Prof. Dr. Ricken ist lediglich bei Studierenden, die einen rechtswissenschaftlichen Studiengang (s.u.) studieren, für die Erteilung des Formblattes 5 zuständig!
Alle anderen Studierenden wenden sich bitte an die für sie zuständige Stelle ihrer Fakultät.
Herr Prof. Dr. Oliver Ricken ist seit dem 08.01.2018 als BAföG-Beauftragter der Fakultät für Rechtswissenschaft für die Ausstellung der Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium nach § 48 BAföG (Formblatt 5) zuständig. Die Zuständigkeit des BAföG-Beauftragten beschränkt sich auf Fragen, die mit dem Formblatt 5 zusammenhängen. Eine allgemeine BAföG-Beratung findet durch den BAföG-Beauftragten nicht statt. Für allgemeine Fragen zum BAföG wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung (beim Studierendenwerk Bielefeld).
Die Ausstellung einer Positiv- oder Negativbescheinigung auf dem Formblatt 5 durch den BAföG-Beauftragten orientiert sich an studiengangspezifischen Anforderungen. Diese hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegenüber dem BAföG-Beauftragten nachzuweisen. Daher wird gebeten, zusammen mit dem Formblatt 5 alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Rechnen Sie bitte für die Ausstellung einer Positiv- oder Negativbescheinigung auf dem Formblatt 5 mit einer Bearbeitungszeit von einer Woche, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Die hinsichtlich der StudPrO 2023 aktualisierten Anforderungen für die Bescheinigung nach § 48 BAföG sind hier einsehbar. Die Anforderungen gelten für Anträge ab dem 01.02.2024.
Ab dem 01.06.2024 gelten im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 01.06.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024). Die aktuell geltenden Anforderungen finden sie hier auch als .pdf-Datei.
Eine persönliche Sprechstunde gibt es dienstags von 10:30 bis 12 Uhr.
Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formular 5) sollte aber vorrangig als pdf-Datei schriftlich per Mail erfolgen über sekretariat.ricken@uni-bielefeld.de, da die Weiterleitung an das BAföG-Amt ohnehin per E-Mail erfolgt.
Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen unter "Anleitung zur Beantragung des Leistungsnachweises gem. § 48 BAföG"!
Bitte beachten Sie: Ab dem 1.2.2024 erfolgt die Ausstellung des BAföG-Formblattes 5 (BAföG-Leistungsnachweis) auf der Grundlage der StudPrO 2023.
Ab dem 1.6.2024 gelten im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 1.6.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024). Die aktuell geltenden Anforderungen finden sie hier auch als .pdf-Datei.
Für Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG befolgen Sie bitte die folgenden Schritte:
Die erforderlichen Formulare und Anleitungen zu 1. – 3. finden Sie rechts in der Seitenleiste.
Die erforderlichen Formulare und Anleitung zur Erstellung des Nachweises finden Sie rechts in der Seitenleiste.
Die erforderlichen Formulare und die Anleitung zur Erstellung des Nachweises finden Sie rechts in der Seitenleiste.
Hier können Sie sich informieren, welche Leistungen – abhängig von Ihrem Studiengang und ihres jeweiligen Semesters – für die Erteilung eines Positivbescheides zu erbringen sind:
Beachten Sie bitte, dass im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 01.06.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten stehenden, in einer eigenen Darstellung genannten, Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024) gelten.
übliche Leistungen nach dem X. Fachsem. | ||||||
Fachsem. | ZP-Klausuren | Zulassungsleistungen | weitere Prüfungsleistungen | sonst. Voraussetzungen | Hinweise | |
1 | ||||||
2 | ||||||
3 | 5 | |||||
4 | 6 | |||||
5 | 7 | 1 | Liegt eine bestandene staatliche Pflichtfachprüfung (StaPf.) vor, wird für die Erteilung einer positiven Bescheinigung nach § 48 BAföG auf das Vorliegen der sog. weiteren Prüfungsleistungen verzichtet. | |||
6 | 8 | 2 | ||||
7 | 1 | 9 | 3 | |||
8 | 2 | 9 | 4 | |||
9 | ZP bestanden | 3 | 9 | 5 | ||
10 | 3 | 9 | 5 | 1 Leist. im SPB oder Anmeldung z. StaPf. | ||
11 | 3 | 9 | 5 | SPB bestanden oder StaPf. bestanden | ||
Anmerkungen | • Ist eine Prüfungsleistung erbracht, wird eine im Sinne der Studien-und Prüfungsordnung ähnliche Leistung nicht mehr berücksichtigt (Beispiel aus dem Bereich der zivilrechtlichen Nebengebiete: Bei einer bestandenen Klausur im Erbrecht, wird eine dann bestandene Klausur aus dem Bereich des Arbeitsrechts nicht mehr berücksichtigt). • Für das 4. Fachsem. bis einschließlich 6. Fachsem. kann eine der Zulassungsleistungen durch eine bestandene Zwischenprüfungsklausur ersetzt werden |
Beachten Sie bitte, dass im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 01.06.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024) gelten.
Sollte die Tabelle auf Ihrem Endgerät nicht lesbar dargestellt werden, finden Sie selbige hier im .pdf Format.
übliche Leistungen nach dem X. Fachsem. | ||||||
Fachsem. | ZP-Klausuren | Zulassungsleistungen | weitere Prüfungsleistungen | sonst. Voraussetzungen | Hinweise | |
1 | ||||||
2 | ||||||
3 | 5 | |||||
4 | 6 | |||||
5 | 7 | Liegt eine bestandene staatliche Pflichtfachprüfung (StaPf.) vor, wird für die Erteilung einer positiven Bescheinigung nach § 48 BAföG auf das Vorliegen der sog. weiteren Prüfungsleistungen verzichtet. | ||||
6 | 8 | |||||
7 | 1 | 9 | 1* | |||
8 | 2 | 9 | 2* | |||
9 | ZP bestanden | 3 | 9 | 3* | ||
10 | 3 | 9 | 4* | 1 Leist. im SPB oder Anmeldung z. StaPf. | ||
11 | 3 | 9 | 5* | SPB bestanden oder StaPf. bestanden | ||
Anmerkungen | • Ist eine Prüfungsleistung erbracht, wird eine im Sinne der Studien-und Prüfungsordnung ähnliche Leistung nicht mehr berücksichtigt (Beispiel aus dem Bereich der zivilrechtlichen Nebengebiete: Bei einer bestandenen Klausur im Erbrecht, wird eine dann bestandene Klausur aus dem Bereich des Arbeitsrechts nicht mehr berücksichtigt). • Für das 4. Fachsem. bis einschließlich 6. Fachsem. kann eine der Zulassungsleistungen durch eine bestandene Zwischenprüfungsklausur ersetzt werden * Im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 gelten in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 1.6.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die oben genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024). |
Für die BAföG- Bescheinigung nach § 48 BAföG werden für Recht und Management-Studierende folgende Leistungsnachweise vorausgesetzt:
Es ist mit einer Woche Bearbeitungszeit zu rechnen.