zum Hauptinhalt wechseln zum Hauptmenü wechseln zum Fußbereich wechseln Universität Bielefeld Play Search

Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei

Logo der ZAB, bunte Kreise mit Schriftzug Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei
Blindenleitsystem mit Langstock
© ZAB -Universität Bielefeld

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Merkzeichen können einige Formen dauerhafter Teilhabebeeinträchtigung formalisieren und berechtigen zu unterschiedlichen Nachteilsausgleichen oder Unterstützungsleistungen. 

Merkzeichen bei festgestellter Schwerbehinderung: 

 

                    erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr,

d.h. aufgrund von Einschränkungen des Gehvermögens können Distanzen bis zu 2km nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unter Gefahr zurückgelegt werden, z.B. bei Anfallsleiden, Gehbehinderung, Störungen der Orientierungsfähigkeit usw. 

aG                   außergewöhnliche Gehbehinderung, 

d.h. auch kurze Distanzen können dauerhaft nur mit Hilfsmitteln oder fremder Hilfe zurückgelegt werden, z.B. bei Amyotropher Lateralsklerose (ALS); Multipler Sklerose (MS), Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe, schwere Erkrankungen der Atmungsorgane oder schwere Herz-Kreislauferkrankungen usw. 

H                     hilflos,

d.h. wenn Menschen bei mindestens drei häufig wiederkehrenden Verrichtungen wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder Kommunikation täglicher fremder Hilfe, Anleitung oder Überwachung bedürfen. 

Bl                     blind,

d.h. wenn keinerlei Sehvermögen oder eine Restsehschärfe von höchstens 1/50-tel der normalen Sehschärfe besteht oder in ihren Auswirkungen äquivalente Sehbeeinträchtigungen vorliegen, z.B. Tunnelblick

Gl                    gehörlos,

d.h. es liegen ein völliger Hörverlust vor oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit verbunden mit Sprachstörungen vor

TBl                   Taubblindheit,

d.h. es liegt eine Hörbehinderung mit einem GdB von mindestens 70 zusammen mit einer Sehbehinderung mit GdB 100 vor

 

B                     Begleitperson,

d.h. bei Vorliegen der Merkzeichen G, H oder Gl kann eine Begleitperson unentgeltlich in öffentlichen Verkehrsmitteln mitgenommen werden. Der schwerbehinderte Mensch ist nicht verpflichtet, ständig eine Begleitperson mitzunehmen. 

RF                    Rundfunk/Fernsehen,

d.h. Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. 

1.Kl.                 1. Klasse,

d.h. mit dem Fahrausweis der 2. Klasse kann die 1. Wagenklasse genutzt werden.

Merkzeichen bei Schwerbehinderung aufgrund von Kriegsfolgen:

 

EB                               entschädigungsberechtigt

VB                               versorgungsberechtigt

 

Zum Seitenanfang