Die barrierefreie Gestaltung von Webseiten ist wichtig, um Informationen für alle Menschen zugänglich zu machen. Dabei profitieren alle von gut umgesetzten und strukturierten Webseiten.
Dazu müssen verschiedene Aspekte der Barrierefreiheit, wie gut wahrnehmbare Inhalte, ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte zu Bildern, beachtet werden.
Worauf es bei einer barrierefreien Webseite ankommt, wie man Barrierefreiheit technisch umsetzt und vorhandene Seiten auf ihre Barrierefreiheit prüft, dazu berät Sie das Kompetenzzentrum barrierefreie digitale Hochschulverwaltung.NRW.
Der BiBa-Kurztest (Web) vom Kompetenzzentrum für barrierefreie digitale Hochschulverwaltung.NRW ist ein Prüfverfahren, um die digitale Barrierefreiheit von Webseiten zu testen und einen ersten Eindruck über die Barrierefreiheit zu bekommen. Er basiert auf den wichtigsten Prüfschritten der EN 301 549 in der Version 3.2.1 und dem BIK BITV-Test.
Wichtig zu wissen: Der Kurztest ist eine vereinfachte Version und kein umfassender Barrierefreiheitstest, daher kann er nicht als Zertifizierungsverfahren angesehen werden. Er ist ideal für eine erste interne Einschätzung der Barrierefreiheit einer Webseite und kann auch als Vorbereitung auf eine Zertifizierung durch einen BIK BITV-Test dienen.
Hochschulen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Dabei definiert die EU-Norm DIN-EN 301 549 die Anforderungen an Webseiten und Software und gibt in den Abschnitten 9 – 11 die Konformitätsanforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) wieder. Die WCAG 2.1 ist der Standard zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten.
In NRW regelt das Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) die Umsetzung der Barrierefreiheit der öffentlichen Stellen und enthält spezifische Bestimmungen zur Umsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung NRW (BITVNRW) präzisiert die Anwendung des BGG für den Bereich der IT der öffentlichen Stellen des Landes und definiert u. a. im § 3 auch die anzuwendenden Standards für Barrierefreiheit.