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Nachteilsausgleich

in Studium und Lehre

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Nachteilsausgleich

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Weitere Informationen

Allgemeine und weitere Informationen für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung finden sich bei der Zentralen Anlaufstelle Berrierefrei der Universität Bielefeld.

Bei Fragen zu den Angaben auf dieser Seite stehen

Herr Bastian Simon (Justitiar, Dezernat Studium und Lehre, Schwerpunkt Bachelor- und Masterstudiengänge, Medizin)
Herr David Barber (Justitiar, Dezernat Studium und Lehre, Schwerpunkt Rechtswissenschaft, Weiterbildungsstudiengänge)

zur Verfügung.

© Universität Bielefeld

Um eine vergleichbare Studien- und Prüfungssituation zwischen Studierenden mit und ohne Behinderung/chronischer Erkrankung herzustellen, besteht die Möglichkeit, bei einer bestehenden behinderungs- oder krankheitsbedingten Studieneinschränkung einen Nachteilsausgleich zu erhalten.

Auf dieser Seite gibt es

Erläuterungen und

Hinweise zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs

Erläuterungen

Behinderung und chronische Erkrankung von Prüflingen und die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu gewähren.

"Im Prüfungsverfahren geht es darum, die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings möglichst genau zu ermitteln, um so die Grundlage für eine zutreffende Bewertung zu schaffen." (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 127). Ausgangspunkt ist also die persönliche Leistungsfähigkeit eines Prüflings. Bei der Abnahme von Prüfungen ist zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bezogen auf eine einzelne Prüfung bedeutet dies, dass alle Studierenden gleiche Anforderungen erfüllen und gleiche Prüfungsbedingungen vorfinden müssen. Sind Studierende in einer bestimmten Weise (z.B. in Form einer anerkannten Behinderung) dauerhaft oder längerfristig beeinträchtigt und haben deshalb Schwierigkeiten, die Leistung zu erbringen, stellt sich die Frage, ob und wie man durch geeignete Maßnahmen solche Beeinträchtigungen ausgleichen kann, um eine Gleichbehandlung wieder herzustellen. Hierbei ist jeweils im Einzelfall zu fragen, um welche Beeinträchtigung es sich handelt, wie sich diese auswirkt, was die Leistungsanforderung ist und ob unter den zuvor genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen sog. Nachteilsausgleich besteht.

Im Folgenden werden Einzelheiten erläutert und Beispiele aus der Rechtsprechung benannt. Berücksichtigt wurden dabei die Arbeitshilfe des Deutschen Studentenwerks Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeinträchtigungen aus der auch einzelne Aussagen zu den Voraussetzungen (b.) übernommen wurden. übernommen wurden.

a. Behinderung und chronische Erkrankung

"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. " (§ 2 Absatz 1 Satz 1 + 2 SGB IX).

Diese Definition umfasst auch (chronische) Erkrankungen. Es handelt sich um einen weiten Begriff der „Behinderung“. Im Zusammenhang mit einem Nachteilsausgleich kommt es nicht darauf an, ob Studierende über einen Schwerbehindertenausweis verfügen. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.

 

b. Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich mittels Änderung der Form oder des Umfangs der Prüfung kann nur für aktuelle, länger andauernde oder dauerhafte Beeinträchtigungen einer oder eines Studierenden gewährt werden, die nicht die generelle persönliche Leistungsfähigkeit des Prüflings betreffen oder vermindern. Der Grundsatz der Chancengleichheit wird nur dann gewahrt, wenn Nachteile ausgeglichen werden, die allein die Technik der Leistungserbringung (VG Saarbrücken, Urteil v. 05.03.2009 – 1 K 643/08) und die Umsetzung der kognitiven und geistigen Fähigkeiten betreffen, anders ausgedrückt, wenn die Beeinträchtigung den „Nachweis“ der vorhandenen Befähigung erschwert (VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 5 L 221.14; Beispiel: Seh- oder Hörschwäche, Defizite beim Sprechen).

Konkret ist bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, das jeweilige in der Prüfungsordnung oder Modulbeschreibung festgelegte Qualifikationsziel (Kompetenzziel) in den Blick zu nehmen. Nur soweit das Qualifikationsziel durch die betreffende Person überhaupt erreicht werden kann, besteht Spielraum für einen Nachteilsausgleich (VG Köln, Urteil vom 14. November 2013 – 6 K 2888/13).

Zusammenfassend könnte man auch sagen, dass es drei Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches gibt:

  1. Vorliegen einer länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung
  2. Konkreter Nachteil oder konkrete Erschwernis ("Leistungsdefizit") durch die gesundheitlichen Beeinträchtigung bezogen auf eine konkret zu erbingende Leistung
  3. "Leistungsdefizit" steht in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den unter Beweis zu stellenden Kenntnissen und Fähigkeiten (Kompetenzziel)

Insbesondere die 3. Voraussetzung ist im jeweiligen Einzelfall u.U. schwierig zu beantworten.

Die nach wie vor vorherrschende aber schon ältere Rechtsprechung differenziert zwischen mangelnder Darstellungsfähigkeit und mangelnder Leistungsfähigkeit vgl. zum Meinungsstand Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rz. 258). Diese Näherung hilft häufig in der Praxis auch aufgrund des Erkenntnissgewinns in Bezug auf psychische Erkrankungen nicht weiter.

Deshalb ist stets im Einzelfall und Detail zu fragen, was das jeweilige Kompetenzziel ist und ob dieses erreicht werden kann.

 

Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

Angsstörungen z.B. in Form von Prüfungsangst und hiermit verbundene Denkblockaden können u.U. die „intellektuellen Fähigkeiten in Prüfungssituationen, einen Sachverhalt in einer vorgegebenen Zeit, die orientiert an der Leistungsfähigkeit anderer Prüflinge angemessen sein muss, einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen“ (OVG NRW, Urteil vom 08. Juni 2010 – 14 A 1735/09) betreffen. In diesen Fällen kommt ein Nachteilsausgleich nicht in Betracht.

Dagegen kann ein anerkannter Legastheniker für die Anfertigung der Klausuren einen angemessenen Nachteilsausgleich (Schreibzeitverlängerung) beanspruchen (VGH Kassel, Beschluss v. 03.01.2006 – 8 TG 3292 / 05; VG Schleswig, Urteil v. 10.06.2009 – 9 A 208/08). Bei der Legasthenie wird zwar nicht der typische mechanische Schreibvorgang beeinträchtigt, aber es handelt sich um eine Beeinträchtigung, die sich in langsamerer Lesegeschwindigkeit sowie einer erschwerten handschriftlichen Darlegung des gefundenen Ergebnisses und somit in einer mangelnden technischen Fähigkeit zur Darstellung des eigenen Wissens erschöpft (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 19.08.2002 – 3 M 41/02).

"Bei einer Diabeteserkrankung kommt als angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der schriftlichen Arbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung regelmäßig die Gewährung einer Pausenzeit, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet wird, statt einer Verlängerung der Bearbeitungszeit in Betracht" (VGH Mannheim, Beschluss vom 01.06.2017 - 9 S 1241/17).

 

c. Maßnahmen im Einzelfall

Liegen die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich vor, sind die zu treffenden Maßnahmen im Einzelfall zu betrachten und in Art und Bemessung bedarfsgerecht danach auszurichten, wie die Beeinträchtigung möglichst voll ausgeglichen werden kann. Vergleichsmaßstab bei der Suche nach ausgleichenden Maßnahmen für behinderte und benachteiligte Studierende sind die Prüfungskandidaten, die insoweit nicht beeinträchtigt sind. So wird der Wettbewerb unter den Studierenden hinsichtlich der Berufsbefähigung durch die nachteilsausgleichenden Maßnahmen nicht verfälscht und der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet.

Die Prüfungsbedingungen sind nur im erforderlichen Rahmen zu modifizieren, ohne dass sich die geprüften fachlichen Anforderungen qualitativ vereinfachen dürfen (VG Köln, Urteil vom 14. November 2013 – 6 K 2888/13). Bei nachteilsausgleichenden Maßnahmen muss man also möglichst eng an den eigentlichen Prüfungsbedingungen bleiben, einschließlich der Prüfungsformen. Der behinderungsbedingte Nachteil darf durch die Ausgleichsmaßnahmen nicht überkompensiert werden und zu einer Privilegierung des behinderten oder sonst benachteiligten Prüflings gegenüber anderen Kandidaten führen. Beispiel: Die Gewährung einer unbegrenzten Schreibzeitverlängerung führt zur Überkompensation des Nachteilsausgleichs, indem ein Zeitvorteil gegenüber den Mitprüflingen geschaffen wird, der sich auf die Vollständigkeit, Tiefe und Struktur der Bearbeitung auswirkt bzw. auswirken kann, damit möglicherweise zu einer besseren Bewertung und somit zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit.

Folgende nachteilsausgleichende Maßnahmen können in Betracht kommen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (nicht abschließend):

  • Angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen, z.B. bei durch Attest nachgewiesener Legasthenie,
  • Ersetzung der schriftlichen Prüfung durch eine mündliche Prüfung, z. B. bei Sehbehinderten,
  • Aufgabentext als Sprachausgabe oder in besonders großer Schrift oder auf bereit gestelltem Laptop mit verstellbarer Schriftgröße für sehbehinderte Studierende
  • Ersetzung einer mündlichen durch eine schriftliche Prüfung, z. B. bei Hörgeschädigten,
  • Hinzuziehung einer Gebärdensprachendolmetscherin, z.B. bei Taubstummen,
  • Hinzuziehung einer Schreibassistenz bei Behinderung der Schreibfähigkeit,
  • Verlängerung der Zeitabstände zwischen einzelnen Prüfungen,
  • Aufteilung einer Prüfungsleistung in Teilleistungen,
  • Unterbrechung von Prüfungsleistungen (insbesondere Klausuren) durch Erholungspausen ohne Anrechnung auf die Bearbeitungszeit,
  • Bereitstellung spezieller höhenverstellbarer Büromöbel im Falle von Körperbehinderungen,
  • sofern möglich, Bereitstellung technischer Hilfsmittel, z.B. zusätzliche Leselampe oder Computer mit entsprechender Software der Universität bei Sehbehinderungen oder mit spezieller Tastaturbelegung bei Beeinträchtigungen der Hand oder des Handgelenks oder lediglich einer Rechtschreibprüfung,
  • Bereitstellung eines zusätzlichen Raumes mit eigener Aufsicht (z.B. bei notwendiger Assistierung des behinderten Studierenden),
  • Bereitstellung eines barrierefrei zugänglichen Prüfungsraumes.

Die Nutzung eigener technischer Geräte, z.B. Notebook oder eigener Software des Studierenden, ist grundsätzlich nicht möglich, wenn dadurch ein Vorteil nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.

Ein geeignetes Notebook (kein Internetzugang, keine Rechtschreibprüfung etc.) kann über das Justitiariat bzw. der ZAB von Fakultäten geordert werden. Ist inhaltlicher Bestandteil des gewährten Nachteilsausgleichs, dass beispielsweise eine Rechtschreibprüfung genutzt werden kann, können auch entsprechend andere Geräte zum Einsatz kommen. 

Ein Ausgleich im Wege einer fiktiven Verbesserung der Prüfungsnote oder Nichtberücksichtigung einer Note bei der Ermittlung von Modul- oder Gesamtnote (oft als Notenschutz bezeichnet) ist ebenfalls unzulässig.

Beantragung

Das Verfahren zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs geht von den betroffenen Studierenden aus. Der Antrag muss rechtzeitig vor einer Prüfung gestellt werden, die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Hierzu kann ein ärztliches Attest erforderlich sein, in dem auch bereits Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Diese können der Prüfungsbehörde zur Orientierung dienen, sind aber nicht bindend. Die Prüfungsbehörde muss auch genügend Zeit für die Prüfung und ggf. das Ergreifen von nachteilsausgleichenden Maßnahmen haben.

Formular zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs einschließlich Muster für ein ärztliches Attest

In den Bachelor- und Masterstudiengängen und im Studiengang Medizin der Universität Bielefeld ist daher vorgesehen, dass der Antrag spätestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin gestellt werden soll; Anträge auf Nachteilsausgleich für Studienleistungen sind in einem angemessenen Zeitraum vor deren Erbringen zu stellen (z.B. § 17 Abs. 3 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen).

Im Studiengang "Rechtswissenschaft" / Staatsprüfung ist hiervon abweichend eine Frist von spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin vorgesehen.

Die zuständigen Stellen in den Fakultäten, die Anträge entgegennnehmen, finden sich im Personen- und Einrichtungsverzichnis.

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