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© ZAB -​Universität Bie­le­feld

Merk­zei­chen im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis

Merk­zei­chen kön­nen ei­ni­ge For­men dau­er­haf­ter Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung for­ma­li­sie­ren und be­rech­ti­gen zu un­ter­schied­li­chen Nach­teils­aus­glei­chen oder Un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen. 

Merk­zei­chen bei fest­ge­stell­ter Schwer­be­hin­de­rung: 

 

                    er­heb­lich be­ein­träch­tigt in der Be­we­gungs­fä­hig­keit im Stra­ßen­ver­kehr,

d.h. auf­grund von Ein­schrän­kun­gen des Geh­ver­mö­gens kön­nen Di­stan­zen bis zu 2km nur mit er­heb­li­chen Schwie­rig­kei­ten oder unter Ge­fahr zu­rück­ge­legt wer­den, z.B. bei An­falls­lei­den, Geh­be­hin­de­rung, Stö­run­gen der Ori­en­tie­rungs­fä­hig­keit usw. 

aG                   au­ßer­ge­wöhn­li­che Geh­be­hin­de­rung, 

d.h. auch kurze Di­stan­zen kön­nen dau­er­haft nur mit Hilfs­mit­teln oder frem­der Hilfe zu­rück­ge­legt wer­den, z.B. bei Amyo­tro­pher La­te­ral­skle­ro­se (ALS); Mul­ti­pler Skle­ro­se (MS), Funk­ti­ons­ver­lust bei­der Beine ab Ober­schen­kel­hö­he, schwe­re Er­kran­kun­gen der At­mungs­or­ga­ne oder schwe­re Herz-​Kreislauferkrankungen usw. 

H                     hilf­los,

d.h. wenn Men­schen bei min­des­tens drei häu­fig wie­der­keh­ren­den Ver­rich­tun­gen wie Kör­per­pfle­ge, Er­näh­rung, Mo­bi­li­tät oder Kom­mu­ni­ka­ti­on täg­li­cher frem­der Hilfe, An­lei­tung oder Über­wa­chung be­dür­fen. 

Bl                     blind,

d.h. wenn kei­ner­lei Seh­ver­mö­gen oder eine Rest­seh­schär­fe von höchs­tens 1/50-​tel der nor­ma­len Seh­schär­fe be­steht oder in ihren Aus­wir­kun­gen äqui­va­len­te Seh­be­ein­träch­ti­gun­gen vor­lie­gen, z.B. Tun­nel­blick

Gl                    ge­hör­los,

d.h. es lie­gen ein völ­li­ger Hör­ver­lust vor oder eine an Taub­heit gren­zen­de Schwer­hö­rig­keit ver­bun­den mit Sprach­stö­run­gen vor

TBl                   Taub­blind­heit,

d.h. es liegt eine Hör­be­hin­de­rung mit einem GdB von min­des­tens 70 zu­sam­men mit einer Seh­be­hin­de­rung mit GdB 100 vor

 

B                     Be­gleit­per­son,

d.h. bei Vor­lie­gen der Merk­zei­chen G, H oder Gl kann eine Be­gleit­per­son un­ent­gelt­lich in öf­fent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln mit­ge­nom­men wer­den. Der schwer­be­hin­der­te Mensch ist nicht ver­pflich­tet, stän­dig eine Be­gleit­per­son mit­zu­neh­men. 

RF                    Rund­funk/Fern­se­hen,

d.h. Er­mä­ßi­gung oder Be­frei­ung von der Rund­funk­bei­trags­pflicht. 

1.Kl.                 1. Klas­se,

d.h. mit dem Fahr­aus­weis der 2. Klas­se kann die 1. Wa­gen­klas­se ge­nutzt wer­den.

Merk­zei­chen bei Schwer­be­hin­de­rung auf­grund von Kriegs­fol­gen:

 

EB                               ent­schä­di­gungs­be­rech­tigt

VB                               ver­sor­gungs­be­rech­tigt

 

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