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Studienfinanzierung

Studieren mit Kind

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Studienfinanzierung

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Beraterin
Ulrike Piplies
 

Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin über familie@uni-bielefeld.de!

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Diese Seiten beschäftigt sich mit den finanziellen Aspekten, die für (werdende) Elternteile bedeutend sind. Sie finden unter den folgenden Seiten eine Auflistung von Unterstützungsmöglichkeiten.

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ hilft seit 1984 schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfe. Eine Notlage der Frau liegt vor, wenn ihre Einkünfte den finanziellen Bedarf für Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kindes nicht decken und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen.
Das für die Auszahlung notwendige Antrags- und Bewilligungsverfahren  wird ausschließlich von den vor Ort tätigen Schwangeren bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchgeführt.
Die Stiftungsmittel können für verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kindes gewährt werden. Höhe und Dauer der Leistungen richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage.

Leistungen werden unter folgenden Bedingungen gewährt:

  • Wohnsitz/ oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Eine Notlage liegt vor
  • Der Antrag muss vor der Entbindung bei einer Schwangerenberatungsstelle im Bundesland der Schwangeren gestellt werden
  • Hilfe ist auf andere Weise nicht ausreichend oder rechtzeitig möglich

Weitere Informationen finden Sie hier.

Beratungsstellen in Bielefeld:

Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Bielefeld - Beratungsstelle für schwangere Frauen

Diakonie für Bielefeld

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. (6 Wochen vor der Entbindung + 8 Wochen nach der Entbindung). Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur Frauen, die freiwillig oder pflichtversichert mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert sind.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt von drei vollständig angerechneten Kalendermonaten übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von derzeit 13 € (monatlicher Nettolohn von 390 €), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz, als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Studentinnen können einen Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung stellen, wenn sie dort freiwillig versichert sind und mindestens einer Beschäftigung auf 450 € Basis nachgehen (Grundbetrag von 13 €/pro Kalendertag).

Studentinnen, die eine gesetzliche, studentische Versicherung haben (ohne Erwerbstätigkeit) haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Für in einer gesetzlichen Krankenkasse Familienversicherte sowie Privatversicherte ist das Bundesamt für soziale Sicherung für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig (es wird ein Pauschalbetrag ausgezahlt).

Weitere Informationen zu Mutterschaftsgeld finden Sie hier.

Das Elterngeld bietet staatliche Unterstützung für Väter und Mütter, in dem wegfallendes Erwerbseinkommen in der Regel während der Elternzeit ersetzt wird. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die ihr Kind vorrangig selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.

Elterngeld erhalten Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende.

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die

  • ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben
  • einen Wohnsitz in Deutschland haben

Das Elterngeld beträgt 67% des wegfallenden Nettoeinkommens. Eltern, die vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen haben, erhalten 300 € Elterngeld – zum Beispiel Studierende.

Auch das Einkommen, welches Studierende neben ihrem Studium erzielen (z.B. ein Minijob), wird bei der Errechnung des Elterngeldes berücksichtigt.

Eltern können ab der Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensmonat Basiselterngeld, darüber hinaus ElterngeldPlus erhalten. Basiselterngeld kann bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Ein Elternteil alleine kann diese Leistung mindestens zwei und für höchstens 12 Monate beziehen. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug gibt es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten. (Sonderregelung für Alleinerziehende)

Das Elterngeld muss bei der zuständigen Elterngeldstelle schriftlich beantragt werden. (Elterngeldstelle Bielefeld)

Weitere Informationen:

Elterngeld und ElterngeldPlus
Elterngeldrechner

Grundsätzlich wird Bafög-Förderung nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Sie wird jedoch auch geleistet, solange Studierende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen, allerdings nicht über das Ende des dritten Kalendermonats der schwangerschaftsbedingten Ausbildungsunterbrechung hinaus (§ 15 Abs. 2a BAföG)

Studentinnen, die ihr Studium wegen einer Schwangerschaft nicht länger als drei Monate ruhen lassen, können also weiter Leistungen nach Bafög in Anspruch nehmen. Studierenden mit Kind steht ein Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG zu. Der Antrag dafür muss  gesondert gestellt werden.

Die Förderhöchstdauer kann auf Antrag aufgrund von Kinderbetreuung und Schwangerschaft verlängert werden.
 

Weitere Informationen zur Antragsstellung beim Bafög-Amt der Universität Bielefeld finden Sie hier.

Sonderregelungen für Schwangere und Studierende mit Kindern im BAföG

Es gibt verschiedene Möglichkeiten den Abschluss eines Studiums zu finanzieren.

Studienabschlussfinanzierung Bafög

Studierende sie sich in einem Studiengang eingeschrieben sind, wird zu Hilfe des Studienabschlusses für höchstens zwölf Monate weitere Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer gewährt. Die Förderung erfolgt über ein verzinstes Bankdarlehen.

Voraussetzungen:

  • Der/ die Studierende muss spätestens vier Semester nach der Förderhöchstdauer oder der verlängerten Förderdauer (§15, Abs. 3 (1,3 oder 5)) zur Abschlussprüfung zugelassen sein
  • Vorlage einer Bescheinigung der Prüfungsstelle, dass die Ausbildung in spätestens zwölf Monate abgeschlossen werden kann

Studienabschlussdarlehen

Studierende, die an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben sind und sich im Studienabschluss befinden und keine Förderung durch Bafög erhalten, haben die Möglichkeiten ein Studienabschlussdarlehen aus dem Fonds der Darlehnskasse des Studierendenwerkes des Landes Nordrhein-Westfalen zu erhalten.

Voraussetzung, um ein solches Darlehen zu bekommen, ist es einen Bürgen benennen zu können, dessen Einkommen über der Pfändungsgrenze liegt.
Ziel ist es, den Studienabschluss zu sichern, wenn keine andere Finanzierungsmöglichkeit besteht.
Das Darlehen kann für maximal 18 Monate gezahlt werden. Das Darlehen ist zinsfrei, aber es werden 5% der Darlehenssumme für die Deckung der Verwaltungskosten erhoben.
Der Antrag erfolgt beim Amt für Ausbildungsförderung.

Weitere Informationen zum Thema Studienabschlussdarlehn finden Sie hier.

Bildungskredit

Der Bildungskredit wird von Bundesverwaltungsamt in Zusammenarbeit mit der Kfw-Förderbank bereitgestellt und soll Auszubildende in fortgeschrittene Ausbildungsphase unterstützen. Dieser Kredit kann zusätzlich zu Bafög-Leistungen gewährt werden und ist unabhängig vom eigenen Einkommen oder vom Einkommen der Eltern oder Lebenspartner.
Der Bildungskredit kann Studierende für bis zu 24 Monate unterstützen. Die Darlehnssumme wird vom Tag der Auszahlung an verzinst.

Voraussetzungen:

  • Für deutsche Studierende
  • Zwischenprüfung/ erster Teil eines konsekutiven Studienganges muss bestanden sein
  • Zusatz-/ Ergänzungs- oder Aufbaustudium
  • Ein Praktikum, welches in Zusammenhang zum Studium steht
  • Nur bis zum Ende des 12. Studiensemesters möglich
    • Nach Anmeldung der Abschlussprüfung ist Semesterzahl unerheblich
  • Das 36. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein
  • Rückzahlung vier Jahre tilgungsfrei
  • Antrag über Bundesverwaltungsamt

Weitere Informationen zum Thema Bildungskredit finden Sie hier.

Verschiedene Stiftungen und Begabtenförderwerke fördern das Studium an wissenschaftlichen Hochschulen. Hier finden Sie eine Auswahl an Stipendien und Studienförderung, deren Schwerpunkt auf der Unterstützung von schwangere Studierende oder Studierenden mit Kind(ern) liegt.

Avicenna Studienwerk:
Ein Kinderbetreuungszuschlag von je 160 Euro pro Kind ist möglich.
Weitere Informationen.

Bundesministerium für Bildung und Forschung Aufstiegsstipendium:
Zusätzlich zu der Förderung wird bei dem Aufstiegsstipendium eine Betreuungspauschale für Kinder gewährt.
Weitere Informationen.

Casanuswerk Bidschöfliche Studienförderung:
Für Promotionsstipendiat*innen mit Kindern stehen Familien- und Kinderbetreuungszuschläge zur Verfügung. Zudem können Stipendiengelder des vierten Förderjahres für Eltern umgewidmet werden, um weitere Mittel zur Kinderbetreuung bereit zu stellen.
Weitere Informationen.

Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung:
Die Förderung der Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung richtet sich an Doktorandinnen und Postdoktorandinnen in einem Fach der experimentellen Naturwissenschaften oder Medizin mit Kindern.
Weitere Informationen.

Deutschland Stipendium:
Bei dem Deutschland Stipendium werden familiäre Umstände berücksichtigt. Es wird nicht ans BAföG angerechnet.
Weitere Informationen und hier.

Erasmus+ Förderung von Studierenden mit Kind:
Erasmus-Studierende, die ein oder mehrere Kinder ins Ausland mitnehmen, können eine zusätzliche Förderung erhalten.
Weitere Informationen.

Ernst Ludwig Ehrlich Stiftung:
ersonen mit Zugehörigkeit zu einer jüdischen Gemeinschaft werden gefördert. Familien- und Kinderbetreuungszuschläge können eventuell zusätzlich gewährt werden.
Weitere Informationen.

Evangelisches Studienwerk Villigst:
Zuschüsse für Kinder oder Auslandsaufenthalte sind möglich.
Weitere Informationen.

Friedrich-Ebert-Stiftung:
Stipendiat*innen mit Kindern können eventuell einen Familienzuschlag von 155 Euro bekommen.
Weitere Informationen.

Hannes-Seidel-Stiftung:
Zusätzlich zum Grundstipendium kann ein Familienzuschlag in Höhe von 155 Euro im Monat gezahlt werden, wenn mindestens für ein im Haushalt lebendes Kind das Personensorgerecht besteht.
Weitere Informationen.

Hans-Böckler-Stiftung Stipendium:
Zusätzlich zu dem Grundstipendium der Hans Böckler Stiftung gibt es die Möglichkeit einen monatlichen Familienzuschlag, sowie eine monatliche Kinderbetreuungspauschale zu bekommen.
Weitere Informationen.

Heinrich-Böll-Stiftung:
Die Heinrich-Böll-Stiftung fördert Studierende mit hervorragenden Leistungen, die die Grundwerte der Stiftung teilen. Die Stiftung legt Wert auf Diversität. Auf der Webseite unter den Kriterien heißt es u.a.: „Wir sind familienfreundlich: Studierende und Promovierende mit Kindern sind willkommen; wir unterstützen sie finanziell und ideell.“ Ein Kinderzuschlag ist eventuell möglich.
Weitere Informationen.

Hildegardis-Verein e.V. Darlehen für Studentinnen mit Kind:
In Zusammenarbeit mit der Jutta und Paul Kirchof-Stiftung und der Hofmann-Stiftung stellt der Hildegardis Verein e.V. Gelder vor allem für studierende Mütter zur Verfügung.
Weitere Informationen.

Konrad-Adenauer-Stiftung:
Für Studierende und Promovierende mit Kind bietet die Konrad-Adenauer-Stiftung in ihrer journalistischen Nachwuchsförderung eine elternunabhängige Förderung mit der Option eines monatlichen Familienzuschlags.
Weitere Informationen.

MAWISTA Stipendium:
Die Einmalzahlung für Studierende mit Kind richtet sich jeweils nach dem aktuellen Stipendienprogramm von MAWISTA.
Weitere Informationen.

Rosa-Luxemburg-Stiftung:
Zusatzleistungen für Kinder können eventuell entsprechend § 14 b BAföG.
Weitere Informationen.

Soroptimist International – Bielefeld:
Der Bielefeld Ableger der Soroptimist International (SI) bietet die Möglichkeit einer finanziellen Förderung für alleinerziehende Studierende.
Weitere Informationen.

Stiftung der Deutschen Wirtschaft:
Stipendiat*innen mit Kindern können eventuell einen Familienzuschlag von 155 Euro und eine Kinderbetreuungspauschale von 150 Euro/Monat pro Kind bekommen.
Weitere Informationen.

Studienfonds OWL:
Ziel des Programms ist es, Studierende mit einem Sozialstipendium zu unterstützen, die sich in einer besonderen finanziellen oder persönlichen Situation befinden, die die Aufnahme oder Weiterführung des Studiums gefährdet. Bei dem einjährigen Stipendium werden monatlich 150€ ausgezahlt.
Weitere Informationen.

 

Plattformen zur weiteren Recherche:

Auch wenn diese Stipendien nicht explizit für Studierende mit Kind ausgeschrieben sind, so werden soziale Belange wie Familie bei der Bewerbung und vor allem auch bei der Höhe des Stipendiums berücksichtigt. Einige Stiftungen und Förderungswerke gewähren einen Kinderbetreuungszuschlag und verlängern die Förderungsdauer bei Kindererziehung. So gibt es bei den dreizehn Begabtenförderungswerken Familienzuschläge und auch eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus ist wie beim BAföG möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Stipendienlotse des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Stiftungsverzeichnis für das Land NRW.
 

Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern und Erziehungsberechtigte für Kinder, die im Haushalt der Familie leben. Weitere Voraussetzungen sind ein Wohnsitz in Deutschland oder eine unbeschränkte Steuerpflicht  in Deutschland.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht bereits im Geburtsmonat und danach uneingeschränkt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.

Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden, welche bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ansässig ist.

Benötigte Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Seit 1.1.2016 ist die Steueridentifikationsnummer der Kindergeldberechtigten sowie des Kindes notwendig (wird bei Anmeldung des Kindes automatisch durch das Finanzamt zugeschickt)

Weitere Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie hier.

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Eltern, die ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten, aber den Bedarf ihrer Kinder nicht oder nicht vollständig decken können. Eltern haben Anspruch auf einen Kinderzuschlag für unverheiratete Kinder, die unter 25 Jahren sind und im Haushalt leben, wenn

  • Für das Kind Kindergeld bezogen wird
  • Monatliche Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht
  • Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt
  • Der Bedarf der Familie durch die Zahlung von einem Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf ALG II besteht

Es wird eine Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare von 900 € und von Alleinerziehenden von 600 € vorausgesetzt. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Bürgergeld und dem prozentualen Anteil der Wohnkosten und dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.
In die Berechnung des Kinderzuschlages fließt das Einkommen der Eltern und eigene Einkünfte der Kinder ein.

Bezieher des Kinderzuschlags können ggf. Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

Weitere Informationen zum Thema Kinderzuschlag erhalten Sie hier.

Unterhalt für Studierende

Studierende sind bis zum Abschluss ihrer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt. Die Höhe des Unterhalts ist dabei von den Einkommensverhältnissen der Eltern abhängig. In diesem Zusammenhang stellt die Düsseldorfer Tabelle die Richtlinie dar, nach der in Abhängigkeit vom Elterneinkommen die Unterhaltsverpflichtung errechnet werden kann.

Unterhalt für die Kinder von Studierenden

Auch studierende Eltern sind gegenüber ihren Kindern, in Form von Pflege, Erziehung und Barunterhalt unterhaltspflichtig. Wenn das Einkommen jedoch zu gering ist und nur den Eigenbedarf abdeckt, kann für das Kind ggf. Sozialgeld nach SGB II beantragt werden. (siehe dazu Leistungen nach SGB II). Alternativ kann auch ein Antrag auf Kinderzuschlag infrage kommen.

Alleinerziehende haben für ihr Kind Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Die Unterhaltspflicht ergibt sich auch hier aus der Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil unregelmäßig, keinen oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt für ihr Kind bekommen, haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Unterhaltsvorschuss schließt den Anspruch des Kindes auf Sozialgeld nicht aus. Er wird jedoch als vorrangige Sozialleistung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II angerechnet.

Die Antragsstellung erfolgt schriftlich bei der dafür zuständigen Unterhaltsvorschussstelle – in der Regel das Jugendamt.

Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie hier.

Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem Bürgergeld und Sozialgeld, da sie vorrangig BAföG beziehen können. Es gelten jedoch Ausnahmen und Teilleistungen sowie einen eigenen Anspruch der Kinder von Studierenden.

 

Mehrbedarfe
Studierenden, die ohne Partner*in mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, kann der Mehrbedarfszuschlag zustehen. Die Anspruchsgrundlage für den Mehrbedarf bei Alleinerziehung wird durch § 21 Abs.3 SGB II geregelt. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder.

 

Studienunterbrechung
Studierende, die sich mit der Begründung Schwangerschaft, Kinderbetreuung (oder Krankheit) in einem Urlaubssemester befinden, haben keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, da sie keiner förderungsfähigen Ausbildung nachgehen. Sie können, bei entsprechender Bedürftigkeit, Bürgergeld beantragen.

 

Härtefallregelung
Studierende, die ein Kind erwarten oder erziehen, und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben häufig zusätzliche Bedarfe, die vom BAföG nicht abgedeckt werden. Für diese "nicht-ausbildungsgeprägten" Mehrbedarfe können sie Zuschussleistungen beantragen (§ 27 Absatz 2 SGB II).

 

Sozialgeld
Die Kinder von Studierenden sind nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Kinder unter 15 Jahren haben Anspruch auf Sozialgeld, wenn ihr Einkommen (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld) den Bedarf nach SGB II nicht deckt.

 

Weitere Informationen zu Leistungen nach SGB II dazu finden Sie hier.

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen kann das Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn die Familie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.

Zu den Leistungen gehören

  • Schulbedarf
  • Mittagsverpflegung
  • Lernförderung
  • Ein- oder mehrtägige Kita- und Schulausflüge
  • Soziale und kulturelle Teilhabe (z.B. Sportverein, Musikschule)
  • Schülerbeförderung

Zielgruppe im Sinne von Leistungsberechtigten sind studierende Eltern, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Leistungen nach dem SGB II (ALG II)/ Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag gemäß dem Bundeskindergeldgesetz
  • Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes

Kinder, deren Eltern Geringverdiener sind, aber keine der o.g. Leistungen beziehen, sind ebenfalls leistungsberechtigt.

Für alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabe-Pakets ist ein Antrag erforderlich, und zwar bevor die Leistung in Anspruch genommen werden soll – die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Sozialamt/ Amt für soziale Leistungen oder bei der Beziehung von Leistungen des SGB II beim zuständigen Jobcenter.

Allgemeine Informationen

Informationen der Stadt Bielefeld

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