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Rahmenpromotionsordnung

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Neue Rahmenpromotionsordnung !

>> Merkblatt zu den wichtigsten Änderungen in der neuen RPO (PDF)

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Präambel

An der Universität Bielefeld besteht die Möglichkeit zur Promotion in allen an der Universität vertretenen Fächern und Forschungsschwerpunkten. Das Promotionsrecht liegt bei den Fakultäten. Mit dieser Rahmenpromotionsordnung erkennt die Universität Bielefeld die Vielfalt der Promotionsformen und die unterschiedlichen fachkulturellen Traditionen an. Zugleich verleiht diese Rahmenpromotionsordnung der institutionellen Verantwortung der Universität Bielefeld für sämtliche Promotionen Ausdruck, indem sie

  • eine hohe Transparenz und Qualität der Verfahren unabhängig von der Promotionsform gewährleistet und damit einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung leistet;
  • die Durchlässigkeit und Kompatibilität der Verfahren sicherstellt, um damit dem besonderen Forschungsprofil der Universität Bielefeld Rechnung zu tragen, die sich nicht nur durch wichtige Forschungsschwerpunkte in den klassischen Fächern und Disziplinen, sondern auch durch fakultätsübergreifende Forschungsschwerpunkte auszeichnet;
  • universitätsübergreifende und internationale Promotionsvorhaben unterstützt;
  • insbesondere auch die Einrichtung strukturierter Promotionsprogramme in den Fakultäten und fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten der Universität Bielefeld erleichtert.

Diese Rahmenpromotionsordnung bildet die Grundlage für die Promotionsordnungen der Fakultäten, die in Wahrnehmung ihrer fachlichen Verantwortung konkretisierend und ergänzend die weiteren Regelungen treffen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rahmenpromotionsordnung gilt für alle an der Universität Bielefeld und in Kooperation mit anderen Hochschulen durchgeführten Promotionsverfahren. Sie enthält allgemeine Regelungen für die Durchführung von Promotionen. Die Fakultäten erlassen Promotionsordnungen, die jeweils fachspezifische Inhalte und Anforderungen im Promotionsverfahren regeln. Die Promotionsordnungen der Fakultäten haben die Durchführung von Promotionen zu gewährleisten, die fakultätsübergreifende Forschungsthemen zum Inhalt haben. Entgegenstehende Bestimmungen der einzelnen Promotionsordnungen der Fakultäten oder der jeweiligen Studienordnungen für Promotionsstudiengänge sind unwirksam, soweit dies nicht ausdrücklich durch diese Rahmenordnung gestattet ist.

§ 2 Promotionsrecht und Doktorgrade

(1) An der Universität Bielefeld werden die nachfolgend aufgeführten Doktorgrade verliehen:

a) Fakultät für Biologie

„Doktor*in der Naturwissenschaften“ Dr. rer. nat. (doctor rerum naturalium)

„Doktor*in der Didaktik der Naturwissenschaften“ Dr. phil. nat. (doctor philosophiae naturalis)

b) Fakultät für Chemie

„Doktor*in der Naturwissenschaften“ Dr. rer. nat (doctor rerum naturalium)

c) Fakultät für Erziehungswissenschaft

„Doktor*in der Philosophie“ Dr. phil. (doctor philosophiae)

d) Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie

„Doktor*in der Philosophie“ Dr. phil. (doctor philosophiae)

„Doktor*in der Sozialwissenschaften“ Dr. rer. pol. (doctor rerum politicarum)

e) Fakultät für Gesundheitswissenschaften

„Doctor of Public Health“ Dr. PH

f) Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft

„Doktor*in der Philosophie“ Dr. phil. (doctor philosophiae)

g) Fakultät für Mathematik

„Doktor*in der Mathematik“ Dr. math. (doctor mathematicae)

„Doktor*in der Philosophie“ Dr. phil. (doctor philosophiae)

h) Medizinische Fakultät OWL

„Doktor*in der Medizin“ Dr. med. (doctor medicinae),

„Doktor*in der Naturwissenschaften“ Dr. rer. nat. (doctor rerum naturalium),

„Doktor*in der Medizinwissenschaften“ Dr. rer. medic. (doctor rerum medicinalium)

i) Fakultät für Physik

„Doktor*in der Naturwissenschaften“ Dr. rer. nat. (doctor rerum naturalium)

j) Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft

„Doktor*in der Naturwissenschaften“ Dr. rer. nat. (doctor rerum naturalium)

„Doktor*in der Philosophie“ Dr. phil. (doctor philosophiae)

k) Fakultät für Rechtswissenschaft

„Doktor*in der Rechtswissenschaft“ Dr. iur. (doctor iuris)

l) Fakultät für Soziologie

„Doktor*in der Philosophie“ Dr. phil. (doctor philosophiae)

m) Technische Fakultät

„Doktor*in der Naturwissenschaften“ Dr. rer. nat. (doctor rerum naturalium)

„Doktor*in der Ingenieurwissenschaften“ Dr.-Ing.

n) Fakultät für Wirtschaftswissenschaften

„Doktor*in der Wirtschaftswissenschaften“ Dr. rer. pol. (doctor rerum politicarum)

„Doktor*in der Ingenieurwissenschaften“ Dr.-Ing.

Die Fakultäten können nach Maßgabe der Promotionsordnungen alternativ auch den Grad „Doctor of Philosophy“ (Ph.D.) verleihen.

(2) Die Universität Bielefeld kann durch die genannten Fakultäten für ihre Fachgebiete als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen und Verdienste auch den Grad einer „Doktorin ehrenhalber“ bzw. eines „Doktors ehrenhalber“ (doctor honoris causa, Dr. h.c.) gemäß § 18 verleihen. Die gemäß Absatz 1 zu vergebenden Doktorgrade werden dann mit dem Zusatz „honoris causa“ h.c. versehen.

§ 3 Zweck und Formen der Promotion

(1) Durch die Promotion soll eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 58 Abs. 1 HG hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in einem von den Fakultäten vertretenen Fachgebiet oder Forschungsschwerpunkt nachgewiesen werden.

(2) Die Promotion besteht aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiteren Prüfungsleistungen.

(3) Personen, die von der Fakultät gemäß § 6 als Doktorand*in angenommen wurden, müssen sich gemäß § 2 Abs. 4 Einschreibungsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschreiben und bis zum Abschluss der mündlichen Prüfung eingeschrieben bleiben; sie können bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens gemäß § 13 an der Universität Bielefeld als Doktorand*in eingeschrieben bleiben. Die Regelungen zur Beurlaubung gemäß § 8 Einschreibungsordnung gelten entsprechend und bleiben davon unberührt.

(4) Promotionen können im Rahmen eines von einer oder mehreren Fakultäten verantworteten Promotionsstudiengangs bzw. eines sonstigen anerkannten Programms der strukturierten Doktorand*innenausbildung (z.B. in Graduate Schools oder Graduiertenkollegs) oder außerhalb eines solchen Studiengangs bzw. Programms (sog. studiengangsfreie Promotionen) durchgeführt werden. Ausnahmen und nähere Einzelheiten sind in den jeweiligen Promotionsordnungen der Fakultäten, in den Studienordnungen der Promotionsstudiengänge oder in den jeweiligen Doktorand*innenprogrammen geregelt.

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Für die Organisation des Promotionsverfahrens, insbesondere für die Entscheidung über den Zugang zur Promotion und die Annahme als Doktorand*in, die Eröffnung des Promotionsverfahrens, die Bestimmung der Gutachter*innen, die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission, die Überwachung des zügigen Ablaufs des Promotionsverfahrens einschließlich der Dokumentation der Anzahl der Promovierenden der Fakultät sowie für alle durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben soll ein Promotionsausschuss zuständig sein. § 8 Abs. 3 S. 2 bleibt unberührt. Die Zuständigkeit der*des Dekanin*Dekans im Übrigen bleibt ebenfalls unberührt.

(2) Der Promotionsausschuss setzt sich aus zwei oder drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer*innen, einem prüfungsberechtigten Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen, einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung zusammen, die von der Fakultätskonferenz gewählt werden. Der Ausschuss wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung aus der Mitte der prüfungsberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit des Mitglieds aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Entscheidungen, die Prüfungsleistungen betreffen, steht das Stimmrecht nur den promovierten Mitgliedern des Promotionsausschusses zu (§ 65 Abs. 1 HG).

(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder physisch oder in elektronischer Kommunikation anwesend sind, darunter die*der Vorsitzende oder die stellvertretende Person sowie insgesamt zwei prüfungsberechtigte Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen verfügen jeweils über zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden.

(4) Die Promotionsordnungen der Fakultäten können abweichende Regelungen von Absatz 2 und 3 vorsehen.

(5) Der Promotionsausschuss kann durch Beschluss die Erledigung seiner oder einzelner Aufgaben auf die*den Vorsitzende*n übertragen. Dies gilt nicht für belastende Entscheidungen über Rechtsbehelfe.

(6) Sofern eine Fakultät abweichend von Absatz 1 einen Promotionsausschuss nicht etabliert hat, ist für die in Absatz 1 genannten Aufgaben der*die Dekan*in zuständig. Für Entscheidungen über Rechtsbehelfe und für Entscheidungen nach § 10 Abs. 9 Satz 6 ist die Fakultätskonferenz zuständig.

(7) Der Promotionsausschuss, die Fakultätskonferenz oder der*die Dekan*in sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

§ 5 Zugangsvoraussetzungen

(1) Der Zugang zum Promotionsverfahren setzt den erfolgreichen Abschluss

a) eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG voraus.

In den Promotionsordnungen der Fakultäten sind im Fall von Satz 1 b) Regelungen zu Art und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien, die dem Nachweis der Eignung für das Promotionsverfahren dienen, vorzusehen. Promotionsvorbereitende Studien können im Rahmen einschlägiger Masterstudiengänge abgelegt werden. Die diesbezüglichen Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorand*in gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 und § 6 Abs. 6 S. 1 aufzunehmen. Die Auflagen sind spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen; die Promotionsordnungen der Fakultäten können die Auflagenerfüllung befristen.

(2) In den Promotionsordnungen der Fakultäten soll als Zugangsvoraussetzung der Nachweis eines qualifizierten Abschlusses verlangt werden. Darüber hinaus kann dort festgelegt werden:

a) der Nachweis eines in den Promotionsordnungen der Fakultäten zu definierenden fachspezifischen Abschlusses, der nach in der Fakultät vertretenen Promotionsfächern differenziert werden kann,
b) der Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für die Promotion erkennen lassen.

Die Promotionsordnungen der Fakultäten können weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt für die Erteilung von Auflagen entsprechend.

(3) Sind nach den jeweiligen Promotionsordnungen der Fakultäten für den Zugang zur Promotion und für die Promotion selbst zusätzliche Leistungen oder promotionsvorbereitende Studien erforderlich, so gelten diese auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Promotionsstudiengangs oder sonstigen anerkannten Programms der strukturierten Doktorand*innenausbildung als erbracht.

(4) Herausragende Studierende aus Masterstudiengängen, deren Leistungen nach einem Jahr nach den Regelungen der Masterprüfungsordnung überprüft wurden, haben durch diese Leistungen die promotionsvorbereitenden Studien erbracht. Näheres regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten.

(5) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch die gemäß § 4 zuständige Stelle. Neben den Regelungen des Hochschulgesetzes für die Beurteilung der internationalen Qualifikationen finden Anwendung:

  • das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712 f. – sog. Lissabon-Konvention) sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
  • Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und
  • bilaterale Erklärungen der Kultusministerkonferenz/Hochschulrektorenkonferenz.

Zur Beurteilung werden im Regelfall die Bewertungsvorschläge des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – herangezogen.

Die Promotionsordnungen der Fakultäten regeln, ob und welche Sprachkenntnisse ggfs. für den Zugang zur Promotion erforderlich sind.

§ 6 Annahme als Doktorand*in

(1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt und die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt, hat bei der gemäß § 4 zuständigen Stelle der Fakultät, in der die Promotion angestrebt wird, die Annahme als Doktorand*in zu beantragen.

(2) Mit der Annahme als Doktorand*in wird die grundsätzliche Bereitschaft der Fakultät ausgedrückt, eine Dissertation über das beabsichtigte Thema als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und die*den Doktorandin*Doktoranden bei der Erstellung ihrer*seiner Arbeit zu betreuen und zu unterstützen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten sehen eine Befristung der Annahme vor. Sie regeln auch die Voraussetzungen für eine befristete Verlängerung.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

a) der Nachweis der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 5,
b) die Angabe des in Aussicht genommenen Themas der Dissertation, ggf. mit Beschreibung des Promotionsvorhabens, und Angabe der*des Betreuerin*Betreuers,
c) eine Erklärung der*des Betreuerin*Betreuers zur Übernahme der Betreuung,
d) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs sowie
e) eine Erklärung über laufende oder vorausgegangene Promotionsverfahren; dabei ist auch anzugeben, wann, mit welchem Thema und bei welcher Fakultät/bei welchem Fachbereich die Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt wurde und wie/mit welchem Ergebnis das Verfahren endete.

Die Promotionsordnungen der Fakultäten können nähere Ausführungen erlassen und weitere Nachweise vorsehen.

(4) Die gemäß § 4 zuständige Stelle der Fakultät entscheidet i.d.R. innerhalb von zwei Monaten, bei Promotionsstudiengängen zum jeweiligen Beginn des Studiengangs, über den Antrag. Die Annahme als Doktorand*in ist abzulehnen,

a) wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
b) wenn das in Aussicht genommene Thema nicht in die fachliche Ausrichtung der Fakultät fällt oder kein*e Betreuer*in gefunden werden kann, die*der c) das Thema fachlich betreuen kann oder die fachliche Betreuung für die voraussichtliche Dauer der Promotion nicht sichergestellt ist,
wenn keine*r der zuständigen Betreuer*innen das Thema für bearbeitungswürdig oder der Vorbildung der*des Bewerberin*Bewerbers angemessen hält oder
d) wenn die Bereitstellung der materiellen Ausstattung zur Durchführung des Arbeitsvorhabens nicht gesichert ist.

(5) Aus der Annahme als Doktorand*in ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Eröffnung des Promotionsverfahrens.

(6) Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung als Doktorand*in ist dem*der Antragsteller*in schriftlich oder auf elektronischem Weg mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7) Die Annahme als Doktorand*in kann insbesondere widerrufen werden,

a) wenn sich nachträglich Gründe für eine Ablehnung der Annahme als Doktorand*in ergeben oder
b) keine Aussicht besteht, dass die Dissertation in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann oder
c) wenn die Betreuungs- oder Promotionsvereinbarung (§ 7 Abs. 2) unwirksam ist oder rechtmäßig aufgehoben wurde.

§ 7 Betreuung

(1) Betreuer*innen können grundsätzlich sein: Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen, Privatdozent*innen, sonstige habilitierte oder andere mindestens promovierte Mitglieder der Fakultät oder mindestens entsprechend qualifizierte, außerhalb der Fakultät oder Universität tätige Personen. Bei interdisziplinären bzw. fakultätsübergreifenden Arbeiten soll auch ein Mitglied einer anderen Fakultät oder Hochschule als Betreuer*in bestellt werden. Näheres hierzu regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten.

(2) Die Promotionsordnungen der Fakultäten sehen die Benennung einer*eines erstverantwortlichen Betreuerin*Betreuers vor; sie können darüber hinaus eine Zweitbetreuung vorsehen und lassen gemäß § 67 a HG auch kooperative Formen der Betreuung zu. Sie regeln die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses. Sie sehen den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung oder Promotionsvereinbarung zwischen den wissenschaftlichen Betreuer*innen und der*dem Doktorandin*Doktoranden vor. Entsprechend den Empfehlungen der DFG für das Erstellen von Betreuungsvereinbarungen enthält die Betreuungs- oder Promotionsvereinbarung mindestens folgende Angaben:

  • die Beteiligten (der*die Doktorand*in, die Betreuungsperson(en), ggf. weitere Beteiligte),
  • das Thema der Dissertation (ggf. Arbeitstitel),
  • bei einer kumulativen oder publikationsbasierten Arbeit die Berücksichtigung der Anforderungen des § 10 Abs. 2,
  • einen vorläufigen Zeit- und Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Promotionsdauer, der im Verlauf des Promotionsverfahrens im Rahmen des Betreuungsverhältnisses reflektiert und ggf. angepasst wird,
  • die Aufgaben und Pflichten der*des Doktorandin*Doktoranden (regelmäßige Berichtspflichten und Vorlage von Teilergebnissen, ggf. Teilnahme an Veranstaltungen),
  • die Aufgaben und Pflichten des*der Betreuers*Betreuerin(nen) (regelmäßige fachliche Beratung, Karriereförderung / Perspektivgespräche, Qualitätssicherung),
  • beidseitige Verpflichtung auf die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis,
  • ggf. Regelung bei Konfliktfällen und bei einem Wechsel der Betreuungsperson(en),
  • ggf. besondere Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Tätigkeit,
  • ggf. Integration in eine Arbeitsgruppe oder einen Forschungsverbund sowie ggf. Ausstattung der*des Doktorandin*Doktoranden.

(3) Die Fakultäten sollen für die Dauer der Promotion eine Betreuung sicherstellen. Die Leitlinien der Universität zur guten Betreuung sind zu beachten.

(4) Verlässt eine Betreuungsperson die Hochschule oder wird sie emeritiert oder pensioniert, gilt § 9 Abs. 6.

§ 8 Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich oder elektronisch an die gemäß § 4 zuständige Stelle der jeweiligen Fakultät zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

a) der Bescheid über die Annahme als Doktorand*in nach § 6,
b) ggf. der Nachweis der promotionsvorbereitenden Studien oder der Erfüllung weiterer Auflagen,
c) ein Lebenslauf mit der Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs,
d) ggf. eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen und der wissenschaftlichen Vorträge,
e) die gemäß der Promotionsordnungen der Fakultäten vorgesehene Anzahl von Exemplaren der Dissertation im Fall der schriftlichen Einreichung; bei einer kumulativen oder publikationsbasierten Dissertation außerdem die von den Promotionsordnungen geforderte ausführliche Darstellung gemäß § 10 Abs. 2 S. 3, sowie eine elektronische Fassung der Dissertation als pdf,
f) im Falle einer durch die Promotionsordnungen der Fakultäten vorgesehenen Teamarbeit: ein von den Beteiligten gemeinsam verfasster Bericht über die Zusammenarbeit bei der Dissertation, Angaben der individuellen Urheberschaft für die jeweiligen Teile der Dissertation, ferner Angaben über Namen, akademische Grade, Anschriften der an der Gruppenarbeit beteiligten Personen sowie Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls welche der Personen bereits ein Promotionsverfahren beantragt oder abgeschlossen und dabei Teile der vorgelegten Arbeit benutzt haben,
g) eine Erklärung, aus der hervorgeht,

  1. dass der*dem Doktorandin*Doktoranden die geltende Promotionsordnung der Fakultät bekannt ist,
  2. dass der*die Doktorand*in die Dissertation selbst angefertigt hat (Selbständigkeitserklärung), keine Texte oder Textabschnitte von Dritten oder eigener Prüfungsarbeiten ohne Kennzeichnung übernommen und alle von ihr*ihm benutzten Hilfsmittel und Quellen in ihrer*seiner Arbeit angegeben hat,
  3. dass Dritte weder unmittelbar noch mittelbar Geld oder geldwerte Leistungen von der*dem Doktorandin*Doktoranden für Vermittlungstätigkeiten oder für Arbeiten erhalten haben, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen,
  4. dass der*die Doktorand*in die Dissertation noch nicht als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder andere wissenschaftliche Prüfung eingereicht hat und
  5. ob der*die Doktorand*in die gleiche, eine in wesentlichen Teilen ähnliche oder eine andere Abhandlung bei einer anderen Hochschule als Dissertation eingereicht hat und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis.

Die Promotionsordnungen der Fakultäten können Konkretisierungen und weitere Regelungen vorsehen.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Gutachten bei der zuständigen Stelle vorliegt.

(3) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet die gemäß § 4 zuständige Stelle. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können abweichend von § 4 Abs. 1 die Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens der Fakultätskonferenz übertragen. Über die Eröffnung erhält der*die Doktorand*in einen Bescheid. Die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist abzulehnen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht vorliegt oder wenn Unterlagen fehlen; im zuletzt genannten Fall soll zuvor eine angemessene Frist zur Vorlage der fehlenden Unterlagen gesetzt werden.

(4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll spätestens sechs Monate nach Eingang des Eröffnungsantrags abgeschlossen sein.

§ 9 Prüfungskommission

(1) Die Promotionsprüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die von der gemäß § 4 zuständigen Stelle bei der Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens bestimmt wird. Die Mitglieder der den Doktorgrad verleihenden Fakultät müssen die Mehrheit in der Prüfungskommission haben.

(2) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus den Gutachter*innen und mindestens einem*einer weiteren Prüfer*in für die mündliche Prüfung. Die Promotionsordnungen der Fakultäten legen die Anzahl der zu bestellenden Gutachter*innen und die Zusammensetzung der Prüfungskommission fest und bestimmen, ob der*die Doktorand*in ein Vorschlagsrecht für ein Mitglied oder die Mitglieder der Prüfungskommission hat. Die Promotionsordnungen der Fakultäten sollen auch festlegen, wer generell als Gutachter*in in Betracht kommt und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls weitere Gutachten einzuholen bzw. unter welchen Voraussetzungen externe Gutachter*innen zu beteiligen sind. Diese werden ebenfalls stimmberechtigte Mitglieder der Prüfungskommission.

(3) Ein*e Betreuer*in kann zum*zur Gutachter*in bestimmt werden; in Bezug auf ggf. weitere Betreuer*innen und auf Gutachter*innen treffen die Fakultäten in ihren Promotionsordnungen Regelungen zur Sicherung der Unabhängigkeit dieser Personen. Betreuer*innen und Gutachter*innen sollen nicht Vorsitzende*r der Prüfungskommission sein. Alternativ können die Promotionsordnungen der Fakultäten vorgeben, dass die Betreuer*innen nicht Gutachter*innen sein dürfen.

(4) Den Vorsitz der Prüfungskommission führt ein von der gemäß § 4 zuständigen Stelle bestelltes wahlberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen der promovierenden Fakultät. Bei interdisziplinären bzw. fakultätsübergreifenden Promotionsvorhaben ist die interdisziplinäre bzw. fakultätsübergreifende Zusammensetzung der Prüfungskommission und die entsprechende Bestellung der Gutachter*innen sicherzustellen.

(5) Die Prüfungskommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Ihre Beschlüsse sind in einem Protokoll aktenkundig zu machen.

(6) Mitwirkungsrechte von Hochschullehrer*innen in Promotionsverfahren werden durch ihre Emeritierung oder Pensionierung nicht berührt. Wechselt ein*e Betreuer*in bzw. ein*e Gutachter*in die Hochschule oder wechselt sie*er auf eine Stelle außerhalb der Hochschule, so behält sie*er das Recht, mit Zustimmung der*des Doktorandin*Doktoranden und der Fakultät die Betreuung einer begonnenen Promotion zu Ende zu führen. Nähere Regelungen hierzu und sonstige Mitwirkungsrechte werden in den Promotionsordnungen der Fakultäten getroffen.

§ 10 Dissertation

(1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Teile der im Rahmen der Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mit den Betreuer*innen schon vor Beantragung der Verfahrenseröffnung gemäß § 8 veröffentlicht sein. Nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Fakultäten kann die Dissertation als Teamarbeit verfasst werden.

(2) Die Fakultäten können (ggf. nur für bestimmte Fachgebiete) kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertationen zulassen, durch die der*die Doktorand*in den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein; sie müssen insgesamt den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags und des Beitrags der weiteren Autor*innen an den jeweiligen Publikationen vornimmt. Bei Ko-Autor*innenschaften ist der Anteil der*des Doktorandin*Doktoranden genau zu kennzeichnen und eine eidesstattliche Erklärung über den Eigenanteil abzugeben. Der*die Doktorand*in hat außerdem alle Autor*innen über die Verwendung der Arbeiten als kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertation sowie über die Erklärung zum Eigenanteil zu informieren und sicherzustellen, und dass durch die Verwendung der Arbeiten auch im Hinblick auf die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Näheres regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten. Sie treffen auch eine Aussage darüber, ob und inwieweit eine Person, die Ko-Autor*in einbezogener Arbeiten ist, als Gutachter*in im Promotionsverfahren in Betracht kommt, wie viele Beiträge insgesamt in maßgeblicher Autor*innenschaft mindestens einzureichen sind und wie viele davon bereits veröffentlicht, zur Veröffentlichung angenommen oder eingereicht sein müssen. Zudem beschreiben sie die Anforderungen an die ausführliche Darstellung gemäß Satz 3.

(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können weitere Sprachen zulassen.

(4) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis, bei einer kumulativen oder publikationsbasierten Dissertation auch eine ausführliche Darstellung gemäß Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können weitere Vorgaben benennen.

(5) Jede*r Gutachter*in hat der gemäß § 4 zuständigen Stelle ein begründetes Gutachten in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach ihrer*seiner Bestellung zum*zur Gutachter*in vorzulegen. Gutachten können schriftlich oder in elektronischer Form erstellt werden. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können nähere Regelungen vorsehen.

(6) Die Gutachter*innen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung der Arbeit in ihren Gutachten. Im Fall der Annahme vergeben sie folgende Prädikate:

a) sehr gute Arbeit (magna cum laude)

b) gute Arbeit (cum laude)

c) genügende Arbeit (rite).

Eine abzulehnende Arbeit wird mit „nicht bestanden (non rite)“ bewertet. Bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat „überragende Arbeit (summa cum laude)“ vergeben werden. Die Promotionsordnungen der Fakultäten sehen den Erlass von Bewertungskriterien durch die gemäß § 4 zuständige Stelle und weitere Regelungen für die Vergabe des Prädikats „summa cum laude“ vor; sie können Zwischennoten vorsehen.

(7) Alternativ können die Fakultäten in ihren Promotionsordnungen auf eine Bewertung der Dissertation gemäß Absatz 6 Satz 3 a) bis c) verzichten; sie sehen in diesem Fall nur die Ergebnisse „bestanden“ oder „nicht bestanden“ und nur für den Fall außerordentlicher wissenschaftlicher Leistungen das Prädikat „ausgezeichnet“ vor. Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.

(8) Nach Eingang der Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat fakultätsöffentlich ausgelegt; die Auslage kann elektronisch erfolgen. Die gemäß § 4 zuständige Stelle benachrichtigt die*den Doktorandin*Doktoranden, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen und die promovierten Mitglieder der Fakultät über die Auslage. Während einer Frist, die nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Fakultäten mindestens zwei, maximal drei Wochen beträgt, sind die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultäten der Universität Bielefeld, die die Gutachter*innen stellen, sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich Einspruch gegen den Vorschlag der Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch ist zu begründen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können vorsehen, dass der*dem Doktorandin*Doktoranden die Gutachten vor Auslage von der gemäß § 4 zuständigen Stelle mit der Möglichkeit einer Stellungnahme bekannt gegeben werden. Die Stellungnahme ist dann mit auszulegen.

(9) Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch eingelegt wurde; eine mündliche Prüfung findet dann nicht mehr statt. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Überarbeitung vorgeschlagen, wird die Dissertation zur Überarbeitung zurückgegeben, gleichzeitig bestimmt die gemäß § 4 zuständige Stelle eine Frist zur erneuten Einreichung, die sechs Monate nicht überschreiten soll. Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab, weichen sie im Falle der Annahme um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab oder spricht sich ein im Rahmen der Auslagefrist nach Absatz 8 erfolgter Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung aus, bestellt die gemäß § 4 zuständige Stelle nach Anhörung der*des Doktorandin*Doktoranden unverzüglich eine*n weitere*n Gutachter*in; für diese*n Gutachter*in ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 die Regelung in der Promotionsordnung der Fakultät zu beachten. Das Gutachten der*des weiteren Gutachterin*Gutachters soll innerhalb von zwei Monaten nach deren*dessen Bestellung vorliegen. Unter Berücksichtigung der Empfehlung des weiteren Gutachtens entscheidet die gemäß § 4 zuständige Stelle, ob die Dissertation angenommen oder abgelehnt wird. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können hiervon abweichende Regelungen vorsehen.

§ 11 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Wurde die Dissertation endgültig angenommen, findet die mündliche Prüfung statt. Die Promotionsordnungen der Fakultäten regeln Form und Inhalt, Dauer, Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfungsleistungen für die mündliche Prüfung. Als Formen der mündlichen Prüfung können eine Disputation oder ein Kolloquium bestimmt werden.

(2) Die mündliche Prüfung kann im Ausnahmefall und sofern in der jeweiligen Promotionsordnung vorgesehen unter Zuhilfenahme einer durch das Rektorat zugelassenen audiovisuellen Übertragungstechnik durchgeführt werden. Dabei sind die entsprechenden Vorgaben in den Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld vom 18. Dezember 2020 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 49 Nr. 16 S. 256) in der aktuell geltenden Fassung zu beachten. Während der gesamten Prüfung ist sicherzustellen, dass keine Störungen in der wechselseitigen Wahrnehmung der Prüfungsbeteiligten auftreten; anderenfalls ist die Prüfung zu unterbrechen und nach Beheben der Störung fortzusetzen oder, wenn die Störung kurzfristig nicht behoben werden kann, ein neuer Termin anzuberaumen. Näheres regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten.

(3) Die mündliche Prüfung soll spätestens acht Wochen nach Annahme der Dissertation stattfinden; der Termin soll rechtzeitig bekannt gegeben werden. Eine längere Frist ist nur im Einvernehmen mit der*dem Doktorandin*Doktoranden zulässig.

(4) Die Disputation dient insbesondere der Vorstellung der wichtigsten Ergebnisse der Dissertation in einem Vortrag der*des Doktorandin*Doktoranden und in einer anschließenden wissenschaftlichen Diskussion mit den Mitgliedern der Prüfungskommission, in der der*die Doktorand*in Gelegenheit hat, die Ergebnisse der Dissertation zu verteidigen. Näheres regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten.

(5) Eine mündliche Prüfung kann auch in Form eines Kolloquiums im Fachgebiet der Promotion stattfinden, das der*dem Doktorandin*Doktoranden Gelegenheit bietet, gegenüber den Mitgliedern der Prüfungskommission die eingehende selbständige Beschäftigung mit zentralen Themen des Fachgebietes und Kenntnisse über den Stand der Forschung nachzuweisen. Näheres regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten.

(6) Über die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Dies enthält auch einen entsprechenden Hinweis, wenn die Prüfung gemäß Absatz 2 durchgeführt wurde.

(7) Die mündliche Prüfung ist universitätsöffentlich, sofern der*die Doktorand*in nicht widersprochen hat. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(8) Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung darüber, ob die mündliche Prüfung erfolgreich war, und bewertet diese gemäß § 10 Abs. 6 oder entsprechend § 10 Abs. 7. Bei uneinheitlichen Bewertungsvorschlägen wird durch Abstimmung entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können ergänzende oder abweichende Regelungen vorsehen.

(9) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens aber nach zwei Monaten auf Antrag einmal wiederholt werden. Bei abermaligem Nichtbestehen gilt der Promotionsversuch endgültig als gescheitert. Der*die Doktorand*in erhält nach Anhörung von der gemäß § 4 zuständigen Stelle der Fakultät einen entsprechenden Bescheid mit Begründung.

§ 12 Gesamtprädikat der Promotion

(1) Nach erfolgreicher mündlicher Prüfung setzt die Prüfungskommission das Gesamtprädikat fest. Das Gesamtprädikat ergibt sich aus den Prädikaten der Dissertation und der mündlichen Prüfungsleistung. Dabei kommt der Dissertation ein größeres Gewicht zu als der mündlichen Prüfungsleistung; die Promotionsordnungen der Fakultäten können eine ausdrückliche Gewichtung vorsehen.

(2) Im Falle des § 10 Abs. 6 S. 3 gilt, vorbehaltlich des Absatzes 4, für das Gesamtprädikat folgende Bewertungsskala:

a) sehr gut (magna cum laude)
b) gut (cum laude)
c) genügend (rite).

(3) Im Falle des § 10 Abs. 7 lautet, vorbehaltlich des Absatzes 4, das Gesamtprädikat auf „bestanden“.

(4) Nur bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen wird das Gesamtprädikat „überragend (summa cum laude)“ bzw. „ausgezeichnet“ vergeben.

(5) Die Promotionsordnungen der Fakultäten können auf ein Gesamtprädikat verzichten, ggf. weitere Regelungen für die Vergabe des Gesamtprädikats "summa cum laude" und Zwischennoten vorsehen.

§ 13 Vollzug der Promotion und Urkunde

(1) Der*die Dekan*in fertigt nach der Entscheidung der Prüfungskommission eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung für die*den Kandidatin*Kandidaten aus. Sie enthält den Titel und die Bewertung der Dissertation, die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung sowie das Gesamtprädikat. In einem Begleitschreiben wird der*die Doktorand*in darauf hingewiesen, dass es ihm*ihr bis zur Aushändigung der Promotionsurkunde mit Zeugnis nicht gestattet ist, den akademischen Grad einer*eines Doktorin*Doktors oder eine ähnliche Bezeichnung zu führen.

(2) Der*die Dekan*in vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde mit Zeugnis. Die Promotionsurkunde enthält den erlangten Doktorgrad. Das beigefügte Zeugnis enthält den Titel der Dissertation und ihre Bewertung, die Bewertung der mündlichen Prüfung sowie das Gesamtprädikat der Promotion. Als Tag der Promotion wird jeweils der Tag der mündlichen Prüfung angegeben. Urkunde und Zeugnis werden von dem*der Dekan*in der den Grad verleihenden Fakultät unterschrieben und mit dem Siegel dieser Fakultät versehen. Beide Abschlussdokumente sind auf Antrag in englischer Sprache auszustellen.

(3) Promotionsurkunde und Zeugnis werden erst ausgehändigt, wenn die Publikation der Dissertation gemäß § 14 sichergestellt ist oder wenn ein Veröffentlichungsvertrag mit einem Verlag vorliegt.

§ 14 Publikation der Dissertation

Der*die Doktorand*in ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise zugänglich zu machen. Im Fall von Auflagen einer*eines Gutachterin*Gutachters für die Veröffentlichungsfassung ist diese vor der Veröffentlichung nach Befürwortung durch den*die Gutachter*in vom Vorsitz der Prüfungskommission zu genehmigen. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung ist Teil des Promotionsverfahrens. Näheres regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten.

Täuschung, Ungültigkeit der Promotionsleistungen und Entziehung des Doktorgrades

(1) Die gemäß § 4 zuständige Stelle kann die Promotionsleistungen nach Anhörung der*des Doktorandin*Doktoranden für ungültig erklären, wenn sich vor der Vollziehung der Promotion ergibt, dass der*die Doktorand*in bei den Promotionsleistungen getäuscht hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen des Promotionsverfahrens vorgetäuscht worden sind.

(2) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn

a) sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung bei den Promotionsleistungen oder durch Täuschung über wesentliche Voraussetzungen des Promotionsverfahrens erlangt wurde;
b) die*der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie*er den Doktorgrad missbraucht hat.

(3) Waren die Voraussetzungen für den Zugang zur Promotion nicht erfüllt, ohne dass der*die Doktorand*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Doktorprüfung behoben.

(4) Über die Entziehung beschließt die Fakultätskonferenz, nachdem der*die Dekan*in die*den Betroffene*n angehört hat.

§ 16 Einsichtnahme

Der*die Doktorand*in hat das Recht, nach dem Abschluss des Promotionsverfahrens die Promotionsunterlagen einzusehen. Die Promotionsordnungen sehen Fristen für die Einsichtnahme vor.

§ 17 Widerspruch gegen Entscheidungen im Promotionsverfahren

(1) Gegen belastende Bescheide, die auf der Grundlage dieser Ordnung ergehen, kann der*die Kandidat*in schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe einen Rechtsbehelf bei der gemäß § 4 zuständigen Stelle einlegen. Über den Rechtsbehelf entscheidet die gemäß § 4 Abs. 5, 6 zuständige Stelle ggf. nach Anhörung der Prüfungskommission.

(2) Für einen Widerspruch und ein Widerspruchsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 18 Ehrenpromotion

(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder anderer besonderer Verdienste kann die Universität Bielefeld durch die in § 1 Abs. 1 genannten Fakultäten für ihre Fachgebiete den Doktor ehrenhalber nach § 2 Abs. 2 als Auszeichnung verleihen.

(2) Die Promotionsordnungen der Fakultäten können Bestimmungen zur förmlichen Beantragung der Ehrenpromotion und zur Würdigung der Leistungen der zu ehrenden Persönlichkeit vorsehen.

(3) Unter Würdigung der vorgelegten Stellungnahmen entscheidet die Fakultätskonferenz mit drei Viertel der Stimmen ihrer promovierten stimmberechtigten Mitglieder über den Antrag von mindestens zwei promovierten Mitgliedern der Fakultät auf Verleihung der Ehrendoktorwürde.

(4) Der*die Dekan*in vollzieht die Verleihung der Ehrendoktorwürde durch Überreichung einer von dem*der Dekan*in unterzeichneten Urkunde, in der die wissenschaftlichen Leistungen der geehrten Persönlichkeit gewürdigt werden.

(5) Die Promotionsordnungen der Fakultäten können hiervon abweichende Regelungen treffen.

§ 19 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen

(1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer anderen promotionsberechtigten Hochschule erfolgt auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung zwischen der Universität Bielefeld und der betreffenden Hochschule.

(2) Vereinbarungen, die die Universität Bielefeld mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den §§ 1 - 17 abweichen.

(3) Näheres regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten.

§ 20 Rücktritt von der mündlichen Prüfung; Nachteilsausgleich

Für einen Rücktritt von der mündlichen Prüfung gilt die Regelung zum Rücktritt, für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs die Regelung zum Nachteilsausgleich in den Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld vom 18. Dezember 2020 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 49 Nr. 16 S. 256) in der aktuell geltenden Fassung entsprechend.

§ 21 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Zugleich tritt die Rahmenpromotionsordnung vom 15. Juni 2010 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 39 Nr. 12 S. 98), zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung zur Änderung vom 1. Juli 2021 (Verkündungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 50 Nr. 9 S. 161), außer Kraft.

(2) Die Fakultäten sind verpflichtet, ihre Promotionsordnungen den Maßgaben dieser Rahmenpromotionsordnung anzupassen. Sie erlassen Übergangsregelungen für ihre Doktorand*innen.


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