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Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen

vom 18. Dezember 2020 mit Änderungen vom 30. November 2023

Die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen haben modularisierte Studienangebote im Blick. Sie finden Anwendung, soweit diese in Prüfungsordnungen für anwendbar erklärt werden, so zum Beispiel in den Bachelor- und Masterprüfungsordnungen des Studienmodells der Universität Bielefeld sowie im Studiengang Medizin (Staatsexamen).

Die gültigen Regelungen ab dem Sommersemester 2024 werden nachfolgend dargestellt und es finden sich ergänzende Erläuterungen zu den einzelnen Themen. Rechtlich verbindlich ist die Fassung aus dem Verkündungsblatt der Universität Bielefeld. Dort ist auch die Fassung von 2020 zu finden, die bis einschließlich Wintersemester 2023/24 Anwendung findet.  

Im Wintersemester 2023/24 und im Sommersemester 2024 sind findet ergänzend die jeweilige Ordnung betreffend die Zulässigkeit von Digitallehre und digitaler Prüfungen der Universität Bielefeld Anwendung.

Bei Fragen und Anregungen steht Herr Bastian Simon (Justitiar, Dez. SL) zur Verfügung.


I. Allgemeines

§ 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Die Regelungen dieser Ordnung gelten für Studienangebote der Universität Bielefeld soweit diese in Ordnungen für Studienangebote der Universität Bielefeld für anwendbar erklärt werden. Studienangebote sind insbesondere Studiengänge und bei kombinatorischen Studiengängen auch Teilstudiengänge. Gemeinsam werden Studiengänge und Teilstudiengänge auch als Studiengangsvariante bezeichnet. Der Begriff umfasst ebenfalls Weiterbildungsangebote, die nicht als Studiengang konzipiert sind.

(2) In dieser Ordnung wird auf Regelungen zum Curriculum verwiesen. Hiermit sind die fachspezifischen Ordnungen der Studienangebote insbesondere in Form von Studien- und Prüfungsordnungen und Fächerspezifischen Bestimmungen für (Teil-)Studiengänge gemeint.

(3) Zuständige Stellen im Sinne dieser Ordnung werden in den Regelungen zum Curriculum der Studienangebote definiert.

Diese Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld gelten, soweit sie in Prüfungsordnungen für anwendbar erklärt werden. Derzeit finden die Regelungen Anwendung in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Bielefeld (Studienmodell 2011) und im Studiengang Medizin (Staatsexamen), da die entsprechende Ordnungen (BPO, MPO Ed., MPO fw., SPO) explizit Verweise enthalten wird.


II. Modularisierung, Leistungspunkte, Modulabschluss und Sprachanforderungen

§ 2 - Modularisierung des Studiums

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmte und in sich abgeschlossene Einheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation (Kompetenz) führen. Module setzen sich aus Elementen zusammen. Elemente sind beispielsweise Vorlesungen, Vorlesungen mit Übungsanteil, Seminare, Übungen, Übungen mit Praktikum, Kolloquien, Tutorien, Praktika, Praktika mit Seminaranteil, Praxisstudien, Projekte, Exkursionen, Formen des angeleiteten Selbststudiums, Studienleistungen sowie die Modulprüfung. In einem Modul sollen in der Regel unterschiedliche Elemente vorgesehen werden.

(2) Ein Modul soll in einem Semester oder zwei Semestern abgeschlossen werden können.

(3) Weitere Regelungen zu den Modulen enthalten die Regelungen zum Curriculum sowie die Modulbeschreibungen. Die Modulbeschreibungen enthalten Ausführungen zu den Kompetenzen, auf die hin das Modul qualifiziert sowie Regelungen zu Lehrinhalten und den konkreten Anforderungen an Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen und Studienleistungen. Sie können unter Beachtung der Digitalisierungsleitlinie Aussagen zur Digitallehre enthalten, wenn die Zulässigkeit der Digitallehre in einer Prüfungsordnung geregelt werden soll.

(4) Die Modulbeschreibungen werden von der jeweiligen Fakultätskonferenz beschlossen, die Regelungen zur Beteiligung des Studienbeirates sind zu berücksichtigen (§ 64 Abs. 1 HG NRW und § 14 Absatz 4 und § 18 Absatz 4 der Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften (Hochschul-Digitalverordnung – HDVO). Die Fakultätskonferenz und der Studienbeirat können gemeinsam beschließen, die Entscheidung über unwesentliche Änderungen an Modulbeschreibungen auf einen Abteilungsausschuss, eine Kommission für Studium und Lehre, den Studienbeirat, den*die Dekan*in oder auf den*die Studiendekan*in zu delegieren. Fakultätskonferenz und Studienbeirat müssen hierbei jeweils ausdrücklich festlegen, ob die Delegation auch Ausgestaltungen von Digitallehre und von Prüfungsverfahren unter Rückgriff auf elektronische Formate auf Distanz (§§ 12 – 14) umfassen soll. Die Delegation kann mit Wirkung für zukünftige Änderungen jederzeit widerrufen werden. Die Bekanntmachung der Modulbeschreibungen erfolgt durch das Rektorat in geeigneter Form.

Es gibt Module, die fester Bestandteil eines Studiengangs sind. Regelungen zu solchen Modulen finden sich dann sowohl in den Regelungen zum Curriculum (Prüfungsordnung, Fächerspezifischen Bestimmungen) als auch in den Modulbeschreibungen.

Für weitere Module, die zum Beispiel ausschließlich für den Individuellen Ergänzungsbereich angeboten werden, gibt es lediglich eine Modulbeschreibung. Für die Beschlussfassung gilt in beiden Fällen Absatz 4.

Die einzelnen Modulbeschreibungen finden sich auf der Website der Universität zum Studienangebot. Für Module, die fester Bestandteil eines Studiengangs sind, muss das Fach sowie die betreffende Studiengangsvariante gewählt werden, anschließend rechts auf „Modulliste“ klicken, dann auf das jeweilige Modul.

Unwesentliche Änderungen an Modulbeschreibungen können auf delegierte Stellen durch die Gremien übertragen werden. Ob eine unwesentliche Änderung vorliegt, bedarf einer konzeptionellen und rechtlichen Einschätzung sowohl der Fakultät selbst als auch des Dezernats Studium und Lehre, das ggf. die Änderungen umsetzt. Wichtig ist ebenfalls die Betrachtung der Verwendungen der Module, dies hat Auswirkungen darauf, wer bei einer Beschlussfassung zu beteiligen ist; Beispiel: Ein Modul 1 der Fakultät A befindet sich in einem Studiengang der Fakultät A und einem Studiengang der Fakultät B, folglich müssen Fakultät A und B die Änderung beschließen, ggf. durch die Delegierten. Es gilt die selbe Logik wie bei der Beschlussfassung der Prüfungsordnung / Fächerspezifischen Bestimmungen, diese werden samt aller Modulbeschreibungen auch von der den Studiengang anbietenden Fakultät beschlossen.

§ 3 - Leistungspunkte und deren Vergabe

(1) Leistungspunkte (LP) sind ein quantitatives Maß für den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand (workload) der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Kompetenzen zu erwerben.

(2) Als durchschnittlicher Arbeitsaufwand werden für die Einhaltung der Regelstudienzeit in einem Vollzeitstudium 1.800 - 2.250 Arbeitsstunden pro Studienjahr zu Grunde gelegt. Auf ein Studienjahr entfallen dabei 60 - 75 LP, auf ein Semester 30 - 37,5 LP. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. In Bachelor- und Masterstudiengängen werden nur bei Vorliegen von besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen mehr als 60 LP pro Studienjahr zugrunde gelegt.

(3) Ein Leistungspunkt entspricht einem Credit nach dem ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System).

(4) Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für den erfolgreichen Abschluss von speziell strukturierten Programmen werden Leistungspunkte vergeben.

(5) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen bestanden wurden und/oder vorgesehene Studienleistungen erbracht wurden. Der erfolgreiche Abschluss von speziell strukturierten Programmen richtet sich nach den hierzu geltenden Regelungen.

(6) Studierende haben grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Vergabe von Leistungspunkten, wenn sie Zugang zum Modul oder Modulelement erhalten haben und/oder zugelassen wurden und die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen sowie Studienleistungen ordnungsgemäß erbracht wurden und wenn sie eingeschrieben und grundsätzlich nicht beurlaubt sind oder wenn sie als Zweithörer*in gemäß § 52 HG zugelassen sind.

(7) Sind in einem Studiengang einzelne Module oder Modulelemente in den jeweiligen Regelungen zum Curriculum mehrfach vorgesehen, werden diese jeweils nur einmal absolviert. Bei der jeweiligen Notenberechnung wird die erzielte Note mehrfach verwendet. Es sind ersetzende Module oder Modulelemente im erforderlichen Umfang zu absolvieren, Studierende wählen hierbei frei Angebote aus den für sie maßgeblichen Regelungen zum Curriculum.

Leistungspunkte sind Ausdruck des ECTS Systems, das Anwendung findet und weitreichende Vorgaben insbesondere für die Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Studiengängen sowie die Mobilität und Anerkennung macht. Es gibt Leitlinien, die nach einem aufwändigen Prozess von der Ministerkonferenz der Bildungsminister des Europäischen Hochschulraums beschlossen wurden. Das Hochschulgesetz NRW erklärt den ECTS Leitfaden für anwendbar (§ 63 Abs. 1).

„ECTS Credits drücken den Umfang des Lernens auf Basis definierter Lernergebnisse und den damit verbundenen Arbeitsaufwand aus. Den Lernergebnissen und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand eines akademischen Jahrs im Vollzeitstudium oder seinem Äquivalent werden 60 Credits zugewiesen. Dies umfasst in der Regel eine Reihe von Lerneinheiten, für die Credits (auf Grundlage der Lernergebnisse und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand) zugewiesen werden. ECTS Credits werden grundsätzlich in ganzen Zahlen ausgedrückt. Lernergebnisse sind Aussagen darüber, was ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem er einen Lernprozess abgeschlossen hat. Das Erreichen von Lernergebnissen muss durch ein Verfahren auf Grundlage eindeutiger und transparenter Kriterien festgestellt werden. Lernergebnisse werden sowohl einzelnen Lerneinheiten als auch ganzen Studiengängen zugewiesen Sie werden auch in europäischen und nationalen Qualifikationsrahmen verwendet, um das Niveau einer einzelnen Qualifikation zu beschreiben. Der Arbeitsaufwand gibt die geschätzte Zeit an, die Lernende typischerweise für sämtliche Lernaktivitäten, wie Vorlesungen, Seminare, Projekte, praktische Arbeit, Praktika und Selbststudium aufwenden müssen, um die festgelegten (definierten) Lernergebnisse in einer formellen Lernumgebungen zu erzielen. […]“ aus ECTS Leitfaden 2015, S. 10

„Die Lernergebnisse eines Studiengangs basieren auf dessen Profil und beschreiben, was ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem er den Studiengang abgeschlossen hat.

Die Formulierung von Lernergebnissen eines Studiengangs

Bei der Formulierung von Lernergebnissen sollte sehr sorgfältig vorgegangen werden. Die folgende, nicht vollständige Liste bietet eine Reihe von Richtlinien, die sich bewährt haben. Die Lernergebnisse sollten den Kontext, das Niveau, den Umfang und den Inhalt eines Studiengangs adäquat wiedergeben.

  • Die Aussagen zu den Lernergebnissen müssen prägnant und knapp formuliert werden.
  • Die Lernergebnisse müssen miteinander vereinbar konsistent sein.
  • Die Lernergebnisse müssen leicht verständlich sein und hinsichtlich des vom Studierenden am Ende des Studiengangs tatsächlich Erreichten überprüfbar sein.
  • Die Lernergebnisse müssen mit dem angegebenen Arbeitsaufwand erreichbar sein.
  • Die Lernergebnisse müssen mit geeigneten Lernaktivitäten, Bewertungsmethoden und Beurteilungskriterien verknüpft sein.
  • Es gibt keine Vorgaben zur optimalen Anzahl der Lernergebnisse auf Studiengangebene. Nach Erfahrungswerten ist eine Anzahl zwischen 10 und 12 angemessen.

Ein weithin akzeptiertes Verfahren zur Formulierung von Lernergebnissen basiert auf drei zentralen Elementen.

  1. Benutzung von Verben im Aktiv, um auszudrücken, was Studierende wissen und in der Lage sein sollen zu tun (z. B. Absolventen können „beschreiben“, „umsetzen“, „Schlüsse ziehen“, „bewerten“, „planen“).
  2. Benennung des Objekts oder der Fertigkeit, auf das sich ein Lernergebnis bezieht (z.B. kann die Funktion von „Hardware-Komponenten“ erklären oder kann den „Plan eines Wohnzimmers von Hand“ darstellen).
  3. Festlegung, woran das Erreichen der Lernergebnisse erkennbar ist (z. B. „einen Überblick über die in der Elektrotechnik am häufigsten verwendeten Werkstoffe geben“, „durch Anwendung moderner wissenschaftlicher Methoden einen Forschungsansatz entwickeln“ usw.).

Die Lernergebnisse des Studiengangs sollten in das Vorlesungsverzeichnis und in den Diplomzusatz („Diploma Supplement”) aufgenommen werden.“ aus ECTS Leitfaden 2015, S. 23

 

Leistungspunktvergabe konkret

Anknüpfungspunkt für die Leistungspunktvergabe ist ein Modul. Ausgehend von der Definition eines Moduls sollen Studierende am Ende eines Moduls das können, was als Kompetenzziel (Lernergebnis) beschrieben wurde. Das Modul ist also abgeschlossen, wenn diese Erwartungen erfüllt wurden. Mit dem vollständigen Abschluss des Moduls (Modulabschluss) wird der Kompetenzerwerb bescheinigt. Deshalb erfolgt die Leistungspunktvergabe modulbezogen. Leistungspunkte erhalten Studierende NICHT für diese einzelnen Elemente, sondern für abgeschlossene Module.

a. Instrumente zur Überprüfung des Modulabschlusses

Leitbild des kompetenzorientierten Prüfens ist es, dass mit einer Modulprüfung die im Modul erworbenen Kompetenzen nachgewiesen werden. In Ausnahmefällen können mehrere Modulteilprüfungen im Modul vorgesehen werden.
Auf dem Weg zum Modulabschluss kann es je nach Fachdisziplin und Konzeption des Moduls sinnvoll sein, weitere Leistungen neben Modul(teil)prüfung(en) vorzusehen. Hierbei ist zu differenzieren, ob dies für die Leistungspunktvergabe relevant sein soll (Studienleistungen) oder nicht (Studienaktivitäten).

b. Feststellung des Modulabschlusses

Das Modul ist abgeschlossen und die Leistungspunkte werden für das gesamte Modul vergeben, wenn die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen bestanden und etwaige Studienleistungen erbracht wurden.

Konkret geschieht dies wie folgt:

Alle einzelnen Teilleistungen des Moduls werden von Lehrenden online an das Prüfungsamt übermittelt.

Im Prüfungsamt werden diese Leistungen (und nur diese und nicht die Leistungspunkte!) in der Prüfungsverwaltung verbucht und für Studierende sichtbar dokumentiert. Der jeweilige Leistungsstand lässt sich nachhalten und gegenüber anderen Stellen belegen.

Veranstaltungen ohne förmliche Leistungsüberprüfung (also ohne o.g. Leistungen) werden nicht dokumentiert, auch nicht mit Leistungspunkten. Die Leistungspunktvergabe für diese Lehrveranstaltungen erfolgt “automatisch” im Zusammenhang mit dem Modulabschluss.

Der das Modul abschließende Akt der Leistungspunktvergabe erfolgt durch das Prüfungsamt, nachdem Studierende ihre dokumentierten Leistungen den Modulen zugeordnet und erklärt haben, dass sie ein Modul abschließen wollen (in der Regel zum Abschluss des Studiums mit dem Zeugnisantrag). Das Prüfungsamt überprüft, ob alle erforderlichen Modul(teil)prüfung(en) und Studienleistungen dokumentiert wurden. Ist dies der Fall, wird das Modul "eingefroren". Mit diesem Schritt wird die Überprüfung dokumentiert und Studierende können keine Veränderung mehr an der Zuordnung der Module vornehmen, das Modul ist förmlich abgeschlossen. Das Einfrieren stellt den förmlichen Vergabeakt der Leistungspunkte dar.

 

"Mehrfachstudium" von Modulen oder Modulelementen

Das Studienmodell 2011 mit der vielfachen Kombinationsmöglichkeit von Studiengangsvarianten setzt darauf, dass ganze Module in unterschiedlichen Kontexten verwendet werden. Je nach Wahl der Studiengangsvarianten kommt es vor, dass identische Module zum Beispiel im Kernfach und im Nebenfach vorgesehen sind. Wie in diesem Fall verfahren wird, regelt Absatz 7. In diesem Fall werden andere Module oder Modulelemente aus dem Curriculum studiert.

§ 4 - Fremdsprachige Module oder Modulelemente

Module oder Modulelemente können nach Ankündigung in den Regelungen zum Curriculum oder in der Modulbeschreibung oder im ekVV auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten oder erbracht werden. In deutschsprachig eingerichteten Studienangeboten gilt dies nur für den Wahlpflichtbereich, in fremd- oder mehrsprachig eingerichteten Studienangeboten gilt dies auch für den Pflichtbereich.

Studiengänge werden in einer bestimmten Sprache oder mehrsprachig eingerichtet. Diese Entscheidung wirkt fort. Studierende haben Anspruch darauf, dass sie in dieser Sprache oder mit diesen Sprachen ihren Studienabschluss erreichen können. Allerdings besteht generell kein Anspruch darauf, einen bestimmten Wahlpflichtbereich absolvieren zu können. Von daher ist es auch zulässig, dass in einzelnen Wahlpflichtangeboten eine andere Sprache erforderlich ist, weil Studierende die Wahl haben, ein anderes Angebot zu wählen.

In den Bachelor- und Masterprüfungsordnungen ist ausdrücklich jeweils in § 4 geregelt:
"Es wird davon ausgegangen, dass Studierende über Kenntnisse in Englisch auf dem Niveau B2 verfügen, um erforderliche Fachliteratur verstehen und um englischsprachige Wahlpflichtangebote absolvieren zu können. Abweichungen ergeben sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen."


III. Zugang und Zulassung zu Modulen

§ 5 - Grundsätze Zugang und Zulassung zu Modulen

(1) Eingeschriebene Studierende der Universität Bielefeld in einem grundständigem Studienangebot (insbesondere Bachelorstudiengang) können grundsätzlich alle Module und Modulelemente belegen und absolvieren, die für ein grundständiges Studienangebot vorgesehen werden. Eingeschriebene Studierende der Universität Bielefeld in einem Masterstudiengang können grundsätzlich alle Module und Modulelemente belegen und absolvieren, die für diesen Masterstudiengang sowie für einen grundständigen Studiengang angeboten werden.

(2) Der Zugang zu einem Modul oder einzelnen Modulelementen kann nach Maßgabe der Regelungen zum Curriculum von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an anderen Modulelementen oder einem anderen Modul oder mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden (notwendige Voraussetzungen).

(3) Studierende haben Anspruch darauf, dass sie ihr Studium in Regelstudienzeit abschließen können, wenn sie die Empfehlungen zum Studienverlauf in den Regelungen zum Curriculum und etwaige anderweitige Entscheidungen der zuständigen Stelle hierzu einhalten. Geeignete Angebote von Modulen und Modulelementen werden vorgehalten. Geeignet ist ein Angebot, wenn damit ein Abschluss eines Moduls für ein Studienangebot oder ein Abschluss eines gesamten Studienangebotes erreicht werden kann, für die Studierende jeweils eingeschrieben oder zugelassen sind. Studierende sind insbesondere dann auf den Besuch eines konkreten Moduls oder Modulelements im Sinne von § 6 und § 7 angewiesen, wenn das Modul oder Modulelement Bestandteil der Regelungen zum Curriculum ist und es mit Blick auf den bisherigen Studienverlauf keine anderen Wahlmöglichkeiten gibt.

(4) Es können Verteilverfahren nach § 6 und Vergabeverfahren nach § 7 stattfinden. In diesen Verfahren kann eine Verteilung bzw. Vergabe auch mit Wirkung für organisatorisch oder inhaltlich verbundene Module oder Modulelemente erfolgen, um eine Gruppe von Studierenden zu bilden (Kohorte), die aus didaktischen oder organisatorischen Gründen mehrere Module oder Modulelemente gemeinsam absolvieren soll.

(5) Studierende, die ein Modul oder Modulelement mit einem im elektronischen kommentierten Vorlesungsverzeichnis (eKVV) ausgewiesenen Verteil- oder Vergabeverfahren belegen wollen, müssen sich über das eKVV entsprechend anmelden, in der Regel eine Priorisierung zwischen verschiedenen Angeboten vornehmen und bei Modulelementen angeben, welches Modul abgeschlossen werden soll. Darüber hinaus besteht nach Abschluss der Verfahren die Pflicht, sich unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu melden oder die hierfür vorgesehenen Koordinierungsangebote (Notfallsprechstunde) zu nutzen, sollte keine geeignete Zuweisung erfolgt sein und sich dadurch der weitere Studienverlauf verzögern.

(6) Die Zuweisungen von Studierenden auf Module und Modulelemente nach einem Verteil- oder Vergabeverfahren (§ 6 und § 7) sind verbindlich und erfolgen im Regelfall über das eKVV. Studierende ohne passende Zuweisung sind nicht berechtigt, teilzunehmen.

§ 6 - Verteilverfahren

Es können Verteilverfahren durchgeführt werden. Hierbei werden interessierte Studierende auf geeignete vorhandene Angebote von Modulen und Modulelementen verteilt. Ein Anspruch auf die Zuweisung zu einem bestimmten Modul oder Modulelement besteht nicht. Es ist möglich, Priorisierungen von solchen Studierenden zu bevorzugen, die im Rahmen ihres Studienangebots auf den Besuch eines Moduls oder eines Modulelements angewiesen sind. Darüber hinaus können Studierende von einer Verteilung ausgeschlossen werden, wenn sie auf den Besuch eines Moduls oder eines Modulelements nicht angewiesen sind und andere geeignete Module oder Modulelemente wählen dürfen. Im Übrigen werden sachgerechte Kriterien bei der Verteilung angewendet, beispielsweise die eines Vergabeverfahrens (§ 7 Abs. 3). Die zuständige Stelle entscheidet über die Durchführung eines Verteilverfahrens und trifft die notwendigen Entscheidungen.

§ 7 - Vergabeverfahren

(1) Es können im Ausnahmefall Vergabeverfahren durchgeführt werden. Im Unterschied zum Verteilverfahren nach § 6 steht hierbei kein ausreichendes geeignetes Angebot von Modulen oder Modulelementen in einem Semester zur Verfügung, auch nicht für Studierende, die im Rahmen ihres Studienangebots auf den Besuch eines Moduls oder eines Modulelements angewiesen sind und die nicht andere geeignete Module oder Modulelemente wählen dürfen. Voraussetzung für ein Vergabeverfahren ist, dass bei einem Modul oder einem Modulelement wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen wichtigen Gründen von Forschung und Lehre eine Begrenzung der Teilnehmer*innenzahl erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen und die Einführung und Durchführung eines Vergabeverfahrens. Hierbei ist sicherzustellen, dass Studierende dennoch ihr Studium in Regelstudienzeit abschließen können (vgl. § 5 Absatz 3 Satz 1).

(3) Es gelten folgende Vergabekriterien:

1. Angewiesen sein auf den Besuch zu diesem Zeitpunkt im vorgesehenen Studienverlauf

2. Erstmaliger Besuch

3. Schwangerschaft oder Betreuung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie besondere Umstände in Form der Pflege der*des Ehegatt*in, der*des eingetragenen Lebenspartner*in, einer*eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese*dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.

4. Behinderungen im Sinne von § 17 Abs. 1 und 2.

5. Wiederholung wegen Nichtbestehens

6. Wiederholung zur Notenverbesserung

Das Vorliegen der Kriterien nach Ziffer 3 und 4 ist glaubhaft zu machen. Lässt sich nach diesen genannten Kriterien kein Vorrang ermitteln, ist zunächst die*der Studierende vorrangig zu berücksichtigen, die*der im höheren Fachsemester eingeschrieben ist; danach entscheidet das Los.

Es ist zwischen Zugang und Zulassung zu differenzieren.

Mit Zugang ist die fachliche Eignung gemeint und von Zulassung wird gesprochen, wenn es um die Vergabe von begrenzten Plätzen (Teilnehmerbeschränkung / Vergabeverfahren) geht. Ergänzend wird eine Verteilung von Studierenden geregelt, das bedeutet, es gibt insgesamt genügend Plätze und es erfolgt eine Verteilung auf die vorhandenen Kapazitäten.

Grundsätzlich geht das Hochschulgesetz davon aus, dass alle Lehrveranstaltungen und Module allen Studierenden offen stehen, auch wenn sie nicht in dem jeweiligen Studiengang eingeschrieben sind. Dieser Grundsatz ist an der Universität Bielefeld von besonderer Bedeutung, da andernfalls der Individuelle Ergänzungsbereich nicht funktionieren würde. Einschränkungen aus inhaltlicher Sicht können in Form von "notwendigen Voraussetzungen" (§ 5 Absatz 2) vorgesehen werden. Einschränkungen aus Gründen der Kapazität sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dies wird nachfolgend erläutert.

Aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) ergibt sich das Recht von Studierenden, ein in einem Fach begonnenes Studium abzuschließen, sofern die maßgeblichen Vorgaben in Prüfungs- und Studienordnungen eingehalten werden. Hierzu gehört ebenfalls, an den entsprechenden Prüfungen teilzunehmen (Recht auf Prüfung). Im System der studienbegleitenden Prüfungen sind die Modul(teil)prüfungen häufig organisatorisch einer Lehrveranstaltung zugeordnet. Die Teilnahme an der Veranstaltung geht insofern einher mit der Möglichkeit, eine Modul(teil)prüfung zu erbringen. Insofern wird mit der Teilnahme an einer Veranstaltung zugleich entschieden, dass die Modul(teil)prüfung erbracht und das Studium damit auch beendet werden kann. Aus dem Recht auf Prüfung ergibt sich folglich ein Recht auf Teilnahme an einer Veranstaltung. Darüber hinaus stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser Anspruch auf Teilnahme erfüllt werden muss. Grundsätzlich besteht ein Recht der Studierenden, ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit beenden zu können, wenn entsprechend den Vorgaben studiert wird. Insofern darf es zu keinen Verzögerungen im Studienablauf kommen, die im Ergebnis zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit führen.

Das Recht, ein aufgenommenes Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu beenden beinhaltet aber keinen Anspruch darauf, eine bestimmte Studienrichtung bzw. ein bestimmtes Profil innerhalb des Studiengangs, d.h. bestimmte Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen belegen und abschließen zu können. Allerdings muss gewährleistet sein, dass Studierende, die sich für ein Wahlpflichtfach entschieden, erste Wahlpflichtveranstaltungen aus diesem Bereich absolviert und sich auf ein Wahlpflichtfach festgelegt haben, auch in den nachfolgenden (Wahl-)Pflichtveranstaltungen einen Platz bekommen.

Für den Fall, dass es mehr interessierte Studierende für ein Modul oder Modulelement gibt, als "eigentlich" an diesem Modul oder Modulelement teilnehmen sollen, treffen §§ 5 -7 Regelungen, wie vorzugehen ist, um die zuvor dargestellten Grundsätze einzuhalten. Ergänzend ist Folgendes zu berücksichtigen:

Bei Pflichtelementen ist die Teilnehmer*innenzahl bzw. die Zahl der Elemente mindestens so zu bemessen, dass sämtliche Studierende des Fachsemesters, für das dies Element vorgesehen ist, an der Veranstaltung teilnehmen können. Mindestens deshalb, weil Studierende aus verschiedenen Gründen (z.B. wegen Parallelveranstaltungen im anderen Fach, Auslandsaufenthalt, etc.) ein Element auch zu einem anderen Zeitpunkt besuchen können.

Bei Wahlpflichtelementen ist die Teilnehmer*innenzahl bzw. die Zahl der Elemente so zu bemessen, dass mindestens sämtliche Studierende des Fachsemesters, für das dies Wahlpflichtelement vorgesehen ist, an einem der Wahlpflichtelemente teilnehmen können. Damit muss gewährleistet werden, dass Studierende dieses Fachsemesters an einem Wahlpflichtelement teilnehmen können, sie haben jedoch keinen Anspruch auf gerade das Wahlpflichtelement ihrer Wahl, es sei denn, sie haben bereits Wahlpflichtelemente absolviert und sich damit auf ein Wahlpflichtfach festgelegt.

Bei reinen Wahlelementen besteht keine "Versorgungspflicht" für alle Studierenden eines bestimmten Fachsemesters, zumal die Wahlelemente i.d.R. nicht nur einem ganz bestimmten Fachsemester zugeordnet sind. Das gesamte Angebot der Fakultät muss es aber ermöglichen, dass die Studierenden so viele Modulelemente besuchen können, dass sie die für ein Semester üblicherweise vorgesehene Zahl von Modulen im Umfang von 30 LP (im Bachelorstudiengang in der Regel 20 LP im Kernfach und 10 LP im Nebenfach) erwerben können.

Wenn aus Gründen der Praktikabilität anders verfahren wird als hier beschrieben, ändert dies nicht an den beschriebenen Ansprüchen der Studierenden. Von daher sollten nicht alle Plätze vergeben / verteilt werden, sondern nur ca. 80 %. Die Reserve von 20 % kann dann im Einzelfall an Studierende, die nach den o. g. Kriterien einen Anspruch Teilnahme haben, vergeben werden (z. B. im Rahmen der sog. Notfall-Sprechstunde).


IV. Prüfungsverfahren

§ 8 - Grundsätze Prüfungsverfahren

(1) Modulprüfungen und Studienleistungen dienen dazu, die in einem Modul erworbenen Kompetenzen abzuprüfen. Modulprüfungen können ausnahmsweise aus mehreren Modulteilprüfungen bestehen. In diesem Fall werden die in einem Modul erworbenen Kompetenzen durch die Summe der Modulteilprüfungen abgeprüft.

(2) Die Lehrenden und Prüfenden beachten die nachfolgenden Vorschriften, im Übrigen sind sie bei der Abnahme von Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und Studienleistungen unabhängig von Weisungen.

(3) Die Kommunikation insbesondere in Form der Abgabe von Erklärungen und dem Einreichen von Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen findet elektronisch oder schriftlich statt. Hierüber entscheidet die zuständige Stelle. Zur eindeutigen Identifizierung kann von der zuständigen Stelle oder den Lehrenden verlangt werden, dass die @uni-bielefeld.de Mail-Adresse verwendet wird. Grundsätzlich sind bei einer elektronischen Abgabe durchsuchbare PDF-Dokumente zu verwenden.

(4) Besonders gelagerte Fälle im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere atypische Situationen und Herausforderungen denen begegnet werden muss, um losgelöst vom individuellen Einzelfall ein Studium zu ermöglichen.

(5) Soweit in Studien- und Prüfungsordnungen keine Begrenzung der Wiederholbarkeit von Prüfungsversuchen geregelt ist, sind Studienleistungen, Modulprüfungen und Modulteilprüfungen im Regelfall keine Verwaltungsakte im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Ausnahmen gelten für Abschlussarbeiten (§ 15), das Praxissemester im Studiengang Master of Education oder für Modulprüfungen und Modulteilprüfungen mit vergleichbarer besonderer Bedeutung.

Modul(teil)prüfungen und Studienleistungen können nur dann verlangt werden, wenn diese in den Regelungen zum Curriculum (Prüfungsordnung, Fächerspezifischen Bestimmungen) angegeben sind.

Die Kommunikation (beispielsweise die Abgabe von Erklärungen auch von Prüfer*innen und von Studien- und Prüfungsleistungen) kann elektronisch stattfinden, wenn dies von den nach der Prüfungsordnung zuständigen Stellen (Prüfungsbehörden) so bestimmt wird.
Zur eindeutigen Identifizierung kann die jeweils zuständige Stelle gegenüber der Erklärungen abzugeben sind, verlangen, dass die @uni-bielefeld.de Mail-Adresse verwendet wird. Erklärungen die in schriftlicher Form unterschrieben worden wären, sind eindeutig Gegenstand der E-mail der entsprechenden Person.

§ 9 - Studienaktivitäten und Studienleistungen

(1) Lehrende planen und betreuen Studienaktivitäten, die die Studierenden unterstützen, fachliche Inhalte und Kompetenzen zu lernen, zu üben und zu reflektieren. Die Studienaktivitäten tragen insbesondere dazu bei, Studierende dazu zu befähigen, sich im jeweiligen wissenschaftlichen Diskurs auf fachlich angemessene Weise zu orientieren und gegebenenfalls zu beteiligen. Diese Studienaktivitäten sollen den Studierenden zudem helfen, sich auf die Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorzubereiten. Zugleich dienen Studienaktivitäten dazu, Studierende zu einem kontinuierlichen und aktiven Studium anzuhalten.

(2) Als Studienaktivitäten kommen beispielsweise in Betracht:

  • an Gruppenarbeiten / Gruppenprojekten mitarbeiten;
  • Diskussionen leiten / moderieren;
  • etwas vorstellen / präsentieren;
  • Experimente durchführen;
  • Übungsaufgaben bearbeiten.

(3) Studienaktivitäten können in den Regelungen zum Curriculum als verpflichtende Studienleistungen ausgewiesen werden. Eine Studienleistung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese zur Überprüfung des Kompetenzerwerbs im Modul neben einer Modulprüfung erforderlich erscheint.

(4) Eine Studienleistung unterscheidet sich von der Modulprüfung oder Modulteilprüfung dadurch, dass sie erbracht, aber nicht bestanden werden muss. Der Umfang richtet sich nach dem für die Studienleistung vorgesehenen Arbeitsaufwand. Eine Studienleistung muss individuell zuzuordnen sein, Gruppenarbeiten sind zulässig. Allgemeine Anforderungen werden in den Regelungen zum Curriculum oder in der Modulbeschreibung geregelt. Eine weitergehende Konkretisierung dieser Anforderungen wird zu Beginn des jeweiligen Moduls oder zu Beginn des jeweiligen Modulelements, in dessen Rahmen die Studienleistung zu erbringen ist, in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. Das Erbringen einer Studienleistung und deren Überprüfung können je nach Ausgestaltung dazu führen, dass faktisch eine Anwesenheit erforderlich ist.

(5) Werden die Anforderungen von Absatz 4 nicht erfüllt, weil ein wichtiger Grund oder aber ein vergleichbarer Entschuldigungsgrund vorliegt und wird dies unverzüglich glaubhaft gemacht, sollen je nach Ausgestaltung des jeweiligen Moduls oder Modulelements anstelle der Anforderungen gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten akzeptiert werden.

Als Studienaktivitäten kommen vielfältige Formen in Betracht. Die Ausgestaltung dieser Angebote obliegt den Lehrenden.

Wenn solche Studienaktivitäten als verpflichtende Leistungen vorgesehen werden sollen, die zwingend für einen Modulabschluss nachgewiesen werden müssen, dann sind dies Studienleistungen. Eine Studienleistung unterscheidet sich von einer Modul(teil)prüfung dadurch, dass sie erbracht, aber nicht bestanden werden muss, es gibt also kein Bestehen / Nicht-Bestehen, allerdings muss von Studierenden ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein, die Anforderungen der Studienleistungen zu erfüllen. Da Studienleistungen auch verpflichtende Lerngelegenheiten sind, darf man also an den Anforderungen scheitern, bekommt die Studienleistung dennoch verbucht. Der Umfang richtet sich nach dem für die Studienleistung vorgesehenen Arbeitsaufwand (LP). Ob Studienleistungen in einem Modul vorgesehen sind, ergibt sich aus den Regelungen zum Curriculum (Prüfungsordnung, Fächerspezifischen Bestimmungen). Die Zuordnung der Studienleistungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls ist der Modulbeschreibung zu entnehmen. Dort werden ebenfalls allgemeine Anforderungen an die Studienleistungen beschrieben. Dies dient insbesondere dazu, die einheitlichen Standards einer Fakultät / eines Fachs abzubilden und zu gewährleisten sowie Studierende über die Anforderungen zu informieren. Eine Konkretisierung dieser Vorgaben erfolgt durch die Lehrenden. Wichtig hierbei ist, dass zu Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung unmissverständlich klar wird, was die Anforderungen an diese Leistung sind, eine Abänderung der Anforderungen im Laufe des Semesters ist nicht vorgesehen.

Wurden Studienleistungen erbracht, wird dies von Lehrenden an das Prüfungsamt übermittelt und von dort in der Prüfungsverwaltung dokumentiert; die Leistungspunktvergabe erfolgt hiervon unabhängig.

Wird eine Studienleistung nicht erbracht, weil ein wichtiger Grund vorliegt, soll eine Kompensation durch andere Leistungen möglich sein (Absatz 5). Wichtige Gründe, die als Entschuldigungsgründe in Betracht kommen, können beispielsweise sein: Krankheit, verspätete Studienaufnahme wegen verspäteter Zuweisung eines Studienplatzes in NC-Studiengängen, Termine in der Selbstverwaltung und besondere Umstände bei der Kinderbetreuung, etc..

Studienleistungen und Anwesenheit

Geregelt ist "Das Erbringen einer Studienleistung und deren Überprüfung können je nach Ausgestaltung dazu führen, dass faktisch eine Anwesenheit erforderlich ist."

Das bedeutet, dass sich das Erfordernis einer Anwesenheit ausschließlich aus der konkreten Form der Studienleistung ableitet. Vorausgesetzt die Modulbeschreibung sieht mündliche oder andere Leistungen vor, die nur "vor Ort" funktionieren und die*der Lehrende hat dies entsprechend konkretisiert, ergibt sich daraus das Erfordernis der Anwesenheit. Beispielsweise lässt sich eine Diskussion nur leiten, können Diskussionsbeiträge nur geliefert oder kann etwas nur präsentiert werden, wenn die Person, die diese Studienleistung erbringen will, auch anwesend ist. Eine darüberhinausgehende isolierte und förmliche Überprüfung der reinen Anwesenheit ("regelmäßige Teilnahme") ist im Studienmodell 2011 nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.

Allerdings gibt es wechselseitige Erwartungshaltungen, die im "Living Document: Gemeinsam gestaltete Lehre an der Uni Bielefeld" (https://www.uni-bielefeld.de/lehre/living-document/) festgehalten sind. Hier geht es auch um den Punkt Anwesenheit. Diese wechselseitigen Erwartungen (Studierende – Lehrende) werden auch in einigen Prüfungsordnungen aufgegriffen. Eine Möglichkeit, diese Erwartungen (u.a. Anwesenheit) rechtlich einzufordern und zu überprüfen besteht aber nicht. Der rechtliche Rahmen ergibt sich ausschließlich aus den Modulbeschreibungen.

Ausnahmen bestehen aufgrund gesetzlicher Ausbildungsvorschriften (Lehrerausbildungsgesetzt mit Lehramtszugangsverordnung, Approbationsordnung für Ärzte und Psychotherapeutengesetz mit Approbationsordnung). Soweit hier Anwesenheitspflichten vorgesehen sind, werden diese übernommen und als Studienleistung ausgewiesen. Die Studienleistung ist in der Modulbeschreibung in dem Fall definiert als Anwesenheit, was bedeutet, dass sich auch hier die Anforderungen aus der Modulbeschreibung ergeben.

§ 10 - Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

(1) Die Regelungen zum Curriculum können Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen vorsehen, die bei der Berechnung der Modul-, Fach- und Gesamtnote berücksichtigt werden (benotet), und solche, die bei dieser Notenberechnung außer Betracht bleiben (unbenotet).

(2) Als Prüfungsform für eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung kommt insbesondere in Betracht: Bericht, Essay, Fallstudie, Hausarbeit, Klausur, elektronische Klausur in Präsenz oder auf Distanz, Moderation, Moderation und Protokoll, Mündliche Prüfung, Mündlich-Praktische Prüfung, elektronische Mündliche Prüfung auf Distanz, elektronische Mündlich-Praktische Prüfung auf Distanz, Portfolio, Portfolio mit mündlicher Abschlussprüfung, Portfolio mit schriftlicher Abschlussprüfung, elektronisches Portfolio mit mündlicher Abschlussprüfung in Präsenz oder auf Distanz, elektronisches Portfolio mit schriftlicher Abschlussprüfung in Präsenz oder auf Distanz, Präsentation, Projekt mit Ausarbeitung, Protokoll, Referat, Referat mit Ausarbeitung, Sportpraxisprüfung, Sprachpraxisprüfung, Übungen.

Klausuren und elektronische Klausuren können auch als sog. Open Book Klausuren in Präsenz oder auf Distanz durchgeführt werden. Hierbei werden offene und/oder geschlossene Fragestellungen ohne Aufsicht bearbeitet. Näher bestimmte Hilfsmittel sind von den Prüfenden explizit zugelassen, die Zusammenarbeit mit anderen Personen hingegen nicht.

Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen dienen auch dem Nachweis von Medien- und Vermittlungskompetenz. Das Nähere ist in den Regelungen zum Curriculum sowie den Modulbeschreibungen vorgesehen

(3) Der Gegenstand der Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die Prüfungsform sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich des Einsatzes von geschlossenen Fragetypen, der Abnahme auf Distanz oder unter Rückgriff auf elektronische Formate sowie der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft werden von der nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigten Person, die die Modulprüfung oder Modulteilprüfung abnimmt, unter Beachtung der Vorgaben der Regelungen zum Curriculum und der Modulbeschreibung festgelegt und zu Beginn des Moduls oder Modulelements, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Es kann durch die zuständige Stelle ein früherer Zeitpunkt oder in besonders gelagerten Fällen ein späterer Zeitpunkt, mindestens aber zwei Wochen vor dem Termin, festgelegt werden.

(4) Prüfende werden wie folgt zugeordnet und bestellt: Ist eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung einem anderen Modulelement zugeordnet, nimmt in der Regel die*der Lehrende dieses Modulelements die Modulprüfung ab. Andere Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen werden in der Regel von der*dem Modulverantwortlichen abgenommen. Abweichungen von Satz 1 und 2 sind nach Maßgabe der Regelungen zum Curriculum oder der Modulbeschreibungen oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle zulässig. Es gelten jeweils die Regelungen zur Prüfungsberechtigung des Hochschulgesetzes.

(5) Mündliche Prüfungen und Mündlich-Praktische Prüfungen in Form eines geleiteten Prüfungsgesprächs werden entweder vor einer nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigten Person in Gegenwart einer*s sachkundigen Beisitzers*Beisitzerin oder aber vor mindestens zwei nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigten Personen erbracht. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten.

(6) Soweit es nicht ausdrücklich in dieser Ordnung, den Regelungen zum Curriculum oder einer Modulbeschreibung anders bestimmt ist, werden Modulprüfungen und Modulteilprüfungen von einer Person abgenommen, die prüfungsberechtigt ist.

(7) Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen müssen individuell zuzuordnen sein. Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen können auch in Form von Gruppenarbeiten erbracht werden, wenn der als Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu bewertende Beitrag der*des einzelnen Studierenden auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die in den Regelungen zum Curriculum geregelten Anforderungen erfüllt.

(8) Sofern es die Eigenart der Modulprüfung oder Modulteilprüfung zulässt, kann die*der Prüfende eine elektronisch übermittelte oder schriftliche Versicherung der Studierenden verlangen, dass sie die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit – selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt und keine unzulässige Hilfe von anderen Personen oder unter Rückgriff auf unzulässige technische Hilfsmittel in Anspruch genommen haben.

(9) Die Bewertung und ggf. Benotung von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung bekannt zu geben. Die erforderliche Begründung der Bewertung und ggf. Benotung ist den Studierenden zugänglich zu machen. Soweit Gutachten vorliegen, sollen diese ausgegeben werden.

(10) Den Studierenden sollen in dem Semester, in dem das Erbringen einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorgesehen ist, mindestens zwei Gelegenheiten eingeräumt werden, diese zu erbringen.

(11) Die nachfolgenden Regelungen (§§ 11 - 14) gelten ergänzend für die dort genannten Prüfungsformate und Ausgestaltungen.

Die Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind die Leistungen, die bestanden werden müssen. Bei einer Benotung ist die Note relevant für die Modulnote und auch für die Gesamtnotenberechnung

Es gelten folgende Grundsätze - im Überblick

  • Modul(teil)prüfungen sind kompetenzorientiert und modulbezogen.
  • In den Regelungen zum Curriculum (Fächerspezifischen Bestimmungen oder Studien- und Prüfungsordnung) und den Modulbeschreibungen ist festgelegt, ob es eine Modul(teil)prüfung gibt und welche Form zulässig ist. Das eKVV übernimmt diese Festlegung.
  • Regelungen zum Curriculum und Modulbeschreibungen regeln zudem allgemeine Anforderungen: Sinn und Zweck / Stellung im Modul, Umfang, ggf. Besonderheiten etc.. Es gibt auch nicht klassische Prüfungsformen (z.B. Portfolio), hier sind mehr Details geregelt als z.B. bei einer Klausur.
  • Gegenstand der Modul(teil)prüfung sowie weitere Konkretisierung der Anforderungen / Einzelheiten zum Verfahren etc. werden von Prüfer*in festgelegt und zu Beginn des Moduls oder Modulelements, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin in geeigneter Form bekannt gegeben.
  • Der „Prüfungsstoff“ muss sich aus der Prüfungsordnung, insbesondere aus der Modulbeschreibung, ergeben.
  • Es gilt der Grundsatz: Prüfungsstoff folgt Lehrstoff, es darf also das geprüft werden, was zuvor gelehrt wurde, auch wenn dies etwa in Form des angeleiteten Selbststudiums erfolgt ist.
  • Nur soweit keine Regelung erfolgt, besteht die Freiheit der*des Lehrenden (Art. 5 Abs. 3 GG), wobei es immer gilt, allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze zu beachten.
  • Wichtig ist immer die Klarheit und Eindeutigkeit der Aufgabenstellung für die ausschließlich der*die Prüfer*in verantwortlich ist

 

Im Einzelnen:

In den Regelungen zum Curriculum (FsB / SPO) wird nicht geregelt, ob es eine organisatorische Zuordnung der Modul(teil)prüfung zu einer Lehrveranstaltung des Moduls gibt. Eine "organisatorische Zuordnung" einer Modul(teil)prüfung zu einer Veranstaltung bedeutet Zuordnung der Prüfenden und nicht, dass Gegenstand der Prüfung nur Aspekte dieser Veranstaltung sind, vielmehr haben Modul(teil)prüfungen immer den Anspruch, umfassend den Kompetenzerwerb in den Blick zu nehmen.

Die Angaben zu den Prüfungsformen in den einzelnen Modulbeschreibungen sind verbindlich. Abweichende Prüfungsformen können auch technisch nicht gemeldet werden.

Die rechtzeitige Ankündigung der weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Modul(teil)prüfung ist notwendig, damit sich Studierende ausreichend vorbereiten können. Mindestens vier Wochen vor dem Termin müssen die Einzelheiten genannt werden. Es ist sicherzustellen, dass alle Studierenden erreicht werden. Es empfiehlt sich, entweder die Angaben vor Veranstaltungsbeginn direkt ins eKVV einzustellen oder aber über das eKVV die Teilnehmer*innen via E-Mail zu informieren.

Eine „Zulassung“ zu einer Modul(teil)prüfung jenseits der Regelungen zu notwendigen Voraussetzungen oder Verteil- und Vergabeverfahren (Zugang und Zulassung zu Modulen) ist nicht vorgesehen und kann nicht verlangt werden. Aus organisatorischen Gründen kann es je nach Modul(teil)prüfung erforderlich sein, eine Anmeldung zu einer Modul(teil)prüfung vorzusehen, um beispielsweise einen ausreichend großen Raum zu reservieren. Sofern eine Anmeldung erforderlich sein soll, muss dies ebenfalls mindestens vier Wochen vor dem Anmeldetermin angekündigt werden. Da nur organisatorische Aspekte bei einer Anmeldung Berücksichtigung finden dürfen, ist es auch nicht möglich, bei Nichterscheinen eines Studierenden - trotz Anmeldung - irgendwelche prüfungsrechtlichen Konsequenzen (Fehlversuch etc.) daraus zu ziehen. Insofern führt der Begriff Anmeldung schnell zu Missverständnissen und es wird auch davon gesprochen, dass Studierende eine Prüfung "belegen" durch Aufnahme in ihren Stundenplan. Es ist darüber hinaus mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage in der Prüfungs- und Studienordnung oder den FsB rechtlich nicht zulässig, Studierende, die beispielsweise an einer Klausur mitschreiben wollen, sich aber nicht angemeldet / diese nicht belegt haben, von vornherein von der Klausur auszuschließen. Sofern es entsprechende Anfragen von Studierenden und noch freie Plätze in dem reservierten Raum gibt, z.B. weil Plätze von Studierenden freibleiben, die trotz Anmeldung / Belegung nicht erscheinen, müssen diese Plätze mit Studierenden "aufgefüllt" werden. Der Vorteil für die Studierenden, die sich angemeldet / die Prüfung belegt haben, besteht darin, dass sie einen Anspruch auf Teilnahme haben, die übrigen Studierenden nur dann, wenn noch ausreichend Plätze frei sind. Die*der Prüfer*in muss sich ein Verfahren überlegen, wie mit den Nachzüglern umgegangen werden soll. Eine Auswahl nach dem Eingang der Anfragen ist nicht möglich, ein Losentscheid schon.

 

Prüfer*innen

Die Prüfer*innen nehmen im Studienmodell die Modul(teil)prüfungen selbständig ab, werden dabei formal im Auftrag der Dekanin*des Dekans tätig

Prüfungen sind in den Modulbeschreibungen organisatorisch entweder einer Veranstaltung zugeordnet oder  „veranstaltungsübergreifend“. Bei einer Zuordnung zu einer Veranstaltung ist Prüfer*in die*der jeweilige Lehrende, bei einer veranstaltungsübergreifenden Modul(teil)prüfung ist die*der Prüfende entweder in der Modulbeschreibung benannt, oder es ist die*der Modulverantwortliche.

§ 65 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW ist maßgeblich für die Frage, wer generell prüfen darf:
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.

Bei dem Begriff der Lehrenden im Hochschulgesetz NRW wird davon ausgegangen, dass diese selbständig in der Lehre tätig sind. Sollen andere Personen auch ehemalige Lehrende prüfen, ist dies möglich, wenn explizit festgestellt wurde, dass die Personen „in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen“ sind und dass „dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist“. Diese Feststellung trifft der*die Dekanin oder die von ihr*ihm beauftragte Stelle.

 

Mehrprüfer-Prinzip

Ein 2-Prüfer-Prinzip ist flächendeckend nur bei Abschlussarbeiten zentral vorgegeben. Das bedeutet, dass jede*r Prüfer*in für Konzeption und Bewertung vollumfänglich verantwortlich ist und unabhängig vollständig die Prüfung bewertet und nicht nur einen Teil. Es werden zwei Noten vergeben und dann eine gemittelte Note errechnet.

 

Mündliche Prüfungen

Bei mündlichen Prüfungen handelt es sich um eine sehr intensive Prüfungsform, weil es nicht möglich ist, nicht zu kommunizieren. Von daher ist es rechtlich mit Blick auf die Gleichbehandlung geboten, dass es eine klare Vorgabe zur Dauer der mündlichen Prüfung gibt, die Spannbreite darf nur minimal sein. Sofern es in der mündlichen Prüfung auf das gesprochene Wort ankommt, sind von Seiten der Universität zwei Personen zu beteiligen. Entweder sind zwei Prüfer*innen vorzusehen, die jeweils unabhängig und selbständig die gesamte Prüfung bewerten (2-Prüfer-Prinzip s.o.) oder es ist eine beisitzende Person vorzusehen. Die beisitzende Person führt in der Regel das Protokoll und hat die Funktion, im Zweifelsfall einen Sachverhalt in der Prüfungssituation aufzuklären, sie darf sich nicht an der Bewertung selbst beteiligen.

Soweit es in der mündlichen Prüfung auf das gesprochene Wort ankommt hat das Protokoll die Funktion, die Prüfung zu dokumentieren, d.h. es muss Angaben dazu enthalten, was Fragen / Aufgaben waren und was Studierende geantwortet haben. Sind Studierende der Ansicht, dass eine mündliche Prüfung in einem Punkt nicht korrekt erfolgt, müssen sie diesen Umstand unverzüglich in der Prüfung rügen.

 

Arbeit in der Gruppe

Eine Gruppenarbeit, bei der ausschließlich ein gemeinsames „Produkt“ erstellt wird, ist prüfungsrechtlich nicht zulässig, da es immer auf die individuellen Leistungen und Fähigkeiten von Studierenden ankommt. Auch bei der Bewertung ist danach zu differenzieren, wer welchen Anteil an der Prüfung hat und wie dieser Teil (isoliert) bewertet wird.

Generell besteht also die Schwierigkeit bei Gruppenarbeiten als Prüfungsleistung EINE in sich schlüssige Arbeit zu verfassen, an der mehrere Personen arbeiten und schreiben ohne dass die beteiligten Personen sich gegenseitig unzulässige Hilfe in prüfungsrechtlicher Hinsicht geben. Jede*r beteiligte Studierende an einer Gruppenarbeit muss erklären können, dass sie*er ihren Anteil selbständig erstellt und verfasst hat. Es ist Aufgabe der Prüfenden, im Zusammenhang mit der Konzeption und Aufgabenstellung der Prüfung darauf zu achten, dass alle Personen einen geeigneten Part übernehmen, der es ermöglicht, die Kompetenzen unter Beweis zu stellen.

 

Schriftlichen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen (Hausarbeiten etc.)

Wichtige Informationen zur Betreuung von Haus- und Abschlussarbeiten enthalten die entsprechenden Empfehlungen für Lehrende (Handreichung des Prorektorats für Studium und Lehre).

 

Weitere Erläuterungen zur Bewertung

§ 11 - Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen mit geschlossenen Fragetypen

(1) Eine schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung kann geschlossene Fragetypen im Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) enthalten. Hierbei werden schriftliche Aufgaben gestellt, die durch die Angabe der für zutreffend befundenen Antwort (eine oder mehrere) aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten gelöst werden.

(2) Eine schriftliche Modulprüfung oder Modulteilprüfung kann andere geschlossene Fragetypen enthalten. Hierbei werden Aufgaben gestellt, die durch die Angabe der für zutreffend befundenen Antwort (eine oder mehrere) gelöst werden und die rein schematisch auswertbar sind.

(3) Eine praktische oder mündlich-praktische Modulprüfung oder Modulteilprüfung kann geschlossene Frage- bzw. Aufgabentypen enthalten. Hierbei werden praktische Aufgaben gestellt, die erledigt werden müssen und für deren Erledigung durch eine oder mehrere weitere prüfungsberechtigte Person(en) auf Basis einer Checkliste dokumentiert wird, ob die jeweiligen vorgegebenen einzelnen Handlungsschritte und praktischen Aufgaben erledigt wurden oder nicht.

(4) Eine Kombination von Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 in einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung und in elektronischer Form sind möglich.

(5) Enthält die Modulprüfung oder Modulteilprüfung außer dem Teil mit geschlossene Fragetypen noch weitere Teile mit anderen Erbringungsformen, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die gesamte Modulprüfung oder Modulteilprüfung, sofern die Bewertungspunkte einschließlich etwaiger Gewichtsfaktoren nach Absatz 6, die für den Anteil von geschlossenen Fragetypen vergeben werden, mehr als 33 % beträgt und/oder in dem Teil mit geschlossenen Fragetypen eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss.

(6) Es sind für alle Teile vor Durchführung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung die jeweils erzielbaren Punkte und die Gesamtpunktesumme festzulegen. Sofern in einzelnen Teilen eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss, um die gesamte Modulprüfung oder Modulteilprüfung zu bestehen, ist diese festzulegen. Ferner ist für die gesamte Modulprüfung oder Modulteilprüfung die für das Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl festzulegen. Jede Aufgabe kann einen Gewichtungsfaktor erhalten, mit dem die Bewertungspunkte vor der Berechnung der Gesamtpunktesumme multipliziert werden.

Alle Angaben sind mit der Aufgabenstellung auszuweisen.

(7) Bei Ein-Antwort-Aufgaben (1 aus n) folgen auf eine Frage, auf eine unvollständige Aussage, auf eine (mediale) Darstellung usw. n Antworten, Aussagen, Satzergänzungen, Berechnungen oder Beschriftungen. Hier ist je nach Aufgabenstellung die einzig richtige, einzig falsche oder die beste Antwort auszuwählen und zu kennzeichnen.

(8) Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben (x aus n) folgen auf eine Frage, eine unvollständige Aussage, auf eine (mediale) Darstellung usw. n Antworten, Aussagen, Satzergänzungen, Berechnungen oder Beschriftungen, von denen mehrere (x) Antworten richtig oder falsch sind. Bei jeder Antwort ist zu entscheiden, ob sie für die Aufgabenstellung zutrifft oder nicht. Die Aufgabenstellung kann mit dem Hinweis versehen werden, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen.

(9) Die Aufgaben müssen auf die mit dem Modul oder Modulelement zu vermittelnden Inhalte und Kompetenzen abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(10) Bei den Aufgaben ist von der*dem Prüfenden vorab festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Bei den praktischen Aufgaben (Absatz 3) ist von der*dem Prüfenden vorab festzulegen, welche Handlungsschritte zur Erledigung der praktischen Aufgaben als zutreffend anerkannt werden. Vor Durchführung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung sind die Aufgaben und die festgelegten Antworten von einer zweiten prüfungsberechtigten Person darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Absatzes 9 genügen. Eine der beiden prüfungsberechtigten Personen muss der Gruppe der Hochschullehrer*innen angehören.

(11) Vor Durchführung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist eine Beschreibung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung anzufertigen. Diese enthält

  • die Aufgabenauswahl;
  • eine Darstellung der Bewertungsregeln gemäß Absatz 12 ggf. einschließlich des Gewichtungsfaktors gemäß Absatz 6;
  • den Namen der*des Prüfenden, der*die die Modulprüfung oder Modulteilprüfung abnimmt, und der weiteren prüfungsberechtigten Person nach Absatz 10;
  • eine Musterlösung, die bei der Einsicht in die Studierendenakten bereitzuhalten ist. Aus der Musterlösung muss die Aufgabenart gemäß der Absätze 1 bis 3, 7 und 8, die maximal zu erreichende Gesamtpunktesumme G, die für das Bestehen der Modulprüfung oder Modulteilprüfung erforderliche Mindestpunktzahl M sowie ein Zuordnungsschema von Punkten zu Noten gemäß Absatz 14 hervorgehen.

(12) Bei Ein-Antwort-Aufgaben wird für jede Aufgabe ein Bewertungspunkt vergeben, wenn genau die festgelegte Antwort gegeben wurde. Kein Bewertungspunkt wird vergeben, wenn eine andere Antwort, mehrere Antworten oder gar keine Antwort gegeben wurden.

Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben wird für jede zutreffende und markierte Antwort sowie für jede nicht zutreffende und nicht markierte Antwort, also bei Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, ein Bewertungspunkt vergeben. Besteht keine Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, so wird kein Bewertungspunkt vergeben; ein Punktabzug findet nicht statt. Es werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn keine der Antworten gewählt wurden, auch wenn dabei nicht zutreffende Antworten korrekt nicht markiert worden sind, und wenn alle Antworten markiert wurden, auch wenn dabei zutreffende Antworten korrekt markiert wurden. Enthält die Aufgabenstellung einen Hinweis darauf, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen, werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn insgesamt weniger oder mehr Antworten als die festgelegte Anzahl markiert werden.

Bei den praktischen Aufgaben (Absatz 3) wird für jeden korrekt ausgeführten Handlungsschritt ein Bewertungspunkt vergeben. Ein halber Bewertungspunkt kann bei teilweise korrekt ausgeführten Handlungsschritten vergeben werden.

Die Regelungen zum Curriculum können abweichende Regelungen vorsehen. Die Bewertungsregeln einschließlich der Gesamtpunktesumme und der Mindestpunktzahl werden jeweils mit der Aufgabenstellung ausgewiesen.

(13) Bemerkungen und Texte, mit denen die Aufgaben diskutiert und Antwortalternativen in Frage gestellt oder als teilweise richtig und teilweise falsch bezeichnet werden, werden bei der Bewertung von geschlossenen Fragetypen nicht berücksichtigt.

(14) Für das Zuordnungsschema gilt als Grundsatz: Wurde die für das Bestehen der Modulprüfung oder Modulteilprüfung erforderliche Mindestpunktzahl M erreicht, so lautet die Note

sehr gut        
(1,0) wenn mindestens 90 %,
(1,3) wenn mindestens 80 % bis unter 90 %,

gut
(1,7) wenn mindestens 70 % bis unter 80 %,
(2,0) wenn mindestens 60 % bis unter 70 %,
(2,3) wenn mindestens 50 % bis unter 60 %,

befriedigend
(2,7) wenn mindestens 40 % bis unter 50 %,
(3,0) wenn mindestens 30 % bis unter 40 %,
(3,3) wenn mindestens 20 % bis unter 30 %,

ausreichend
(3,7) wenn mindestens 10 % bis unter 20 %,
(4,0) wenn mindestens 0 % bis unter 10 %

der darüber hinaus erzielbaren Punkte erreicht wurden.

(15) Wird eine Aufgabe gemäß den Absätzen 16, 17 nach Durchführung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung gestrichen, so erhalten alle Teilnehmer*innen für die entsprechende Aufgabe die maximal mögliche Bewertungspunktzahl. Gesamtpunktesumme und Mindestpunktzahl bleiben unverändert.

(16) Stellt sich nach Durchführung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung heraus, dass eine oder mehrere Aufgaben im Antwortwahlverfahren fehlerhaft sind, ist diese bzw. sind diese entsprechend Absatz 15 zu streichen.

(17) Es findet grundsätzlich folgende Gleitklausel Anwendung:
Stellt sich nach der Bewertung heraus, dass weniger als 20 Prozent aller Teilnehmer*innen eine Note besser oder gleich 2,3 erreicht haben, so ist eine neue Bewertung vorzunehmen. Hierbei ist diejenige Aufgabe bzw. eine derjenigen Aufgaben, bei welcher das Verhältnis der mittleren erreichten Bewertungspunktzahl zur maximal möglichen Bewertungspunktzahl am kleinsten ist, entsprechend Absatz 15 zu streichen.

Das Verfahren ist nötigenfalls zu wiederholen.

Es wird im Rahmen der Gleitklausel keine weitere Aufgabe gestrichen, wenn die gestrichenen Aufgaben bereits 25% oder mehr der erzielbaren Gesamtpunktesumme entsprechen.

Wenn es sich um eine weitere Gelegenheit zur Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung im Sinne von § 10 Absatz 9 handelt, und diese ebenfalls unter Nutzung geschlossener Fragetypen (nach § 11 Absatz 5) erfolgt, werden im Rahmen der Gleitklausel durch Streichung von Aufgaben prozentual (im Verhältnis zur jeweils erzielbaren Gesamtpunktzahl) nicht mehr erzielbare Punkte gestrichen als bei der ersten Gelegenheit.

(18) Haben weniger als 30 Studierende an der Modulprüfung oder Modulteilprüfung teilgenommen und liegen die Voraussetzungen der Gleitklausel (Absatz 17) vor, kommt die Gleitklausel dennoch nicht zur Anwendung. Stattdessen erfolgt durch den*die Prüfer*in und eine weitere prüfungsberechtigte Person eine erneute Überprüfung aller Aufgaben und Antwortmöglichkeiten auf Eignung (vgl. Absatz 9) und Fehler (vgl. Absatz 16). Im Falle von fehlender Eignung oder Fehler, erfolgt eine angemessene Anpassung der Bewertung.

In dem Verfahren werden etwaige stattgefundene gleichwertige Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen und die dort erzielten Ergebnisse berücksichtigt. Die Überprüfung und Anpassung wird dokumentiert und der Beschreibung (vgl. Absatz 11) hinzugefügt.

(19) Die Regelungen zum Curriculum können abweichende Regelungen zu Absatz 17 und Absatz 18 vorsehen.

(20) Die Beschreibung nach Absatz 11 ist nach den Aufbewahrungsrichtlinien entsprechend der Dauer der Aufbewahrung für Prüfungsarbeiten zu archivieren.

Geschlossene Fragetypen sind solche, die automatisch (d.h. ohne eigene Wertung) auswertbar sind. Von der Rechtsprechung werden besondere Anforderungen an Prüfungen mit geschlossenen Fragetypen gestellt, die damit begründet werden, dass die eigentliche Prüfertätigkeit vorverlagert ist und nur die Möglichkeit besteht, vorgegebene Antwortmöglichkeiten zu wählen.

Bei einer Modul(teil)prüfung mit geschlossenen Fragetypen ist ein besonderes Kontrollverfahren erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass die Aufgabe den Anforderungen des Absatzes 9 entspricht und keine Fehler enthält. Hierzu wird in einem ersten Schritt die Aufgabe von einer prüfungsberechtigten Personen konzipiert und eine*r weiteren überprüft.

Die Beschreibung der Modul(teil)prüfung nach Absatz 11 dient sowohl dazu, die zuvor genannte Überprüfung zu ermöglichen, als auch rechtlich notwendige Festlegungen im Vorfeld einer Prüfung zu treffen.

Ausgangpunkt für die Bewertung (Absatz 14) ist das Erreichen einer zuvor festgelegten Mindestpunktzahl. Sofern Studierende diese erzielen, haben sie die Modu(teil)prüfung mit 4,0 bestanden. Davon ausgehend errechnen sich entsprechend dieses Zuordnungsschemas die weiteren Noten.

Die Nicht-Anwendung der Regelungen der Anlage für Kombinationsaufgaben (Absatz 5) wird dadurch ermöglicht, dass eine reelle Chance besteht, die Modul(teil)prüfung auch ohne den Teil mit geschlossenen Fragetypen zu bestehen.

Wesentliche Vorgabe der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Prüfungen mit geschlossenen Fragetypen ist, dass es nicht allein auf eine absolute Bestehensgrenze ankommen darf: „Im Hinblick auf die Eigenheiten des Multiple-Choice-Verfahrens darf sich die Bestehensgrenze nicht allein aus einem Vomhundertsatz der gegebenen Antworten (abstrakt) ergeben, sondern muß in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen, also die Schwierigkeit der konkreten Prüfung berücksichtigen.“ (Orientierungssatz zum zweiten Leitsatz des Beschl. d. BVerfG v. 14.03.89 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84, 1 BvR 1033/82, 174/84). Die Regelungen in Absatz 15 sollen sicherstellen, dass die Bewertung im Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung steht.

§ 12 - Grundsätze zu Prüfungen unter Rückgriff auf elektronische Formate in Präsenz und auf Distanz

(1) Die Zulässigkeit von Prüfungen in elektronischer Form auf Distanz richtet sich nach der HDVO NRW im Übrigen nach Maßgabe der Regelungen zum Curriculum oder der Modulbeschreibungen. Elektronische mündliche Prüfungen oder mündlich-praktische Prüfungen auf Distanz sind darüber hinaus auf Antrag der*des zu prüfenden Studierenden im Einvernehmen mit der*dem Prüfenden möglich. Soweit Prüfungen in elektronischer Form in Präsenz und auf Distanz durchgeführt werden, gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(2) In besonders gelagerten Fällen kann die zuständige Stelle entscheiden, dass auch andere Prüfungen auf Distanz und unter Rückgriff auf elektronische Formate durchgeführt werden können. Die Entscheidung wird in geeigneter Weise bekannt gegeben.

(3) Elektronische Prüfungen finden ausschließlich mit Systemen statt, die offiziell vom Rektorat der Universität Bielefeld zu diesem Zweck freigegeben wurden. Im Zusammenhang mit der Freigabe wird ebenfalls sichergestellt, dass die anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und den Anforderungen zum Datenschutz der HDVO NRW, verarbeitet werden.

Studierenden ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich frühzeitig mit dem Prüfungssystem vertraut zu machen.

Die Studierenden sind zudem in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Art. 12 bis 21 DSGVO ist ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Für die Durchführung einer elektronischen Klausur in Präsenz kommen - soweit es die aktuelle technische Ausstattung ermöglicht - Geräte der Universität Bielefeld zum Einsatz. Im Übrigen können sowohl für elektronische Klausuren in Präsenz oder auf Distanz und für elektronische Open Book Klausuren in Präsenz oder auf Distanz und für elektronische mündlichen Prüfungen oder mündlich-praktischen Prüfungen auf Distanz eigene Geräte von Studierenden zum Einsatz kommen, wenn sichergestellt ist, dass alle Studierenden über die jeweiligen technischen Möglichkeiten (insbesondere geeignete Geräte und Internetverbindung) für die jeweilige Prüfung verfügen.

(5) Bei einer elektronischen Klausur auf Distanz und einer elektronischen mündlichen Prüfung oder mündlich-praktischen Prüfung auf Distanz findet eine Videoaufsicht nach § 14 statt, zudem müssen Studierende folgende Voraussetzungen sicherstellen:

  • Der Raum, in dem sich die*der Studierende befindet, soll geschlossen sein.
  • Der Raum muss es ermöglichen, dass Störungen von außen für den Zeitraum der Prüfung vermieden werden.
  • Bei der Erfassung während der Prüfung per Videobild, wird die*der Studierende möglichst vollständig mit dem Oberkörper erfasst.
  • Das Mikrofon ist angeschaltet.

(6) Studierende, die technische oder räumliche Anforderungen nicht erfüllen können, müssen sich unverzüglich nach Bekanntgabe der Einzelheiten zum Verfahren bei der/den prüfungsberechtigten Person/en melden, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

(7) Die*der Studierende muss sich nach den jeweiligen Systemanforderungen authentifizieren.

(8) Eine technische Überwachung zum Beispiel mittels entsprechender Software sowie eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht (§ 14) sind unzulässig. Aufzeichnungen und ihre Speicherung sind nur im allseitigen Einvernehmen zulässig, im Übrigen unzulässig. Unzulässige Aufzeichnungen haben keine prüfungsrechtliche Beweiskraft.

(9) Kommt es während der Prüfung zu einer von den Prüfungsbeteiligten nicht zu vertretenden Unterbrechung der Verbindung, hierdurch jedoch nicht zu einer erheblichen Störung, wird die Prüfung fortgeführt. Sollte es zu so erheblichen Problemen in der Signalübertragung kommen, dass die Prüfung hierdurch in relevanter Weise beeinträchtigt wird, ist die Prüfung abzubrechen und zu wiederholen. Die Beurteilung, ob eine erhebliche Störung vorliegt, obliegt den Prüfenden. Sollte die*der Studierende die Prüfung abbrechen, ohne dass ein technischer Fehler nachweisbar ist, ist die Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bzw. „mangelhaft“ oder bei nicht benoteten Prüfungen mit „nicht bestanden“ zu bewerten.

(10) Es wird ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll hat die technischen Rahmenbedingungen (insbesondere die Art der verwendeten Software, die Qualität der Übertragung, eventuelle Störungen, Aufklärungshinweise) sowie besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(11) Die Regelungen zum Curriculum können abweichende und ergänzende Regelungen zu §§ 12 Absatz 8 - 10 und §§ 13 – 14 vorsehen.

§ 13 - Elektronische (Open Book) Klausuren

(1) Bei elektronischen Klausuren in Präsenz oder auf Distanz und bei elektronischen Open Book Klausuren in Präsenz oder auf Distanz wird die Aufgabenstellung über das jeweils zum Einsatz kommende System der Universität ausgegeben und die Abgabe der Bearbeitung findet hierüber statt. Ergänzend dazu kann die Prüfung derart ausgestaltet sein, dass die Bearbeitung im jeweiligen System erfolgt. Es können geschlossene Fragetypen nach § 11 zum Einsatz kommen.

(2) Die*der Studierende nimmt vor Beginn einer elektronischen Prüfung nach Absatz 1 die jeweils geltenden Prüfungsbedingungen ausdrücklich zur Kenntnis. Hierzu kann von der*dem Studierenden die Abgabe einer von der Universität Bielefeld vorgefertigten Erklärung verlangt werden, welche auch Aussagen zum Einsatz von Hilfsmitteln enthält.

§ 14 - Videoaufsicht

(1) Bei elektronischen Klausuren auf Distanz und bei mündlichen Prüfungen oder mündlich-praktischen Prüfungen auf Distanz findet eine Aufsicht per Videokonferenz statt, bei der die Kamera- und Mikrofonfunktion des zur Prüfung eingesetzten Kommunikationssystems von den Studierenden zu aktivieren ist (Videoaufsicht). Hierzu können Gruppen von maximal 25 Studierenden gebildet werden, die jeweils von einer prüfungsberechtigten Person beaufsichtigt werden.

(2) Bei elektronischen mündlichen Prüfungen oder mündlich-praktischen Prüfungen erfolgt die Abnahme der Prüfung über die wechselseitige Wahrnehmung von Studierenden und Prüfenden per Videobild und Ton.

(3) Die*der Prüfende kann verlangen, dass sich die*der Studierende vor Beginn der Prüfung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen hat.

(4) Der Raum, in dem sich die*der Studierende befindet, und das Endgerät selbst auf dem die Videokonferenz läuft, soll vor Beginn der Prüfung mit Hilfe der Kamera der*dem Prüfenden gezeigt werden, um sicherzustellen, dass sich keine weiteren Personen oder unzulässigen Hilfsmittel in Reichweite befinden. Es besteht die Möglichkeit, die*den Studierende*n während der Prüfung erneut aufzufordern, die Räumlichkeiten via Kamera zu zeigen, um einen Täuschungsversuch auszuschließen.

§ 15 - Abschlussarbeiten

(1) Eine Abschlussarbeit wird in der Regel im letzten Studienjahr des jeweiligen Studienangebots oder Studienabschnitts angefertigt. Die Bearbeitungszeit ist mit der Maßgabe festzulegen, dass der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit und die ordnungsgemäße Studierbarkeit des gesamten Studiums gewährleistet sind. Die Regelungen für Modulprüfungen und Modulteilprüfungen gelten im Übrigen entsprechend.

(2) Die Abschlussarbeit wird von einer Person ausgegeben und betreut und von dieser und einer weiteren Person bewertet. Die Personen müssen nach den Regelungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigt sein. Das weitere Verfahren einschließlich der Frage, welche prüfungsberechtigten Personen die Abschlussarbeit betreuen und bewerten, legt vorbehaltlich der Regelungen zum Curriculum die zuständige Stelle fest. Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, für die Aufgabenstellung und die betreuende Person einen Vorschlag abzugeben. Die Abschlussarbeit ist zumindest unter Angabe der betreuenden prüfungsberechtigten Personen im jeweils zuständigen Prüfungsamt anzumelden und dort fristgerecht abzugeben (Anmerkung: hierzu gibt es ein Formular).

(3) Sofern die Regelungen zum Curriculum nichts anderes vorsehen, kann die Abschlussarbeit auch in Form einer Gruppenarbeit (mit bis zu drei Studierenden) erstellt werden; § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Der Abschlussarbeit ist eine Versicherung der Studierenden beizufügen, dass sie die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit – selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Die Versicherung selbständiger Erstellung ist auch für gelieferte Datensätze, Zeichnungen, Skizzen oder grafische Darstellungen abzugeben.

(5) Die Note (Zahlenwert) der Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden Prüfenden gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Hierbei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die gemittelte Note muss nicht den geregelten Notenschritten entsprechen. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder wird die Arbeit von nur einer der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wird von der zuständigen Stelle eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung der Abschlussarbeit bestimmt; in diesem Fall wird die Note der Abschlussarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet; die Abschlussarbeit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend“ oder besser sind.

(6) Die Ausgabe der Abschlussarbeit kann von bestimmten Voraussetzungen, z. B. vom Nachweis bestimmter Module, abhängig gemacht werden.

(7) Das Nähere ist in den Regelungen zum Curriculum sowie den Modulbeschreibungen vorgesehen.

In den Bachelor- und Masterstudiengängen ist verpflichtend eine Abschlussarbeit (Bachelor-, Masterarbeit) vorgesehen. Mit dieser Abschlussarbeit kommt noch einmal besonders zum Ausdruck, ob die Qualifikationsziele (Lernergebnisse) des Studiengangs erreicht wurden, selbst wenn die Abschlussarbeit nicht zwingend die allerletzte Leistung ist. Den Abschlussarbeiten ist ebenfalls ein Workload in Form von Leistungspunkten zugeordnet. Dieser Stundenumfang steht zur Verfügung für die gesamte Bearbeitung, samt Vorarbeiten. Sinn und Zweck der Abschlussarbeiten ist es, in einem klar umrissenen Zeitraum, eine Frage-/Aufgabenstellung des jeweiligen Studiengangs selbstständig zu bearbeiten. Der Faktor Zeit spielt eine erhebliche Rolle und unterstreicht den Aspekt, dass der Studienabschluss für einen Beruf qualifiziert auch jenseits der Wissenschaft. Es ist daher nicht immer einfach, eine Aufgabe / ein Projekt zu finden und in der vorgegeben Zeit zu realisieren. Die theoretische Realisierbarkeit verantworten dabei die Prüfenden, d.h. es fällt in die ausschließliche Verantwortung der Prüfenden, dass Studierende eine Aufgabenstellung bearbeiten, die entsprechend geeignet ist.

 

Weitere Erläuterung zu Absatz 2:

Prüfungsberechtigung: Diese ergibt sich aus § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz, danach sind erst einmal alle entsprechenden Lehrenden also des jeweiligen Studiengangs prüfungsberechtigt. Externe müssen im Einzelfall bestellt werden, sofern dies sachgerecht oder erforderlich ist. Dieser Aspekt wird zumindest bei der Anmeldung überprüft.

Die weiteren Festlegungen erfolgen durch die zuständige Stelle, d.h. Dekan*in oder delegiert auf Studiendekan*in, Hochschullehrer*in oder Ausschuss. Abweichende Regelungen sind möglich.

Studierende machen einen Vorschlag für eine Aufgabenstellung: Der Fokus ist also nicht (mehr) ein Thema, sondern eine (ausformulierte) Aufgabenstellung, die von den Prüfer*innen verantwortet und akzeptiert wird. Damit geht einher, dass die Aufgabenstellung geeignet ist, die Anforderungen zu erfüllen und dass es theoretisch möglich ist, eine sehr gute Leistung zu erbringen.

Sobald diese Aufgabenstellung final und entsprechend akzeptiert ist, beginnt rechtlich das Prüfungsverfahren und es werden wechselseitige Rechte und Pflichten begründet. Es läuft automatisch die Bearbeitungszeit.

Die Anmeldung im Prüfungsamt dient insoweit lediglich der Dokumentation und der Kontrolle, ob die benannten Prüfer*innen berechtigt sind. Wird die Anmeldung versäumt, obwohl es die Finalisierung der Aufgabenstellung gegeben hat, läuft dies darauf hinaus, dass bei Prüfer*in / Studierenden die jeweiligen Pflichten aus dem Prüfungsrechtsverhältnis bestehen, aber sie sich im Zweifelsfall nicht auf die Rechte berufen können, da gegen die Anforderungen des Prüfungsverfahrens verstoßen wurde. Zudem läuft man bei fehlender Anmeldung Gefahr, nicht beweisen zu können, dass die Bearbeitungsfristen eingehalten wurden. Das liefe darauf hinaus, dass das Prüfungsverfahren fehlerhaft ist und die Arbeit entweder nicht oder mit "nicht ausreichend" bewertet werden müsste. Die korrekte Anmeldung fällt in die gemeinsame Verantwortung von Studierenden und Prüfer*innen.

Ein Anmeldeformular, das die Anforderungen dieser Ordnung erfüllt ist hier verlinkt.

Wichtige Informationen zur Betreuung von Haus- und Abschlussarbeiten enthalten die entsprechenden Empfehlungen für Lehrende. (Handreichung des Prorektorats für Studium und Lehre).

 

§ 16 - Rücktritt von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen; Verlängerung von Abgabefristen

(1) Eine bereits begonnene Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt bei benoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit „nicht ausreichend“ bzw. „mangelhaft“ (5,0) und bei unbenoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn diese ohne genügende Entschuldigung (wichtiger Grund) nicht oder nicht fristgerecht abgegeben oder abgebrochen wird.

(2) Als wichtiger Grund kommen insbesondere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit oder das Vorliegen einer der nachfolgenden besonderen Situationen in Betracht: Studierende nehmen Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes oder Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit in Anspruch. Studierende pflegen in dringenden Fällen eine Person, die pflege- oder versorgungsbedürftig, aus dieser Personengruppe: Ehepartner*in, eingetragene Lebenspartner*in oder eine in gerader Linie verwandte oder ersten Grades verschwägerte Person. Darüber hinaus kann sich ein wichtiger Grund aus der Bearbeitung einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung selbst ergeben, wenn unvorhergesehene nicht von Studierenden zu vertretene oder ihnen nicht zurechenbare Ereignisse eintreten.

(3) Ein wichtiger Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden (Erklärung). Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit, gegebenenfalls unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, verlangt werden. Dies gilt nicht, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, kann die Universität auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer*eines Vertrauensärztin*Vertrauensarztes der Universität verlangen.

(4) Erkennt die zuständige Stelle den wichtigen Grund an (genehmigter Rücktritt), wird ein neuer Termin zur Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung, in der Regel der nächste reguläre Erbringungstermin, festgesetzt. In diesem Fall gilt die Modulprüfung oder Modulteilprüfung als nicht unternommen; es erfolgt keine Bewertung.

(5) Wird die Abgabefrist aus wichtigem Grund nicht eingehalten, kann die zuständige Stelle auf Antrag die Abgabefrist insgesamt höchstens auf das Doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit verlängern; die Möglichkeit des Rücktritts gemäß Absatz 4 bleibt davon unberührt.

Bei Modul(teil)prüfungen in einem Modul gilt es, eine Gleichbehandlung aller Studierenden des Moduls sicherzustellen. Das bedeutet, dass alle Studierenden gleiche Prüfungsbedingungen vorfinden. Wer sich einem Prüfungsverfahren stellt, soll dieses nach den Regelungen, die für alle gelten, zu Ende bringen. Hierzu ist erforderlich, sicherzustellen, dass Studierende sich nicht unberechtigt mehr Zeit zum Erbringen der Modul(teil)prüfung verschaffen oder die Modul(teil)prüfung abbrechen, weil sie befürchten, diese nicht zu schaffen. Was bei einer Klausur selbstverständlich erscheint – alle, die zur Klausur kommen, müssen etwas abgeben - gilt für alle Prüfungsformen. Wer also eine Hausarbeit nicht wie vereinbart abgibt und dies nicht entsprechend entschuldigen kann, erhält einen Fehlversuch.

Die Regelung in Absatz 1 stellt auf den tatsächlichen Beginn einer Modul(teil)prüfung ab. Das sind je nach Prüfungsform und Prüfungsmodalitäten unterschiedliche Zeitpunkte. Maßgeblicher Zeitpunkt für den tatsächlichen Beginn ist der Zeitpunkt, zu dem ein Prüfling eindeutig äußert oder durch entsprechendes Verhalten zum Ausdruck bringt, eine Modul(teil)prüfung absolvieren zu wollen UND tatsächlich Kenntnis vom konkreten Gegenstand der Modul(teil)prüfung hat oder aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie*er hiervon Kenntnis genommen hat. Bei Klausuren wird man regelmäßig auf das Betreten des Prüfungsraumes abstellen, bei Hausarbeiten auf die finale Verständigung einer Aufgabenstellung / eines Themas etc. Da es im Bielefelder Studienmodell keine förmliche Zulassung oder verbindliche Anmeldung zu Modul(teil)prüfungen gibt, markiert eine Anmeldung zu einer Modul(teil)prüfung aus organisatorischen Gründen noch keinen tatsächlichen Beginn der Modul(teil)prüfung.

Weitere Erläuterungen und Formular zur krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit

§ 17 - Nachteilsausgleich

(1) Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX in der jeweils geltenden Fassung), die nicht in der Lage sind, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, wird als Ausnahme unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich gewährt. Voraussetzung ist, dass diese grundsätzlich in der Lage sind, das mit der jeweiligen Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Studienleistung verbundene Qualifikationsziel erreichen zu können. Die Grenze eines möglichen Nachteilsausgleichs ergibt sich aus den in einer Ordnung oder in einer Studiengangskonzeption definierten Studien- und Qualifikationsziele für das Studienangebot, ein Nachteilsausgleich kommt allein in Betracht, soweit die Einhaltung dieser definierten Studien- und Qualifikationsziele gewährleistet ist. Der Nachteilsausgleich kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Verlängerung der Bearbeitungszeit und/oder darin bestehen, dass Studierenden gestattet wird, abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen anzufertigen.

(2) Anderen Studierenden, die wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung, nicht in der Lage sind, Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, kann nach Maßgabe des Absatz 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Bei vorübergehenden Behinderungen oder aufgrund der Inanspruchnahme von mutterschutzrechtlichen Bestimmungen können entsprechende oder sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden.

(3) Anträge auf Nachteilsausgleich für Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen sollen spätestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin gestellt werden. Anträge auf Nachteilsausgleich für Studienleistungen sind in einem angemessenen Zeitraum vor deren Erbringen zu stellen. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen, hierzu kann ein ärztliches Attest oder in begründeten Einzelfällen eine Bescheinigung einer*eines Vertrauensärztin*Vertrauensarztes der Universität Bielefeld verlangt werden.

(4) Die Entscheidungen trifft die zuständige Stelle.

Bei Studienleistungen und Modul(teil)prüfungen in einem Modul gilt es, eine Gleichbehandlung aller Studierenden des Moduls sicherzustellen. Das bedeutet, dass alle Studierenden gleiche Prüfungsbedingungen vorfinden und die gleichen Nachweise erbringen müssen. Sind Studierende in einer bestimmten Weise (z.B. in Form einer anerkannten Behinderung) dauerhaft oder längerfristig beeinträchtigt und haben deshalb Schwierigkeiten, die Leistung zu erbringen, stellt sich die Frage, ob und wie man durch geeignete Maßnahmen solche Beeinträchtigungen ausgleichen kann und ggf. muss, um eine Gleichbehandlung wieder herzustellen. Hierbei ist jeweils im Einzelfall zu fragen, um welche Beeinträchtigung es sich handelt, wie sich diese auswirkt, was die Leistungsanforderung ist und ob unter den zuvor genannten Voraussetzungen eine Möglichkeit für einen sog. Nachteilsausgleich besteht. Das ist eine komplexe Prüfung (Details s. unter dem Link am Ende).

Die Rechtsprechung verlangt hierbei, dass darauf zu achten ist, dass aus einem Nachteilsausgleich keine Vorteile gegenüber anderen Studierenden erwachsen.

Beispiele für organisatorische Maßnahmen oder Hilfsmittel je nach Einzelfall: Schreibzeitverlängerungen, längere Bearbeitungszeiten, gesonderte Prüfungsräume, Nutzung von Computer, Taschenrechner oder Diktiergerät u.s.w. 

Weitere Erläuterungen und Hinweise zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs.

§ 18 - Einsicht in die Studierendenakten

(1) Den Studierenden wird nach Abschluss jeder Modulprüfung oder Modulteilprüfung Einsicht in ihre*seine Arbeiten, die Bemerkungen der Lehrenden, die die Modulprüfung oder Modulteilprüfung abgenommen haben, und in die entsprechenden Protokolle (Prüfungsprodukte) gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Studierenden, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst die Möglichkeit der Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion und erlischt ein Jahr nach Ausstellung des Zeugnisses. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle ein anderes Verfahren der Einsichtnahme festlegen.

(2) Werden Arbeiten an die Studierenden ausgehändigt, ist damit zugleich das Recht auf Einsichtnahme nach Absatz 1 erfüllt.

(3) Im Falle einer elektronischen Abgabe und einer digitalen Korrektur ist die Datei mit den Anmerkungen und Bewertungen den Studierenden zukommen zu lassen, solange seitens der Universität Bielefeld keine Möglichkeit besteht, Dateien flächendeckend zu archivieren.

Studierende haben stets Anspruch auf eine Begründung der Bewertung, insofern ist auch die Herausgabe von vorhandenen Gutachten vorgesehen.

Studierende haben auch immer das Recht, Einwendungen gegen eine Bewertung geltend zu machen, diese müssen sie aber dezidiert begründen. Eine solche Begründung kann aber nur geliefert werden, wenn Studierende sich detailliert mit den Erwägungen der Prüfer*innen auseinandersetzen und Fachliteratur zu Rate ziehen. Dies wird im Rahmen der Einsichtnahme regelmäßig nicht möglich sein. Insofern besteht ein Anspruch darauf, im Rahmen der Einsichtnahme entsprechende Kopien anzufertigen. Mit dieser Option, Kopien anzufertigen, wird ein eindeutige Vorgabe des Hochschulgesetzes (§ 64 Abs. 2 Nr. 10 HG) umgesetzt.

§ 19 - Täuschung, Ordnungswidrigkeit

(1) Im begründeten Einzelfall kann eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Modulprüfung oder Modulteilprüfung sowie der Studienleistung erfolgen. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass sie hierfür eine anonymisierte elektronische Version abgeben können. Werden Klausuren auf Distanz abgenommen kann generell und nicht nur im begründeten Einzelfall eine elektronische Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit der Studierenden erfolgen.

(2) Versuchen Studierende das Ergebnis einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder Studienleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, kann – je nach Schwere des Täuschungsversuchs – die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung als mit „nicht bestanden“ (unbenotet) bzw. „nicht ausreichend“ / „mangelhaft“ (5,0) (benotet) und die Studienleistung als „nicht erbracht“ bewertet werden. Wer die Abnahme der Modulprüfung oder Modulteilprüfung stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Modulprüfung oder Modulteilprüfung als mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht ausreichend“ / „mangelhaft“ (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die*der Studierende zudem exmatrikuliert werden. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Universität Bielefeld ausgeschlossen ist. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation kann bestimmt werden, dass die Exmatrikulation dieselbe Wirkung wie eine endgültig nicht bestandene Prüfung hat.

(4) Wer vorsätzlich Hilfe zu einer Täuschung nach Absatz 1 leistet (Beihilfe), handelt ordnungswidrig. Studierende der Universität Bielefeld, die mehrfach oder in einem schwerwiegenden Fall Beihilfe zur Täuschung leisten, können ebenfalls exmatrikuliert werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Möglichkeiten des Hochschulgesetzes, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, bleiben unberührt.

(6) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Täuschungshandlungen können sehr vielfältig sein. Immer dann, wenn Studierende suggerieren, sie hätten eine Leistung selbst erbracht, hatten dabei aber tatsächlich Unterstützung oder Hilfsmittel zur Verfügung und dies wird nicht transparent gemacht, liegt der Verdacht einer Täuschung nah. Auch Plagiate in welcher Form auch immer stellen Täuschungsversuche dar.

Es ist einerseits Aufgabe im Studium, wissenschaftliches Arbeiten im jeweiligen fachlichen Kontext zu lernen. Andererseits gelten von Beginn an gewisse Regeln, wenn es um die eigenständige Erbringung von Leistungen geht. Die jeweiligen Anforderungen, die es zu beachten gilt, werden im Studienverlauf also noch gesteigert. Wer diese Regeln verletzt, muss mit Sanktionen rechnen.

Fällt ein Täuschungsversuch auf, wird dieser Umstand bei der Bewertung berücksichtigt. Unabhängig davon können schwerwiegende oder mehrfache Täuschungsversuche zu Sanktionen wie der Exmatrikulation führen.

Wer Studierende bei einer Täuschung unterstützt, muss ebenfalls mit Sanktionen rechnen. Das Hochschulgesetz eröffnet die Möglichkeit von einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

§ 20 - Ungültigkeit von Leistungen

(1) Waren die Zugangsvoraussetzungen zu einem Modul oder einem Modulelement, in dessen Rahmen eine Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Studienleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die*der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Erbringen der Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Studienleistung bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung oder Modulteilprüfung oder dem Erbringen der Studienleistung geheilt. Hat die*der Studierende den Zugang vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die zuständige Stelle unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.

(2) Hat die*der Studierende bei einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Stelle nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten für diejenigen Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen, bei deren Erbringen die*der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein neues erteilt.

(3) Der*dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist nur innerhalb von fünf Jahren im Sinne von § 66 Abs. 4 HG möglich. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG NRW.


V. Anerkennung

§ 21 - Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen

(1) Studienzeiten und bestandene, nicht bestandene oder erbrachte Leistungen (Studien- und Prüfungsleistungen), die in einem Hochschulprogramm erbracht wurden, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; alle vorgenannten Leistungen werden im Transcript dokumentiert. Als Studienzeit ist jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms anzusehen, der beurteilt und für den ein Nachweis ausgestellt wurde und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt. Im Übrigen finden Anwendung:

(2) Sonstige erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können anerkannt werden.

(3) Die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen sind zusammen mit dem Anerkennungsantrag von den Studierenden einzureichen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den absolvierten Studienzeiten und in diesem Zusammenhang bestandenen, nicht bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils anerkannt werden sollen. Bei einer Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechende Prüfungsordnung samt Modulbeschreibung sowie das individuelle Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. Im Anerkennungsantrag sind die anzuerkennenden Leistungen aufzulisten und zu sortieren unter Verwendung des vorgegebenen Formulars.

(4) Werden Leistungen, Kenntnisse oder Qualifikationen anerkannt, sind ggfs. die Noten – soweit sie vorhanden und die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die jeweilige Notenberechnung einzubeziehen. Ist keine Note vorhanden oder sind die Notensysteme nicht vergleichbar, bestehen aber Anhaltspunkte für eine erzielte Note, wird unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen der Regelungen zum Curriculum eine Note festgesetzt und nach Satz 1 verfahren. Bestehen keine Anhaltspunkte, wird – soweit zutreffend – der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anerkennung wird jeweils im Transcript dokumentiert.

(5) Die Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen nach den vorstehenden Absätzen kann grundsätzlich nur in begrenzter Höhe erfolgen. Leistungen im Umfang von mindestens 30 LP sind in der Regel im Rahmen einer regulären Einschreibung in den Studiengang, dessen Abschluss erstrebt wird, zu erbringen. Ausnahmen sind möglich, wenn Studierende Leistungen an der Universität Bielefeld erbracht haben und sie den Abschluss in dem Studiengang, in dem die anzuerkennenden Leistungen erbracht wurden, nicht mehr erwerben können, weil er eingestellt wird. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt der zuständigen Stelle. Eine Abschlussarbeit kann im Regelfall nur dann anerkannt werden, wenn das Prüfungsverfahren an der Universität Bielefeld durchgeführt wurde; dies ist auch dann der Fall, wenn externe prüfungsberechtigte Personen bestellt wurden.

(6) In Zweifelsfällen sollen die Fachvertreter*innen gehört werden. Entscheidungen werden in der Regel innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Eingang des Antrags, getroffen. Machen Studierende gegenüber der zuständigen Fakultät Einwendungen geltend, entscheidet hierüber ein Ausschuss. Die Möglichkeit, eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat zu beantragen (§ 63a Abs. 5 HG), bleibt hiervon unberührt.

Von einer Anerkennung oder auch Anrechnung wird gesprochen, wenn bereits außerhalb des aktuell studierten Studiengangs passende Leistungen erbracht wurden und diese in den Studiengang eingebracht werden sollen. Dies ist möglich, wenn die anderweitig erbrachten Leistungen zu den in den Modulbeschreibungen genannten Kompetenzen und Lehrinhalten passen.

In den letzten Jahren hat sich folgende Differenzierung herausgebildet:

  • Anerkennung meint, es wurden Leistungen in einem anderen Hochschulprogramm erworben
  • Anrechnung meint, es wurden Leistungen in der Praxis oder der beruflichen Bildung erworben

und sollen jeweils für ein Studiengang berücksichtigt werden.

 

Bei der Anerkennung wird danach differenziert, in welchem Zusammenhang oder in welchem Studiengang die Leistungen erbracht wurden:

Mit dem Hochschulgesetz aus dem Jahre 2014 (Hochschulzukunftsgesetz) wurden die Regelungen zur Anerkennung umfassend geändert. Neben der terminologischen Änderung (Anerkennung statt Anrechnung) wurde auch auf Ebene des Hochschulgesetzes nachvollzogen, dass das "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region" (Lissabon-Konvention) Anwendung findet. Es wurden Widersprüche zwischen dem Hochschulgesetz und der Lissabon-Konvention beseitigt und somit für eine klarere Rechtslage gesorgt. Es kommt nun auch nach dem Hochschulgesetz nicht mehr auf die Gleichwertigkeit von Leistungen an, sondern auf die Abwesenheit von wesentlichen Unterschieden bezogen auf die erworbene Kompetenz. Darüber hinaus gilt eine sogenannte Umkehr der Beweislast für die Frage, ob eine Anerkennung erfolgen kann. Das wurde in den Prüfungsordnungen nachvollzogen.

 

Prüfungsmaßstab Abwesenheit von wesentlichen Unterschieden bei Hochschulleistungen:

"Wesentliche Unterschiede sind Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und der nationalen Qualifikation, die so signifikant sind, dass sie höchstwahrscheinlich den Bewerber daran hindern würden, mit Erfolg weiter zu studieren oder Forschungsaktivitäten zu betreiben. [...] Die Interpretation von wesentlichen Unterschieden ist sehr eng mit den Lernergebnissen einer Qualifikation, eines Programms und/oder Programmteilen verbunden, da diese bestimmen, ob der Bewerber für das weitere Studium ausreichend vorbereitet wurde.

Ein Unterschied, der sich nur auf Input-Kriterien bezieht (wie z.B. der Workload des Programms) wird keine direkte Auswirkung auf die Fähigkeiten des Bewerbers haben, und sollte daher nicht automatisch als ein wesentlicher Unterschied angesehen werden."

(Übersetzung aus The European Recognition Manual for Higher Education Institutions)

Ergänzende Erläuterungen zur Anerkennung und Anrechnung von Leistungen finden sich auf den Seiten zu speziellen Seiten zur Anerkennung sowie in Arbeithilfen und einer Sammlung häufig gestellter Fragen (FAQ) des nexus Projektes der HRK.

 

Anrechnung von sonstigen erworbenen Kenntnissen und Qualifikation

Bei der Anrechnung von sonstigen erworbenen Kenntnissen und Qualifikation (Absatz 2) geht es in erster Linie um Leistungen der beruflichen Ausbildung und Praxis. Eine Anrechnung "kann" erfolgen, d.h. es muss eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erfolgen. Erfahrungsgemäß gestaltet sich eine solche Entscheidung schwierig. Näherungen und Hilfestellungen können sich aus sowohl aus der des ANKOM-Projektes als auch aus den Rahmenlehrplänen zu Ausbildungsberufen ergeben.

 

Weitere Erläuterungen zum Prüfungsmaßstab auf den Seiten zum einheitlichen Ablauf

 

Verfahrensablauf

Für die Verfahrensregelungen (Absatz 3) wurde ein universitätseinheitlicher Ablauf entwickelt, wie Anerkennungsverfahren ggf. in Kombination mit einem Einstufungsverfahren durchgeführt werden. Findet eine Anerkennung nach einem ERASMUS-Aufenthalt statt, gestaltet sich der Ablauf entsprechend.

Die Umrechnung von ausländischen Noten (Absatz 4) wirft immer wieder Fragen auf und ist ein komplexes Thema. Häufig sind Noten nicht direkt übertragbar, aber es lässt sich eine Note ermitteln. Die Regelung in Absatz 4 ermöglicht es, eine entsprechende Note festzusetzen. Gelingt dies nicht, wird generell der Vermerk "bestanden" aufgenommen, die entsprechenden Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Weitere Erläuterungen zum Vorgehen.

Durch die Dokumentation der Anerkennung im Transcript wird deutlich, dass und welche Leistungen mit welcher Bewertung anerkannt wurden. 

Absatz 5 greift einen Aspekt aus der Begründung des Hochschulgesetzes auf. Danach setzt der Begriff Anerkennung bereits voraus, dass für den Studienabschluss an der anerkennenden Hochschule noch Studien- oder Prüfungsleistungen in dem Studiengang, auf den die bereits erbrachten Leistungen anerkannt werden sollen, fehlen. Eine Totalanerkennung von Leistungen mit dem Ziel, einen weiteren Abschluss zu erhalten, ist danach nicht möglich. Es müssen vielmehr noch wesentliche Leistungen originär erbracht werden. Die Regelung in Absatz 5 konkretisiert den Anteil dieser Leistungen. Zu den Leistungen, die nicht anerkennbar sind, gehören - in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung - im Regelfall Abschlussarbeiten.


VI. Studienabschluss

§ 22 - Diploma Supplement mit Transcript

(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Studiums wird der*dem Absolvent*in ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt.

(2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Typ des Studiengangs, ggf. zu den einzelnen Studiengangsvarianten, zu seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt.

(3) Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, ggf. das gewählte fachliche Profil, alle im Modul oder im Individuellen Ergänzungsbereich nachgewiesenen Elemente, insbesondere alle erbrachten Studienleistungen, sowie alle während des Studiums bestandenen und nicht bestandenen Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und Abschlussarbeiten einschließlich deren Bewertungen. Insbesondere enthält es auch die einzelnen Modulnoten.

(4) Das Transcript enthält auch die jeweils erzielten Gesamtnoten der absolvierten Studiengangsvarianten. Darüber hinaus wird mit der jeweiligen Gesamtnote eine Übersicht („grading percentage table“ entsprechend dem ECTS Users’s Guide von 2015) ausgewiesen, wie viel Prozent der Studierenden in den vergangen zwei Jahren seit dem Zeugnisdatum welche Gesamtnote erzielt haben.

(5) Auf Basis des Transcripts erhalten Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte. Das Leistungszeugnis wird von dem*der Dekan*in der Fakultät, die bei erfolgreichem Studium das Transcipt ausgegeben hätte, unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

Studierende erhalten mit ihrem erfolgreichen Studienabschluss neben einem Zeugnis in der Regel eine Urkunde. Darüber hinaus wird zumindest in den Bachelor- und Masterstudiengängen ein Diploma Supplement ausgestellt. Darin wird einerseits das deutsche Hochschulsystem dargestellt und der konkrete Studiengang und dessen Ziele erläutert. In dem Transcript of Records werden alle Leistungen des Studiums aufgeführt. Im Studienmodell der Universität Bielefeld wird auf eine Begrenzung der Wiederholbarkeit von Prüfungen verzichtet. Dafür werden aber alle Prüfungsversuche - auch die nicht bestandenen - dokumentiert.

§ 23 - Aberkennung von Graden

Die Aberkennung eines verliehenen Grades durch die zuständige Stelle kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben wurde oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. § 20 gilt entsprechend.


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