Gesetz und selbstgesetzte Ziele
Die Universität Bielefeld handelt auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3, Absatz 2:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Aus diesem obersten Gebot leiten sich alle weiteren Rechtsquellen auf Bundes-, Landes- und Universitätsebene ab. Sie bilden zusammengenommen den Rahmen für das Gleichstellungshandeln an der Universität Bielefeld. Sie konkretisieren die Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten, ihrer Stellvertreterinnen sowie der Gleichstellungskommissionen und -beauftragten in Fakultäten, Einrichtungen und der Verwaltung. Sie sind Handlungsgrundlage für alle Gleichstellungsakteur*innen der Universität von der Prorektorin für Personalentwicklung und Gleichstellung bis hin zu allen Verantwortlichen, die Themen der Geschlechtergerechtigkeit und Gleichstellung umsetzen oder mitdenken. Als Kombination aus Pflichten und Selbstverpflichtungen verdeutlichen sie: Geschlechtergerechtigkeit ist ein universitätsweit geteilter Anspruch und Verantwortungsbereich aller Universitätsangehörigen.
Die Gleichstellungspyramide
Geschlechtergerecht besetzt – mit gerechtem Ausgleich
Stimme aller Statusgruppen
Akteur*innen in Fakultäten, Einrichtungen und Verwaltung
Richtlinie der Universität Bielefeld legt eindeutiges Nein fest