zum Hauptinhalt wechseln zum Hauptmenü wechseln zum Fußbereich wechseln Universität Bielefeld Play Search

Häufige Fragen zu Hochschulgruppen

Campus der Universität Bielefeld
© Universität Bielefeld

Häufig gestellte Fragen zu Hochschulgruppen

Zum Hauptinhalt der Sektion wechseln

Frage nicht gefunden?

Bei weiteren Fragen zu studentischen Vereinigungen, egal ob Gründung oder bestehende Vereinigungen, können Sie sich an die Abteilung Akademische Angelegenheiten des Dezernats Studium und Lehre wenden.

Universität Bielefeld
© Universität Bielefeld

Häufig gestellte Fragten (pdf) - folgt noch

Allgemeines

Eine studentische Vereinigung ist eine Interessengemeinschaft mit einem gemeinsamen Zweck mehrerer Studierender an der Universität Bielefeld. Thematisch können studentische Vereinigungen aus verschiedenen Bereichen kommen: hochschul- oder allgemeinpolitisch, international/interkulturell und sonstiges (z. B. kulturell, religiös, akademisch, Sport). Im universitären Kontext wird „Hochschulgruppe“ oftmals synonym mit „studentische Vereinigung“ verwendet.

Studierende an der Universität Bielefeld können sich als Interessengemeinschaft mit gemeinsamer Zielsetzung zu einer zu einer studentischen Vereinigung zusammenschließen und ggf. einen Antrag auf Eintragung in die Liste der studentischen Vereinigungen an der Universität Bielefeld stellen.

Einer studentischen Vereinigung an der Universität Bielefeld darf prinzipiell jede*r angehören, sowohl natürliche als auch juristische sowie auch externe Personen (zum Beispiel Studierende anderer Hochschulen). Die Mehrheit ihrer Mitglieder müssen jedoch eingeschriebene Studierende an der Universität Bielefeld sein. Weitere Mitgliedschaftsbedingungen kann jede studentische Vereinigung für sich selbst aufstellen, sie orientieren sich für gewöhnlich an den eigenen Zielsetzungen.

Für den Antrag auf Eintragung und sonstige Fragen rund um das Thema ist das Dezernat Studium und Lehre, Abteilung Akademische Angelegenheiten zuständig. Hier sind Frau Merle von der Nahmer und Frau Henrike Brandes die direkten Ansprechpartnerinnen.

Antrag auf Eintragung in die Liste der studentischen Vereinigungen an der Universität Bielefeld

Der Antrag auf Eintragung als studentische Vereinigung erfolgt beim Dezernat für Studium und Lehre, Abteilung Akademische Angelegenheiten (SL.3) und kann da postalisch oder per Mail eingereicht werden. Hierzu werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • die Satzung in zweifacher Ausfertigung und
  • die vollständigen Namen des aktuellen, bzw. des Gründungsvorstandes (auf einem gesonderten Dokument)

Anschließend wird der eingereichte Antrag inklusive aller dazugehörigen Unterlagen auf Vollständigkeit und formale Vorgaben geprüft. Wurde alles korrekt eingereicht und gibt es keinerlei Rückfragen, wird dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) ein Exemplar der Satzung zur Verfügung gestellt. Dem AStA ist gemäß der Ordnung für Hochschulgruppen zwei Wochen die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Geht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein, erfolgt die Eintragung als studentische Vereinigung an der Universität Bielefeld. Die studentische Vereinigung wird über die Eintragung (postalisch) bzw. über eingehende Stellungnahmen (i.d.R. per Mail) informiert.

Eine Eintragung in die Liste der studentischen Vereinigungen bedeutet nicht, dass das Rektorat die Vereinigung oder deren Ziele anerkennt oder diesen zustimmt.

 

Die Satzung ist allgemein zu halten und besteht u.a. aus den folgenden Punkten:

  • Name der Vereinigung,
  • Sitz (in der Regel ist dies Bielefeld),
  • klar erläuterter Zweck der Vereinigung,
  • Bildung des Vorstands,
  • Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft.

In dieser Mustersatzung findet sich Formulierungsvorschläge und weitere mögliche Regelungen, die bei der Erstellung einer Satzung helfen können. Gerne kann man sich auch vor der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Erstellung der Satzung beraten lassen.

Die Namen der Gründungsmitglieder und des Gründungsvorstands gehören nicht in die Satzung, sondern sind in einem gesonderten Dokument aufzuführen.

Die Satzung soll in gendersensibler Sprache verfasst sein.

Wenn ein Antrag unvollständig oder fehlerhaft, kann er abgelehnt werden bzw. zur Überarbeitung zurückgegeben werden. Eine erneute Antragstellung ist jederzeit möglich.

Die Eintragung in die Liste der studentischen Vereinigungen endet nach fünf Jahren, sofern kein Antrag auf Beibehaltung der Eintragung von der studentischen Vereinigung gestellt wird. Dieser erneute Antrag wird auch beim Dezernat Studium und Lehre, Abteilung Akademische Angelegenheiten (SL.3) gestellt und hat die gleichen Anforderungen wie ein Erstantrag.

Sollte die studentische Vereinigung ihren Berichtspflichten nicht nachkommen, weil sie wesentliche Änderungen nicht mitgeteilt hat, oder sollten die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr erfüllt sein, wird sie ebenfalls aus der Liste gelöscht. Ferner kann die studentische Vereinigung jederzeit einen Antrag auf Löschung stellen. Dafür reicht es aus, dies durch den Vorstand z.B. per Mail den o.g. Ansprechpersonen mitzuteilen.

Pflichten und Möglichkeiten von studentischen Vereinigungen

Die studentischen Vereinigungen müssen der Universität personelle Veränderungen im Vorstand, Änderungen der Anschrift und/oder Kontaktdaten der Vereinigung, eine Verringerung des Anteils der studentischen Mitglieder der Universität Bielefeld in der Vereinigung insgesamt und/oder im Vorstand auf die Hälfte oder weniger sowie gegebenenfalls ihre Auflösung anzeigen. Ebenso sollen Änderungen an der Satzung (auch durch Änderungen des Namens der studentischen Vereinigung) gemeldet werden. Sollten die gemäß Eintragungsordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein, kann eine Austragung aus der Liste der studentischen Vereinigungen erfolgen.

Aus der Eintragung ergibt sich für studentische Vereinigungen ein Anspruch auf Überlassung von Räumen der Universität Bielefeld für Veranstaltungen oder Informationsstände im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nach den Benutzungsrichtlinien. Außerdem kann nach den vom Rektorat verabschiedenden Regelungen zur Plakatierung an dafür vorgesehenen Stellen im Universitätshauptgebäude (UHG) und Gebäude X plakatiert werden.

Anträge für die Buchung von Räumen und für Stände in der Halle des UHG sind an die Raumvergabe des Dezernats FM zu richten.

Nein. Es ist nicht möglich, dass der Internetauftritt der Universität von studentischen Vereinigungen mitgenutzt werden kann. Es besteht aber das Angebot, ggf. auf die Internetauftritte der studentischen Vereinigungen von der Uni-Homepage aus zu verlinken. Bitte wenden Sie sich dafür an die Ansprechpersonen der Abteilung Akademische Angelegenheiten des Dezernats Studium und Lehre. Die Mitarbeiter*innen können Ihnen auch helfen, wenn eine studentische Vereinigung Änderungswünsche oder Korrekturanmerkungen hat.

Nein. Bei studentischen Vereinigungen handelt es sich nicht um offizielle Einrichtungen der Universität. Insofern kann es keine Funktionsmailadressen geben. Ebenfalls ist es nicht vorgesehen, dass Rundmails von studentischen Vereinigungen verschickt werden.

Nein. Die Universität kann nicht die Mitgliedschaft in einer studentischen Vereinigung belegen, da sie keine Listen über die Mitglieder führt. Allerdings kann eine Bestätigung der Eintragung der studentischen Vereinigung ausgestellt werden, die durch eine von der studentischen Vereinigung ausgestellten Mitgliedschaftsbescheinigung ergänzt werden kann.

Aus der Eintragung ergibt sich kein Anspruch gegenüber der Universität auf u.a. finanzielle Unterstützung. Studentische Vereinigungen können sich an den AStA oder an das Studierendenparlament wenden, die ggf. Kosten von studentischen Vereinigungen erstatten.

 

Zum Seitenanfang