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Stu­di­en­or­ga­ni­sa­ti­on

Be­ur­lau­bung

Menschen stehen vor Schließfächern
© Uni­ver­si­tät Bie­le­feld

Be­ur­lau­bung

So klappt die Be­ur­lau­bung

Der An­trag auf Be­ur­lau­bung ist im Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tal zu stel­len. Wäh­len Sie auf der Start­sei­te die "Mein Stu­di­um"-​Kachel um zum Studienservice-​Bereich zu ge­lan­gen.

Auf An­trag kön­nen Stu­die­ren­de vom Stu­di­um be­ur­laubt wer­den, die

  • an einer aus­län­di­schen Hoch­schu­le oder einer Sprach­schu­le stu­die­ren wol­len,
  • eine prak­ti­sche Tä­tig­keit auf­neh­men, die dem Stu­di­en­ziel dient,
  • wegen Krank­heit keine Lehr­ver­an­stal­tun­gen be­su­chen kön­nen und bei denen die Krank­heit die Er­brin­gung der er­war­te­ten Stu­di­en­leis­tun­gen in dem Se­mes­ter ver­hin­dert,
  • ein Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst / ein Frei­wil­li­ges so­zia­les oder öko­lo­gi­sches Jahr ab­leis­ten,
  • ihren Ehe­gat­ten, ihre ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ne­rin oder ihren ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner oder einen in ge­ra­der Linie Ver­wand­ten oder ers­ten Gra­des Ver­schwä­ger­ten pfle­gen oder ver­sor­gen, wenn diese oder die­ser pflege-​ oder ver­sor­gungs­be­dürf­tig ist,
  • wegen Schwan­ger­schaft oder Kin­der­be­treu­ung die er­war­te­ten Stu­di­en­leis­tun­gen nicht er­brin­gen kön­nen,
  • eine Frei­heits­stra­fe ver­bü­ßen,
  • das Amt einer Pro­de­ka­nin oder eines Pro­de­kans über­neh­men,
  • im In­ter­es­se der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld oder wegen Mit­ar­beit an einem For­schungs­vor­ha­ben vom Hoch­schul­ort ab­we­send sind
  • sich in einer wirt­schaft­li­chen Not­la­ge be­fin­den,
  • als Dok­to­rand(in) an der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld ein­ge­schrie­ben sind und aus wich­ti­gem Grund kein Auf­ent­halt am Hoch­schul­stand­ort mög­lich/vor­han­den ist oder
  • sons­ti­ge wich­ti­ge Grün­de von glei­cher Be­deu­tung für eine Be­ur­lau­bung gel­tend ma­chen.

Der An­trag auf Be­ur­lau­bung ist grund­sätz­lich im Rück­mel­de­zeit­raum, spä­tes­tens je­doch bis zum

  • 15.11. für das Win­ter­se­mes­ter und
  • 15.05. für das Som­mer­se­mes­ter

on­line beim Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at über das Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tal zu stel­len (Aus­schluss­frist). Die Be­ur­lau­bung er­folgt an­statt der Rück­mel­dung. Eine Be­ur­lau­bung für das erste Fach­se­mes­ter ist - mit Aus­nah­me der Stu­die­ren­den in einem Master-​Studiengang, einem Pro­mo­ti­ons­stu­di­um oder in einem Pro­mo­ti­ons­stu­di­en­gang - nicht zu­läs­sig. Eine rück­wir­ken­de Be­ur­lau­bung ist nicht zu­läs­sig.

Be­ur­laub­te Stu­die­ren­de sind nicht be­rech­tigt, Leis­tungs­nach­wei­se zu er­wer­ben oder Prü­fun­gen ab­zu­le­gen. Die­ses gilt nicht so­fern die Be­ur­lau­bung auf­grund der Pfle­ge und Er­zie­hung von Kin­dern bzw. Pfle­ge von Ehe­gat­ten und Le­bens­part­nern sowie in ge­ra­der Linie Ver­wand­ten oder Ver­schwä­ger­ten ers­ten Gra­des – wenn diese pflege-​ oder ver­sor­gungs­be­dürf­tig sind – be­an­tragt wor­den ist und für die Wie­der­ho­lung von nicht be­stan­de­nen Prü­fun­gen bzw. für Leis­tungs­nach­wei­se für das Auslands-​ oder Pra­xis­se­mes­ter selbst.

Die Be­ur­lau­bung er­folgt in der Regel für die Dauer eines Se­mes­ters. Eine Be­ur­lau­bung über ein Se­mes­ter hin­aus ist nur bei dem Nach­weis be­son­de­rer Grün­de zu­läs­sig; sie er­folgt unter dem Vor­be­halt, dass die oder der Stu­die­ren­de das Fort­be­stehen des Be­ur­lau­bungs­grun­des für jedes Se­mes­ter im Zeit­raum der Rück­mel­dung unter Bei­fü­gung der er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen er­neut nach­weist.

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