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Jugend- und ­Auszubildenden­vertretung

© Universität Bielefeld

Leitfaden

Die Universität Bielefeld ist groß. Das gilt auch für die Anzahl der Azubis. Mit über 70 Azubis in 13 verschiedenen Ausbildungsberufen ist die Universität einer der größten Ausbildungsbetriebe in der Umgebung.

Was heißt das jetzt für euch? Dass ihr Teil einer großen Gemeinschaft seid, die auch beachtet werden möchte.

Nur wie funktioniert das jetzt genau - kümmert sich jeder um sich selbst? Natürlich nicht, denn dazu gibt es die Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Diese besteht aus fünf Vertretende, die alle zwei Jahre von den Azubis gewählt wird. Das heißt, dass auch ihr wählen und gewählt werden könnt. Aber was genau tun wir? Wir vertreten die Auszubildenden und jugendlichen Beschäftigte der Universität Bielefeld.

Zu unseren Aufgaben gehören unter anderem:

  • Wahrnehmung von Interessen der Azubis
  • Beantragen von Maßnahmen, die den Jugendlichen und Azubis dienen
  • Anwendung und Überwachung von geltenden Gesetzen, Tarifen, Vorschriften usw.
  • Unterstützung zur Integration von Jugendlichen und Azubis ausländischer Herkunft
  • Eure Probleme zu lösen (die auch privater Natur sein dürfen!)

Ist euer Interesse geweckt? Dann kommt vorbei! Gerne könnt ihr uns aber auch einfach so einen Besuch zum Plaudern abstatten.

Treffen könnt ihr uns jeden Dienstag von 14:15 Uhr bis ca. 15:00 Uhr in L4-110.

 

...Übrigens, natürlich sind wir auch Ansprechpartner für Ausbildende. Wenn Sie gerne unsere Unterstüzung bei Konflikten jeglicher Art wünschen, so sprechen sie uns doch bitte einfach an. Denn manchmal ist es einfacher von Azubi zu Azubi zu vermitteln.


  • Willkommen

    Wir sind deine Stimme im Betrieb. Unser Motto:
    Geht nicht? Das kennen wir nicht.


    Sophia

    Nico

    Das sind wir

     

     

     

  • Kontakt

    Ihr habt Lust mit uns zu reden? Kommt vorbei oder meldet euch!

    Wir sind auch außerhalb der Sprechstunden jederzeit erreichbar!

  • Ansprechpartner

    Ihr habt eine Frage und wisst nicht, an wen ihr euch wenden könnt? Versucht es mal hier!

Das haben wir erreicht

Erreicht haben wir unter anderem:

  • Planen und durchführen der Betriebsbegehungen
  • Weiterbildung der JAV-Mitglieder
  • Planung der Einführungstage

Aktuelle Projekte

  • Die Planung der JAV-Wahlen
    • Interessiert Teil der JAV zu werden? Meldet euch gerne bei uns!
    • Die Wahl findet am 7. August 2023 statt
  • Umbau JAV-Büro

Häufige Fragen

In diesem Abschnitt beantworten wir euch die häufigsten Fragen, welche uns gestellt werden, um euch den Einstieg zu erleichtern und unklare Situationen klarer zu machen!

Gesetzestexte sind immer etwas komplizert. Solltet ihr zu einem Gesetz rückfragen haben: Kommt gerne auf uns zu!

Die Raumnummern folgen einem bestimmten Muster:

2xx --> Richtung Zahn
1xx --> Längs entlang (z.B. von V nach U)

Beispiele:

Raum U7-234: Ist im Zahn U

Raum U4-123: Zwischen U und T im "langen Gang"

Raum L4-110: Zwischen T und U oder B und C

Zur Navigation kann auch die App "UniMaps" genutzt werden: Navigationsapp fürs Handy mit vielen Features

Appstore:

Playstore:

Hier kommt es auf verschiedene Faktoren an:

Generell gilt: Beginnt die Berufsschule vor 9 Uhr, darf die Uni euch nicht beschäftigten! (§15 Abs. 1 BBiG)

 

Wöchentlicher Unterricht:

Hast du mehr als 5 Berufsschulstunden am Tag? Dann müsst und dürft ihr nicht mehr in den Betrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)


Blockunterricht:

Hast du in der Woche mehr als 25 Stunden Unterricht? Dann kann dich deine ausbildende Person nicht mehr bitten in den Betrieb zu kommen oder an Besprechungen teilzunehmen (§15Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Dies gilt auch, wenn du an einen tag weniger als 5 Stunden Unterricht hast.

Solltest du einen Arzttermin Vormittags oder Nachmittags haben, kannst du diesen wahrnehmen und im SAP als Abwesendheit buchen.

Der Grund der Abwesenheit ist "Arztbesuch untertägig"

Du hast SAP noch nie genutzt? Hier gibt es das passende Handout.

Link zur Zeitwirtschaft: https://sap-p01.uni-bielefeld.de:8203/nwbc/ (Nur innerhalb des Uninetzes erreichbar)

Im Tarifvertrag ist eine Arbeitszeit von 7,97 Stunden am Tag und somit 39,58 Stunden festgelegt.

Als Azubi kommt es auf darauf an, wie alt du bist:


Unter 18:

Hier greift das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):

Du darfst nicht mehr als 8 Stunden (Ohne Pause) am Tag und 40 Stunden (Ohne Pause) in der Woche beschäftigt werden. (§8 Abs 4 JArbSchG)

Ausnahme ist, wenn an einem vorherigen Tag weniger als 8 Stunden gearbeitet wurde. Dann darf maximal 8 1/2 Stunden (Ohne Pause) in der selben Woche gearbeitet werden. (§8 Abs 2a JArbSchG)

Zudem gelten folgende Pausenzeiten: (§11 Abs 1 JArbSchG)

  • 30 Minuten ab 4,5 bis 6 Stunden
  • 60 Minuten ab 6 Stunden

Habt ihr also einen regulären Arbeitstag von 8 Stunden, habt ihr die Pflicht eine Stunde Pause zu haben. Nach 4,5 Stunden ohne Pause müsst ihr eine Ruhepause machen (§11 Abs 2 JArbSchG)


Über 18:

Hier greift das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden stehen euch 30 Minuten Pause zu. (§4 ArbZG)
  • Bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden 45 Minuten (§4 ArbZG)

Nach 6 Stunden muss eine Ruhepause erfolgen (§4 ArbZG)

Die wichtigsten Pragraphen sind die folgenden (Auch nachzulesen unter https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/ ):


§1 Geltungsbereich

 

Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1. in der Berufsausbildung,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.


§4 Arbeitszeit

 

  1. Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
  2. Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).
  3. Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
  4. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.

§8 Dauer der Arbeitszeit

 

  1. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  2. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
    1. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
       

§9 Berufsschule


(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

  1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

  1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
  2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
  3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.


§10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen


(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

  1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.


(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

  1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,
  2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.


§11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume


(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

 

  1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.


(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.


(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.


(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.


§13 Tägliche Freizeit


Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
 

Die wichtigsten Pragraphen sind die folgenden (Auch nachzulesen unter https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/):


§5 Ausbildungsordnung


(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

  1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
  2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
  3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
  4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
  5. die Prüfungsanforderungen.

Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.


(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

  1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
  2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
    1. 2a. dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
    2. 2b.dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
  3. dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
  4. dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
  5. dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
  6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.


§8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer

 

 

  1. Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.
  2. In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.
  3. Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

§14 Berufsausbildung


(1) Ausbildende haben

  1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
  2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
  3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
  4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
  5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.


§15 Freistellung, Anrechnung


(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

  1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
  4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
  5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

  1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
  2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
  3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
  4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
  5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.


§16 Zeugnis


(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
 


§20 Probezeit


Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
 


§22 Kündigung


(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.


§37 Abschlussprüfung

 

  1. In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
  2. Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
  3. Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.
  4. Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
     

Die Uni hat für die Personensuche das PEVZ (Personenverzeichnis).

Im PEVZ kann entweder nach dem Nachnamen oder nach der Telefonnummer gesucht werden.

Du willst wissen, welche Personen in welchem Raum sitzen?

Im PEVZ gibt es auch die Suche anhand des Raumnamens.

Nein, die Uni muss euch die Arbeitsmittel (z.B. Notebook, Monitor, Materialien für die Berufsschule) stellen. Private Geräte dürfen nicht für Dienstliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Abrufen von Mails, genutzt werden.

Hast du in deiner Abteilung keine Möglichkeit ein Notebook oder Desktop zu nutzen? Komm gerne auf uns zu, wir setzen uns für dich ein!

Die JA-Versammlung ist ausgeschrieben die "Jugend- und Auszubildendenversammlung", wo wir uns als JAV euch einmal vorstellen und diverse Punkte erzählen. Darunter fällt zum Beispiel das, was wir nächstes Jahr als JAV erreichen wollen und was wir im letzten Jahr erreicht haben.

Zudem laden wir verschiedene Vertreter (z.B. den Kanzler der Uni oder den Personalrat) ein und stellen ihnen Fragen zur Ausbildung und was euch bedrückt (natürlich anonym).

Habt ihr etwas, was ihr den Kanzler schon immer fragen wollt? Kommt gerne auf uns zu, wir sammeln die Fragen und sprechen dann die Vertreter darauf an!

Eduroam (education roaming) ist das WLAN der verschiedenen Universitäten, welches weltweit (auch im Ausland!) genutzt werden kann.

Jeder Azubi hat standardmäßig Rechte, um eduroam zu nutzen.

Um sich anzumelden muss das Netzwerk "eduroam" ausgewählt werden

Der Benutzername ist hierbei "BITS-Benutzername@uni-bielefeld.de", nicht die E-Mail Adresse!

Beispiel: Der Benutzername ist Amustermann, somit wäre der Benutzername für eduroam "AMustermann@uni-bielefeld.de"

Das Passwort ist dabei das BITS-Passwort.

 

Ihr habt das Passwort vergessen? Die BITS-Benutzerberatung (V0-215, Werktags von 9:30 Uhr bis 16 Uhr geöffnet) kann dies gerne mit euch zusammen zurücksetzen. Alternativ könnt ihr dies im PRISMA selber durchführen.

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