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Internationals mit Familie

Welcome Centre

© Universität Bielefeld

Internationals mit Familie

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Beratung und Service

Infopunkt International

Montag - Freitag: 11.00-13.00

Studierenden Service Center: A0-307 (Lageplan)

Sprechstunde per Zoom und Telefon

In der Zeit vom 23. Dezember bis 5. Januar 2025 bleiben die Angebote des Infopunkt International geschlossen. Wir werden am 6. Januar um 11 Uhr wieder für Sie da sein.

E-Mail: welcome@uni-bielefeld.de

Wenn Sie verheiratet sind und aus einem EU/EWR-Staat kommen, ist es nach dem deutschen Zuwanderungs- bzw. Aufenthaltsgesetz möglich, ihre*n Ehepartner*in sowie Ihre ledigen minderjährigen Kinder mitzubringen oder nachreisen zu lassen.

Wenn Sie verheiratet sind und aus einem Staat kommen, der nicht der EU oder dem EWR angehört, müssen Sie nachweisen, dass für Ihre Familie in Deutschland ausreichend Wohnraum und Krankenversicherungsschutz besteht und dass die Familie den Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Dies geschieht in der Regel durch eine Bescheinigung der deutschen Gasthochschule oder der einladenden Institution. Außerdem muss Ihr*e Ehepartner*in grundlegende Deutschkenntnisse nachweisen. Ausgenommen von dem Nachweis von Deutschkenntnissen sind Familienangehörige von Hochqualifizierten.

Unterlagen für mitreisende Familienangehörige/ Familiennachzug

  • Ihren gültigen Reisepass
  • Ihren Krankenversicherungsnachweis
  • Ihren Mietvertrag und einen Nachweis über die Höhe aller Nebenkosten
  • Ihren Nachweis über das Einkommen (Kopie Ihrer Stipendienzusage oder Ihres Arbeitsvertrags)
  • für die*den Ehepartner*in:
    das Original der Heiratsurkunde sowie deren beglaubigte deutsche Übersetzung, sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt
  • für die Kinder:
    das Original der Geburtsurkunde und deren beglaubigte deutsche Übersetzung, sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt
  • Ihren gültigen Reisepass

Falls der Antrag nicht gemeinsam gestellt wird, müssen Sie darüber hinaus eine Kopie Ihres eigenen Reisepasses mit der darin verzeichneten gültigen Aufenthaltsgenehmigung und Nachweis der Finanzen vorlegen.

Bei Familienzusammenführung erhalten EhepartnerInnen die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit.


Unterstützung für Familien

In Deutschland gibt es für Eltern und werdende Eltern verschiedene Möglichkeiten, Unterstützung vom Staat zu bekommen. Die verschiedenen Optionen haben wir hier für Sie aufgelistet und die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Mit einer Wohn- und Arbeitsberechtigung für Deutschland können Sie Kindergeld oder Elterngeld beantragen.

Für die Beantragung von Kindergeld oder Elterngeld werden folgende Dokumente verlangt:

  • Ausgefüllter Antrag
  • Kopien der Reisepässe/Ausweise
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebescheinigung vom Rathaus
  • Bescheinigung ihres Heimatlandes, dass dort keine Unterstützungszahlungen erfolgen

Wenn Sie Ihre Kinder mit nach Deutschland gebracht haben, haben Sie nur dann Anspruch auf Kindergeld oder Elterngeld, wenn Sie Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Island, Norwegen) oder aber Schweizer Staatsbürger sind. Wenn Sie aus einem anderen Land kommen sollten, sind Sie nur dann anspruchsberechtigt, wenn Sie im Besitz

  • Einer Niederlassungserlaubnis oder
  • Einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder
  • Einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 1 und 2, den §§31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  • Einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Punkten 1 bis 3 erfassten Personen sind.
Kindergeld

Das Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet und sein eigenes Einkommen 8.004 Euro jährlich nicht übersteigt. In Einzelfällen wird selbst über das 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt.

Ausgezahlt wird das Geld für das jeweilige Kind immer nur an einen Berechtigten − in der Regel an denjenigen Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Diese Regelung ist z.B. für getrennt lebende Eltern wichtig. Derzeit (Jan 2022) erhalten das erste und zweite Kind 219€, das dritte Kind 225€ und jedes weitere Kind monatlich 250€.

Informationen zum Kindergeld erhalten Sie beim Familienservice der Universität Bielefeld, der Familienkasse der Agentur für Arbeit und Euraxess.

Benötigen Sie Unterstützung beim Ausfüllen von Dokumenten? Wenden Sie sich gerne an das Team des Welcome Centre.

Elterngeld können alle Eltern beantragen, die in den ersten vierzehn Lebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst die Betreuung des Neugeborenen übernehmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sein können. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal vierzehn Monate gezahlt, wobei beide den Zeitraum untereinander frei aufteilen können. Ein Elternteil allein kann höchstens zwölf Monate lang Elterngeld erhalten, die beiden weiteren Monate sind als Option für den jeweils anderen Partner reserviert. Gezahlt werden 65-80% des Erwerbseinkommens als Ersatz für den Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes.
Den Antrag auf Elterngeld können Sie auf den Internetseiten des Amtes für Jugend und Familie ausdrucken, ausfüllen und an die Elterngeldstelle Bielefeld schicken.

Weitere Informationen zum Thema Elterngeld finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder auf der Seite des Euraxess.

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) genießen alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das gilt auch für internationale Gastwissenschaftlerinnen, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes) gezahlt. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin, die maximal 7 Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin ausgestellt wurde. Außerdem müssen Sie zwischen dem vierten und dem zehnten Monat der Schwangerschaft mindestens zwölf Wochen in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nachweisen können.

Beantragt wird das Mutterschaftsgeld bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen und bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres durchschnittlichen Nettogehalts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Gezahlt wird von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber gemeinsam.

Kinderbetreuung

Das Welcome Centre will Sie dabei unterstützen, eine passende Betreuung für Ihre Kinder zu finden. Bitte wenden Sie sich dazu so früh wie möglich an uns, da Plätze in Kindertagesstätten, in Kindergärten oder auch bei Tagesmüttern sehr begehrt sind und deshalb nur mit viel Vorlaufzeit zu bekommen sind. Auch wenn Ihr Kind während Ihres Aufenthalts eine Schule besuchen wird, bitten wir Sie uns frühestmöglich zu informieren, damit wir Sie bei der Auswahl unterstützen können.

Kind ab 1 Jahr

Ab der Vollendung des 1. Lebensjahres haben Kinder in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Kinderbetreuung. Dieser Rechtsanspruch bezieht sich jedoch nicht auf eine bestimmte Kindertagesstätte.

Es gibt jedoch andere Betreuungseinrichtungen wie Krippen/Krabbelgruppen, Kindertagesstätten oder Tagesmütter. Die Kosten für Krabbelgruppen und Tagesstätten richten sich nach der Art der Einrichtung (staatlich, konfessionell, frei) und dem Einkommen der Eltern. Genauere Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung.

Es gibt unterschiedliche Kindergärten: konfessionelle, die von einer Kirche mitfinanziert werden, staatliche oder auch freie/alternative. Bei der Wahl des Kindergartentyps sollten Sie die Öffnungszeiten berücksichtigen. Kirchliche Träger bieten meist nur Halbtagsbetreuungen an, die Arbeiterwohlfahrt (AWO) und der Paritätische Wohlfahrtsverband halten ihre Kindergärten fast immer länger offen.

Die Alternative zu Krippen und Tagesstätten sind sogenannte Tagesmütter. Es handelt sich dabei um eine Privatperson, die eine begrenzte Anzahl von Kindern (in der Regel maximal 5) in ihrem Haushalt betreut. Was Eltern für Tagesmütter bezahlen, hängt vom Wohnort ab, da die Gemeinden staatlich anerkannte Tagesmütter unterschiedlich hoch subventionieren. Tagesmütter, die keinem Verband angehören, verlangen meist deutlich höhere Tarife.

Adressen und Telefonnummern von Kindertagesstätten, Krabbelgruppen und Tagesmüttern in Bielefeld finden Sie unter:

Bitte beachten Sie, dass es trotz des Rechtsanspruchs stets an Kindergartenplätzen mangelt. Deshalb sollten Sie unbedingt noch vor Ihrer Abreise nach Deutschland Kontakt zu Kindergärten aufnehmen.

In Deutschland besteht eine gesetzliche Schulpflicht von mindestens 10 Jahren, in der Regel ab dem 6. bis zum 16. Lebensjahr. Der Besuch von Schulen ist in Deutschland kostenlos. Nach einer vierjährigen Grundschulzeit stehen folgende Schultypen zur Verfügung:

  • Die Hauptschule (fünf bis sechs Jahre) mit Erwerb des Hauptschulabschlusses, der die Voraussetzung für eine Berufsausbildung im dualen System (berufsbegleitender Teilzeitunterricht an Berufsschulen) ist.
  • Die Realschule (sechs Jahre) mit Erwerb des Realschulabschlusses, der zum Besuch von Fachoberschulen, Fachgymnasien oder Gymnasien befähigt.
  • Das Gymnasium (acht Jahre) mit Erwerb des Abiturs, das zum Besuch von Hochschulen befähigt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an:
Schulamt für die Stadt Bielefeld
Ravensberger Straße 12
33602 Bielefeld
Telefon: +49 - 521 - 512347 oder 513914
E-Mail: schulamt@bielefeld.de

In Bielefeld gibt es neben diesen traditionellen Schulformen auch noch Gesamtschulen, in denen jeweils ein Abschluss in einem der drei Schultypen erworben werden kann.
Adressen und Telefonnummern der Schulen in Bielefeld finden Sie hier.

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