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Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei

Logo der ZAB, bunte Kreise mit Schriftzug Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei
zwei Studierende im Beratungsgespräch
© ZAB - Universität Bielefeld

Beratung und Schwerbehindertenvertretung

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Kontakt

E-Mail: sbv@uni-bielefeld.de

Telefon: 0521 106 – 4201

Büro: UHG T6-200

Das Team der Schwerbehindertenvertretung

Michael Johannfunke
Vertrauensperson

Jutta Bautz
1. Stellvertreterin

Beratungsgespräch
© Universität Bielefeld

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) an der Universität Bielefeld ist die erste Anlaufstelle für Beschäftigte und Auszubildende mit Behinderung, chronisch-somatischer oder -psychischer Erkrankung. Sie setzt sich aus der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und wenigstens einem*r Stellvertreter*in zusammen. 

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Grundsätzlich wacht die SBV darüber, dass die für Menschen mit Behinderung geltenden Gesetze, Verordnungen und Pflichten der Arbeitgeberin erfüllt werden. So ist die Schwerbehindertenvertretung z.B. in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die (schwer-)behinderten Menschen als Gruppe berühren, umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung der Arbeitgeberin anzuhören. Die getroffene Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen.

Die SBV setzt sich darüber hinaus für die individuellen Belange von Beschäftigten und Auszubildenden mit Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung sowie für angestellte Personen, die durch Unfallfolgen oder Erkrankung von einer Behinderung bedroht sind, ein. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • unabhängige und vertrauliche Beratung zu behinderungs- oder erkrankungsbedingten Problemen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz
  • Unterstützung bei Problemen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden
  • Unterstützung bei Antragstellungen bei dem zuständigen Versorgungsamt bezüglich einer Feststellung von Behinderung oder Verschlimmerung der bereits festgestellten Behinderung
  • Unterstützung bei Widerspruchsverfahren nach Antragstellung
  • Unterstützung bei Anträgen auf Gleichstellung bei der zuständigen Agentur für Arbeit
  • Beantragung und Umsetzung barrierefreier Arbeitsplatzausstattung
  • Mitarbeit zur Durchsetzung von Barrierefreiheit bei Baumaßnahmen auf dem Campus
  • Begleitung von Bewerbungs- und Berufungsverfahren aller Statusgruppen
  • Zusammenarbeit mit internen und externen Beratungsstellen, den Personalräten, den Integrationsämtern und dem Integrationsfachdienst

Schweigepflicht der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung unterliegt nach § 179 Abs. 7 Satz 1 SGB IX einer besonderen Geheimhaltungspflicht, die auch nach Ausscheiden aus dem Amt der Schwerbehindertenvertretung weiter besteht.

Alle Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter*innen sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Beschäftigten, z.B. bezüglich des gesundheitlichen Zustands, der familiären, sozialen und finanziellen Situation, berufsbezogenen Herausforderungen des*der Betroffenen etc., Stillschweigen zu bewahren.  

Ebenfalls dürfen sie Betriebsgeheimnisse der Arbeitgeberin weder offenbaren noch verwerten. 

Ausnahmen von der Schweigepflicht gibt es nur, soweit es für die Unterstützung des*der Betroffenen erforderlich ist und der*die Betroffene zugestimmt hat oder, sofern sachlich erforderlich, in der Zusammenarbeit mit den Personalräten und Leistungsträgern wie der Agentur für Arbeit, den Integrationsämtern und Rehabilitationsträgern. 

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