Entsprechend der gesetzlichen Regelung muss für die Gewährung von BAföG-Leistungen über das 4. Fachsemester hinaus nach dem 4. Fachsemester von der Studierenden/dem Studierenden ein Nachweis über die nach dem 4. Fachsemester üblichen Leistungen erbracht werden. Dieser Leistungsnachweis ist für jedes Studienfach zu erbringen. Er wird von der bei den Fakultäten dafür zuständigen Stelle auf dem Formblatt 5 bescheinigt.
Die Betrachtung des Studienverlaufes und der in den Semestern 1 – 4 erbrachten Leistungen durch die zuständige Stelle muss zu dem Ergebnis führen, dass es für die Studierende/den Studierenden grundsätzlich möglich sein muss, sein Bachelor-Studium bei geordnetem Studienverlauf in der Regelstudienzeit, d. h. in den verbleibenden zwei Fachsemestern abschließen zu können. Dabei ist neben organisatorischen Gegebenheiten (z. B. führen nicht erfüllte notwendige Voraussetzungen bei noch nicht studierten Modulen dazu, dass diese nicht innerhalb der Semester 5 und 6 studiert werden können) auch der Workload der Module zu berücksichtigen, die nach dem 4. Semester noch zu studieren bzw. abzuschließen sind. (Beispiel: Müssten für den Abschluss in Regelstudienzeit in einem der letzten beiden Semester Module im Umfang von 60 Leistungspunkten studiert werden, so wäre das i. d. R. zeitlich gar nicht zu schaffen.)
Als grobe Richtlinie für einen positiven Leistungsnachweis können bereits absolvierte Leistungen im Umfang von 75% der nach dem 4. Fachsemester vom Curriculum vorgesehenen Module/Leistungen dienen.
Alle Module/Veranstaltungen, die in der folgenden Liste für den jeweiligen Studiengang aufgeführt sind, müssen abgeschlossen bzw. mit einem positiven Ergebnis absolviert worden sein.
Es besteht die Möglichkeit, den Leistungsnachweis bereits vorab nach dem 3. Fachsemester zu erbringen. Dazu ist das Formblatt 5 spätestens 3 Monate nach Beginn des 4. Fachsemesters beim Amt für Ausbildungsförderung einzureichen, also spätestens am 30. Juni. Diese Variante sei hier ausdrücklich empfohlen. Es gelten zwar auch hier die o.g. Voraussetzungen, jedoch führen an dieser Stelle organisatorische Gegebenheiten i.d.R. nicht dazu, das Studium in weiteren 3 Semestern nicht abschließen zu können.