Anforderungen zur Ausgestaltung von Prüfungsverfahren in modularisierten Studiengängen
Bei der Ausgestaltung von Studienangeboten und Studiengängen gilt es, verschiedene Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch prüfungsrechtliche Grundsätze, die sich unmittelbar aus den Grundrechten der Beteiligten ableiten und von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Wie unter Rechtsgrundlagen ausgeführt, sind Hochschulen grundsätzlich nur zur Konkretisierung dieser Vorgaben berechtigt und verpflichtet.
Nachfolgende Ausführungen nehmen die wesentlichen Anforderungen zur Leistungsüberprüfung von Studierenden in modularisierten Studiengängen in den Fokus (Prüfungsverfahren). Soweit die nachfolgend dargestellten externen Anforderungen keine ausdrückliche Möglichkeit der Abweichung vorsehen, gibt es keinen Gestaltungsspielraum.
A. Leistungspunkte und Vergabe
Weitere rechtliche Informationen zur Einrichtung, Änderung und Einstellung von Studiengängen finden sich auf der entsprechenden Seite, eine umfassende Darstellung samt der Prozesse findet sich im QM-Portal.
Es gelten über das § 63 Abs. 1 HG NRW sowie § 8 StudAkVO NRW die ECTS Grundsätze, Kernaussagen sind (Seite 10):
"ECTS Credits drücken den Umfang des Lernens auf Basis definierter Lernergebnisse und den damit verbundenen Arbeitsaufwand aus. […] Lernergebnisse sind Aussagen darüber, was ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem er einen Lernprozess abgeschlossen hat. Das Erreichen von Lernergebnissen muss durch ein Verfahren auf Grundlage eindeutiger und transparenter Kriterien festgestellt werden."
Der Arbeitsaufwand wird auf Basis von nachvollziehbaren Kriterien ermittelt und orientieren sich an einem durchschnittlichen Studierverhalten.
Ergänzend zu den ECTS Grundsätzen gibt es unter dem o.g. Link Leitlinien zur Konkretisierung. Die ECTS Grundsätze sind verbindlich, die ergänzenden Leitlinien sind vergleichbar mit Soll-Regelungen. Hier gibt es beispielsweise Aussagen zur Formulierung von Lernergbenissen im Zusammenhang mit Diploma Supplement Texten, an denen sich auch das aktuelle Dokument "Studiengangskonzept" der Universität Bielefeld orientiert.
Leistungspunkte (LP) sind ECTS (vgl. § 63 Abs. 1 HG NRW). ECTS stehen zudem für Leistungen aus einem Hochschulkontext, d.h. derzeit vergeben nur Hochschulen ECTS.
LP werden zur Dokumentation vergeben, dass die definierten Lernergebnisse überprüft wurden, wobei in NRW (Deutschland) vorgegeben ist, dass dies im Kontext von Modulen erfolgt. Nur mit der Prüfung des Moduls oder auch mit dem Abschluss eines Moduls werden daher LP vergeben (vgl. § 63 Abs. 1 HG NRW; § 8 Abs. 1 StudAkVO NRW).
Leistungspunkte sind daher in erster Linie keine Währung für Quantität wie SWS, sondern von definiertem Kompetenzerwerb aus einem Hochschulkontext. Einzelne Leistungspunkte sind daher nicht aus einem Modul herauslösbar.
Weitere Konkretisierungen enthält u.a. § 8 StudAkVO NRW.
§ 7 StudAkVO NRW regelt einleitend in Absatz 1:
"Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von maximal zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken."
Module sind daher die maßgeblichen Lerneinheiten, innerhalb derer Lernergebnisse definiert werden.
Module haben in der Regel eine Prüfung und sollen mindestens 5 LP umfassen (§ 12 Abs. 5 Nr. 4 StudAkVO NRW).
Ein Modul ist abgeschlossen, wenn alle vorgesehenen und beschriebenen / geregelten Leistungen erbracht wurden (vgl. § 63 Abs. 1 HG NRW, § 8 Abs. 1 StudAkVO NRW).
Lernergebnis und Prüfung bilden die Klammer, die das Modul als in sich geschlossene Einheit umfasst. Geprüft wird daher das Lernergebnis.
"Prüfungen und Prüfungsarten ermöglichen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse. Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert." (§ 12 Abs. 3 StudAkVO NRW).
Kompetenzorientiertes Prüfen bedeutet, insgesamt das Erreichen der definierten und geregelten fachlichen und überfachlichen Lernergebnisse auf der Ebene des Moduls bzw. auf der Ebene des Studiengangs zu überprüfen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Prüfungsformen auf die Lernergebnisse des Moduls abgestimmt sind. In der englischsprachigen Literatur wird das gezielte Abstimmen von Lernen, Lehren und Prüfung als "constructive alignment" bezeichnet. Hierbei geht es um die Harmonisierung und Passung von Lernzielen, Lehre und Prüfungen und es gibt im Internet zahlreiche Literatur und Praxishinweise dazu.
Das Studienmodell der Universität Bielefeld greift bezogen auf Prüfungsverfahren den Gestaltungsspielraum auf und operationalisiert diesen:
"Modulprüfungen und Studienleistungen dienen dazu, die in einem Modul erworbenen Kompetenzen abzuprüfen. Modulprüfungen können ausnahmsweise aus mehreren Modulteilprüfungen bestehen. In diesem Fall werden die in einem Modul erworbenen Kompetenzen durch die Summe der Modulteilprüfungen abgeprüft. […]
Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen bestanden wurden und/oder vorgesehene Studienleistungen erbracht wurden. […]
Für erfolgreich abgeschlossene Module […] werden Leistungspunkte vergeben. [...]
Eine Studienleistung unterscheidet sich von der Modulprüfung oder Modulteilprüfung dadurch, dass sie erbracht, aber nicht bestanden werden muss."
(vgl. § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und 5; § 9 Abs. 4 S. 1 Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen der Universität Bielefeld)
Es kann für den Modulabschluss benotete oder unbenotete Modul(teil)prüfungen geben (in deren Rahmen eine Bewertung einer Leistung mit Bestehenshürde erfolgt) und zusätzlich ggf. veranstaltungsbezogene Studienleistungen (die durch den Nachweis einer bloßen Befassung mit der Aufgabenstellung "erbracht" und nicht bestanden werden müssen). Insgesamt gilt es, die weiteren Anforderungen einzuhalten.
Prüfungen greifen als Instrumente der Leistungsüberprüfung rechtlich gesehen in das Grundrecht der Studierenden von Art. 12 GG (Berufsfreiheit) ein. Alle wesentlichen Anforderungen sind daher "hinreichend bestimmt" zu beschreiben und zu regeln. Hinreichend bestimmt im rechtlichen Sinne meint, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig ist, dass Adressat*innen ohne Weiteres erkennen können, was genau gefordert wird. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung (allen voran das Bundesverfassungsgericht) zahlreiche prüfungsrechtliche Grundsätze unmittelbar aus den Grundrechten (Art. 12 Berufsfreiheit, Art. 3 Gleichbehandlung und Art. 5 Abs. 3 Freiheit von Forschung und Lehre) abgeleitet, die es zu beachten gilt (zum Nachweis der nachfolgenden Aussagen wird auf "Prüfungsrecht, Fischer/Jeremias/Dieterich, 8. Auflage, München 2022" verwiesen):
Daraus folgt: Prüfungen ggf. in die Kombination mit Studienleistungen, die darauf hinauslaufen, dass faktisch alle Gegenstände und Ereignisse eines Moduls geprüft werden, sind nicht möglich. Vielmehr sind Prüfungen so zu gestalten, dass es Aufgabenstellungen gibt, mit denen die erforderlichen und unter Beweis zu stellenden Kenntnisse und Fähigkeiten punktuell oder an einem Beispiel überprüft werden.
Möglich ist, eine Prüfung aus verschiedenen Elementen vorzusehen, für die es eine transparente Gesamtkonzeption und Aufgabenstellung gibt bei der die einzelnen Elemente ineinandergreifen und insgesamt einheitliche Bewertungskriterien angelegt werden, damit eine abschließende Gesamtbewertung gelingt; die Ausweisung einer Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung und die Ausweisung von Punkten für die einzelnen Elemente ist hier eine mögliche und u.U. sinnvolle Operationalisierung.
Je mehr sich die zu verbindendenden Prüfungsteile inhaltlich und konzeptionell unterscheiden, desto schwieriger ist es, die Leistungsanforderung verschiedener Veranstaltungen / Elemente in Bezug auf das Prüfen gemeinsamer Kompetenzen und Inhalte so zusammenzufassen, dass sie sich als Perspektiven „einer“ einzigen Prüfung darstellen und nicht als weitere Teilprüfungen. Dies hat auch Auswirkungen auf die notwendige Begründungstiefe im Rahmen der Beschreibung der konkreten Portfolio-Prüfung.
Bei der Prüfungsform Portfolio mit Abschlussprüfung erfolgt die Gesamtbewertung auch am Ende, das bedeutet beispielsweise bei einem Portfolio aus Übungsaufgaben mit Abschlussklausur, dass die Teilnahme an der Klausur nicht verwehrt werden kann, weil die Übungsaufgaben nicht hinreichend erbracht wurden. Die abschließende Gesamtbewertung wird aber auf ein "nicht-bestanden" hinauslaufen, wenn wesentliche Teile der Prüfung (Übungsaufgaben) fehlen.
Da eine Portfolio Prüfung EINE Prüfung ist, wird bei einer Wiederholung des Prüfungsversuches grundsätzlich die gesamte Prüfung wiederholt (d.h. alle Elemente).
Das Hochschulgesetz NRW kennt nur Prüfungsleistungen. Andere Leistungen, die bestanden werden müssen, sind neben Prüfungen nicht vorgesehen. Überhaupt sieht § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG NRW nur „Teilnahmevoraussetzungen“ als Ergänzung neben Prüfungsleistungen vor. Aus diesem sehr unbestimmten Begriff wird im Studienmodell der Universität Bielefeld die Legitimation abgeleitet, Studienleistungen als Ergänzung neben Prüfungsleistungen vorzusehen. Das ist auch der Grund, warum Studienleistung nur erbracht werden müssen, weil Hochschulen nur zur Konkretiserung des Hochschulgesetzes berechtigt sind.
Für Studienleistungen gelten die Ausführungen zu Prüfungen entsprechend, da aber nur ein Erbringen und kein Bestehen gefordert ist, sind die Anforderungen an die Beschreibung in Prüfungsordnung und Modulbeschreibung etwas geringer.
Allerdings stellt sich mit Blick auf die Studierbarkeit und die Verhältnismäßigkeit regelmäßig die Frage, ob und wie viele Studienleistungen neben einer Prüfungsleistung schlüssig erscheinen, da das gesetzliche Leitbild ist, dass es eine Prüfung pro Modul gibt.
Wichtig ist zudem eine klare Abgrenzung einer Studienleistung von einer Prüfungsleistung in einem Modul.
Die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielelfeld sehen für das Studienmodell unterschiedliche Prüfungsformen vor. Die möglichen Formen werden in einzelnen Studienangeboten aufgegriffen und in Modulbeschreibungen und Fächerspezifischen Bestimmungen konkretisiert. In der nachfolgend verlinkten Datei werden diese möglichen Prüfungsformen gelistet und allgemein definiert. Zudem finden sich Hinweise darauf, welche Angaben fachspezifisch ergänzt werden sollen.
Link zu dem Dokument "Prüfungsverfahren, Beschreibung von Modul(teil)prüfungen in Modulbeschreibungen (Prüfungsformen)"
Studierbarkeit in Regelstudienzeit ist ebenfalls eine Anforderung mit sehr vielen Facetten und hat Auswirkungen auf Prüfungsverfahren.
Das Studium ist so zu gestalten, dass es bei einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich 39 Stunden pro Woche bei zu Grunde gelegten 47 Wochen pro Jahr vollständig in Regelstudienzeit studierbar ist (Rückrechnung aus der Annahme, dass 30 ECTS pro Semester erbracht werden). Hierbei ist die Planungsmaßgabe, dass in Vollzeit studiert wird.
Einige weitere Facetten der Studierbarkeit sind (vgl. § 12 Abs. 5 StudAkVO NRW):
"1. einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,
2. die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
3. einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und
4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen sollen."
Über die Kombination der Anforderungen, was eine Prüfung ist (s.o.) mit der Vorgabe, dass in der Regel eine Prüfung pro Modul vorgesehen wird, ergeben sich bei der Konzipierung von Modulen komplexe Fragestellungen, die bereits am Anfang einer Konzeptionsphase und nicht am Ende bedacht werden sollten. Es kann Module mit mehreren Teilprüfungen geben, wenn der Regelfall eine Prüfung ist: Das bedeutet bezogen auf einen Studienverlauf im jeweiligen (Teil-)Studiengang aus studentischer Perspektive, dass 51% der zu studierenden Module ein Prüfung haben sollten. Wird dies nicht eingehalten, steigt die Begründungsanforderung für eine weitergehende Abweichung vom Regelfall deutlich und kommt irgendwann an Grenzen.