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StuPa | Studierendenparlament Uni Bielefeld

© Universität Bielefeld

Auszug aus der Geschäftsordnung

§ 32 Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung des Studierendenparlaments wird von der Protokollführerin oder dem Protokollführer eine Niederschrift angefertigt.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns, der Unterbrechungen und des Endes der Sitzung,
  2. Name der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters und der Protokollführerin oder des  Protokollführers,
  3.  Namen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments,
  4. Namen der fehlenden Mitglieder des Studierendenparlaments,
  5. Namen der anwesenden Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses,
  6. Namen der in nichtöffentlicher Sitzung anwesenden Mitglieder von Ausschüssen und  Kommissionen,
  7. die behandelten Angelegenheiten,
  8. die gestellten Anträge und eingebrachten Vorlagen,
  9. die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen, hierbei ist
    9.1 das Stimmenverhältnis anzugeben,
    9.2 bei namentlicher Abstimmung zu vermerken, wie jedes Mitglied gestimmt hat und
    9.3 bei Wahlen durch Stimmzettel die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber anzugeben,
  10. den wesentlichen Verlauf der Debatte und
  11. persönliche Erklärungen, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach der Sitzung schriftlich dem Vorsitz des Studierendenparlaments eingereicht werden.

(3) Die Niederschrift ist durch den Vorsitz des Studierendenparlaments und die Protokollführerin oder den Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 33 Anfertigung und Verteilung

(1) Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen anzufertigen und dem Vorsitz als Textdatei zuzuleiten. Dies gilt auch für Berichtigungen. Beschlüsse sind im Protokoll im genauen Wortlaut fest zu halten und dem Vorsitz spätestens am ersten Werktag der auf die Sitzung folgenden Woche zuzuleiten.
(2) Der Vorsitz des Studierendenparlaments hat dafür Sorge zu tragen, dass der Entwurf des Protokolls den Mitgliedern des Studierendenparlaments vor der folgenden Sitzung des Studierendenparlaments, spätestens am Vormittag des Sitzungstages, zugeht. Die Verteilung des Protokolls kann in der in § 3 Abs. 3 Satz 6 genannten Form erfolgen. Beschlüsse, Wahlergebnisse und Nominationen werden dem Rektorat übermittelt.
(3) Die regelmäßige Vergütung beträgt 50 Euro. Am Ende einer Sitzung kann das Studierendenparlament unter Berücksichtigung eines eventuellen höheren Arbeitsaufwandes über eine Aufstockung der Vergütung beschließen. Für jede überfällige Woche (Absatz 1 Satz 1) werden von der Vergütung 10 Euro bis zu einem Restbetrag von 20 Euro abgezogen.
(4) Protokolle von Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen des Studierendenparlaments sind dem Vorsitz des Studierendenparlaments binnen zwei Wochen zuzuleiten.  

§ 34 Verlesung und Berichtigung

(1) Das Studierendenparlament kann beschließen, dass die Niederschrift zu Beginn der nächsten Sitzung ganz oder in Teilen verlesen wird.
(2) Auf Antrag kann das Studierendenparlament in seiner nächsten Sitzung beschließen, dass das Protokoll im Falle einer Beanstandung berichtigt wird.
(3) Das genehmigte Protokoll wird in seiner berichtigten Form auf der Homepage des Studierendenparlaments und auf der Homepage des Allgemeinen Studierendenausschusses veröffentlicht. Die unterzeichnete Urschrift wird durch das Sekretariat des Allgemeinen Studierendenausschusses archiviert.

 

Datenschutz

Aus Gründen des Datenschutzes erscheinen Nachnamen von Personen, die kein öffentliches Wahlamt ausüben, in den Online- und vervielfältigten Protokollen des StuPa und seiner Kommissionen und Ausschüsse grundsätzlich nur mit Initialen. Der vollständige Name steht dann lediglich in der Urschrift, die im AStA-Sekretariat archiviert wird. Im Zweifel entscheidet der Vorsitz. Soweit  Personalien der Antifa betroffen sind, kann der Vorsitz festlegen, dass die entsprechenden Protokollteile in einem Format gespeichert werden, das das Scannen durch Suchmaschinen erschwert.

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