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Zen­tra­le An­lauf­stel­le Bar­rie­re­frei

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Zwei weibliche Personen in einer Beratungssituation
© ZAB - Uni­ver­si­tät Bie­le­feld

Ar­beits­as­sis­tenz

Zwei weibliche Personen im Gespräch
© ZAB - Uni­ver­si­tät Bie­le­feld

Wenn Be­schäf­tig­te am Ar­beits­platz auf Bar­rie­ren tref­fen, die weder durch eine in­di­vi­du­el­le Ar­beits­ge­stal­tung noch durch Un­ter­stüt­zung von Kol­leg*innen ab­ge­baut wer­den kön­nen, kann eine Ar­beits­as­sis­tenz in Frage kom­men. Ar­beits­as­sis­ten­zen glei­chen be­hin­de­rungs­be­ding­te Nach­tei­le auf einem wett­be­werbs­ori­en­tier­ten Ar­beits­markt aus und be­rei­ten den Boden dafür, dass der*die As­sis­tenz­neh­mer*in sich be­ruf­lich ent­fal­ten kann. 

 

As­sis­tenz­per­so­nen kom­pen­sie­ren Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen des*der Be­schäf­tig­ten, indem sie an­fal­len­de Tä­tig­kei­ten über­neh­men, die von dem*der Be­schäf­tig­ten dau­er­haft nicht selbst über­nom­men wer­den kön­nen. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se das Ein­tip­pen von dik­tier­tem Schrift­ver­kehr bei kör­per­be­hin­der­ten Men­schen oder auch Mit­schrei­b­as­sis­ten­zen bei Men­schen mit Hör­be­ein­träch­ti­gun­gen.  

Dabei neh­men sie dem*der As­sis­tenz­neh­mer*in nicht die kom­plet­te Ar­beit ab. Viel­mehr muss der*die schwer­be­hin­der­te Be­schäf­tig­te den in­halt­li­chen Kern­be­reich der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Auf­ga­ben selbst er­le­di­gen.

Ein*e Pro­fes­sor*in mit As­sis­tenz­be­darf muss in der Lage sein, seine*ihre Lehr­ver­an­stal­tun­gen selbst zu hal­ten, Stu­die­ren­de zu be­treu­en und sei­ner*ihrer wis­sen­schaft­li­chen Ar­beit nach­zu­ge­hen. Die Ar­beits­as­sis­tenz kann un­ter­stüt­zen­de Tä­tig­kei­ten aus­füh­ren, z.B. bei einer kör­per­li­chen Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung des*der Leh­ren­den nach An­lei­tung di­gi­ta­le Lern­räu­me er­stel­len, Li­te­ra­tur aus der Bi­blio­thek be­schaf­fen usw. 

As­sis­tenz­per­so­nen wer­den i.d.R. vom In­klu­si­ons­amt daher nur dann fi­nan­ziert, wenn der*die Be­schäf­tig­te auch tat­säch­lich die Haupt­auf­ga­ben selbst aus­füh­ren kann. Ein*e Haus­meis­ter*in mit Te­tra­ple­gie würde, außer bei rei­ner Bü­ro­tä­tig­keit, vor­aus­sicht­lich keine As­sis­tenz­per­son be­wil­ligt be­kom­men, wäh­rend ein*e Leh­ren­de mit Te­tra­ple­gie i.d.R. durch­aus den Kern­be­reich der Auf­ga­ben selbst er­le­di­gen kann. 

Wer ist an­spruchs­be­rech­tigt?

Be­schäf­tig­te mit Schwer­be­hin­de­rung (GdB von min­des­tens 50) kön­nen einen An­spruch auf Über­nah­me der Kos­ten für eine Ar­beits­as­sis­tenz gel­tend ma­chen, wenn fol­gen­de wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind:

Alle vor­ran­gi­gen Leis­tungs­mög­lich­kei­ten zur Teil­ha­be am Ar­beits­le­ben des SGB IX sind ge­prüft und aus­ge­schöpft, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Ar­beits­ge­stal­tung und mög­li­cher Un­ter­stüt­zung des*der Be­schäf­tig­ten durch Kol­leg*innen.

Die Be­schäf­ti­gung muss min­des­tens 15 Wo­chen­stun­den um­fas­sen. Diese kön­nen auch über meh­re­re Tä­tig­kei­ten ver­teilt wer­den. 

Der Le­bens­un­ter­halt ist durch die Be­schäf­ti­gung ge­si­chert und liegt über dem ak­tu­el­len Ni­veau der Grund­si­che­rung. 

Der*die Be­schäf­tig­te kann die Haupt­tä­tig­kei­ten sei­ner*ihrer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ar­beit selbst durch­füh­ren. Die Ar­beits­as­sis­tenz er­bringt le­dig­lich un­ter­stüt­zen­de Tä­tig­kei­ten. 

Die Ar­beits­ge­be­rin muss mit der Be­schäf­ti­gung einer Ar­beits­as­sis­tenz ein­ver­stan­den sein und dies schrift­lich be­stä­ti­gen. 

Be­an­tra­gung

Eine Ar­beits­as­sis­tenz fällt unter die Leis­tun­gen zur be­ruf­li­chen Teil­ha­be. Die Fi­nan­zie­rung einer Ar­beits­as­sis­tenz zur Si­cher­stel­lung der Be­schäf­ti­gung fällt in die Zu­stän­dig­keit der In­klu­si­ons­äm­ter. Be­schäf­tig­te der Uni­ver­si­tät stel­len den An­trag di­rekt beim zu­stän­di­gen In­klu­si­ons­amt in Müns­ter. 

Eine Ar­beits­as­sis­tenz ist zu un­ter­schei­den von einer per­sön­li­chen As­sis­tenz, die z.B. bei der all­täg­li­chen Ver­sor­gung hilft. Die Ar­beits­as­sis­tenz un­ter­stützt, wie der Name schon sagt, am Ar­beits­platz und wird für die­ses Auf­ga­ben­ge­biet fi­nan­ziert. Auch Misch­for­men von per­sön­li­cher As­sis­tenz und Ar­beits­as­sis­tenz sind denk­bar. Diese wer­den im Rah­men eines trä­ger­über­grei­fen­den Bud­gets fi­nan­ziert. 

Pro­fi­le von Ar­beits­as­sis­ten­zen

In­for­ma­ti­ons­as­sis­ten­zen: 

Sie stel­len die be­rufs­be­dingt nö­ti­gen In­for­ma­tio­nen in zu­gäng­li­cher Form zur Ver­fü­gung. Dies ge­schieht bei­spiels­wei­se durch das Um­wan­deln von Do­ku­men­ten in HTML oder Punkt­schrift, das Über­tra­gen von Tex­ten in Groß­schrift, dem Er­läu­tern von Gra­fi­ken, dem Durch­füh­ren von Li­te­ra­tur­re­cher­chen oder dem Mit­schrei­ben von Prä­sen­ta­tio­nen.

Mo­bi­li­täts­as­sis­ten­zen:

Sie sind die Rei­se­be­glei­tung und un­ter­stüt­zen dabei, an ein ört­li­ches Ziel zu ge­lan­gen, bei­spiels­wei­se wenn es auf Ta­gun­gen oder Dienst­rei­sen geht. Ty­pi­sche Auf­ga­ben hier­bei sind die Be­die­nung von Ti­cket­au­to­ma­ten, das Rufen von Taxis, die Be­schrei­bung der Um­ge­bung und die Na­vi­ga­ti­on in un­be­kann­ten Orten.

Kom­mu­ni­ka­ti­ons­as­sis­ten­zen:

Sie brin­gen ihre*n As­sis­tenz­neh­mer*in und Ziel­per­so­nen zu­sam­men. Ta­gun­gen, Tref­fen oder Sit­zun­gen sind die gän­gi­gen Si­tua­tio­nen, in denen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­as­sis­ten­zen un­ter­stüt­zen. Die As­sis­tenz­kraft stellt den Kon­takt zu Ziel­per­so­nen her, in­for­miert den As­sis­tenz­neh­mer*in über die ak­tu­el­le Si­tua­ti­on, in der sich die Ziel­per­son be­fin­det. Sie ist auf­merk­sam und ach­tet dar­auf, ob an­de­re Per­so­nen Kon­takt zu der*dem Asiss­tenz­neh­mer*in su­chen. Dabei ver­hält Sie sich dis­kret und zieht sich zu­rück, so­bald dies er­for­der­lich ist.

Or­ga­ni­sa­ti­ons­as­sis­tenz:

Sie un­ter­stützt bei or­ga­ni­sa­to­ri­schen und täg­lich an­fal­len­den Auf­ga­ben. Dazu ge­hö­ren bei­spiels­wei­se das Aus­dru­cken von Do­ku­men­ten oder Mo­bi­li­täts­hil­fen bei der Er­stel­lung von Emails, Tex­ten, Prä­sen­ta­tio­nen usw. (z.B. durch das Ein­tip­pen am Com­pu­ter).

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