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Ver­fah­ren

Campus der Universität Bielefeld
© Uni­ver­si­tät Bie­le­feld

Ab­lauf einer Pro­mo­ti­on

Diese Über­sicht gibt Ihnen einen ers­ten Ein­druck vom Ver­fah­rens­ab­lauf einer Pro­mo­ti­on an der Fa­kul­tät für Rechts­wis­sen­schaft der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld. Grund­la­ge ist die der­zeit gül­ti­ge Pro­mo­ti­ons­ord­nung 2019, aus der sich wei­ter­füh­ren­de Re­ge­lungs­de­tails er­ge­ben.

Bei Fra­gen wen­den Sie sich gerne je­der­zeit an das Team des Pro­mo­ti­ons­pro­gram­mes.

 

Die Dok­to­ran­din be­wirbt sich bei einer Pro­fes­so­rin um die Pro­mo­ti­ons­be­treu­ung. Zu be­ach­ten ist, dass die Zu­sa­ge der Pro­mo­ti­ons­be­treu­ung nicht au­to­ma­tisch be­deu­tet, dass auch eine Stel­le als wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin ge­währt wird. Dok­to­ran­din und Pro­fes­so­rin stim­men so­dann ein Dis­ser­ta­ti­ons­the­ma ab.

Die Dok­to­ran­din und die Be­treue­rin schlie­ßen eine Be­treu­ungs­ver­ein­ba­rung ab. Das ent­spre­chen­de For­mu­lar ist auf der Fakultäts-​Website hier ab­ruf­bar.

Die Dok­to­ran­din be­an­tragt bei der Fa­kul­tät die An­nah­me gemäß § 6 PromO 2019. Dies­be­züg­lich sind ver­schie­de­ne Do­ku­men­te ein­zu­rei­chen. Eine Auf­lis­tung der not­wen­di­gen For­mu­la­re und Un­ter­la­gen ist hier auf der Fakultäts-​Website ab­ruf­bar.
Wenn die An­nah­me­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind, geht der Dok­to­ran­din in­ner­halb we­ni­ger Wo­chen der An­nah­me­be­scheid zu. Die An­nah­me kann unter Auf­la­gen/auf­lö­sen­der Be­din­gung er­fol­gen. Die Dok­to­ran­din er­hält au­ßer­dem eine Be­schei­ni­gung über die An­nah­me zur Vor­la­ge im Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at.

Die Ein­schrei­bung ist erst nach der An­nah­me mög­lich und er­folgt im Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at. Dort reicht die Dok­to­ran­din die Be­schei­ni­gung über die An­nah­me ein.

Es folgt die ei­gen­stän­di­ge Be­ar­bei­tung des Pro­mo­ti­ons­vor­ha­bens. Für in­halt­li­che Fra­gen oder Feed­back kön­nen in­di­vi­du­el­le Ge­sprächs­ter­mi­ne mit der Be­treue­rin ab­ge­stimmt wer­den. Zudem wird die Wahr­neh­mung der An­ge­bo­te des Pro­mo­ti­ons­pro­gram­mes, wie bei­spiels­wei­se des Kol­lo­qui­ums, emp­foh­len.

 

Nach An­fer­ti­gung der Dis­ser­ta­ti­on be­an­tragt die Dok­to­ran­din die Er­öff­nung des Pro­mo­ti­ons­ver­fah­rens gemäß § 8 PromO 2019. Hier­bei han­delt es sich um das of­fi­zi­el­le Ein­rei­chen der Dis­ser­ta­ti­on zur Be­gut­ach­tung.
Eine Check­lis­te dar­über, wel­che Schrit­te zur Er­öff­nung des Ver­fah­rens not­wen­dig sind, kann auf der Fakultäts-​Website hier ein­ge­se­hen wer­den.

 

Beim Re­gel­ab­lauf er­fol­gen nach der Ver­fah­rens­er­öff­nung die Er­stel­lung der bei­den Gut­ach­ten gemäß § 10 PromO 2019 und die Dis­pu­ta­ti­on gemäß § 11 PromO 2019.

Die Dok­to­ran­din sorgt für die Ver­öf­fent­li­chung der Dis­ser­ta­ti­on. Hier­für gibt es vier ver­schie­de­ne Pu­bli­ka­ti­ons­mög­lich­kei­ten gemäß § 14 PromO 2019.

So­bald die Dis­ser­ta­ti­on pu­bli­ziert ist (oder die Pu­bli­ka­ti­on si­cher­ge­stellt ist), er­hält die Dok­to­ran­din ihre Pro­mo­ti­ons­ur­kun­de. Sie ist nun be­rech­tigt, den Dok­tor­grad zu füh­ren.

[Zur bes­se­ren Les­bar­keit wird in die­sem Über­blick durch­ge­hend die weib­li­che Form ver­wen­det.]

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