Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz betrifft jeden, der an der Universität Bielefeld arbeitet oder studiert. Dabei unterscheiden sich je nach Funktion/Rolle die arbeitsschutzrelevanten Rechte, Pflichten und Aufgaben.
Im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagementsystem (AGUM) der Universität Bielefeld sind diese Rechte, Pflichten und Aufgaben prozessorientiert in einer Aufbau- und Ablauforganisation abgebildet. Das AGUM soll dabei unterstützen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Bestimmungen und Maßnahmen zu erkennen und in die Lage versetzen, Aufgaben erfüllen zu können. Das AGUM spiegelt dabei die Arbeitsschutzsystematik an der Universität Bielefeld wider.
Da Führungskräfte besondere Aufgaben und eine Fürsorgepflicht Ihren Mitarbeiter*Innen gegenüber haben, wird im Folgenden insbesondere auf diese Personengruppe eingegangen.
Die Hochschulleitung hat im Arbeitsschutz nach § 3 Arbeitsschutzgesetz Grundpflichten zu erfüllen. Die Hochschulleitung muss eine geeignete Organisation für die gesamte Universität aufbauen und die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
Die Hochschulleitung kann nach § 13 Abs. 2 ArbSchG Teile der Pflichten/Verantwortung im Arbeitsschutz schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Die Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG setzt voraus, dass Führungskräfte Fachkenntnisse in der Arbeitsschutzsystematik der Universität Bielefeld besitzen und keine grob fachfremden Verantwortlichkeiten übertragen bekommen.
Auch wenn Pflichten durch die Hochschulleitung an Führungskräfte übertragen werden, verbleibt die gesamt Organisations- und Kontrollverantwortung immer bei der Hochschulleitung.
Führungskräfte sind auch immer nur für Ihren eigenen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Dabei können sie einzelne Aufgaben, die sich aus Ihren Pflichten für Ihren Zuständigkeitsbereich ergeben, an geeignete Personen aus Ihrem Verantwortungsbereich übertragen. Auch nach einer Aufgabenübertragung verbleibt die gesamt Organisations- und Kontrollverantwortung in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterhin bei den Führungskräften.
Pflichten im Arbeitsschutz hängen unmittelbar mit dem Weisungsrecht zusammen.
Das Weisungsrecht besteht dabei nicht nur für den Arbeitgeber. Immer dann, wenn Personen Arbeitsanweisungen (z.B. Arbeitsaufträge) an andere Hochschulangehörige geben, sind sie in der Verantwortung für die sicherheitsgerechte Durchführung dieser Arbeitsanweisungen.
Führungskräfte sind in der Regel Personen mit Personalverantwortung; sie erteilen Arbeitsaufträge, legen Arbeitsumfang und -weise fest. Dazu gehören z.B. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Dezernatsleitungen, Abteilungsleitungen oder Werkstattleitungen. In der AGUM Aufbauorganisation sind die Funktionen/Rollen an der Universität Bielefeld abgebildet.
Aber nicht nur Führungskräfte haben Pflichten, sondern auch alle weiteren Hochschulangehörigen und Hochschulmitglieder haben eine sogenannte Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz nach dem ArbSchG und den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Die Hochschulleitung hat im Arbeitsschutz nach § 3 Arbeitsschutzgesetz Grundpflichten zu erfüllen. Die Hochschulleitung muss eine geeignete Organisation für die gesamte Universität aufbauen und die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
Die Hochschulleitung kann nach § 13 Abs. 2 ArbSchG Teile der Pflichten/Verantwortung im Arbeitsschutz schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Die Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG setzt voraus, dass Führungskräfte Fachkenntnisse in der Arbeitsschutzsystematik der Universität Bielefeld besitzen und keine grob fachfremden Verantwortlichkeiten übertragen bekommen.
Auch wenn Pflichten durch die Hochschulleitung an Führungskräfte übertragen werden, verbleibt die gesamt Organisations- und Kontrollverantwortung immer bei der Hochschulleitung.
Führungskräfte sind auch immer nur für Ihren eigenen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Dabei können sie einzelne Aufgaben, die sich aus Ihren Pflichten für Ihren Zuständigkeitsbereich ergeben, an geeignete Personen aus Ihrem Verantwortungsbereich übertragen. Auch nach einer Aufgabenübertragung verbleibt die gesamt Organisations- und Kontrollverantwortung in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterhin bei den Führungskräften.
Die Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG Teile setzt eine Zuverlässigkeit und bestimmte Fachkenntnisse im Arbeitsschutz des Übertragungsempfängers voraus. Fachkenntnisse im Arbeitsschutz bedeutet, dass sich die Führungskräfte in der Arbeitsschutzsystematik, insbesondere an der Universität Bielefeld, auskennen müssen.
Die Arbeitsschutzsystematik der Universität Bielefeld wird im AGUM dargestellt. Führungskräfte müssen qualifiziert sein, die verbindliche Aufbau- und Ablauforganisation sowie Dokumentationssystematik der Universität Bielefeld im Arbeitsschutz zu kennen und anwenden zu können.
Das bedeutet Führungskräfte müssen:
Viele Führungskräfte an der Universität besitzen schon umfängliche Fachkenntnisse in der Arbeitsschutzsystematik. Sie haben bspw. Gefährdungsbeurteilungen für Ihren Zuständigkeitsbereich durchgeführt, hatten schon Begehungen in Ihren Bereichen, führen Unterweisungen durch oder haben ggf. auch Betriebsanweisungen vorliegen.
Darüber hinaus kennen Sie das AGUM und haben sich über Ihre Rechte/Pflichten und Aufgaben für Ihre Tätigkeiten informiert. Jahrelange Praxis und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich belegen auch, Fachkenntnisse zu besitzen. Jede Führungskraft kann dabei selbst bewerten, ob diese Kenntnisse ausreichen oder noch Wissen aufgefrischt oder erworben werden muss.
Zur Wissensvermittlung stehen folgende Instrumente zur Verfügung:
Das E-Learning Modul
Das E-Learning Modul wird voraussichtlich Ende 2021 den Führungskräften zur Verfügung gestellt.
Die Hochschulleitung hat im Arbeitsschutz nach § 3 Arbeitsschutzgesetz Grundpflichten zu erfüllen. Die Hochschulleitung muss eine geeignete Organisation für die gesamte Universität aufbauen und die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.
Die Hochschulleitung kann nach § 13 Abs. 2 ArbSchG Teile der Pflichten/Verantwortung im Arbeitsschutz schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Die Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG setzt voraus, dass Führungskräfte Fachkenntnisse in der Arbeitsschutzsystematik der Universität Bielefeld besitzen und keine grob fachfremden Verantwortlichkeiten übertragen bekommen.
Auch wenn Pflichten durch die Hochschulleitung an Führungskräfte übertragen werden, verbleibt die gesamt Organisations- und Kontrollverantwortung immer bei der Hochschulleitung.
Führungskräfte sind auch immer nur für Ihren eigenen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Dabei können sie einzelne Aufgaben, die sich aus Ihren Pflichten für Ihren Zuständigkeitsbereich ergeben, an geeignete Personen aus Ihrem Verantwortungsbereich übertragen. Auch nach einer Aufgabenübertragung verbleibt die gesamt Organisations- und Kontrollverantwortung in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterhin bei den Führungskräften.
AGUM ist das internetbasierende Arbeits-, Gesundheits-, Umweltschutzmanagementsystem der Universität Bielefeld. Hier werden rechtliche Vorgaben für jede Personengruppe an der Universität Bielefeld prozessorientiert aufgearbeitet. Das AGUM in der jeweiligen aktuellen Version ist eine verbindliche Handlungsanweisung an der Universität Bielefeld und gliedert sich in die Bereiche Aufbauorganisation, Ablauforganisation und Notfallorganisation.
Das AGUM wurde von Hochschulen für Hochschulen entwickelt; inzwischen haben sich über 60 Hochschulen, die das System nutzen, in einem eingetragenen Verein zur Pflege und kontinuierlichen Weiterentwicklung des AGUM organisiert.
Das AGUM bildet die Universität aus Sicht des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes ab und hat alle verbindlichen Anweisungen und Hilfestellungen hinterlegt. Dabei wird immer darauf geachtet, dass ein angemessener Aufwand betrieben wird und eine Bereitstellung praxisgerechter Arbeitshilfen erfolgt. Somit bildet es einen Rahmen für eine nachhaltige Umsetzung des Arbeitsschutzes.
Das AGUM setzt sich aus drei wesentlichen Bausteinen zusammen: der Aufbauorganisation, der Ablauforganisation und der Notfallorganisation.
Die Aufbauorganisation spiegelt in übersichtlicher Form alle Personen und Personengruppen der Hochschule mit ihren jeweiligen Funktionen und Aufgaben im Arbeitsschutz wider.
Hier sollte sich jede Person an der Universität mit seiner Funktion/Rolle wiederfinden (z.B. Dekane*innen, Professor*innen, Leitungen von Abteilungen). Gegliedert ist das Organigramm der Aufbauorganisation in folgende Gruppen: Hochschulleitung, Führungskräfte, Personen mit gesetzlich geregelten Aufgaben und Funktionen, Gremien und Interessenvertretungen und die Gruppe der Studierenden, Beschäftigen und der externen Lehrbeauftragten. Diese fünf Gruppen stehen durch unterschiedliche Aufgaben und Verantwortungen in Verbindung zueinander.
Wenn im Organigramm der Aufbauorganisation die entsprechende Gruppe (z.B. Führungskraft) und die Funktion/Rolle (z.B. Professor*innen) ausgewählt werden, sind dahinterliegend die jeweiligen Rechte und Pflichten im Arbeitsschutz zu finden. Diese ergeben sich aus den Rechtsgrundlagen, z.B. Hochschulgesetze, Arbeitsschutzgesetz und Vorschriften der Unfallversicherung.
Die Verfahrensanweisungen in der Aufbauorganisation setzen den Rahmen der Rechte und Pflichten, um im Sinne des Arbeitsschutzes richtig handeln zu können. Konkretisiert werden die Aufgaben dann in der Ablauforganisation.
Die Ablauforganisation beschäftigt sich mit den hochschulspezifischen Prozessen und Tätigkeiten aus Sicht des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Hier findet eine Konkretisierung der Pflichten aus der Aufbauorganisation statt.
Dabei gliedern sich die Prozesse in folgende Blöcke:
Jede Führungskraft sollte innerhalb des jeweiligen Blocks seine wesentlichen Prozesse identifizieren können. Hinter jedem Prozess liegt dann eine Verfahrensanweisung mit den genauen Handlungskriterien, die auf rechtlichen Vorgaben beruhen. Werden diese Verfahrenskriterien der Prozesse umgesetzt, sind die wesentlichen Voraussetzungen für sicheres und gesundes Arbeiten geschaffen.
Alle Führungskräfte werden (bspw. im Block „Prozesse bezogen auf Tätigkeiten“) Tätigkeiten aus Ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wiederfinden, z.B.:
Führungskräfte wählen Ihre Tätigkeiten/Prozess aus und gelangen dann zu den konkreten Aufgaben und Verfahrenskriterien.
Hilfsmittel wie z.B. Unterweisungsfolien, Checklisten für Führungskräfte, online-Formulare zur Gefährdungsbeurteilung etc. stehen auf den Seiten zur Verfügung.
Auf den Seiten Grundpflichten im Arbeitsschutz für Führungskräfte sind die wesentlichen Pflichten erläutert.