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Rechtliche Regelungen

Studieren mit Kind

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Ulrike Piplies
 

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Rechtliche Regelungen

Für Studierende mit Kind und schwangere Studentinnen sind verschiedene rechtliche Regelungen von Bedeutung. Im Folgenden soll näher auf die Richtlinien zum Mutterschutz, zur Elternzeit, zur Krankenversicherung und zum Kindschaftsrecht eingegangen werden.

Studentinnen und Mutterschutzgesetz

Informationen zum Mutterschutz sowie zum Thema Schwangerschaft im Studium finden Sie hier.

Elternzeit

Studierende, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben - wie andere Erwerbstätige auch - einen Anspruch auf Elternzeit.

Wenn sie:

  • ihr Kind nach der Geburt selbst versorgen und erziehen
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Die Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor Antritt dem Arbeitgeber angezeigt werden. Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer die Elternzeit in Anspruch nimmt – sie können diese auch gleichzeitig nehmen.
Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch darauf, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Des Weiteren haben auch Studierende mit Kind Anspruch auf Elterngeld.

Krankenversicherung

Kinder von Studierenden sind automatisch über die gesetzliche studentische Krankenversicherung der Eltern mitversichert.

In der gesetzlichen Krankenversicherung verändert sich der Beitrag für Studierende mit Kind nicht. Es gibt verschiedene Regelungen zur Mitgliedschaft:

  • Beide Eltern sind Studierende, aber nicht verheiratet:
    • Wenn einer der beiden eine gesetzliche studentische Krankenversicherung hat, ist das Kind automatisch mitversichert
  • Beide Eltern sind Studierende und miteinander verheiratet:
    • Die gesetzliche studentische Krankenversicherung von einem der Eltern wird zur Familienversicherung für die ganze Familie
  • Nur ein Elternteil studiert und sie sind nicht verheiratet
    • Hier kann das Kind entweder über die studentische Krankenversicherung oder über die Versicherung des erwerbstätigen Elternteils mitversichert werden
  • Nur ein Elternteil studiert und sie sind verheiratet
    • In diesem Fall muss der berufstätige Elternteil eine Krankenversicherung abschließen und kann die ganze Familie über die Familienversicherung mitversichern.

Studierende haben in der Regel bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum 14. Fachsemester Anspruch auf eine gesetzliche studentische Krankenversicherung. Für Studierende mit Kind kann sich je nach Krankenkasse dieser Zeitraum verlängern. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Studierenden, die privat krankenversichert sind, müssen auch eine private Krankenversicherung für das Kind abschließen, da es in der Regel das Prinzip der Familienversicherung in der PKV nicht gibt. Es ist auch nicht möglich innerhalb des Studiums in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, da privat versicherte Studierende sich zu Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Diese Befreiung gilt so lange, wie sich der Status als Studierende nicht ändert.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Kindschaftsrecht

Unter dem Begriff Kindschaftsrecht werden die Regelungen zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu den Eltern betreffen. Hierzu gehören: das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht und das Kindesunterhaltsgesetz.

Die wesentlichen Vorschriften dazu stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Aufgabenfeld des Jugendamtes, insbesondere die Unterstützungsangebote für Eltern und Kinder, sind im Achten Sozialgesetzbuch geregelt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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