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Rektorat

Näheres zu den Aufgaben des Rektorats sowie die aktuelle Zusammensetzung finden Sie hier.

Wahl der*des Rektorin*Rektors

Die Amtszeit der*des Rektorin*Rektors beträgt in der ersten Amtszeit sechs Jahre und in den weiteren Amtszeiten vier Jahre (§ 17 Abs. 5 HG).

Die aktuelle sechsjährige Amtszeit der amtierenden Rektorin endet am 30.09.2029.

Der*die Rektor*in wird von der Hochschulwahlversammlung gewählt (§ 17 Abs. 1 HG). Die Hochschulwahlversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats und den externen Mitgliedern des Hochschulrats zusammen (§ 22 Abs. 1 HG).

Für die Wahl in der Hochschulwahlversammlung ist neben der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums zugleich auch die Mehrheit sowohl der Mitglieder des Senats als auch die der Mitglieder des Hochschulrats erforderlich (§ 17 Abs. 1 HG).

Die Prorektor*innen werden auf Vorschlag der*des (designierten) Rektorin*Rektors gewählt (§ 17 Abs. 1 HG). Die Amtszeit der Prorektor*innen beträgt in der ersten Amtszeit sechs Jahre und in den weiteren Amtszeiten vier Jahre (§ 17 Abs. 5 HG).

Die Amtszeit einer*eines Prorektorin*Prorektors aus der Gruppe der Studierenden beträgt zwei Jahre (§ 10 Abs. 6 GrundO).

Die Amtszeit der nicht hauptberuflichen Prorektor*innen endet spätestens mit der Amtszeit der*des Rektorin*Rektors (§ 10 Abs. 6 GrundO).

Die aktuelle reguläre Amtszeit der Prorektor*innen endet am 30.09.2029.

Die Prorektor*innen werden von der Hochschulwahlversammlung gewählt (§ 17 Abs. 1 HG). Die Hochschulwahlversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats und den externen Mitgliedern des Hochschulrats zusammen (§ 22a Abs. 1 HG).

Für die Wahl in der Hochschulwahlversammlung ist neben der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums zugleich auch die Mehrheit sowohl der Mitglieder des Senats als auch die der Mitglieder des Hochschulrats erforderlich (§ 17 Abs. 1 HG).

Die Amtszeit der*des Kanzlerin*Kanzlers beträgt acht Jahre und jede weitere Amtszeit sechs Jahre (§ 10 Abs. 5 GrundO).

Die aktuelle Amtszeit des amtierenden Kanzlers endet am 04.08.2026.

Der*die Kanzler*in wird von der Hochschulwahlversammlung gewählt (§ 17 Abs. 1 HG). Die Hochschulwahlversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats und den externen Mitgliedern des Hochschulrats zusammen (§ 22 Abs. 1 HG).

Für die Wahl in der Hochschulwahlversammlung ist neben der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums zugleich auch die Mehrheit sowohl der Mitglieder des Senats als auch die der Mitglieder des Hochschulrats erforderlich (§ 17 Abs. 1 HG).

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