Die Universität Bielefeld ist groß. Das gilt auch für die Anzahl der Azubis. Mit über 70 Azubis in 13 verschiedenen Ausbildungsberufen ist die Universität einer der größten Ausbildungsbetriebe in der Umgebung.
Was heißt das jetzt für euch? Dass ihr Teil einer großen Gemeinschaft seid, die auch beachtet werden möchte.
Nur wie funktioniert das jetzt genau - kümmert sich jeder um sich selbst? Natürlich nicht, denn dazu gibt es die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Diese besteht aus fünf Vertretende, die alle zwei Jahre von den Azubis gewählt wird. Das heißt, dass auch ihr wählen und gewählt werden könnt. Aber was genau tun wir? Wir vertreten die Auszubildenden und jugendlichen Beschäftigte der Universität Bielefeld.
Ist euer Interesse geweckt? Dann kommt vorbei! Gerne könnt ihr uns aber auch einfach so einen Besuch zum Plaudern abstatten.
Treffen könnt ihr uns jeden Dienstag von 14:15 Uhr bis ca. 15:00 Uhr in L4-110.
...Übrigens, natürlich sind wir auch Ansprechpartner für Ausbildende. Wenn Sie gerne unsere Unterstüzung bei Konflikten jeglicher Art wünschen, so sprechen sie uns doch bitte einfach an. Denn manchmal ist es einfacher von Azubi zu Azubi zu vermitteln.
Wir sind deine Stimme im Betrieb. Unser Motto:
Geht nicht? Das kennen wir nicht.
Ihr habt Lust mit uns zu reden? Kommt vorbei oder meldet euch!
Wir sind auch außerhalb der Sprechstunden jederzeit erreichbar!
Ihr habt eine Frage und wisst nicht, an wen ihr euch wenden könnt? Versucht es mal hier!
In diesem Abschnitt beantworten wir euch die häufigsten Fragen, welche uns gestellt werden, um euch den Einstieg zu erleichtern und unklare Situationen klarer zu machen!
Gesetzestexte sind immer etwas komplizert. Solltet ihr zu einem Gesetz rückfragen haben: Kommt gerne auf uns zu!
Die Raumnummern folgen einem bestimmten Muster:
2xx --> Richtung Zahn
1xx --> Längs entlang (z.B. von V nach U)
Beispiele:
Raum U7-234: Ist im Zahn U
Raum U4-123: Zwischen U und T im "langen Gang"
Raum L4-110: Zwischen T und U oder B und C
Zur Navigation kann auch die App "UniMaps" genutzt werden: Navigationsapp fürs Handy mit vielen Features
Hier kommt es auf verschiedene Faktoren an:
Generell gilt: Beginnt die Berufsschule vor 9 Uhr, darf die Uni euch nicht beschäftigten! (§15 Abs. 1 BBiG)
Wöchentlicher Unterricht:
Hast du mehr als 5 Berufsschulstunden am Tag? Dann müsst und dürft ihr nicht mehr in den Betrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)
Blockunterricht:
Hast du in der Woche mehr als 25 Stunden Unterricht? Dann kann dich deine ausbildende Person nicht mehr bitten in den Betrieb zu kommen oder an Besprechungen teilzunehmen (§15Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Dies gilt auch, wenn du an einen tag weniger als 5 Stunden Unterricht hast.
Solltest du einen Arzttermin Vormittags oder Nachmittags haben, kannst du diesen wahrnehmen und im SAP als Abwesendheit buchen.
Der Grund der Abwesenheit ist "Arztbesuch untertägig"
Du hast SAP noch nie genutzt? Hier gibt es das passende Handout.
Link zur Zeitwirtschaft: https://sap-p01.uni-bielefeld.de:8203/nwbc/ (Nur innerhalb des Uninetzes erreichbar)
Im Tarifvertrag ist eine Arbeitszeit von 7,97 Stunden am Tag und somit 39,58 Stunden festgelegt.
Als Azubi kommt es auf darauf an, wie alt du bist:
Unter 18:
Hier greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
Du darfst nicht mehr als 8 Stunden (Ohne Pause) am Tag und 40 Stunden (Ohne Pause) in der Woche beschäftigt werden. (§8 Abs 4 JArbSchG)
Ausnahme ist, wenn an einem vorherigen Tag weniger als 8 Stunden gearbeitet wurde. Dann darf maximal 8 1/2 Stunden (Ohne Pause) in der selben Woche gearbeitet werden. (§8 Abs 2a JArbSchG)
Zudem gelten folgende Pausenzeiten: (§11 Abs 1 JArbSchG)
Habt ihr also einen regulären Arbeitstag von 8 Stunden, habt ihr die Pflicht eine Stunde Pause zu haben. Nach 4,5 Stunden ohne Pause müsst ihr eine Ruhepause machen (§11 Abs 2 JArbSchG)
Über 18:
Hier greift das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Nach 6 Stunden muss eine Ruhepause erfolgen (§4 ArbZG)
Die wichtigsten Pragraphen sind die folgenden (Auch nachzulesen unter https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/ ):
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
1. in der Berufsausbildung,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
§4 Arbeitszeit
§8 Dauer der Arbeitszeit
§9 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
§10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
freizustellen.
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.
§11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.
§13 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Die wichtigsten Pragraphen sind die folgenden (Auch nachzulesen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/):
§5 Ausbildungsordnung
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.
§8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
§14 Berufsausbildung
(1) Ausbildende haben
(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
§15 Freistellung, Anrechnung
(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
§16 Zeugnis
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
§20 Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
§22 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§37 Abschlussprüfung
Die Uni hat für die Personensuche das PEVZ (Personenverzeichnis).
Im PEVZ kann entweder nach dem Nachnamen oder nach der Telefonnummer gesucht werden.
Du willst wissen, welche Personen in welchem Raum sitzen?
Nein, die Uni muss euch die Arbeitsmittel (z.B. Notebook, Monitor, Materialien für die Berufsschule) stellen. Private Geräte dürfen nicht für Dienstliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Abrufen von Mails, genutzt werden.
Hast du in deiner Abteilung keine Möglichkeit ein Notebook oder Desktop zu nutzen? Komm gerne auf uns zu, wir setzen uns für dich ein!
Die JA-Versammlung ist ausgeschrieben die "Jugend- und Auszubildendenversammlung", wo wir uns als JAV euch einmal vorstellen und diverse Punkte erzählen. Darunter fällt zum Beispiel das, was wir nächstes Jahr als JAV erreichen wollen und was wir im letzten Jahr erreicht haben.
Zudem laden wir verschiedene Vertreter (z.B. den Kanzler der Uni oder den Personalrat) ein und stellen ihnen Fragen zur Ausbildung und was euch bedrückt (natürlich anonym).
Habt ihr etwas, was ihr den Kanzler schon immer fragen wollt? Kommt gerne auf uns zu, wir sammeln die Fragen und sprechen dann die Vertreter darauf an!
Eduroam (education roaming) ist das WLAN der verschiedenen Universitäten, welches weltweit (auch im Ausland!) genutzt werden kann.
Jeder Azubi hat standardmäßig Rechte, um eduroam zu nutzen.
Um sich anzumelden muss das Netzwerk "eduroam" ausgewählt werden
Der Benutzername ist hierbei "BITS-Benutzername@uni-bielefeld.de", nicht die E-Mail Adresse!
Beispiel: Der Benutzername ist Amustermann, somit wäre der Benutzername für eduroam "AMustermann@uni-bielefeld.de"
Das Passwort ist dabei das BITS-Passwort.
Ihr habt das Passwort vergessen? Die BITS-Benutzerberatung (V0-215, Werktags von 9:30 Uhr bis 16 Uhr geöffnet) kann dies gerne mit euch zusammen zurücksetzen. Alternativ könnt ihr dies im PRISMA selber durchführen.