Zu den Grundpflichten der Führungskräfte im Arbeitsschutz gehören:
Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist eine rechtliche Forderung auf Grundlage vieler Rechtsnormen, z.B. aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung, dem Mutterschutzgesetz und vielen weiteren Normen. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im Arbeits- und Gesundheitsschutz und bildet die Grundlage für die sichere und gesunde Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen.
An der Universität Bielefeld wurden spezielle Checklisten (online-Gefährdungsbeurteilungen) für unterschiedliche Tätigkeiten entwickelt und den Führungskräften zur Verfügung gestellt. Die Durchführung einer online-Gefährdungsbeurteilung soll den Führungskräften auf unkomplizierte Weise helfen zu überprüfen, ob die Anforderungen zum Arbeitsschutz in ihren Zuständigkeitsbereichen erfüllt sind.
Die online-Gefährdungsbeurteilungen sind, analog zum AGUM, auch tätigkeitsbezogen aufgebaut. Es stehen hier z.B. Gefährdungsbeurteilungen für Bürotätigkeiten, Labortätigkeiten oder Werkstatttätigkeiten zur Verfügung.
Nach der Registrierung bei der online-Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl der Tätigkeiten, wird ein Login und Passwort vergeben und die Gefährdungsbeurteilung kann durchgeführt werden.
Die Fragen in den Gefährdungsbeurteilungen, die beantwortet werden müssen, beruhen auf den Pflichten und Aufgaben bezogen auf diese Tätigkeit. Zu fast allen Fragen sind Hilfestellungen in Form einer direkten Verlinkung in das AGUM gegeben.
Im Umkehrschluss bedeutet das, wenn die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten vollständig durchgeführt und die ggf. abgeleiteten Maßnahmen umgesetzt wurden, sind die arbeitsschutzrelevanten Pflichten für diesen Tätigkeitsbereich erfüllt und es müssen nicht alle Details im AGUM nachgelesen werden.
Die online-Gefährdungsbeurteilung für den Bereich der Labortätigkeiten ist besonders herauszuheben. Die Fragen in dieser online-Gefährdungsbeurteilung beinhalten den Sicherheitsstandard der Laborrichtlinie TRGS 526.
Auch hier gilt: wenn die online-Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und keine weiteren Schutzmaßnahmen notwendig sind, können Sie davon ausgehen, dass die Vorgaben der TRGS 526 eingehalten werden. Einzelne Gefährdungsbeurteilungen nach Gefahrstoffverordnung für jeden Gefahrstoff, Mitarbeiter bzw. für jedes Verfahren sind dann nicht mehr erforderlich.
Bei dem Thema Unterweisungen gilt: für Neubeschäftigte gibt es zunächst eine allgemeine Sicherheitsunterweisung, die von der Stabsstelle AGUS durchgeführt wird. Danach müssen Führungskräfte eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann regelmäßig mindestens einmal im Jahr durchführen. Auch bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder neuer Technologien müssen Führungskräfte ihre Personen unterweisen.
Die Gefährdungsbeurteilung, mit der Ermittlung der auftretenden Gefahren und der Schutzmaßnahmen, bildet dabei die Grundlage der Unterweisung.
Die Unterweisungen erfolgen mündlich in verständlicher Form und müssen dokumentieren werden. Im AGUM sind zum Thema Unterweisungen alle Details aufgeführt und es stehen Unterweisungshilfen, z.B. PowerPoint Dateien für eine Büroarbeitsplatzunterweisung, zur Verfügung.
Wenn Sie zum Thema Brandschutz eine Unterweisung mit praktischer Übung durchführen möchten, können Sie sich an den Brandschutzbeauftragten der Stabstelle AGUS wenden.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge, als weitere Grundpflicht für Führungskräfte, ist eine präventive arbeitsmedizinische Maßnahme und umfasst sowohl physische als auch psychische Aspekte der Gesundheit.
Sie dient nicht der Feststellung einer gesundheitlichen Eignung, sondern hilft den Führungskräften und den Mitarbeiter*innen dabei, gesundheitsbedingte Gefahren möglichst frühzeitig zu erkennen. Es wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden.
Eine Pflichtvorsorge müssen Sie als Führungskraft für Ihre Mitarbeiter*innen veranlassen. Ohne Teilnahme an einer Pflichtvorsorge -hier zumindest dem Beratungsgespräch- besteht ein Tätigkeitsverbot.
Eine Angebotsvorsorge wird von Ihnen als Führungskraft Ihren Mitarbeiter*innen nur angeboten, muss aber nicht unbedingt wahrgenommen werden. Als Beispiel sind hier die Untersuchungen für Bildschirmarbeitsplätze zu nennen.
Des Weiteren gibt es noch die sogenannte Wunschvorsorge, die von den Mitarbeiter*innen ausgesprochen werden können und die Sie als Führungskraft ermöglichen sollten.
Welche arbeitsmedizinische Vorsorge für die Mitarbeiter*innen notwendig ist, kann über den Fragebogen Online-Gefährdungsbeurteilung ermittelt oder der Übersicht der Arbeitsmedizinischen Auswahlkriterien entnommen werden. Diese sind in der Verfahrensanweisung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge eingebunden.
Bitte berücksichtigen: möglicherweise ist auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Auslandsaufenthalten unter besonderen klimatischen Bedingungen notwendig.
Zu allen Fragen der Arbeitsmedizin steht Ihnen der Betriebsärztliche Dienst der Universität Bielefeld zur Verfügung.
Die Grundpflichten der Führungskräfte in der Notfallorganisation bestehen hauptsächlich darin, den Beschäftigten aus ihrem Zuständigkeitsbereich eine Ausbildung zum Ersthelfer und/oder zum Evakuierungshelfer zu ermöglichen.
Des Weiteren muss Erste-Hilfe Material in Ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stehen und dieses muss regelmäßig auf Vollständigkeit und Verfallsdatum kontrolliert werden. Die Abläufe der Erstversorgung bei Unfällen müssen bekannt sein, ebenso die Meldewege der Unfallanzeigen.
Zum Thema Brandschutz sollte an entsprechenden Brandschutzübungen teilgenommen werden und im Ernstfall ist Ihr Zuständigkeitsbereich zu evakuieren. Dazu sollten Sie und Ihre Mitarbeiter*innen die Sammelplätze kennen.
Flucht- und Rettungswege in Ihrem Zuständigkeitsbereich sind frei von Gegenständen zu halten!
Auch der Schutz besonderer Personengruppen ist von Ihnen als Führungskraft eine Grundpflicht, die beachtet werden muss. Zu den besonderen Personengruppen gehören werdende bzw. stillende Mütter aber auch Jugendliche unter 18 Jahren.
Bei den Gefährdungsbeurteilungen, die Sie für die Tätigkeiten in Ihrem Bereich durchführen müssen, müssen Sie schon im Vorfeld betrachten, ob der Arbeitsplatz für eine werdende bzw. stillende Mutter geeignet ist oder ob zusätzliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Bei den Unterweisungen müssen Sie Ihre Beschäftigten über das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung informieren.
Gibt eine Beschäftigte Ihre Schwangerschaft bekannt, können alle weiteren Maßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz durchgeführt werden. Dazu gehört eine spezifische Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz, die Meldung an die Bezirksregierung Detmold, ggf. eine Besichtigung des Arbeitsplatzes durch den Betriebsärztlichen Dienst und auch das Einleiten weiterer Schutzmaßnahmen z.B. Beschäftigungsbeschränkungen.
Fallen Studentinnen in Ihren Verantwortungsbereich ist zu beachten, dass seit dem 1.1.2018 der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetztes auf Studentinnen erweitert wurde. Auch hier gibt es bestimmte Abläufe (Gefährdungsbeurteilungen, Nachteilsausgleich, Beschränkungen, Meldepflicht bei der Behörde), die beachtet werden müssen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Mutterschutz für Studentinnen.
Betriebsanweisungen können maschinen-, arbeitsbereichs- und/oder stoffbezogen sein. In den Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe, Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren werden auf die Gefahren für die Menschen und auch die Umwelt hingewiesen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt. Betriebsanweisungen sind verbindliche Vorgaben.
Hauptsächlich finden Betriebsanweisungen im naturwissenschaftlich/technischen Bereichen Anwendung. Bei Bürotätigkeiten sind Betriebsanweisungen in der Regel nicht notwendig!
Im AGUM ist die Vorgehensweise zur Erstellung von Betriebsanweisungen beschrieben und es stehen einige Musterdokumente zur Verfügung.
Zu beachten ist, dass der Personalrat bei der Erstellung von Betriebsanweisungen gemäß LPVG Mitbestimmungsrechte hat. Der Ablauf zur Mitbestimmung ist im AGUM beschrieben.
Die Checkliste für Führungskräfte (Checkliste pdf-Datei) ist eine Übersicht der wesentlichen Pflichten und Aufgaben. Führungskräfte können selbstverständlich alle Aufgaben im Arbeitsschutz selbst erledigen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Aufgaben an geeignete Personen zu übertragen. Entsprechende Übertragungsdokumente stehen im AGUM zur Verfügung.