Für die vom jeweiligen Dozenten angegebenen unkommentierten Hilfsmitteln (z. B. Steuergesetze, Richtlinien, Erlasse, Abkommen) gilt Folgendes:
Hier werden die Regeln aus Abschnitt IV der „Hilfsmittel für die Zweite Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung ZJS) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - vom 15. Oktober 2003 Az.: 2240 - PA - 1243/99 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 Az.: 2240 - PA - 1695/2016 (Quelle: Heruntergeladen bei http://www.beck-shop.de/fachbuch/zusatzinfos/Bayern%20II_.pdf am 19.01.2017) ohne Begrenzung der ausgenommenen Verweisungen, Unterstreichungen und Textmarker-Hervorhebungen, mit Ergänzungen in [...], angewendet:
„1. Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind … handschriftliche Verweisungen … auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung [sowie Standardbezeichnungen]) sowie einfache Unterstreichungen [und Textmarker-Hervorhebungen] …, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen [und Textmarker-Hervorhebungen] nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
2. Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
3. Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.“
Die Verwendung anderer oder älterer Gesetze etc. kann mit Nachteilen verbunden sein, worauf jedoch keine Rücksicht genommen wird. Die Ergänzung älterer Ausgaben durch Internetausdrucke, Kopien oder Vermerke ist nicht gestattet!
Hier finden Sie Hinweise zu Paragraphenangaben in Klausuren.