Studierende der Universität Bielefeld und der Hochschule Bielefeld sind bei der Teilnahme am Hochschulsport unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich versichert (§2 Abs. 3 Nr. 8c des Siebten Bandes des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Die Sportveranstaltung muss den Charakter einer offiziellen Hochschulsportveranstaltung haben oder von der Hochschule selbst oder einer hochschulnahenOrganisation (AStA) unter der Aufsicht eines beauftragten Ausbilders organisiert werden.
Die Unfallversicherung deckt die sportlichen Aktivitäten selbst, Vorbereitungsarbeiten sowie die An- und Abreise zu den Sportstätten ab. Sportliche Aktivitäten, die ausserhalb des organisierten Sportprogramms in den Campus-Sportanlagen ausgeübt werden (z. B. selbstorganisierter Mannschaftssport, selbstorganisierter Tennis- und Selbsttraining), sowie Leistungssport in Universitätsmannschaften oder anderen Sportverbänden sind nicht unfallversichert.
Als Studierende im Sinne des Gesetzes gelten nur Studierende, die in Studiengängen eingeschrieben sind, die zu einem akademischen Abschluss führen. Kursteilnehmer, die sich auf den Hochschulzugang vorbereiten (z. B. Deutschkurse), Kursteilnehmer in den Ferien und Gaststudierende gelten nicht als Studierende.
Voraussetzung für die gesetzliche Unfallversicherung ist auch, dass der Student/die Studentin ordnungsgemäss eingeschrieben ist und die Hochschule zum Zwecke einer ernsthaften Ausbildung besucht, auch wenn diese nicht unbedingt berufsbezogen ist. Eine eigenständige Einschreibung oder gelegentlicher Besuch einer Vorlesung erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Hochschulsport teilnehmen, sind nur dann versichert, wenn diese Sportarten den spezifischen Vorstellungen und Zielen des Beschäftigtensports förderlich sind (Ausgleichscharakter, regelmässig ausgeübt werden, Organisation und Teilnehmer sich auf die Universität als Arbeitsplatz beziehen, sportliche Betätigung nicht kompetitiv sein). Beschäftigte, die am Sport für Beschäftigte teilnehmen, sind also versichert, wenn der Sport einen Ausgleichscharakter und keinen Wettkampfcharakter hat, wenn er regelmässig ausgeübt wird, wenn der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Angestellten der Universität beschränkt ist, wenn Zeit und Dauer der Ausübung eine Ausgleichsfunktion im Verhältnis zu den Arbeitsanforderungen der Universität hat und wenn die sportliche Betätigung arbeitsplatzbezogen ist.