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Informationen zum Krankenpflegedienst

Als Studierende im Modellstudiengang Medizin müssen Sie vor Studienbeginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten einen Krankenpflegedienst absolvieren (siehe hierzu § 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002) sowie Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der Universität Bielefeld vom 15. Februar 2021).

Der Nachweis eines Krankenpflegedienstes über 90 Kalendertage (3 Kalendermonate) ist Voraussetzung für die Anmeldung der mündlich-praktischen Prüfung der Ersten Ärztlichen Prüfung (5-I-M1).

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Krankenpflegedienst wenden Sie sich bitte an die Studienberatung oder an das Prüfungsamt.

Die Ableistung des Krankenpflegedienstes kann nur auf einer bettenführenden Station in einem staatlichen oder staatlich anerkannten Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem zum Krankenhaus vergleichbaren Pflegeaufwand erfolgen.

Wir orientieren uns an den auf den Seiten des LPA bereitgestellten Informationen zum Krankenpflegedienst.

Der Krankenpflegedienst umfasst 90 Kalendertage und kann in bis zu drei Teilabschnitten abgeleistet werden. Dabei muss jeder Teilabschnitt mindestens 30 Kalendertage am Stück umfassen. Die genaue Berechnung basiert auf Kalendertagen. Werden für einen gewählten Abschnitt nicht die volle Anzahl der Kalendertage geleistet, kann der Abschnitt nicht angerechnet werden.

Der Krankenpflegedienst ist zudem in Vollzeit zu erbringen, in Teilzeit abgeleistete Krankenpflegedienste können leider ebenfalls nicht angerechnet werden.

Beispiele für die Aufteilung

90 Kalendertage

3 x 30 Kalendertage

2 x 45 Kalendertage

Auch andere Aufteilungen sind möglich, solange der Mindestzeitraum von 30 Tagen nicht unterschritten wird, z. B. 31 und 59 Kalendertage, 32 und 58 Kalendertage usw.

Fehlzeiten

Für maximal 7 Krankheitstage kann der Krankenpflegedienst oder ein Abschnitt des Krankenpflegedienst unterbrochen werden. In diesem Fall müssen Sie die Fehltage unmittelbar im Anschluss an das ursprüngliche Praktikumsende, in der unterrichtsfreien Zeit, absolvieren.

Die Anerkennung des Krankenpflegedienstes, den Sie vor Studienbeginn absolviert haben, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die Zeiten des Krankenpflegedienstes müssen nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung liegen. Maßgeblich ist das Datum der Konferenz der Schule, die über die Allgemeine Hochschulreife beschlossen hat. Ab dem Tag danach, kann mit dem anrechenbaren Krankenpflegedienst begonnen werden. In diesem Fall reichen Sie als Nachweis bitte eine Bescheinigung der Schule ein, auf der das Datum der Konferenz bestätigt wird. Ein während der Schulzeit abgeleisteter Krankenpflegedienst kann nicht angerechnet werden.

 

  • Der Krankenpflegedienst ist ganztägig zu erbringen.

 

  • Die ÄApprO setzt für die Anerkennung des Krankenpflegedienstes voraus, dass Ihre Tätigkeit die krankenpflegerischen Tätigkeitsmerkmale in einer bettenführenden Krankenanstalt erfüllt.

 

  • Tätigkeiten aus folgenden Bereichen können anerkannt werden:

- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,

- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,


- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,


- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,


- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege, als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.

 

  • Auch ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.

Der Nachweis über den Krankenpflegedienst ist durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 zur ÄApprO zu erbringen. Das Zeugnis ist von der Leitung des Krankenpflegedienstes zu unterzeichnen und mit Siegel zu versehen. Wird der Krankenpflegedienst in mehrere Abschnitte unterteilt, muss für jeden Abschnitt ein Zeugnis ausgestellt werden. Das Zeugnis darf erst nach Abschluss des Krankenpflegedienstes ausgestellt werden, über das Ausstellungsdatum hinausgehende Pflegedienstzeiten können nicht anerkannt werden. Das Zeugnis ist im Original vorzulegen.

Der Nachweis über einen Krankenpflegedienst in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem zum Krankenhaus vergleichbaren Pflegeaufwand erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung der Rehabilitationseinrichtung. In dieser Bescheinigung wird sowohl der einrichtungs- als auch tätigkeitsbezogen zu einem Krankenhaus vergleichbare Pflegeaufwand nachgewiesen. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallüberprüfung, über die erst nach Vorlage der Bescheinigung unter Einbeziehung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten abschließend entschieden werden kann.

Bitte reichen Sie für die Anerkennung den Nachweis über den Krankenpflegedienst (Zeugnis über den Krankenpflegedienst) im Prüfungsamt der Fakultät ein. Wenn Sie den Krankenpflegedienst in mehreren Abschnitten absolviert haben, wenden Sie sich an das Prüfungsamt, nachdem Ihnen die Zeugnisse für alle Abschnitte vorliegen.

Wenn Sie Zeiten aus einer vorangegangenen Ausbildung anerkennen lassen möchten, reichen Sie bitte das Ausbildungszeugnis im Prüfungsamt ein. Nach der Prüfung erhalten Sie eine Bestätigung über die anerkannten Zeiten für den Krankenpflegedienst über die BIS-Prüfungsverwaltung.


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