Für Studierende, die zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolvieren bleiben Ansprüche auf Kindergeld zumindest bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten.
Während Ihrer Erstausbildung dürfen Sie unbegrenzt jobben und Geld verdienen, ohne ihren Kindergeldanspruch zu gefährden. Die Einkommens- und Bezugsgrenzen sind abgeschafft.
Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nach der Erstausbildung (Erststudium oder Berufsausbildung) eine weitere Ausbildung (z.B. ein Master-Studium) absolvieren möchte, darf maximal 20 Wochenstunden nebenher arbeiten. Die Höhe des Verdienstes aus dieser Arbeit ist nicht relevant.
Auch wenn Sie auf einen Studienplatz warten und diese „Lücke“ nicht länger als vier Monate dauert, können Sie weiterhin Kindergeld beziehen.
Wenn Sie länger als sechs Monate krankheitsbedingt beurlaubt sind, müssen Sie ein amtsärztliches Attest vorlegen, das bescheinigt, dass Sie in absehbarere Zeit Ihre Ausbildung fortsetzen können.
In Ausnahmefällen können Studierende mit einer Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld von der Familienkasse beziehen.
Nachweisbare Voraussetzung dafür: