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Coronavirus sowie Digitallehre und elektronische Prüfungen

Auf dieser Seite befinden sich Informationen und Regelungen zu Veranstaltungen und Leistungen für das Studium

© Universität Bielefeld

Digitallehre und elektronische Prüfungen

im Wintersemester 2023/2024

Im Wintersemester 2023/24 gibt es keine Corona-Ordnung mehr. Digitallehre und elektonische Prüfungen finden aber weiterhin statt. Auf Basis der Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften (Hochschul-Digitalverordnung – HDVO) wurde eine Ordnung betreffend die Zulässigkeit von Digitallehre und digitaler Prüfungen der Universität Bielefeld im Wintersemester 2023/2024 vom 5. Oktober 2023 erlassen. Neben bestehenden Prüfungsordnungen gibt es damit eine ergänzende Rechtsgrundlage, um Digitallehre und elektonische Prüfungen zu ermöglichen. Die Ausgestaltung schließt an die Corona-Ordnungen der letzten Semester an.

Ab dem Sommersemester 2024 werden nach dertigem Stand (Oktober 2023) relevante Prüfungsordnungen angepasst sein, um Digitallehre und elektronische Prüfungen zu ermöglichen.

Im Übrigen enthält die HDVO Optionen für Digitallehre und elektonische Prüfungen ohne angepasste Prüfungsordnungen.


Corona-Maßnahmen

bis einschließlich Sommersemester 2023

Für den Bereich Studium und Lehre hatte das Rektorat im Benehmen mit den Fakultäten zur Bewältigung der Corona-Situation entsprechende Ordnungen veröffentlicht:

Corona-Ordnung (SoSe 20) für das Sommersemester 2020,

Corona-Ordnung (WiSe 20/21) für das Wintersemester 2020/21,

Corona-Ordnung (SoSe 21) für das Sommersemester 2021,

Corona-Ordnung (WiSe 21/22) für das Wintersemester 2021/22,

Corona-Ordnung (SoSe 22) für das Sommersemester 2022,

Corona-Ordnung (WiSe 22/23) für das Wintersemester 2022/23 und

Corona-Ordnung (SoSe 23) für das Sommersemester 2023.

Weite Teile dieser Ordnungen sind identisch. Die Ordnungen behalten für die jeweiligen Semester ihre Gültigkeit.

Die Corona-Ordnungen basieren auf der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW.


A. Lehrveranstaltungen

Im Sommersemester 2023 sollen Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Corona-EpidemieHochschulverordnung NRW in der Regel in Präsenz durchgeführt werden. Digitale Formate können die Präsenzlehre da, wo es didaktisch sinnvoll ist, ergänzen oder ersetzen. Insbesondere für die großen Vorlesungen haben sich hybride oder auch vollständig digitale Umsetzungsformen didaktisch als sinnvoll erwiesen. Der Samstag kann neben Blockveranstaltungen auch für reguläre Veranstaltungen genutzt werden.

Eine Verschiebung von geplanten Lehrveranstaltungen und Modulen in ein späteres Semester oder in die vorlesungsfreie Zeit kann in besonderen Fällen mit Zustimmung der Prüfungsbehörde erfolgen.

Der in den Prüfungsordnungen, Fächerspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen vorgesehene Workload ist grundsätzlich auch maßgeblich für Lehrformate auf Distanz. Die Aufteilung zwischen Präsenz und Selbststudium wird aufgehoben und bestimmt sich nach der Eigenart des gewählten Lehrformats auf Distanz.

Aufzeichnungen von Online-Formaten sind jeweils nur mit der Einwilligung aller Aufgezeichneten möglich. Hiervon hängt ab, ob es entsprechende Möglichkeiten gibt. Technische Voraussetzungen bestehen.


B. Studien- und Prüfungsleistungen allgemein

Hinsichtlich der Prüfungsphase im Sommersemester 2023 gelten die Grundsätze wie unter Lehrveranstaltungen dargestellt.

Prüfungsverfahren können grundsätzlich auch weiterhin digital und auf Distanz stattfinden, insoweit finden die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität (entsprechende) Anwendung.

Studien- und Prüfungsleistungen werden grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen in den Prüfungsordnungen, Fächerspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen abgenommen. Modifikationen bestehender Formen sind möglich, andere Formen grundsätzlich nur nach vorheriger Änderung der jeweiligen Regelungen, wofür vereinfachte Verfahren entwickelt wurden.

Studienleistungen, die erbracht, aber nicht bestanden werden müssen, werden bei einem Wechsel des Lehrformats auf Distanz modifiziert. Hierbei sind der Sinn und Zweck der Studienleistung, das Kompetenzziel und der Workload für die jeweilige Veranstaltung zu berücksichtigen. Weiterhin gilt die Regelung, nach der gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten akzeptiert werden sollen, wenn Studierende aus wichtigem Grund die Anforderungen nicht erfüllen können.

Studierende sind gebeten, Prüfungsfristen soweit möglich zumindest über eine elektronische Abgabe einzuhalten. Lehrende sind gebeten, großzügige Fristenregelungen zu finden.

Studienleistungen und Prüfungsarbeiten werden in der Regel elektronisch eingereicht. Studierende sollen ihre Arbeiten per E-Mail oder über den Abgabeordner im Lernraum einreichen.

Im Falle einer elektronischen Abgabe und einer digitalen Korrektur soll die Datei mit den Anmerkungen und Bewertungen den Studierenden zugesandt werden.

Abschlussarbeiten sind normalerweise in schriftlicher Form im Prüfungsamt abzugeben. Während des Zeitraums in dem keine Lehrveranstaltungen stattfinden und der Universitätsbetrieb eingeschränkt ist, sollen die Studierenden die Abschlussarbeiten zur fristgerechten Abgabe elektronisch per E-Mail einreichen. Eine E-Mail mit der Arbeit, die der gedruckten Version entsprechen muss, ist an das zuständige Prüfungsamt wie auch an die Prüfer*innen zu schicken (offener Verteiler). Ebenfalls ist die Eigenständigkeitserklärung beizufügen. Sollte in den Prüfungsordnungen die Abgabe einer ausgedruckten Version vorgesehen sein, ist diese Regelung derzeit außer Kraft gesetzt. Im Falle einer elektronischen Abgabe und einer digitalen Korrektur soll die Datei mit den Anmerkungen und Bewertungen den Studierenden zugesandt werden.

Dissertationen einschließlich der Eigenständigkeitserklärung sollen, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, als pdf per E-Mail von den Doktorand*innen an die*den Promotionsausschussvorsitzende*n und das zuständige Sekretariat bzw. die zuständige Verwaltungseinheit (offener Verteiler) eingereicht werden. Die gebundene Fassung, die mit dem pdf übereinstimmen muss, kann nachgereicht werden, wenn der Druck ausnahmsweise derzeit nicht möglich ist. Mit der nachgereichten gebundenen Fassung ist eine Erklärung einzureichen, dass sie mit dem pdf übereinstimmt. Dasselbe gilt für Habilitationsschriften.

Die Kommunikation (beispielsweise die Abgabe von Erklärungen auch von Prüfer*innen und von Studien- und Prüfungsleistungen) findet in der Regel elektronisch statt, auch wenn Regelungen in Prüfungsordnungen und Fächerspezifischen Bestimmungen eine Schriftform vorschreiben. Zur eindeutigen Identifizierung kann die jeweils zuständige Stelle gegenüber der Erklärungen abzugeben sind, verlangen, dass die @uni-bielefeld.de Mail-Adresse verwendet wird. Die Erklärungen die ansonsten unterschrieben werden, sind eindeutig Gegenstand der E-mail der entsprechenden Person.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes führt je nach Prüfungsordnung zu gewissen Maßnahmen (Rücktritt, Fristverlängerung, Kompensationsleistungen). Krankheit und die Beachtung von Corona Maßnahmen stellen einen wichtigen Grund im Sinne des Prüfungsrechts dar. Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich nicht vor, wenn Maßnahmen, nach der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung NRW oder der Hygienekonzepte der Universität Bielefeld nicht eingehalten werden.


C. Studien- und Prüfungsleistungen - Modifikationen

Es gelten folgende Grundsätze:

  • Maßgeblich bleiben die inhaltlichen Vorgaben und Anforderungen, die sich insbesondere aus den Modulbeschreibungen oder sonstigen prüfungsrechtlichen Regelungen ergeben.
  • Der Gegenstand der Studien- und Prüfungsleistung leitet sich aus diesen Vorgaben ab ("Prüfungsstoff"). Modifikationen der inhaltlichen Anforderungen sind nur im Rahmen dieser Vorgaben möglich.
  • Änderungen können sich bei der Ausgestaltung des eigentlich vorgesehenen Prüfungsformats ergeben, da eine elektronische Abnahme erfolgt.
  • Die elektronische Abnahme soll nur erfolgen, wenn sich zuverlässige Prüfungsergebnisse erzielen lassen und der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden, die diese Leistung auch in der Vergangenheit erbracht haben, noch eingehalten wird (Grundsatz: Gleiche inhaltliche Anforderungen an Leistungen).
  • Bei Leistungsabnahmen kommen die Tools der Universität Bielefeld zum Einsatz.
  • Im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Prüfung / "Staatsexamen") ist zumindest eine Aufsichtsarbeit in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung als Präsenzarbeit anzufertigen.

Im Übrigen wird auf die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen verwiesen.

Studienleistungen, die erbracht, aber nicht bestanden werden müssen, werden bei einem Wechsel des Lehrformats auf Distanz modifiziert. Hierbei sind der Sinn und Zweck der Studienleistung, das Kompetenzziel und der Workload für die jeweilige Veranstaltung zu berücksichtigen. Weiterhin gilt die Regelung, nach der gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten akzeptiert werden sollen, wenn Studierende aus wichtigem Grund die Anforderungen nicht erfüllen können.

Es gelten keine anderen Anforderungen zur Anwesenheit als bei der Präsenzlehre. Eine isolierte Anwesenheitspflicht gibt es bei der Präsenzlehre nicht, sondern es müssen ggf. (Studien-)Leistungen vor Ort erbracht werden. Diese Grundsätze werden auf die Online-Lehre übertragen. Sollte im Ausnahmefall ein spezielles Online-Lehrangebot eine stärke Präsenz erfordern, soll dies durch die Lehrenden vorab deutlich gemacht werden, damit sich Studierende ggf. für eine andere Semesterplanung entscheiden können.

Für die Abnahme von Studienleistungen eignet sich der LernraumPlus.

Eine mündliche Prüfungssituation zeichnet sich dadurch aus, dass jede verbale Äußerung aber auch jede Form der nonverbalen Konversation sowohl auf Seiten von Prüflingen als auch auf Seiten der Prüfenden / Beisitzenden wahrgenommen wird und Einfluss auf die Ausgestaltung, den Verlauf, die Dokumentation und die Bewertung der Prüfung hat/haben kann. Zudem kommt es darauf an, dass Prüflinge nur zugelassene Hilfsmittel in der Prüfung verwenden.

Diese Situation lässt sich nur eingeschränkt über eine Videokonferenz herstellen. Das kann auch mit Nachteilen für Prüflinge verbunden sein oder zu ungleichen Prüfungsbedingungen führen.

Von daher wird die Abnahme von mündlichen Prüfungen, Disputationen und vergleichbaren Prüfungen unter Rückgriff auf Videokonferenzen empfohlen, wenn diese nicht aufgeschoben werden sollen. Es sollte wie folgt vorgegangen werden:

  • Einvernehmliche Verständigung aller Beteiligten (Prüfende, Prüflinge, Beisitzende) darauf, dass die mündliche Prüfung per Videokonferenz abgenommen wird.
  • Technische Sicherstellung, dass alle Beteiligten (Prüfende, Prüflinge, Beisitzende) jeweils guten Blickkontakt haben und "nonverbale" Kommunikation wahrnehmen können und eine stabile Verbindung besteht.
  • Noch vor Beginn der eigentlichen Prüfung sollten ein paar Minuten investiert werden, um mit dem*der Studierenden die Arbeitsschritte in der Prüfung zu proben. Optimaler Weise haben sich alle Beteiligten bereits vor der Prüfung mit den Tools vertraut gemacht.
  • Bei Abwesenheit des Prüflings: Diese*r wird aufgefordert, vor Beginn der Prüfung, die Erklärung abzugeben und die Räumlichkeiten vollständig mit der Kamera für die Prüfenden sichtbar in Augenschein zu nehmen, um sicherzustellen, dass im Raum keine unzulässigen Hilfsmittel vorhanden sind. Während der gesamten Prüfung sollte die Kamera die verschlossene Tür und den*die Studierende*n zeigen. Der*die Studierende fotografiert mit Handy/digitaler Kamera außerdem seinen*ihren Sichtbereich zu Beginn der Prüfung und zeigt das Display in die Kamera. So kann gewährleistet werden, dass keine Hilfsmittel (z.B. in Papierform) neben der Kamera befestigt sind.
  • Sollten es im Verlauf der Prüfung (technische) Probleme mit den o.g. Rahmenbedingungen der Prüfung geben, sollte die Prüfung im Zweifelsfall abgebrochen und zu einem anderen Zeitpunkt wiederholt werden.
  • Über die mündliche Prüfung wird, wie bei regulären mündlichen Prüfungen, ein Protokoll angefertigt (Muster Protokoll). Dieses Protokoll sollte zum einen die technischen Rahmenbedingungen enthalten (insbesondere die Art der verwendeten Software, die Qualität der Übertragung, eventuelle Störungen, Aufklärungshinweise) sowie die Antworten des Prüflings dokumentieren. Es erfolgt keine elektronische Aufzeichnung der Prüfung durch die Hochschule.
  • Abschließend sollte beachtet werden, dass die Beratung der Prüfenden zur Notenfindung ohne Beteiligung der*des Studierenden stattfindet. Die Verbindung zur*m Studierenden muss in dieser Zeit unterbrochen werden (z.B. Stummschaltung und die Ausblendung des Videobildes der Prüfenden, in Zoom bitte den Warteraum nutzen).

Technisch steht seitens des BITS auch Zoom und Skype zur Verfügung.

Als Ersatz für Klausuren in Präsenz steht für die Abnahme von Klausuren und vergleichbaren Formaten eine eigene Moodle Instanz anstelle des LernraumPlus (derzeitige Moodle-Instanz) zur Verfügung. Moodle kann in jedem Fall für sog. Open Book Klausuren verwendet werden. Wird Moodle für sog. geschlossene Fragetypen genutzt, d.h. Fragen, die automatisch auswertbar sind, sind hierzu Regelungen in Anlehnung an die bisherigen Multiple-Choice Regelungen zu beachten. Weitere Informationen zum Stand der Einrichtung der gesonderten Moodle Instanz und zum konkreten Vorgehen - einschließlich einer etwaigen Option der elektronischen Überwachungsmöglichkeit - finden sich hier.

Bei Open Book Klausuren schreiben Studierende von zu Hause aus mit Hilfsmitteln eine modifizierte Klausur. Bei der Konzipierung der Aufgaben und/oder bei der Bewertung ist die Modifizierung zu berücksichtigen, um eine Gleichbehandlung mit Studierenden aus Vorsemestern sicherzustellen. Weitere didaktische Hinweise.

Darüber hinaus wurde ein Verfahren entwickelt, wie Klausuren unter Rückgriff auf ein Videokonferenzsystem abgenommen werden können.

Im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Prüfung / "Staatsexamen") ist zumindest eine Aufsichtsarbeit in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung als Präsenzarbeit anzufertigen

Eine Änderung von Prüfungsformen ist durch die Fakultäten möglich. Viele Fakultäten machen hiervon bereits Gebrauch. Hierfür wurde eine Möglichkeit geschaffen, insbesondere Modulbeschreibungen auf einem einfachen Weg zu ändern, um Modifikationen der Prüfungsformen vorzunehmen. Sollte also Bedarf bestehen, Klausuren etwa durch Hausarbeiten oder mündliche Prüfungen zu ersetzen, obwohl dies in der Modulbeschreibung nicht vorgesehen ist, ist dies möglich und es wird empfohlen, dass die Studiendekan*innen entsprechende Änderungen der Modulbeschreibungen gegenüber dem Dezernat Studium und Lehre veranlassen.

Die jeweiligen Regelungen zum Nachteilsausgleich in den Prüfungsordnungen bleiben unberührt. Soweit Studierende geltend machen, etwaige Corona-Maßnahmen nicht einhalten zu können, begründet dies grundsätzlich keinen Nachteilsausgleich. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes führt je nach Prüfungsordnung zu gewissen Maßnahmen (Rücktritt, Fristverlängerung, Kompensationsleistungen). Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich nicht vor, wenn etwaige Corona-Maßnahmen nicht eingehalten werden.


D. Elektronischer Zeugnisantrag

Die Abgabe eines ausgedruckten Zeugnisantrages entfällt. Stattdessen schicken Studierende den unterschriebenen Zeugnisantrag bitte eingescannt an die zuständigen Stellen.


E. Ansprechpartner*innen


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