Honorarvereinbarungen sollen punktuelle Dienstleistungen im Bereich Lehre und Forschung abdecken. Sie sind weder für Dienstverträge noch Lehraufträge ein Ersatzinstrument. Bsp.: Vorträge, Seminare
Barzahlungen bitte mit 2 Wochen Vorlauf im Dez. P/O einreichen, da sonst eine rechtzeitige Auszahlung nicht gewährleistet ist.
Minijobs sind für kurzfristige und geringfügige Tätigkeiten außerhalb von Forschung und Lehre angedacht. Die beiden Beschäftigungsarten lassen sich grundsätzlich wie folgt unterscheiden:
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze dürfen durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro im Monat verdient werden. Auf ein Jahr hochgerechnet sind dies bis zu 6.456 Euro.
Die Vergütung erfolgt bemessen und berechnet anhand der auszuführenden Tätigkeiten gemäß TV-L - Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder.
Für Minijobber*innen mit Verdienstgrenze gelten grundsätzliche alle Regelungen äquivalent zu allen weiteren Beschäftigten der Universität. Viele wichtige Informationen sind der Vertragsvorlage zu entnehmen.
Wichtiger Hinweis zur Rentenversicherung
Arbeiternehmer*innen die einen Minijob mit Verdienstgrenze (538,00 Euro) ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der von dem*der Arbeitnehmer*in zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent) und dem vollen Betrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,6 Prozent. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist. Bei einem Entgelt unterhalb dieser Grenze wird diese dennoch zur Bemessung des Versicherungsbeitrages herangezogen.
Möchte sich der*die Minijobber*in von der Beitragspflicht befreien lassen und nicht in die Rentenversicherung einzahlen, dann ist das Formular „Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ den Vertragsunterlagen beizufügen.
Eine kurzfristige Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Der Job ist also nicht dauerhaft oder regelmäßig*, sondern nur gelegentlich.** Aus steuerlichen Gründen darf die Grenze von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen nicht überschritten werden.
*regelmäßig: die einzelnen Arbeitseinsätze erfolgen jeden Monat, gleicher Anlass, immer freitags, die letzten zwei Tage im Monat
**nur gelegentlich: ohne erkennbares Schema (unterschiedliche Monate, unterschiedliche Anlässe, unterschiedliche Tage im Monat)
Viele nützliche Informationen, z.B. auch über die Möglichkeiten zur Kombination von Beschäftigungsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgeber*innen, können sehr übersichtlich den Seiten der Mini-Job-Zentrale entnommen werden:
Die Abteilung P/O.2 steht Ihnen diesbezüglich gerne beratend zur Seite.
Bitte reichen Sie die geforderten Dokumente bis vier Wochen vor Beschäftigungsbeginn im Dez. P/O.2 ein:
Zur Abrechnung der MiniJobber*innen ist bitte bis auf Weiteres das folgende Dokument zu verwenden:
Stundennachweis Minijob mit Verdienstgrenze Stand November 2024
Stundennachweis KFB Stand November 2024