Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), hat die Universität Bielefeld die nachstehende Benutzungsordnung für das Bielefelder IT-Servicezentrum (BITS) erlassen:
Präambel
Diese Benutzungsordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Informations-, Kommunikations- und Mediendienste (im Folgenden IKM-Dienste) des Bielefelder IT-Servicezentrums (BITS) der Universität Bielefeld gewährleisten. Sie orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Universität Bielefeld sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IKM-Dienste auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzer*innen und dem BITS.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung aller IKM-Dienste, die vom BITS der Universität Bielefeld bereitgestellt werden. Umfasst ist hiervon insbesondere die Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und Kommunikationssystemen, der Veranstaltungs- und Medientechnik sowie aller sonstigen Einrichtungen des BITS. Ebenfalls umfasst ist die Nutzung aller Anwendungen, die auf IKM-gestützten Prozessen und Verfahren beruhen, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden angebotenen Dienste und Dienstleistungen.
(2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs kann die Leitung des BITS weitere spezifische Regelungen für die Nutzung einzelner Dienste der IKM-Infrastruktur erlassen, z.B. in Form von zusätzlichen Nutzungsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den spezifischen Regelungen und dieser Benutzungsordnung hat die Benutzungsordnung Vorrang.
§ 2
Rechtsstellung und Aufgaben
(1) Das Bielefelder IT-Servicezentrum (BITS) ist eine zentrale Betriebseinheit der Universität Bielefeld nach § 29 Abs. 2 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW).
(2) Das BITS unterstützt die Universität bei der Durchführung von IKM-Dienst gestützten Prozessen und Verfahren. Es orientiert sein Dienstleistungsangebot konsequent an den Bedürfnissen der Nutzer*innen sowie an den strategischen Zielen der Universität. Zu diesem und zum Zwecke einer effektiven und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung kann das BITS mit anderen Einrichtungen und Institutionen, auch außerhalb der Universität, auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene im Rahmen von entsprechenden Vereinbarungen kooperieren; insbesondere kann das BITS auf Grundlage entsprechender Kooperationsvereinbarungen Dienste für andere Hochschulen anbieten oder in Anspruch nehmen.
(3) Dem BITS obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
§ 3
Zulassung und Nutzungserlaubnis
(1) Zur Nutzung der IKM-Dienste des BITS können, soweit nicht spezielle Regelungen für einzelne Dienste oder vertragliche Verpflichtungen der Hochschule dem entgegenstehen, zugelassen werden:
Die Hochschule behält sich ausdrücklich vor, den Nutzer*innenkreis allgemein oder begrenzt auf einzelne Dienste einzuschränken. Dies kann insbesondere aufgrund vertraglicher Verpflichtungen der Hochschule beim Bezug einzelner Dienste erfolgen, die eine Beschränkung des Nutzer*innenkreises erforderlich machen.
(2) Die mit der Zulassung eingeräumte Nutzungserlaubnis ist auf die Wahrnehmung von Aufgaben in Studium, Lehre, Aus- und Weiterbildung, Forschung und Verwaltung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Universität Bielefeld beschränkt. Ein hiervon abweichender Nutzungszweck bedarf einer gesonderten Beantragung. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn die abweichende Nutzung keinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Hochschule zuwiderläuft und die Zweckbestimmung des BITS sowie die Belange der anderen Nutzer*innen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für Studierende wird die Zulassung automatisch bei ihrer Immatrikulation für die Dauer ihres Studiums erteilt. Die generelle Zulassung erstreckt sich zunächst nur auf die Nutzung von Grunddiensten. Für die Nutzung darüber hinaus gilt für alle Nutzer*innengruppen ein Antragserfordernis.
(4) Die Nutzungserlaubnis ist auf die Zwecke nach Absatz 2 sowie das jeweils beantragte Vorhaben beschränkt und kann zeitlich befristet werden. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen, Be-/ Einschränkungen und Auflagen verbunden werden. Das BITS kann die Nutzungserlaubnis bzw. ihren Umfang überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten IKM-Dienste abhängig machen.
(5) Das BITS setzt zur Verwaltung und Organisation der Zugehörigkeit von Mitgliedern und Angehörigen der Universität Bielefeld und weiteren Nutzungsberechtigten im Sinne des Absatz 1 automatisiert arbeitende Systeme zur Identitätsverwaltung ein.
§ 4
Rechte und Pflichten der Nutzer*innen
(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer*innen) haben das Recht, die IKM-Infrastruktur sowie die Dienste des BITS im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 1 Abs. 2 erlassenen Regelungen zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung. Ein Anspruch auf ununterbrochenen und störungsfreien Zugang zu den IKM-Diensten sowie auf unveränderte Fortführung des Leistungsangebots erwächst daraus nicht.
(2) Die Nutzer*innen sind verpflichtet:
§ 5
Beschränkung und Ausschluss von der Nutzung
(1) Die Nutzungserlaubnis kann durch das BITS ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt oder aufgehoben werden; dies gilt insbesondere, wenn
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in der Regel erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung. Den Betroffenen soll Gelegenheit zur Sicherung ihrer Daten und zur Stellungnahme geben werden, es sei denn, dies ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten, z.B. bei Gefahr in Verzug.
(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die die Leitung des BITS entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.
(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss von Nutzer*innen von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen im Sinne von Absatz 1 in Betracht. Die Entscheidung über eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder einen vollständigen Ausschluss trifft der*die Kanzler*in auf Antrag der Leitung des BITS nach Anhörung der betroffenen Person durch Bescheid. Mögliche Ansprüche des BITS aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.
§ 6
Rechte und Pflichten des BITS
(1) Das BITS verwaltet die in Zusammenhang mit den erteilten Nutzungserlaubnissen und Systemberechtigungen erfassten Nutzer*innendaten. Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Informationssicherheit sowie zum Schutz der Nutzer*innendaten erforderlich ist, kann das BITS die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken.
(2) Sofern tatsächlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Nutzer*innen mit der IKM-Infrastruktur des BITS rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithalten, kann das BITS die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
(3) Das BITS ist berechtigt, die Sicherheit der System-/Nutzer*innenpasswörter und der Nutzungsdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z. B. Änderungen von Passwörtern, welche einen unzureichenden Schutz bieten und nicht den geltenden Passwortregelungen der Universität entsprechen, durchzuführen, um die IKM-Infrastruktur sowie die dazugehörigen Dienste und Benutzer*innendaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Nutzer*innenpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzer*innendateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen sind die Nutzer*innen hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Das BITS ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und entsprechend geltender Dienst-vereinbarungen berechtigt, die Inanspruchnahme der IKM-Dienste durch die Nutzer*innen zu dokumentieren und auszuwerten soweit dies erforderlich ist:
(5) Unter den Voraussetzungen von Absatz 4 ist das BITS auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzer*innendaten zu nehmen, die nicht als Telekommunikationsinhalt besonders geschützt sind, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen erforderlich ist. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist; die*der Datenschutzbeauftragte ist in diesem Fall unverzüglich und detailliert zu informieren. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren und die betroffenen Nutzer*innen sind nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Rechte von Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
(6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 4 können auch die Verkehrs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbesondere E-Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation – nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte – erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Verkehrs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Diensten, die das BITS zur Nutzung bereithält oder zu denen das BITS den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind nur solange wie für den hier beschriebenen Zweck erforderlich zu nutzen und im Übrigen so früh wie möglich zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt. Berechtigt zur Analyse von Daten, welche gem. Absatz 4 erhoben wurden, sind nur Systemadministrator*innen, Key User und mit der Datenverarbeitung betraute Personen möglichst unter Nutzung von Zugangskennungen, deren Nutzung personenbezogen nachvollziehbar protokolliert wird. Für eine Auswertung der Protokolldaten von Beschäftigten sind die Vorgaben der IT-Rahmendienst-vereinbarung vorrangig zu beachten.
(7) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das BITS zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses und zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des Datenschutzgesetzes NRW verpflichtet.
§ 7
Haftung der Nutzer*innen
(1) Die Nutzer*innen haften für alle Nachteile, die der Universität Bielefeld durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der IKM-Dienste und der Nutzungserlaubnis oder dadurch entstehen, dass die Nutzer*innen schuldhaft ihren Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommen.
(2) Die Nutzer*innen haften auch für Schäden, die im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn sie diese Drittnutzung zu vertreten haben, insbesondere im Falle einer Weitergabe ihrer Benutzer*innenkennungen und Passwörter an Dritte. In diesem Fall kann die Hochschule von den Nutzer*innen nach Maßgabe der Gebühren-/Entgeltordnung eine Gebühr oder ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.
(3) Die Nutzer*innen stellen die Universität Bielefeld von allen Ansprüchen frei, wenn Dritte die Universität Bielefeld wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens der Nutzer*innen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Universität Bielefeld wird den Nutzer*innen den Streit verkünden, sofern Dritte auf Grund dieser Ansprüche gegen die Universität Bielefeld gerichtlich vorgehen.
§ 8
Haftung der Universität Bielefeld
(1) Die IKM-Dienste des BITS werden auf Basis der Praxis „Best Effort“ nach betriebsüblicher Sorgfalt zur Verfügung gestellt. Die Universität Bielefeld übernimmt keine Garantie dafür, dass die Systeme fehlerfrei und ohne Unterbrechung laufen. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen können nicht aus-geschlossen werden. Die Universität Bielefeld übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angebote und haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang vermittelt.
(2) Die Nutzer*innen sind selbst für die Eingabe und Pflege ihrer zur Nutzung der IKM-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. Für den Verlust von Daten haftet die Universität Bielefeld insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es die Nutzer*innen unterlassen haben, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(3) Im Übrigen haftet die Universität nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter*innen, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt; die Universität haftet nicht für andere Schäden, z.B. für entgangenen Gewinn, für Produktionsausfall, für sonstige mittelbare Schäden oder für Verlust von Daten und Informationen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(4) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die Hochschule bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 9
Nutzungsentgelte und -gebühren
Das BITS kann für Verwaltungstätigkeiten und Dienstleistungen Gebühren oder Entgelte erheben. Die Höhe der Gebühren und/oder Entgelte ist in einer Ordnung festzulegen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs- und Benutzungsordnung (VBO) des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld vom 28.03.1990 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 19, Nr. 8 S. 34) zuletzt geändert durch die zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung (VBO) des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld vom 01.06.2001 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 30, Nr. 10 S. 88) außer Kraft.
Rügeausschluss
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn
Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 1. Dezember 2021
Bielefeld, den 15. Dezember 2021
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr.-Ing. Gerhard Sagerer