skip to main contentskip to main menuskip to footer Universität Bielefeld Play Search

Tierschutz

© Universität Bielefeld

Zuständigkeiten

Im Bereich des Tierschutz haben insbesondere folgende Personen / Personengruppen besondere Funktionen / Verantwortlichkeiten:

Die Hochschulleitung trägt die Organisations- und Kontrollverantwortung für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz für den gesamten Hochschulbereich. Die Hochschulleitung ist sich der Veranwtortung zum Schutz der Umwelt und der Tiere bewusst und setzt sich dafür ein.

Weitere Informationen zur Aufbauorganisation sind im Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz Managementsystem der Universität Bielefeld (AGUM System) zu finden.

Die*der Tierschutzbeauftragte übernimmt die organisatorischen und administrativen Aufgaben vor Ort im Tierschutzbereich. Sie*er achtet auf die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften im Interesse des Tierschutzes.

Die innerbetriebliche Anweisung für Tierschutzbeauftragte der Universität Bielefeld beinhaltet die folgenden Punkte:

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Qualifikation des*der Tierschutzbeauftragten
  3. Bestellung zum*zur Tierschutzbeauftragten
  4. Stellung des*der Tierschutzbeauftragten
  5. Zuständigkeitsbereich des*der Tierschutzbeauftragten
  6. Aufgaben und Pflichten des*der Tierschutzbeauftragten
  7. Allgemeine Tätigkeiten
  8. Rechte des*der Tierschutzbeauftragten

Hier finden Sie den Link zur innerbetrieblichen Anweisung, dort können die Rechte und Pflichten der Tierschutzbeauftragten im Detail nachgelesen werden.

 

Der Tierschutzausschuss der Universität Bielefeld hat sich folgende Aufgaben / Ziele gesetzt:

  • Die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
  • An der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen.
  • Im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 TierSchVerV beratend tätig zu werden.
  • Das Personal der Einrichtung oder des Betriebs, das mit der Haltung, der Verwendung oder dem Züchten der Tiere befasst ist, zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere.

Kontakt: tierschutzbeauftragte@uni-bielefeld.de

Zum Seitenanfang