Bitte beachten Sie zusätzlich zur folgenden Zusammenfassung des Promotionsverfahrens die detaillierte Darstellung in der Rahmenpromotionsordnung der Universität Bielefeld sowie in der Promotionsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie.
Die Doktorandin/der Doktorand beantragt die Eröffnung des Promotionsverfahrens bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses, der Dekanin/dem Dekan der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie. Dem Antrag beizufügen sind:
Der Promotionsausschuss der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens und bildet eine Prüfungskommission, die aus den zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern und einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für die mündliche Prüfung besteht. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter bewerten die Dissertation innerhalb von sechs Wochen. Eine am Ende der Vorlesungszeit eingereichte Dissertation muss bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit begutachtet sein. Die Gutachten werden der Doktorandin/dem Doktoranden zugänglich gemacht und liegen während der Vorlesungszeit zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen in der Fakultät aus. Die Doktorandin/der Doktorand kann innerhalb von zwei Wochen zu den Gutachten schriftlich Stellung nehmen. Orientierung zur Begutachtung von Dissertationen
Wird die Dissertation angenommen, legt die Prüfungskommission einen Termin für die mündliche Prüfung fest, die frühestens eine Woche und spätestens acht Wochen nach Ende der Auslagefrist der Dissertation und der Gutachten stattfindet.
Die Disputation dauert in der Regel 90 Minuten. Die Doktorandin/der Doktorand präsentiert in einem ca. 15-minütigen Vortrag die Thesen der Dissertation und geht auf die Argumente der Gutachten ein. Nach der Diskussion entscheidet die Prüfungskommission in einer nicht-öffentlichen Sitzung über das Prädikat der Disputation und das Gesamtprädikat der Promotion. Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt der Doktorandin/dem Doktoranden im Anschluss die Bewertung der Promotion mit. Das Dekanat händigt innerhalb von einer Woche eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Promotion aus.
Die wissenschaftliche Leistung, die zum Führen des Titels „Dr. phil.“ berechtigt, ist vollständig erst mit der Veröffentlichung der Dissertation erbracht. Frühestens mit der Vorlage des Verlagsvertrages kann das Dekanat die Promotionsurkunde ausstellen. Die Doktorandin/der Doktorand ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach der Disputation drei Belegexemplare der publizierten Dissertation an die Fakultät und drei Exemplare an die Universitätsbibliothek abzuliefern. Genauere Information finden Sie in der Promotionsordnung der Fakultät.