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Fakultät für Erziehungswis­senschaft

Campus der Universität Bielefeld
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Rechtliches

Gleichstellung betrifft uns alle. Daher sind wichtige Grundsätze in Bezug auf die geschlechtliche Gleichstellung in Gesetzen festgehalten. Im Folgenden finden Sie einen Überblick die zentralen Gesetzgebungen.

Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland legt fest, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich und Frauen und Männer gleichberechtigt sind. Sowohl die Benachteiligung als auch die Bevorzugung eines Menschen aufgrund seines Geschlechts wird hier untersagt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) der Antidiskriminierungsstelle des Bundes verfolgt das Ziel, Benachteiligungen aufgrund verschiedener Merkmale oder Zuschreibungen, u.a. des Geschlechts, zu verhindern oder zu beseitigen.

Das Landesgleichstellungsgesetz NRW – oder auch Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen – dient der Verwirklichung des Grundrechts auf geschlechtliche Gleichberechtigung. Es dient dem Zwecke, bestehende Benachteiligungen abzubauen, die geschlechtliche Gleichstellung zu fördern und insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern.

  • Insbesondere die Festlegung, dass Dienststellen mit mindestens 20 Beschäftigten im Turnus von drei bis fünf Jahren einen Gleichstellungsplan vorlegen und diesen stetig evaluieren müssen, soll hier erwähnt werden
    (§5 und §5a).
  • Ebenfalls werden hier die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten geregelt (§§15-21).

Das Hochschulgesetz NRW regelt die geschlechtliche Gleichberechtigung im Kontext öffentlicher Hochschulen. Insbesondere soll hier auf folgende Paragrafen verwiesen werden:

  • §3 legt als Aufgabe der Hochschulen fest, für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern Sorge zu tragen und bestehende Nachteile zu beseitigen.
  • §11c regelt die Geschlechterparität in den Gremien der Hochschulen.
  • Die Geschlechterparität ist in §21 ebenso bezüglich der Zusammensetzung des Hochschulrates festgelegt.
  • §24 rahmt die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten und die Auflagen zur gleichstellungsbezogenen Mittelvergabe.
  • Die Vorgabe der geschlechtlichen Chancengerechtigkeit bei der Berufung von Professor_innen ist in §37a und §38 zu finden.
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