Die Erläuterungen zum Studienmodell der Universität Bielefeld sollen Lehrenden und Studierenden Orientierung im Umgang mit den rechtlichen Regelungen geben.
Vom Studienmodell der Universität Bielefeld umfasst sind die Bachelor- und Masterstudiengänge (mit Ausnahme der Weiterbildung) und der Studiengang Medizin (Staatsexamen).
Die Erläuterungen haben ausdrücklich nicht den Anspruch einer umfassenden rechtlichen Kommentierung. Es werden Punkte angesprochen, die im alltäglichen Umgang insbesondere mit den Prüfungs- und Studienordnungen, den Fächerspezifischen Bestimmungen und den Modulbeschreibungen zu Fragen und Problemen geführt haben. Bei Fragen und Anregungen steht Herr Bastian Simon (Justitiar, Dez. SL) zur Verfügung.
Gliederung:
A. Allgemeinen Teil
In einem Allgemeinen Teil finden sich Ausführungen zum Bologna-Prozess und zur Kompetenzorientierung sowie zu allgemeinen (prüfungsrechtlichen) Grundsätzen.
B. Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen
Die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld regeln einheitliche Aspekte in modularisierten Studiengängen, diese werden auf einer gesonderten Seite dargestellt und erläutert. Es findet sich nachfolgend eine entsprechende Verlinkung auf einzelne Abschnitte.
Mit dem sog. Bologna-Prozess ist einerseits die Umstellung auf ein gestuftes Studiengangsystem und andererseits eine Fokussierung auf Qualifikationsziele und das Erreichen von beschriebenen Kompetenzen einhergegangen.
Die Kompetenzorientierung hat auch Einzug erhalten in andere, nicht gestufte Studiengänge wie zum Beispiel in der Medizin. Es wird gefragt, wozu ein Studienabschluss befähigen soll. Diese Ziele werden heruntergebrochen auf den Studienverlauf und in thematisch, zeitlich abgerundeten und in sich geschlossenen Einheiten, genannt Module, gruppiert. Die Module selbst bestehen aus unterschiedlichen Lehr- und Lernformen. Modulbezogen und kompetenzorientiert werden erreichte Lernergebnisse überprüft. Für den Abschluss der jeweiligen Module werden Leistungspunkte vergeben. Wenn alle Module für einen Studiengang abgeschlossen sind, ist das gesamte Studium abgeschlossen. Leistungspunkte sind Ausdruck des ECTS Systems, das Anwendung findet und weitreichende Vorgaben insbesondere für die Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Studiengängen sowie die Mobilität und Anerkennung macht. Es gibt Leitlinien, die nach einem aufwändigen Prozess von der Ministerkonferenz der Bildungsminister des Europäischen Hochschulraums beschlossen wurden. Das Hochschulgesetz NRW erklärt den ECTS Leitfaden für anwendbar (§ 63 Abs. 1).
Mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen fällt die Vorgabe zusammen, diese zu akkreditieren (§ 7 Hochschulgesetz NRW). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Akkreditierung der Studiengänge vorzunehmen. Eine Programmakkreditierung ist ein extern durchgeführtes Begutachtungsverfahren, welches regelmäßig studiengangsspezifisch durchlaufen werden muss. Bei einer Systemakkreditierung akkreditiert die Hochschule in einem eigenen System die Studiengänge selbst, aber das eigene System wird extern begutachtet und akkreditiert. Die Universität Bielefeld ist systemakkreditiert.
Die rechtlichen und inhaltlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Bachelor- und Masterstudiengängen ergeben sich aus dem Hochschulgesetz NRW und weiteren fachspezifischen Gesetzen sowie aus der Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-Westfalen (Studienakkreditierungsverordnung – StudakVO), einen Gesamtüberblick bietet die Seite Rechtsgrundlagen.
Prüfungsrechtliche Grundsätze
Die Anforderungen aus dem Prüfungsrecht leiten sich aus den Grundrechten ab, wobei zwei verschiedene, durch das Grundgesetz (GG) geschützte Rechtsposition miteinander konkurrieren. Auf der einen Seite steht die Forschungs- und Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Das Recht der Studierenden auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist auf der anderen Seite zu beachten.
Im Fokus des Prüfungsrechts steht allerdings das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG:
„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
in Verbindung mit der Gleichbehandlung.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit ausgelegt und umfasst auch die Möglichkeit, ein Studium zu wählen und dieses abzuschließen. Insofern stellt jede Maßnahme, die dazu beiträgt, den Abschluss eines Studiums zu verhindern oder zu beeinträchtigen, einen Eingriff in das Grundrecht dar (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG) und bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die in einem Gesetz geregelt sein muss.
In der rechtlichen Logik sind also alle „Hürden“ auf dem Weg bis zum Studienabschluss Eingriffe in Art. 12 GG, also beispielsweise
Zulassungsbeschränkung (NC) = Eingriff
Zugangsvoraussetzungen = Eingriff
„Prüfungen“ und "Anwesenheit" = Eingriff
Das bedeutet:
Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich im Prüfungsrecht, dass Studierende gleich zu behandeln sind und die gleichen Chancen und Pflichten haben. Dieser Grundsatz gewinnt an verschiedenen Stellen Bedeutung, z.B. bei der Ausgestaltung von Prüfungsordnungen aber auch konkret bei der Abnahme von Prüfungen (z.B. gleiche Prüfungsanforderungen und Prüfungsbedingungen). Die Gleichbehandlung gilt auf allen Ebenen (Studiengangs, Modul, Lehrveranstaltung, Studienleistung, Prüfungsleistung). Gleichbehandlung heißt aber nicht zu 100% identisch, sondern es gelten die selben Grundsätze, Bewertungsmaßstäbe, Verfahrensregelungen etc.
Da die Regelungen in Prüfungsordnungen für alle verbindlich sind, ist bei der Ausgestaltung von Ordnungen darauf zu achten, dass auch dem Grundrecht der Forschungs- und Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG Rechnung getragen wird.
Hieraus leiten sich folgende Grundsätze ab:
Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
Zugang meint Eignung, nicht jede*r darf ein Studium aufnehmen, sondern es ist eine jeweils vorherige einschlägige Ausbildung / Qualifikation erforderlich.
Für ein Bachelorstudium oder ein anderes grundständiges Studium genügt in der Regel eine Hochschulzugangsberechtigung. Hochschulzugangsberechtigung meint in erster Linie Abitur, aber auch andere Qualifikationen zum Beispiel aus dem Ausland oder aus der beruflichen Bildung berechtigen zum Hochschulstudium. In besonderen Fällen können auch für grundständige Studiengänge weitere Eignungsanforderungen (= Zugangsvoraussetzungen) festgelegt werden. Diese ergeben sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen oder aus spezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.
Für ein Masterstudium ist ein vorheriger Bachelorabschluss erforderlich. Zudem kann vorgesehen werden, dass der Bachelorabschluss "qualifiziert" ist (vgl. § 49 Abs. 6 HG NRW). Das bedeutet, es werden fachliche Anforderungen an den Bachelorabschluss definiert. Im Master of Education (Masterabschluss, um Lehrer*in zu werden) werden derartige Anforderungen bereits in der entsprechenden Masterprüfungsordnung (Ed.) vorgesehen. Im Übrigen ergeben sich Anforderungen aus den Fächerspezifischen Bestimmungen.
Zur Eignung gehören auch etwaige sprachliche Anforderungen. Internationale Studierende müssen über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen. Die Anforderungen ergeben sich aus der Ordnung über den Zugang internationaler Studienbewerber*innen zum Studium an der Universität Bielefeld, etwaige Abweichungen sind studiengangsspezifisch in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelt insbesondere bei fremdsprachigen Studienangeboten. Unabhängig davon gilt für alle Studierenden, dass gewisse Englischkennntisse erwartet werden. In dem jeweiligen § 4 der Bachelor- und Masterprüfungsordnung heißt es:
„Es wird davon ausgegangen, dass Studierende über Kenntnisse in Englisch auf dem Niveau B2 verfügen, um erforderliche Fachliteratur verstehen und um englischsprachige Wahlpflichtangebote absolvieren zu können. Abweichungen ergeben sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen.“
Zulassung meint, es gibt nicht genügend Studienplätze für alle Interessierten, die Zugang erhalten haben. Zuvor wurde durch das Land NRW in einer Rechtsverordnung festgelegt, dass es für konkret benannte Studiengänge eine begrenzte Anzahl von Studienplätzen gibt und wie viele. Es wird auch davon gesprochen, dass der Studiengang einen Numerus Clausus (NC) hat. Ein Zulassungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, in dem Studienplätze in NC-Studiengängen an geeignete (s. Zugang) Studierende verteilt werden. Hierfür werden unterschiedliche Kriterien herangezogen. Die Kriterien ergeben sich für grundständige Studiengänge aus der Ordnung über die Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Universität Bielefeld (Zulassungsordnung) und für den Studiengang Medizin aus einer gesonderten Zulassungsordnung. Ergänzend finden die Regelungen des Landes Anwendung. Auswahlkriterien für fachwissenschaftliche Masterstudiengänge im Auswahlverfahren der Hochschule ergeben sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen.
Einschreibung
Studierende, die geeignet sind (= Zugang) und bei einer Begrenzung der Studienplätze (s.o.) einen solchen Platz erhalten haben (= Zulassung), können sich einschreiben.
Allerdings ist auch die Einschreibung an gewisse Voraussetzungen geknüpft, die sich aus der Einschreibungsordnung ergeben.
Ein Einschreibehindernis kann sich auch direkt aus dem Hochschulgesetz ergeben (vgl. § 50 HG).
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 ist die Einschreibung zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
Die Bachelor- und Masterprüfungsordnungen und die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Medizin bestimmen in § 4 zudem, dass ein Einschreibehindernis auch besteht, wenn eine erhebliche inhaltliche Nähe besteht. Hierbei wird auf die jeweilige Prüfung abgestellt, die andernorts endgültig nicht bestanden wurde. Wäre diese Prüfung - ein Bestehen unterstellt - für den angestrebten Studienagang anerkennbar, besteht ein Einschreibehindernis. Bei einem angestrebten Lehramtsstudium besteht zudem bereits dann ein Einschreibehindernis, wenn das angestrebte Lehramtsfach andernorts endgültig nicht bestanden wurde.
Als Studienanfänger*in erfolgt eine Einschreibung im 1. Fachsemester für einen Studiengang. Sofern bereits einschlägige Leistungen für das Studium absolviert wurden, ist es unter Umständen möglich, sich für ein höheres Fachsemester zu bewerben. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang (NC-Studiengang) handelt, es also nicht für alle Interessierten genügend Studienplätze gibt. Es kann sein, dass es im höheren Fachsemester noch Studienplätze gibt und diese weniger stark nachgefragt werden.
In § 63a Abs. 4 des Hochschulgesetzes heißt es:
(4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.
Zu dieser Regelung bedarf es einiger Erläuterungen:
Das Hochschulgesetz stellt klar, dass eine Einstufungsentscheidung eine vorherige Anerkennung erforderlich macht. Der tatsächliche Leistungsstand als Grundlage für eine Einstufung lässt sich nur mittels einer Anerkennung ermitteln. Die logische Reihenfolge erst Anerkennung und dann Einstufung sehen auch die universitätseinheitlichen Abläufe und Verfahren vor.
Leider hilft die Fokussierung auf die ECTS in § 63a Abs. 4 HG NRW nur bedingt für die Einstufung weiter. ECTS werden erst mit der bestandenen Prüfung (§ 63 Abs. 1 S. 4 HG NRW) oder mit dem abgeschlossenen Modul vergeben. Werden Teilleistungen für ein Modul erbracht, werden hierfür keine ECTS vergeben. Würde man bei der Frage der Einstufung nur auf die ECTS abstellen, blieben angefangene Module außer Betracht, der tatsächliche Leistungsstand würde insoweit nicht ermittelt. Mit § 63a Abs. 4 HG NRW und der Fokussierung auf ECTS lässt sich also nur ermitteln, in welches Semester auf jeden Fall eingestuft werden muss. Zu genaueren Einstufungsergebnissen gelangt man bei Studiengängen der Universität Bielefeld, wenn dem bisherigen Verfahrensvorschlag zur Feststellung in welches Semester eine Einstufung erfolgen kann, gefolgt wird:
Einige weitere wichtige Hinweise:
Studiengang Medizin:
Hier wird zwischen Hochschulwechsler*innen von anderen Medizinstandorten und und Quereinsteiger*innen unterschieden (§ 4 SPO Medizin).
Hochschulwechlser*innen stellen innerhalb der vorgesehenen Fristen einen Antrag auf Anerkennung und Einstufung bei der zuständigen Stelle der Medizinischen Fakultät OWL.
Quereinsteiger*innen aus Studiengängen, die nicht unter die ÄApprO fallen, stellen vorab einen Antrag nach § 12 ÄApprO auf Anrechnung nach Maßgabe der Regelungen für einen Regelstudiengang beim zuständigen Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie in Düsseldorf. Anschließend stellen sie innerhalb der vorgesehen Fristen einen Antrag auf Anerkennung und Einstufung für den Modellstudiengang bei der zuständigen Stelle der Medizinischen Fakultät OWL.
Im Abschnitt "Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums" in den Studien- und Prüfungsordnungen (BPO, MPO Ed., MPO fw.) wird jeweils für die Bachelor- und Masterstudiengänge die allgemeine Struktur der Studiengänge im Studienmodell der Universität Bielefeld dargestellt.
Das Bachelorstudium umfasst generell 6 Semester Regelstudienzeit und gibt es mit zwei unterschiedlichen Ausrichtungen: fachwissenschaftlich und mit Blick auf die Qualifikation zum Erwerb eines Lehramtes.
Innerhalb der fachwissenschaftlichen Ausrichtung gibt es 1-Fach Bachelorstudiengänge und kombinatorische Bachelorstudiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen (Fächern) bestehen. Zudem gibt es einen Individuellen Ergänzungsbereich, um eine individuelle Profilierung zu ermöglichen.
Das Bachelorstudium mit der Ausrichtung Lehramt besteht generell aus mehreren Teilstudiengängen. Zudem erfolgt jeweils eine Differenzierung nach den unterschiedlichen Lehrämtern.
Es gibt einen großen Austausch von Modulen zwischen den verschiedenen Typen der Bachelorstudiengänge und auch zwischen Fachdisziplinen. Von daher sollen die Module im Bachelorstudium im Regelfall einheitlich groß sein und 10 Leistungspunkte umfassen.
Im Master of Education mit 4 Semestern Regelstudienzeit erfolgt eine Fortsetzung des bisherigen Studiums einschließlich der gewählten Teilstudiengänge (Fächer). Zusätzlich wird ein Praxissemester absolviert und Deutsch als Zweitsprache.
Das fachwissenschaftliche Masterstudium umfasst generell 4 Semester Regelstudienzeit, im Übrigen gibt es keine spezifischen Vorgaben der Universität Bielefeld.
Zum "Wording": Gemeinsam werden Studiengänge und Teilstudiengänge auch als Studiengangsvariante bezeichnet.
Im Studiengang Medizin beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeiten für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Die Angaben zu "Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums" finden sich in den §§ 6 - 11 der SPO Medizin.
Individueller Ergänzungsbereich
In den Bachelorstudiengängen mit fachwissenschaftlicher (fw.) Ausrichtung ist ein Individueller Ergänzungsbereich im Umfang von 30 LP vorgesehen. Der Individuelle Ergänzungsbereich soll den Studierenden die Möglichkeit zu einer deutlichen individuellen Profilierung und selbstgestalteten Bildung eröffnen. Studierende können sich hier z.B. auch mit Fragestellungen und Methoden anderer Disziplinen auseinandersetzen und unterschiedliche Perspektiven kennen und verstehen lernen. Aus diesem Grund kann der Bereich relativ frei gestaltet werden. Fakultäten können Empfehlungen und oder auch gewisse Bindungen (Strukturierter Ergänzungsbereich) aussprechen und in den Fächerspezifischen Bestimmungen regeln.
Der Individuelle Ergänzungsbereich trägt damit auch den Anforderungen Rechnung, mit dem Studium zur Persönlichkeitsbildung (§ 11 Abs. 1 S. 2 StudakVO) beizutragen und Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium zu schaffen (§ 12 Abs. 1 S. 5 StudakVO).
20 LP müssen in der Regel in Modulen oder so nachgewiesen werden, dass nach den einschlägigen Regelungen Leistungspunkte vergeben werden können. Insoweit gibt es folgende Optionen:
Werden im Individuellen Ergänzungsbereich Module studiert, so gelten die Regelungen der jeweiligen Modulbeschreibungen. Es gibt keine Sonderregelungen, weil das Modul für den Individuellen Ergänzungsbereich studiert wird. Sehen Module benotete Modul(teil)prüfungen vor, müssen auch diese erbracht werden. Die Noten werden auch im Transcript dokumentiert, gehen allerdings nicht in die Notenberechnung ein. Der Modulabschluss erfolgt also nach den allgemeinen Regelungen. Wählbar sind grundsätzlich alle Bachelormodule des Studienmodells 2011, sofern etwaige "notwendige Voraussetzungen" der Module erfüllt werden. Module können zulassungsbeschränkt sein. Studierende, die ein Modul für ihren Studienabschluss absolvieren müssen, werden bei der Platzvergabe bevorzugt (s. Zugang und Zulassung zu Modulen). Originäre Mastermodule sind grundsätzlich nicht wählbar, da diese Module auf einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen. Um passende Module zu finden, kann zum Beispiel auf die Modulrecherche zurückgegriffen werden.
Wurde der Erwerb von Leistungspunkten von anderen anerkannten Bildungseinrichtungen im Rahmen eines Hochschulprogramms bescheinigt, werden diese Leistungspunkte ohne weitergehende inhaltliche Prüfung übernommen. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass die anderen anerkannten Einrichtungen sich an die allgemeingültigen Grundsätze der Leistungspunktvergabe im Sinne des ECTS-Systems gehalten haben.
10 LP sind in der Regel "frei".
Werden im Umfang von 10 LP einzelne Modulelemente studiert, ist kein förmlicher Modulabschluss erforderlich. Einzelne Studienleistungen oder Modul(teil)prüfungen können hier ohne den Modulabschluss verbucht werden, d.h. ohne die übrigen Leistungen des Moduls erbringen zu müssen. Diese Leistungen werden auch im Transcript abgebildet. Werden Lehrveranstaltungen gewählt, denen keine Studienleistung oder Modul(teil)prüfung zugeordnet ist, erfolgt keine veranstaltungsspezifische Erwähnung im Transcript.
Zuständig für den Individuellen Ergänzungsbereich ist die Fakultät, die den Studiengang (1-Fach Bachelor) oder aber das Kernfach (Kombi-Studiengang) anbietet.
In den fachwissenschaftlichen Masterstudiengängen kann ein entsprechender Individueller Ergänzungsbereich mit einem maximalen Umfang von 20 LP in den Fächerspezifischen Bestimmungen vorgesehen werden.
Was meint Vorstudieren und wann kommt es in Betracht?
Das Studium von Modulen und Veranstaltungen, welche im eigenen Studienverlauf erst im Master vorgesehen sind, soll die Möglichkeit eröffnen, den Übergang vom Bachelor zum Master zu erleichtern, z.B., wenn sich die Bewertung der Bachelorarbeit verzögert oder eine Prüfung nicht bestanden wird und sich die Umschreibung in den Master verzögert. Ausgangspunkt ist also eine Ausnahmesituation, die erst in zeitlicher Nähe zum Bachelorabschluss in den Fokus rücken kann. Ein systematisches Vorstudieren verzögert in der Regel den Bachelorabschluss, das ist nicht erwünscht. Zudem hat der rechtzeitige Bachelorabschluss im Lehrerstudium vor dem Hintergrund der Umschreibefristen und der frühen Platzverteilung für das Praxissemester große Bedeutung.
Was gilt rechtlich?
Von einem „echten“ Vorstudieren wird (rechtlich) nur dann gesprochen, wenn „echte“ Mastermodule und -veranstaltungen zu einem Zeitpunkt studiert werden (sollen) und noch keine Einschreibung für den jeweiligen Masterstudiengang besteht.
Bei „echten“ Mastermodulen und -veranstaltungen handelt es sich um solche,
Sofern es sich um Module oder Veranstaltungen handelt, die auch in einem Bachelorstudiengang verwendet werden, handelt es sich nicht um ein Vorstudieren im eigentlichen Sinn, da Bachelorstudierende auch andere Bachelormodule und -veranstaltungen im Rahmen ihrer Bacheloreinschreibung studieren können, auch solche, die sie nicht für den Bachelorabschluss sondern (vielleicht) für einen angestrebten Masterabschluss benötigen. Die Möglichkeit weitere Leistungen zu erbringen eröffnet § 59 HG NRW.
Wie werden „echte“ Mastermodule und -veranstaltungen erkannt?
In jeder Modulbeschreibung (vgl. Studienangebot - Modullisten) findet sich am Ende ein Hinweis auf die Verwendung: alle Studiengänge in denen das Modul vorkommt, werden gelistet. Über das eKVV sind bei jeder Veranstaltung die maßgeblichen Modulbeschreibungen verlinkt.
Regelung zum Vorstudieren im fachwissenschaftlichen Master
Die MPO fw. sieht in § 4 Abs. 6 die Option des Vorstudierens vor, setzt einen gewissen Rahmen und verlangt eine explizite Regelung in den Fächerspezifischen Bestimmungen. Von dieser Option wurde insgesamt für nur wenige Studiengänge Gebrauch gemacht.
Regelung zum Vorstudieren im Master of Education
Es gibt im Master of Education keine ausdrückliche Regelung zum Vorstudieren, das bedeutet, "echte" Mastermodule und -veranstaltungen dürfen nicht vorstudiert werden, also insbesondere dürfen nicht vorstudiert werden:
Alle übrigen Module oder Veranstaltungen im Master of Education, die eine zusätzliche Verwendung/Öffnung für den Bachelor haben, also "auch" Bachelor-Module bzw. -veranstaltungen sind, können von Bachelorstudierenden zusätzlich zu den benötigten 180 LP studiert werden, sofern Sie Plätze in den Veranstaltungen erhalten und etwaige notwendige Voraussetzungen erfüllen; die hier erworbenen Leistungen verfallen auch nicht. Allerdings gilt das einleitend Gesagte: Ein systematisches Vorstudieren verzögert in der Regel den Bachelorabschluss, das ist nicht erwünscht.
Historisch: Bis zum Wintersemester 2020/21 gab es eine Regelung zum Vorstudieren in der MPO Ed. Es wurde generell ein Vorstudieren eröffnet und Ausnahmen geregelt. Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Rahmens in § 49 Abs. 6 Hochschulgesetz musste es gewisse Limitationen in quantitativer und zeitlicher Hinsicht geben. Sowohl diese Einschränkungen als auch das Konstrukt Vorstudieren wurde insgesamt schwer verstanden. Im Ergebnis wurde die Regelung für den Master of Education daher gestrichen, was aber im Studium fast nichts ändert, sondern eher Freiräume schafft.
Teilweise wurde und wird die Streichung der Regelung zum Vorstudieren zum Anlass genommen, Bachelorverwendungen für reine Masterveranstaltungen zu schaffen, damit sie "auch" Bachelorveranstaltungen werden. Einzig bei DaZ gab es eine bewusste Änderung, das nicht mehr vorstudierbar ist.
Es gilt aber: Bisher vorstudierte Leistungen verfallen nicht.
Im Bielefelder Studienmodell mit den Bachelor- und Masterstudiengängen und mit dem Studiengang Medizin gibt es keine Begrenzung der Wiederholbarkeit von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen.
Im Studiengang Medizin gibt es eine Begrenzung der Wiederholbarkeit bezogen auf die Abschlussprüfung für den ersten Studienabschnitt nach sechs Fachsemestern und bezogen auf die beiden Staatsprüfungen.
Bei dem Verzicht auf eine Begrenzung der Wiederholbarkeit gibt es einige Dinge zu beachten:
Es werden insbesondere zwei Ziele verfolgt:
Prüfungen sind im Regelfall organisatorisch über die Modulbeschreibung einer Lehrveranstaltung (LV) zugeordnet. Das bedeutet:
Das System setzt insgesamt auf Studierende, die verantwortungsvoll im Bereich Lehre und Prüfungsorganisation mitwirken. Insofern wird auf die Einsicht der Studierenden gesetzt und nicht auf Sanktionen.
Im Studienmodell ergeben sich die zulässigen Prüfungsformen aus der Modulbeschreibung.
In der Modulbeschreibung ist in der Regel auch geregelt, wer prüft. Entweder erfolgt eine Zuordnung zu einer Veranstaltung, dann ist Prüfer*in die*der Lehrende der Veranstaltung. Geprüft werden aber grundsätzlich die Kompetenzen des Moduls, trotz Zuordnung zu einer Veranstaltung. Erfolgt keine Zuordnung findet sich entweder ein Hinweis in der Modulbeschreibung dazu, wer prüft oder die*der Modulverantwortliche prüft (s. hierzu auch § 10 Abs. 4 Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen - PR).
Der*die Prüfer*in legt die Prüfungsform fest und informiert über die weiteren Einzelheiten (§ 10 Abs. 3 PR).
Nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen (s. insbesondere die Prüfungsrechthlichen Rahmenregelungen) oder der Hochschuldigitalverordnung NRW können Prüfungen auch digital abgenommen werden.
Es kommen beim elektronischen Prüfen ausschließlich Systeme zum Einsatz, die vom Rektorat der Universität Bielefeld dafür vorgesehen wurden. Weitere Informationen finden sich hier.
Für die Abnahme der Leistungen in Form von Studienleistungen, Modulprüfungen / Modulteilprüfungen sind in der Regel einzelne Lehrende zuständig. Die Zuordnung der Leistung zu einer Veranstalterin*einem Veranstalter oder einer*einem Modulverantwortlichen erfolgt in der Regel in der Modulbeschreibung.
Studienleistungen
Studienleistungen dienen der Übung, sind verpflichtende Übungsgelegenheiten, immer einer konkreten Veranstaltung zugeordnet und sind in der Modulbeschreibung allgemein beschrieben. Die Konkretisierung der Anforderungen und die Abnahme der Studienleistung erfolgt durch die*den Lehrenden der jeweiligen Veranstaltung. Studienleistungen müssen erbracht, aber nicht bestanden werden. Für ein Erbringen ist mindestens erforderlich, dass ein ernsthaftes Bemühen erkennbar ist.
Modulprüfungen und Modulteilprüfungen
Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind in der Modulbeschreibung häufig einer Veranstaltung zugeordnet. Das bedeutet, dass die*der Lehrende Prüfer*in ist, das bedeutet nicht, dass nur die Veranstaltung geprüft wird. Es werden immer die Kompetenzen des Moduls in den Blick genommen. Es ist auch möglich, dass mehrere Prüfer*innen vorgesehen sind. Die Konkretisierung der Anforderungen erfolgt durch die*den Prüfenden.
Jede Prüfung – unabhängig von der Prüfungsform und ergänzend zu der Regelung in Prüfungsordnung / Modulbeschreibung - beginnt mit einer Aufgabenstellung. Soweit nicht alle Studierenden die gleiche Aufgabenstellung erhalten (wie häufig in Klausuren), ist eine individuelle Aufgabenstellung pro einzelnem Studierenden erforderlich; das kann eine final dokumentierte Verständigung sein oder eine einseitige Ausgabe einer Aufgabenstellung durch den*die Prüfer*in. Verantwortlich für die Aufgabenstellung ist ausschließlich der*die Prüfer*in. Ohne Aufgabenstellung existiert kein Prüfungsverfahren und eine dennoch abgegebene Leistung kann nicht bewertet werden. Mit der Aufgabenstellung übernimmt der*die Prüfer*in die Verantwortung, dass bei entsprechender Bearbeitung die geforderten Kompetenzen unter Beweis gestellt werden können und theoretisch eine "sehr gute" Leistung erbracht werden kann. Wichtig ist, dass Studierende selbständig und auch ohne die Unterstützung der Prüfenden die entsprechende Leistung zeigen müssen.
Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind nach Maßgabe der Modulbeschreibung entweder "benotet" zu erbringen oder "unbenotet". Eine benotete Modulprüfungen und Modulteilprüfungen wird nach der Bewertung mit einer Note entsprechend des Notenschemas versehen. Eine unbenotete Modulprüfungen und Modulteilprüfungen wird nach der Bewertung mit "bestanden" oder "nicht bestanden" versehen.
Der Bewertungsvorgang gestaltet sich wie folgt:
Bewertet werden grundsätzlich alle begonnen Prüfungen, § 16 Abs. 1 Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen lautet
(1) Eine bereits begonnene Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt bei benoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit „nicht ausreichend“ bzw. „mangelhaft“ (5,0) und bei unbenoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn diese ohne genügende Entschuldigung (wichtiger Grund) nicht oder nicht fristgerecht abgegeben oder abgebrochen wird.
Es wird also auf den tatsächlichen Beginn der Prüfung abgestellt, d.h. Betreten des Klausurraumes, Ausgabe einer Aufgabenstellung / eines Themas; nicht abgestellt wird auf eine vorherige formale Anmeldung.
Wer mit einer Prüfung anfängt und dann nichts macht/abgibt, erhält also einen Fehlversuch ("5,0" oder "nicht bestanden"). Das gilt auch für Hausarbeiten: Wer eine Aufgabe / Thema verbindlich abspricht und dann nichts abgibt, erhält einen Fehlversuch.
Wer hingegen einen wichtigen Grund vorweisen kann (vgl. § 16 Abs. 2 Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen) ist entschuldigt, wenn der wichtige Grund akzeptiert und unverzüglich geltend gemacht wird.
Hinweise zum Vorgehen, wenn eine Täuschung auffällt: s. § 19 Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen
Notenberechnung
Die Notenberechnung auf Ebene der Module und der jeweiligen Studiengangsvariante erfolgt automatisiert.
Sofern Studierende von dem Recht Gebrauch machen wollen, Einwendungen gegen eine Bewertung oder gegen eine andere Entscheidung zu erheben, müssen sie dezidiert darlegen, aus welchen Gründen sie mit der Bewertung oder Entscheidung nicht einverstanden sind. Sofern diesen Einwendungen nicht sofort abgeholfen werden kann, entscheidet ein Ausschuss darüber. Der Ausschuss wird (in diesem Fall i.d.R. vertreten durch die*den Vorsitzende*n) die*den jeweilige*n Prüfende*n die Einwendungen mit der Bitte zukommen lassen, zu den Einwendungen schriftlich Stellung zu nehmen. Die*der Prüfende ist verpflichtet, sich dezidiert mit den Einwendungen auseinander zu setzen und eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen. Die schriftliche Stellungnahme wird dem Ausschuss vorgelegt. Dieser überprüft nunmehr, ob das Verfahren insgesamt ordnungsgemäß abgelaufen ist und überprüft insoweit die Bewertung / Entscheidung.
Das gesamte Verfahren darf bei einer Bewertung im Ergebnis nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Bewertung verschlechtert wird. Am Ende des Verfahrens wird die Entscheidung der*dem Studierenden mitgeteilt. Je nach dem, ob es sich bei der Leistung um einen Verwaltungsakt handelt, erfolgt die Mitteilung in Form eines Widerspruchsbescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung oder mit einer formlosen, aber dennoch umfassenden Begründung. Die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, kann nur im Einzelfall getroffen werden. Bei Vorliegen eines verwaltungsaktes besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung.
Die Logik zum Studienabschluss ist wie folgt:
Wer alle Module und etwaige weitere Anforderungen der Ordnung und Fächerspezifischen Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen hat, ist fertig und hat seinen Studienabschluss.
In den Bachelor- und Masterstudiengängen des Bielefelder Studienmodells gibt es eine Besonderheit:
Aufgrund des Verzichtes der Begrenzung einer Wiederholbarkeit von Prüfungen auch zum Zwecke der Notenverbesserung kann die Universität nicht einschätzen, wann Studierende ihr Studium abgeschlossen haben. Der Abschluss ist zu beantragen. Dieses Verfahren erfolgt auch mit elektronischer Unterstützung. Studierende "räumen ihr Transript auf" und sortieren die Leistungen so, wie sie meinen, dass sie ihren Studienabschluss haben wollen. Dieser Antrag wird dann durch das oder die verschiedenen Prüfungsämter geprüft. Das abschlussausstellende (federführende) Prüfungsamt stellt dann den Abschluss und die Abschlussdokumente aus.
Im Studiengang Medizin müssen nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung jeweils genannte Module abgeschlossen sein, um sich für die unterschiedlichen Abschlussprüfungen einschließlich der Staatsprüfungen anmelden zu können.
Die Zuständigkeit liegt nach den Prüfungs- und Studienordnungen (BPO, MPO Ed., MPO fw.) und nach Studien- und Pürfungsordnung Medizin für alle aufgezählten Fragen im Zusammenhang mit dem Studium grundsätzlich bei dem*der Dekan*in.
Es besteht die Möglichkeit, diese Zuständigkeit an die in der jeweiligen Prüfungsordnung genannten Personen und Stellen zu delegieren (insb.: Studiendekan*in, Ausschuss, Hochschullehrer*in. Den Fakultäten wird dadurch ein großer Gestaltungsspielrum eröffnet. Aufgabe der Dekanin*des Dekans ist es aber, die Beauftragten zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass die Delegationsakte transparent gemacht werden, so dass klar wird, wer für welche Aufgabe beauftragt und zuständig ist.
Eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Dekanin*des Dekans und der Delegationsmöglichkeit besteht bei Einwendungen von Studierenden. Sofern Studierende Einwendungen beispielsweise gegen eine Bewertung einer Leistung oder eine andere Entscheidung geltend machen, ist ein Ausschuss zuständig.
Für Angelegenheiten der Einschreibung und der Durchführung von Zulassungsverfahren (numerus clausus) sowie der Feststellung von Sprachanforderungen für internationale Studienbewerber*innen ist das Studierendensekretariat zuständig.