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  • BAföG-Leistungsbescheinigung gem. § 48 BAföG

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Allgemeines & BAföG-Aktuelles

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Für Beratungsleistungen wenden Sie sich bitte ausschließlich an das BAföG-Amt (Bauteil C2).

Beratungszeiten: Dienstags von 9:00 - 12:00 Uhr und von 13:30 - 15:30 Uhr

Telefon: 0521 - 106 88800

Allgemeine Informationen

Herr Prof. Dr. Oliver Ricken ist seit dem 08.01.2018 als BAföG-Beauftragter der Fakultät für Rechtswissenschaft für die Ausstellung der Bescheinigung über ein ordnungsgemäßes Studium nach § 48 BAföG (Formblatt 5) zuständig. Die Zuständigkeit des BAföG-Beauftragten beschränkt sich auf Fragen, die mit dem Formblatt 5 zusammenhängen. Eine allgemeine BAföG-Beratung findet durch den BAföG-Beauftragten nicht statt. Für allgemeine Fragen zum BAföG wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung (beim Studierendenwerk Bielefeld).

Die Ausstellung einer Positiv- oder Negativbescheinigung auf dem Formblatt 5 durch den BAföG-Beauftragten orientiert sich an studiengangspezifischen Anforderungen. Diese hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegenüber dem BAföG-Beauftragten nachzuweisen. Daher wird gebeten, zusammen mit dem Formblatt 5 alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Rechnen Sie bitte für die Ausstellung einer Positiv- oder Negativbescheinigung auf dem Formblatt 5 mit einer Bearbeitungszeit von einer Woche, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.

BAföG-Aktuelles:

Die hinsichtlich der StudPrO 2023 aktualisierten Anforderungen für die Bescheinigung nach § 48 BAföG sind hier einsehbar. Die Anforderungen gelten für Anträge ab dem 01.02.2024. 

Ab dem 01.06.2024 gelten im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 01.06.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024). Die aktuell geltenden Anforderungen finden sie hier auch als .pdf-Datei.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Eine persönliche Sprechstunde gibt es dienstags von 10:30 bis 12 Uhr.

Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formular 5) sollte aber vorrangig als pdf-Datei schriftlich per Mail erfolgen über sekretariat.ricken@uni-bielefeld.de, da die Weiterleitung an das BAföG-Amt ohnehin per E-Mail erfolgt.

Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen unter "Anleitung zur Beantragung des Leistungsnachweises gem. § 48 BAföG"!

 

Anleitung: Beantragung einer Leistungsbescheinigung

So beantragen Sie eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG:

Bitte lesen Sie sich die folgenden Hinweise für die Beantragung der Leistungsbescheinigung gem. § 48 BAföG sorgfältig durch:

  • Prof. Dr. Ricken ist lediglich bei Studierenden, die einen rechtswissenschaftlichen Studiengang (s.u.) studieren, für die Erteilung des Formblattes 5 zuständig!
  • Seit der CoV-Pandemie kann sowohl die Beantragung als auch die Abholung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG (Formular 5) aktuell per E-Mail erfolgen. Wir bitten Sie darum, diesen Weg einzuhalten. Eine persönliche Abgabe ist nicht notwendig.
  • Für dringende Nachfragen gibt es dienstags von 10:30 bis 12 Uhr eine persönliche Sprechstunde.
  • Nach erfolgter Bearbeitung wird der Leistungsnachweis vom BAföG Beauftragten per E-Mail an das BAföG-Amt übermittelt. Sie werden dabei in CC gesetzt.
  • Achten Sie bei der Beantragung des Leistungsnachweises auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Unten finden Sie eine Auflistung derjenigen Unterlagen, die Sie abhängig von Ihrem Studiengang einreichen müssen.

Bitte beachten Sie: Ab dem 1.2.2024 erfolgt die Ausstellung des BAföG-Formblattes 5 (BAföG-Leistungsnachweis) auf der Grundlage der StudPrO 2023.

Ab dem 1.6.2024 gelten im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 1.6.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024). Die aktuell geltenden Anforderungen finden sie hier auch als .pdf-Datei.

Für Die Beantragung des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG befolgen Sie bitte die folgenden Schritte:

1. Wählen Sie Ihren Studiengang aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen:

Die erforderlichen Formulare und Anleitungen zu 1. – 3. finden Sie rechts in der Seitenleiste.

  1. Antrag auf Erteilung einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG
  2. Ausgefülltes BAföG-Formular Formblatt 5 (oberer Teil – die persönlichen Angaben)
  3. Transkript (Leistungsübersicht) – als Ausdruck aus der BA/MA-Prüfungsverwaltung vom Studierenden beizubringen; siehe Anleitung zum Abruf der Leistungsübersicht
  4. Soweit vorhanden, das Zwischenprüfungszeugnis (dann ist in der Regel die Vorlage einer Leistungsübersicht nicht erforderlich)
  5. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  6. soweit vorhanden, das Aufforderungsanschreiben des BAföG-Amts

Die erforderlichen Formulare und Anleitung zur Erstellung des Nachweises finden Sie rechts in der Seitenleiste.

  1. Ausgefülltes BAföG-Formular Formblatt 5 (oberer Teil – die persönlichen Angaben)
  2. Zwischentranskript  – wird von dem BAföG-Beauftragten angefordert
  3. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  4. soweit vorhanden, das Aufforderungsanschreiben BAföG-Amt
  5. Antrag auf Erteilung einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG

 

Die erforderlichen Formulare und die Anleitung zur Erstellung des Nachweises finden Sie rechts in der Seitenleiste.

  1. Ausgefülltes BAföG-Formular Formblatt 5 (oberer Teil – die persönlichen Angaben)
  2. Zwischentranskript  – wird von dem BAföG-Beauftragten angefordert
  3. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  4. soweit vorhanden, das Aufforderungsanschreiben BAföG-Amt
  5. Antrag auf Erteilung einer Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG

 

Studiengangsspezifische Anforderungen

Hier können Sie sich informieren, welche Leistungen – abhängig von Ihrem Studiengang und ihres jeweiligen Semesters – für die Erteilung eines Positivbescheides zu erbringen sind:

Beachten Sie bitte, dass im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 01.06.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten stehenden, in einer eigenen Darstellung genannten, Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024) gelten.

    übliche Leistungen nach dem X. Fachsem.
Fachsem.   ZP-Klausuren Zulassungsleistungen weitere Prüfungsleistungen sonst. Voraussetzungen Hinweise
1            
2            
3     5      
4     6      
5     7 1   Liegt eine bestandene staatliche Pflichtfachprüfung (StaPf.) vor, wird für die Erteilung einer positiven Bescheinigung nach § 48 BAföG  auf das Vorliegen der sog. weiteren Prüfungsleistungen verzichtet.
6     8 2  
7   1 9 3  
8   2 9 4  
9 ZP bestanden 3 9 5  
10   3 9 5 1 Leist. im SPB oder Anmeldung z. StaPf.
11   3 9 5 SPB bestanden oder StaPf. bestanden  
             
Anmerkungen • Ist eine Prüfungsleistung erbracht, wird eine im Sinne der Studien-und Prüfungsordnung ähnliche Leistung nicht mehr berücksichtigt (Beispiel aus dem Bereich der zivilrechtlichen Nebengebiete: Bei einer bestandenen Klausur im Erbrecht,  wird eine dann bestandene Klausur aus dem Bereich des Arbeitsrechts nicht mehr berücksichtigt).

• Für das 4. Fachsem. bis einschließlich 6. Fachsem. kann eine der Zulassungsleistungen durch eine bestandene Zwischenprüfungsklausur ersetzt werden

Beachten Sie bitte, dass im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 01.06.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die unten genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024) gelten.

Sollte die Tabelle auf Ihrem Endgerät nicht lesbar dargestellt werden, finden Sie selbige hier im .pdf Format.

    übliche Leistungen nach dem X. Fachsem.
Fachsem.   ZP-Klausuren Zulassungsleistungen weitere Prüfungsleistungen sonst. Voraussetzungen Hinweise
1            
2            
3     5      
4     6      
5     7     Liegt eine bestandene staatliche Pflichtfachprüfung (StaPf.) vor, wird für die Erteilung einer positiven Bescheinigung nach § 48 BAföG  auf das Vorliegen der sog. weiteren Prüfungsleistungen verzichtet.
6     8    
7   1 9 1*  
8   2 9 2*  
9 ZP bestanden 3 9 3*  
10   3 9 4* 1 Leist. im SPB oder Anmeldung z. StaPf.
11   3 9 5* SPB bestanden oder StaPf. bestanden  
             
Anmerkungen • Ist eine Prüfungsleistung erbracht, wird eine im Sinne der Studien-und Prüfungsordnung ähnliche Leistung nicht mehr berücksichtigt (Beispiel aus dem Bereich der zivilrechtlichen Nebengebiete: Bei einer bestandenen Klausur im Erbrecht,  wird eine dann bestandene Klausur aus dem Bereich des Arbeitsrechts nicht mehr berücksichtigt).

• Für das 4. Fachsem. bis einschließlich 6. Fachsem. kann eine der Zulassungsleistungen durch eine bestandene Zwischenprüfungsklausur ersetzt werden

* Im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 57 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StudPrO 2023 gelten in Bezug auf die weiteren Prüfungsleistungen übergangsweise für die Zeit vom 1.6.2024 bis 30.09.2026 abweichend vom Beschluss der Lehrkommission vom 10.1.2024 die oben genannten Anforderungen (Beschluss der Lehrkommission vom 5.6.2024).

Für die BAföG- Bescheinigung nach § 48 BAföG werden für BA-Nebenfach-Studierende folgende Leistungsnachweise vorausgesetzt:

  • nach dem 3. FS: 2 Module
  • nach dem 4. FS: 3 Module
  • nach dem 5. FS: 4 Module
  • nach dem 6. FS: 5 Module

Es ist mit einer Woche Bearbeitungszeit zu rechnen.

 

Für die BAföG- Bescheinigung nach § 48 BAföG werden für Recht und Management-Studierende folgende Leistungsnachweise vorausgesetzt:

  • nach dem 3. Fachsemester:   60 LP
  • nach dem 4. Fachsemester:   90 LP
  • nach dem 5. Fachsemester: 120 LP
  • nach dem 6. Fachsemester: 150 LP

Es ist mit einer Woche Bearbeitungszeit zu rechnen.

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