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Glos­sar zu Hilfs­kraft­an­ge­le­gen­hei­ten


Zum Durch­su­chen des Glos­sars kli­cken Sie auf der rech­ten Seite auf »Alle öff­nen« und be­nut­zen Sie die Such­funk­ti­on Ihres Brow­sers (Strg+f).

Ab­ga­be­frist

Um An­trä­ge recht­zei­tig be­ar­bei­ten zu kön­nen, müs­sen diese im De­zer­nat P/O min­des­tens einen Monat vor Be­ginn der Maß­nah­me vor­lie­gen. Bitte be­ach­ten Sie dabei, dass auch die Fa­kul­tä­ten/Ein­rich­tun­gen Be­ar­bei­tungs­zei­ten be­nö­ti­gen. Falls das Ein­reichs­da­tum auf ein Wo­chen­en­de oder einen Fei­er­tag fällt, gilt hier der dar­auf fol­gen­de Werk­tag.

Än­de­run­gen

Bank­ver­bin­dung, Adres­se und Per­so­nen­stands­än­de­run­gen
Die Än­de­rung der Bank­ver­bin­dung, der Adres­se und Per­so­nen­stands­än­de­run­gen mit Na­mens­än­de­rung müs­sen uns mit­ge­teilt wer­den. Bitte nut­zen Sie dafür das For­mu­lar unter "All­ge­mei­ne For­mu­la­re und Do­ku­men­te" mit Ihrer Un­ter­schrift im Ori­gi­nal.

An­sprech­part­ner*innen

An­sprech­part­ner*innen zu Fra­gen be­züg­lich Ihrer Be­schäf­ti­gung sind zu­nächst Ihre Vor­ge­setz­ten in den Fa­kul­tä­ten/Ein­rich­tun­gen. Bei kon­kre­ten Fra­gen zu spe­zi­el­len The­men kön­nen Sie sich an per­so­nal_h­k_­sons­ti­ge@uni-​bielefeld.de wen­den.

An­trä­ge

Ein­stel­lungs­an­trä­ge wer­den über den Link, den Sie von der ein­stel­len­den Fa­kul­tät/Ein­rich­tung er­hal­ten, er­stellt. In Aus­nah­me­fäl­len kön­nen Sie die ein­zel­ne Vor­la­gen und For­mu­la­re nut­zen, wel­che Sie hier fin­den

Äqui­va­lenz­be­schei­ni­gung

Äqui­va­lenz­be­schei­ni­gun­gen wer­den ein­ma­lig für Hoch­schul­ab­schlüs­se be­nö­tigt, falls die ein­zu­stel­len­de Hilfkraft nicht für einen, sich den Ba­chlor an­schlie­ße­nen­den, Mas­ter ein­ge­schrie­ben ist. Sie müs­sen durch die Fa­kul­tät/Ein­rich­tung bei dem Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at be­an­tragt wer­den.

Ar­beit­ge­ber­be­schei­ni­gung / Ar­beits­be­schei­ni­gun­gen

Ar­beit­ge­ber­be­schei­ni­gun­gen wer­den meist von Be­hör­den be­nö­tigt um z. B. die ma­xi­ma­le Be­fris­tungs­dau­er, An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld oder Wohn­geld zu prü­fen. In die­sen Fäl­len wen­den Sie sich bitte an per­so­nal_h­k_­sons­ti­ge@uni-​bielefeld.de

Ar­beits­un­fä­hig­keit

Bei Ar­beits­un­fä­hig­keit müs­sen Sie sich un­ver­züg­lich bei Ihren Vor­ge­setz­ten in den Fa­kul­tä­ten/Ein­rich­tun­gen ar­beits­un­fä­hig mel­den. Spä­tes­tens am 4. Tag be­nö­ti­gen Sie eine Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung von Ihrem be­han­deln­den Arzt. Bei län­ge­rer Krank­heit be­steht An­spruch auf Lohn­fort­zah­lung für 6 Wo­chen.

Ar­beits­zeug­nis

Ein Ar­beits­zeug­nis ent­hält In­for­ma­tio­nen über die Tä­tig­kei­ten, Leis­tun­gen und Ver­hal­tens­wei­sen einer Per­son wäh­rend ihrer Be­schäf­ti­gung.  Für die Aus­stel­lung von Ar­beits­zeug­nis­sen wen­den Sie sich bitte an Ihre Vor­ge­setz­ten in den Fa­kul­tä­ten/Ein­rich­tun­gen.

Auf­ent­halts­ti­tel / Auf­ent­halts­er­laub­nis

Ein Auf­ent­halts­ti­tel ist ein of­fi­zi­el­les Do­ku­ment, das einem Aus­län­der die le­ga­le Er­laub­nis gibt, sich für einen be­stimm­ten Zeit­raum in einem Land auf­zu­hal­ten und dort ver­schie­de­ne Ak­ti­vi­tä­ten wie Ar­beit, Stu­di­um oder fa­mi­liä­re Zu­sam­men­füh­rung aus­zu­üben. Er muss den Ein­stel­lungs­un­ter­la­gen in be­glau­big­ter Form bei­lie­gen. Eine Ver­län­ge­rung muss P/O.2 schnellst­mög­lich vor­ge­legt wer­den.

Auf­lö­sung

Ein Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis an der Uni Bie­le­feld kann beid­sei­tig mit einem Auf­lö­sungs­ver­trag be­en­det wer­den. Hier­für gel­ten keine Fris­ten, al­ler­dings soll­te das Auf­lö­sungs­da­tum mind. 2 Wo­chen in der Zu­kunft lie­gen. Spre­chen Sie hier­zu bitte zu­nächst Ihre Vor­ge­setz­ten an.

Aus­län­di­sche Stu­die­ren­de

Aus­län­di­sche Stu­die­ren­de aus einem Nicht-​EU-Land be­nö­ti­gen einen Auf­ent­halts­ti­tel und ggf. eine Äqui­va­lenz­be­schei­ni­gung des aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schlus­ses, um als Hilfs­kraft ein­ge­stellt wer­den zu kön­nen. Aus­län­di­sche Stu­die­ren­de aus einem EU-​Land be­nö­ti­gen ggf. nur eine Äqui­va­lenz­be­schei­ni­gung.

BAFöG

So­fern Sie BAföG er­hal­ten, müs­sen sie dies unter den ent­spre­chen­den Punk­ten in den Ein­stel­lungs­un­ter­la­gen an­ge­ben. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu Ein­kom­mens­gren­zen u. ä. er­hal­ten Sie hier.

Bank­ver­bin­dung

Siehe „Än­de­run­gen“

Be­fris­tungs­grund­la­gen

Siehe „WissZeitVG“ und „Teilz­B­fG“

Be­glau­bi­gun­gen

Be­glau­bi­gun­gen er­hal­ten sie für un­i­in­ter­ne Zwe­cke bei den je­wei­li­gen Prü­fungs­äm­tern oder De­ka­na­ten. Of­fi­zi­el­le Be­glau­bi­gun­gen er­hal­ten sie u. a. bei der Bür­ger­be­ra­tung.

Be­ur­lau­bung

Eine Be­ur­lau­bung, ohne Wei­ter­zah­lung der Be­zü­ge, von Ihrer Hilfs­kraft­tä­tig­keit ist nicht mög­lich.

Be­zü­ge / Be­zü­ge­mit­tei­lun­gen

Ihre Be­zü­ge er­hal­ten Sie vom LBV. Die Über­wei­sung er­folgt immer am letz­ten Werk­tag des Mo­nats. Be­zü­ge­mit­tei­lun­gen er­hal­ten Sie vom LBV. Dies er­folgt mo­nat­lich, so­fern sich Än­de­run­gen in Ihren Be­zü­gen er­ge­ben haben. Falls die Be­zü­ge gleich ge­blie­ben sind, gilt die letz­te vor­he­ri­ge Be­zü­ge­mit­tei­lung. Feh­len­de Be­zü­ge­mit­tei­lun­gen kön­nen beim LBV an­ge­for­dert wer­den.

Check­lis­ten

Check­lis­ten für die ein­zu­rei­chen­den Un­ter­la­gen fin­den Sie bei Ihren Ein­stel­lungs­un­ter­la­gen, die Sie per Mail zu­ge­schickt be­kom­men.

Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung

Die Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) ist eine EU-​weite Da­ten­schutz­ver­ord­nung, die den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten re­gelt und die Rech­te und Pflich­ten von Un­ter­neh­men und Or­ga­ni­sa­tio­nen im Um­gang mit die­sen Daten fest­legt.

Dienst­ort

Der Dienst­ort Ihrer Be­schäf­ti­gung als Hilfs­kraft ist Bie­le­feld.

Dienst­rei­se

Dienst­rei­sen be­dür­fen der vor­he­ri­gen Ge­neh­mi­gung. Zur Ge­wäh­rung des Un­fall­schut­zes ist auch jeder Dienst­gang vor An­tritt dem Vor­ge­setz­ten an­zu­zei­gen. Die Er­stat­tung der Aus­la­gen (Rei­se­kos­ten) ist mit­tels eines Rei­se­kos­ten­an­tra­ges über der/den zu­stän­di­gen Vor­ge­setz­ten (z. B. Dekan*in) bei der Ab­tei­lung Per­so­nal und Or­ga­ni­sa­ti­on – spä­tes­tens 6 Mo­na­te nach Be­en­di­gung der Reise – zu be­an­tra­gen.

Dienst­ver­trag

Der Dienst­ver­trag ent­hält die Daten und Grund­la­gen der Be­schäf­ti­gung. Er muss 2-​fach und immer im Ori­gi­nal un­ter­schrie­ben ein­ge­reicht wer­den. Wenn er aus 2 Sei­ten be­steht, bitte nicht tackern. Die Ar­beit darf nicht auf­ge­nom­men wer­den, wenn kein von bei­den Sei­ten un­ter­schrie­be­ner Dienst­ver­trag vor­liegt!

Dritt­mit­tel

Dritt­mit­tel an Hoch­schu­len sind ex­ter­ne fi­nan­zi­el­le Mit­tel, die von Un­ter­neh­men, Stif­tun­gen oder öf­fent­li­chen Ein­rich­tun­gen be­reit­ge­stellt wer­den, um For­schungs­pro­jek­te und wis­sen­schaft­li­che Ak­ti­vi­tä­ten an der Hoch­schu­le zu fi­nan­zie­ren.

Di­ver­si­tät

Eine po­si­ti­ve Hal­tung ge­gen­über Di­ver­si­tät ist ein Mar­ken­zei­chen der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld: Sie ver­folgt das Ziel, die Viel­falt der Men­schen, die hier ar­bei­ten, stu­die­ren, leh­ren und for­schen zu wür­di­gen und ihre un­ter­schied­li­chen Fä­hig­kei­ten, Ta­len­te und Kom­pe­ten­zen zu för­dern. Wei­ter In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

Ein­stel­lungs­vor­aus­set­zun­gen

Grund­sätz­li­che Infos zu Ihrer Ein­stel­lung be­kom­men Sie von der je­wei­li­gen Fa­kul­tät/Ein­rich­tung. Siehe auch „Sta­tus­grup­pen“

Ein­rich­tun­gen

Ein­rich­tun­gen sind zu Fa­kul­tä­ten ge­hö­ri­ge Son­der­be­rei­che die zu be­stimm­ten Schwer­punk­ten for­schen.

Ent­gelt

Siehe „Be­zü­ge“

Ent­sen­dung

Von einer Ent­sen­dung spricht man immer dann, wenn sich Be­schäf­tig­te auf Wei­sung des Ar­beit­ge­bers bzw. zum Zweck von Dienst­ge­schäf­ten vor­über­ge­hend ins Aus­land be­ge­ben, um dort zu ar­bei­ten und diese Be­schäf­ti­gung im Aus­land von vorn­her­ein zeit­lich be­fris­tet ist. Bei einer Ent­sen­dung sind u. a. so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Re­ge­lun­gen zu be­ach­ten. Hier­für wird i. d. R. Ent­sen­de­be­schei­ni­gung be­nö­tigt. Diese kann hier be­an­tragt wer­den.

El­tern­zeit

Auch Hilfs­kräf­te haben An­spruch auf El­tern­zeit. Sie muss mit dem ent­spre­chen­den An­trag unter „All­ge­mei­ne For­mu­la­re“ be­an­tragt wer­den. Siehe auch „Kind“

Eras­mus

In­for­ma­tio­nen dazu fin­den Sie hier.

Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung

Eine Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung wird nur dann aus­ge­stellt, wenn die Er­tei­lung oder Ver­län­ge­rung eines Auf­ent­halts­ti­tels be­an­tragt wird
Siehe auch „Auf­ent­halts­ti­tel“

Flex­work

Wenn die Ar­beit von zu Hause aus er­le­digt wer­den soll, so muss vorab mit den Vor­ge­setz­ten ge­klärt wer­den, ob die Auf­ga­ben hier­für ge­eig­net sind. Stun­den­nach­wei­se sind ent­spre­chend wei­ter zu pfle­gen.

Fort­bil­dung

Hilfs­kräf­te kön­nen an Fort­bil­dun­gen teil­neh­men, so­fern noch Plät­ze zur Ver­fü­gung ste­hen. Wei­ter In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

Funk­ti­ons­post­fach

Bei Fra­gen, An­lie­gen oder ähn­li­ches kön­nen Sie sich über das Funk­ti­ons­post­fach (per­so­nal_h­k_­sons­ti­ge@uni-​bielefeld.de) an uns wen­den. Dies steht für alle An­fra­gen zur Ver­fü­gung.

Ge­burt

Siehe auch „Kind“

Ge­burts­tags­gut­schrift

Eine Ge­burts­tags­gut­schrift gibt es für Hilfs­kräf­te nicht.

Ge­halt

Siehe „Be­zü­ge“

Haupt­ar­beit­ge­ber

Wenn Sie kei­nen wei­te­ren Ar­beit­ge­ber haben, so ist die Uni­ver­si­tät Bie­le­feld der Haupt­ar­beit­ge­ber. Das Stu­di­um zählt im Steu­er­recht nicht als Haupt­be­schäf­ti­gung. Soll­ten Sie mehr als einen Ar­beit­ge­ber haben, kön­nen Sie ent­schei­den, wel­cher Ihr Haupt-​ bzw. Ne­ben­ar­beit­ge­ber sein soll.

Hei­rat

Bitte tei­len Sie dem De­zer­nat P/O.2 un­ver­züg­lich mit, wenn sich Ihr Name ge­än­dert hat. Hier­zu rei­chen Sie bitte die Hei­rats­ur­kun­de in 2-​facher Aus­fer­ti­gung ein.

Ho­me­of­fice

Siehe „Flex­work“

Hoch­schul­ge­setz

Bei der Be­schäf­ti­gung von z.B. Hilfs­kräf­ten fin­det u.a das Hoch­schul­ge­setz An­wen­dung. Das Hoch­schul­ge­setz fin­den Sie hier.

Hoch­schul­ab­schluss

Jeg­li­che Hoch­schul­ab­schlüs­se müs­sen bei Ein­stel­lung und Än­de­rung vor­ge­legt wer­den. Ein­fa­che Ko­pien rei­chen aus. Für aus­län­di­sche Hoch­schul­ab­schlüs­se siehe auch „Äqui­va­lenz­be­schei­ni­gun­gen“

Job­ti­cket
Als Mit­ar­bei­ter*in der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld kön­nen sich auch Hilfs­kräf­te über das Jobticket-​Portal (https://job­ti­cket.mo­biel.de/) re­gis­trie­ren und ein Job­ti­cket er­wer­ben. Für Fra­gen oder ähn­li­ches ste­hen wir Ihnen unter job­ti­cket@uni-​bielefeld.de zur Ver­fü­gung.

Krank­heit

Bei Er­kran­kun­gen sind die Vor­ge­setz­ten zu in­for­mie­ren. Dau­ert diese län­ger als drei Ka­len­der­ta­ge, muss eine Ar­beits­un­fä­hig­keit be­schei­nigt wer­den. Der An­spruch auf Lohn­fort­zah­lung bei Ar­beits­un­fä­hig­keit be­steht für Hilfs­kräf­te für sechs Wo­chen (= 42 fort­lau­fen­de Ka­len­der­ta­ge). Für dar­über hin­aus ge­hen­de An­sprü­che wen­den Sie sich bitte an Ihre Kran­ken­kas­se.
Die Wie­der­auf­nah­me der Tä­tig­keit ist auch wegen der Wie­der­auf­nah­me der Zah­lung an­zu­zei­gen.  

Kind

Siehe „Mut­ter­schutz“ und „El­tern­zeit“
Kind krank
Wenn ärzt­lich be­stä­tigt wird, dass die Be­auf­sich­ti­gung, Be­treu­ung oder Pfle­ge eines Kin­des er­for­der­lich war und kein An­spruch auf Kran­ken­geld einer Kran­ken­ver­si­che­rung be­steht, wird eine be­zahl­te Frei­stel­lung (90 % des Netto) von bis zu 10 Tagen pro Jahr und pro El­tern­teil ge­währt. Al­lein­er­zie­hen­den ste­hen eben­falls 20 Tage ins­ge­samt pro Jahr zu. Bei meh­re­ren Kin­dern kön­nen es bis zu 45 Tage sein. Die ärzt­li­che Be­schei­ni­gung über die Er­kran­kung des Kin­des ist dem Ar­beit­ge­ber be­reits am ers­ten Tag an dem nicht ge­ar­bei­tet wird vor­zu­le­gen.
Kin­der­be­treu­ung/ KiTa
Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu den The­men Kin­der­be­treu­ung und KiTa er­hal­ten Sie hier.
Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zum Thema Mit­ar­bei­ter*in mit Kind fin­den Sie hier.

Kün­di­gung

Beide Ver­trags­par­tei­en sind be­rech­tigt, das Ar­beits­ver­hält­nis zu kün­di­gen. Die Kün­di­gung be­darf der Schrift­form. Dabei ist eine Kün­di­gungs­frist von 4 Wo­chen zum Mo­nats­en­de ein­zu­hal­ten. Siehe auch „Auf­lö­sung“

Kran­ken­ver­si­che­rung

Bei Fra­gen zu Ihrem Ver­si­che­rungs­sta­tus kon­tak­tie­ren Sie bitte Ihre Kran­ken­kas­se.

LBV

Die Be­zah­lung der Hilfs­kräf­te wird über das Lan­des­amt für Be­sol­dung und Ver­sor­gung (LBV NRW) ab­ge­wi­ckelt. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.
LBV-​Bögen
Hier fin­den Sie die LBV-​Bögen „per­sön­li­che An­ga­ben“ und „Sta­tus­er­klä­rung zur So­zi­al­ver­si­che­rung“, die Sie bitte aus­ge­füllt und un­ter­schrie­ben dem aus­ge­druck­ten Ein­stel­lungs­an­trag bei­le­gen.

Lohn­fort­zah­lung

Siehe „Krank­heit“

Lohn­steu­er

Lohn­steu­er muss ent­spre­chend der Steu­er­klas­sen ge­zahlt wer­den. Es gibt sechs ver­schie­de­ne Steu­er­klas­sen, die je nach in­di­vi­du­el­ler Le­bens­si­tua­ti­on ge­wählt wer­den kön­nen. Sie be­rück­sich­tigt Fak­to­ren wie Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­se, Fa­mi­li­en­stand, Kin­der oder das Ver­hält­nis von zwei be­rufs­tä­ti­gen Ehe­part­nern. Bei Fra­gen hier­zu wen­den Sie sich bitte an das LBV oder ggf. Ihren Steu­er­be­ra­ter.

Mehr­ar­beit

Siehe „Über­stun­den“

Min­dest­lauf­zeit

Die Min­dest­lauf­zeit einer Be­schäf­ti­gung be­trägt 3 Mo­na­te.

Mut­ter­schutz

So­bald die Be­stä­ti­gung einer Schwan­ger­schaft vor­liegt, soll­te die Hilfs­kraft dies dem Ar­beit­ge­ber mit­tei­len, da die Be­stim­mun­gen des Mut­ter­schutz­ge­set­zes ein­zu­hal­ten sind. Als Nach­weis der Schwan­ger­schaft reicht die Kopie des Mut­ter­pas­ses aus, es ist keine ge­son­der­te Be­schei­ni­gung des Arz­tes mehr er­for­der­lich. Die ge­setz­li­chen Schutz­fris­ten be­tra­gen in der Regel vor der Ent­bin­dung 6 Wo­chen und 8 Wo­chen nach Ent­bin­dung. Vor der Ge­burt kann noch ge­ar­bei­tet wer­den, wenn sich die Hilfs­kraft aus­drück­lich dazu be­reit er­klärt. Dies muss schrift­lich er­fol­gen und kann je­der­zeit wi­der­ru­fen wer­den. Nach der Ent­bin­dung be­steht je­doch ab­so­lu­tes Be­schäf­ti­gungs­ver­bot, d. h. in die­ser Zeit dür­fen Frau­en auch dann nicht wei­ter­be­schäf­tigt wer­den, wenn sie dazu be­reit wären. Nach Mit­tei­lung der be­stehen­den Schwan­ger­schaft er­hält die Hilfs­kraft einen Be­ur­tei­lungs­bo­gen zur Ge­fähr­dungs­er­mitt­lung. Mit­hil­fe des Bo­gens wird er­mit­telt, ob die Hilfs­kraft even­tu­ell ge­sund­heits­ge­fähr­den­den Ein­flüs­sen aus­ge­setzt ist und ob Schutz­maß­nah­men er­grif­fen wer­den müs­sen. Bei Fra­gen zur Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung und Ar­beits­schutz ist AGUS zu­stän­dig. Siehe auch „Kind“

Na­mens­än­de­rung

Siehe „Än­de­run­gen“

Ne­ben­tä­tig­keit

Hilfs­kräf­te müs­sen der Uni­ver­si­tät mit­tei­len, wenn sie par­al­lel zur Be­schäf­ti­gung als Hilfs­kraft eine an­de­re Be­schäf­ti­gung aus­üben, damit so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Fra­gen ge­klärt wer­den kön­nen. Ne­ben­tä­tig­kei­ten sind grund­sätz­lich ge­stat­tet. Hier­zu rei­chen Sie bitte den LBV Bogen „So­zi­al­ver­si­che­rung“ bei P/O.2 ein.

Neu­ein­stel­lung

Es han­delt sich nur bei der ers­ten Hilfs­kraft­tä­tig­keit, die eine Per­son an der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld be­ginnt, um eine Neu­ein­stel­lung. Zur Ab­gren­zung siehe auch „Wei­ter­be­schäf­ti­gung“ und „Wie­der­ein­stel­lung“.

Pausch­steu­er/ Pau­scha­le Ver­steue­rung

Für ge­ring­fü­gig ent­lohnt Be­schäf­tig­te kann der Ar­beit­ge­ber die Lohn­steu­er grund­sätz­lich mit einem ein­heit­li­chen Pau­schal­steu­er­satz von 2 Pro­zent des Ar­beits­ent­gelts er­he­ben, wenn für den be­tref­fen­den Ar­beit­neh­mer Pau­schal­bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung ge­zahlt wer­den. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen er­hal­ten Sie hier.

Per­so­nal­rat

SHK-​Rat
Ver­tre­tung der Be­lan­ge stu­den­ti­scher Hilfs­kräf­te (SHK-​Rat) Kon­takt: SHK-​rat.zen­tral@uni-​bielefeld.de
Wis­sen­schaftl. Per­so­nal­rat
Kon­takt: wpr@uni-​bielefeld.de

PEVZ

Im Personen-​ und Ein­rich­tungs­ver­zeich­nis (PEVZ) sind alle Mit­ar­bei­ten­den und Ein­rich­tun­gen der Uni­ver­si­tät mit Kon­takt­da­ten auf­ge­führt.

Prak­ti­kum

Un­be­zahl­te Prak­ti­ka die im Rah­men des Stu­di­ums ge­leis­tet wer­den müs­sen, kön­nen par­al­lel zur Hilfs­kraft­tä­tig­keit ge­leis­tet wer­den. Wäh­rend eines Prak­ti­kums kann die Hilfs­kraft­tä­tig­keit nicht „pau­siert“ wer­den.

Q60/Q70 Num­mer

Die Q Num­mern sind vom LBV ver­ge­be­ne Per­so­nal­num­mern. Sie fin­den Sie auf Ihren Be­zü­ge­mit­tei­lun­gen oder im Be­treff der mo­nat­li­chen Bezüge-​Überweisungen auf Ihr Bank­kon­to.

Qua­li­fi­zie­rungs­zei­ten

Zei­ten als stu­den­ti­sche Hilfs­kraft oder wis­sen­schaftl. Hilfs­kraft mit Ba­che­lor (vor dem Mas­ter­ab­schluss) wer­den nicht an­ge­rech­net. Alle be­fris­te­ten Ar­beits­ver­hält­nis­se, die mit einer deut­schen Hoch­schu­le oder einer For­schungs­ein­rich­tung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz ab­ge­schlos­sen wur­den, sind an­zu­rech­nen. Hier­zu ge­hö­ren auch die Zei­ten als Wis­sen­schaft­li­che Hilfs­kraft. Siehe auch „WissZeitVG“

Ren­ten­ver­si­che­rung

Siehe „So­zi­al­ver­si­che­rung“

Richt­li­ni­en

Die Hilfs­kraft­richt­li­ni­en der Uni Bie­le­feld fin­den Sie hier.

Schwan­ger­schaft

Siehe „Mut­ter­schutz“

Schwer­be­hin­de­rung

Liegt eine Schwer­be­hin­de­rung vor, kann die Hilfs­kraft dies über ihren Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis an­zei­gen. Be­ra­tung und die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung fin­den Sie hier.

Se­mes­ter­be­schei­ni­gung

Se­mes­ter­be­schei­ni­gun­gen müs­sen den Ein­stel­lungs­un­ter­la­gen bei­lie­gen. Maß­geb­lich ist hier das Ein­stel­lungs­da­tum: bei einer Ein­stel­lung zwi­schen dem 01.04. und 30.09. die Be­schei­ni­gung für das Som­mer­se­mes­ter, bei Ein­stel­lung zwi­schen 01.10. und 31.03. die für das Win­ter­se­mes­ter.
Bei lau­fen­der Be­schäf­ti­gung müs­sen sie jedes Se­mes­ter un­auf­ge­for­dert ein-/nach­ge­reicht wer­den.

So­cial Media

Die Uni­ver­si­tät Bie­le­feld ist auf vier of­fi­zi­el­len Social-​Media-Kanälen ver­tre­ten und ver­sorgt hier ihre Abon­nent*innen mit Neu­ig­kei­ten und Ein­bli­cken aus dem Uni­ver­si­täts­le­ben. Die Ka­nä­le rich­ten sich an Jour­na­list*innen (z. B. Twit­ter), Stu­die­ren­de und Stu­di­en­in­ter­es­sier­te (z. B. In­sta­gram) sowie Be­schäf­tig­te (z. B. Face­book). Der YouTube-​Kanal der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld bün­delt For­schungs­vi­de­os, Ser­vic­e­vi­de­os für Stu­di­en­in­ter­es­sier­te und Neues aus der Uni­ver­si­tät. Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier.

Son­der­ur­laub

Bei To­des­fäl­len/Be­er­di­gun­gen naher An­ge­hö­ri­ger, ei­ge­ne Hoch­zeit, Ge­burt des ei­ge­nen Kin­des ist es mög­lich Son­der­ur­laub über die Fa­kul­tät/ Ein­rich­tung zu be­an­tra­gen.

So­zi­al­ver­si­che­rung

Be­nö­ti­ge man als Stu­den­ti­sche Hilfs­kraft So­zi­al­ver­si­che­run­gen? Wenn ja, wel­che?
Zur So­zi­al­ver­si­che­rung ge­hö­ren, die Kranken-​, Renten-​, Arbeitslosen-​ und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Stu­den­ti­sche Hilfs­kräf­te sind grund­sätz­lich frei in der Kranken-​, Pflege-​ und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung. Nur bei der Ren­ten­ver­si­che­rung be­steht Ver­si­che­rungs­pflicht.
Woher be­kommt man die So­zi­al­ver­si­che­rungs­num­mer?
Soll­te die So­zi­al­ver­si­che­rungs­num­mer nicht be­kannt sein (z.B. durch SV-​Ausweis oder Be­schei­ni­gung der Kran­ken­kas­se), so kann diese bei der Kran­ken­kas­se oder der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung er­fragt wer­den.
Wann ist Be­schäf­ti­gung ge­ring­fü­gig?
Eine ge­ring­fü­gi­ge Be­schäf­ti­gung wird un­ter­teilt in eine kurz­fris­ti­ge Be­schäf­ti­gung oder in eine ge­ring­fü­gig ent­lohn­te Be­schäf­ti­gung (Mi­ni­job):   Kurz­fris­ti­ge Be­schäf­ti­gung Kurz­fris­ti­ge Be­schäf­ti­gun­gen sind sol­che, wel­che im Laufe eines Ka­len­der­jah­res nicht mehr als drei Mo­na­te oder ins­ge­samt 70  Ar­beits­ta­ge ar­bei­ten. Das er­ziel­te Ent­gelt spielt hier­bei grds. keine Rolle. Es fal­len keine So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an.   Ge­ring­fü­gi­ge Be­schäf­ti­gung (Mi­ni­job) Ge­ring­fü­gig ent­lohn­te Be­schäf­ti­gun­gen sind die so­ge­nann­ten Mi­ni­jobs. Hier­bei darf der Ver­dienst nicht mehr als 520,00 Euro pro Monat be­tra­gen. Auf die wö­chent­li­che Ar­beits­zeit und die An­zahl der mo­nat­li­chen Ein­sät­ze kommt es nicht an.   Von den vor­ste­hen­den Grund­la­gen kann es aber Ab­wei­chun­gen geben, so­fern noch wei­te­re Be­schäf­ti­gun­gen neben dem Ar­beits­ver­hält­nis an der Uni­ver­si­tät exis­tie­ren. Diese müs­sen dann so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich zu­sam­men­ge­fasst wer­den.
Wie ver­hält es sich im Über­gangs­be­reich mit der Ren­ten­ver­si­che­rung?
Im Über­gangs­be­reich (von 520,01 € bis 2000 €) gel­ten be­son­de­re Re­ge­lun­gen, wo­nach Ar­beit­neh­mer grund­sätz­lich einen re­du­zier­ten Bei­trags­an­teil tra­gen. Mit zu­neh­men­den Ar­beits­ent­gelt steigt der Bei­trags­an­teil bis zum vol­len Bei­trags­ab­zug am Ende des Über­gangs­be­reichs an.
Was ver­steht man unter der Werk­stu­die­ren­den­re­ge­lung?
Wird neben dem Stu­di­um ein Stu­den­ten­job (z.B. als Stu­den­ti­sche Hilfs­kraft oder Stu­den­ti­sche Hilfs­kraft mit ers­tem be­rufs­qua­lif­zie­ren­den Hoch­schul­ab­schluss) aus­ge­übt, so ist die­ser nur dann so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei (KV, PV, AV-​frei), wenn der Be­schäf­ti­gungs­um­fang we­ni­ger als 20 Stun­den in der Woche be­trägt. Bei die­ser Stun­den­zahl ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Per­son noch über­wie­gend ihrem/sei­nem Stu­di­um wid­men kann. Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung in Höhe von 9,3 % müs­sen je­doch ent­rich­tet wer­den.
Kön­nen die 20 Stun­den/Woche über­schrit­ten wer­den?
Die Gren­ze von 20 Stun­den/wö­chent­lich kann über­schrit­ten wer­den, wenn die Tä­tig­keit
  • über­wie­gend abends oder am Wo­chen­en­de
  • in der vor­le­sungs­frei­en Zeit (Se­mes­ter­fe­ri­en)
  • aus­ge­übt wird. In die­sen Fäl­len wird un­ter­stellt, dass das Stu­di­um nicht be­ein­träch­tigt wird.
  • Der ma­xi­ma­le Stun­den­um­fang von 19 Stun­den/wö­chent­lich als Hilfs­kraft bleibt hier­von un­be­rührt.
    Hat es Aus­wir­kun­gen auf die So­zi­al­ver­si­che­rung, wenn man sich in einem Ur­laubs­se­mes­ter be­fin­det?
    Wäh­rend eines Ur­laubs­se­mes­ters sind Stu­die­ren­de zwar wei­ter­hin ein­ge­schrie­ben, neh­men aber in der Regel nicht am Stu­di­en­be­trieb teil. Zeit und Ar­beits­kraft wer­den nicht über­wie­gend für das Stu­di­um ver­wen­det. Somit sind sie keine or­dent­lich Stu­die­ren­de mehr. Eine Be­schäf­ti­gung wäh­rend eines Ur­laubs­se­mes­ters ist des­halb grund­sätz­lich so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, so­fern die 520 €-​Geringfügigkeitsgrenze über­schrit­ten wird. Dies be­deu­tet, dass Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung, Kran­ken­ver­si­che­rung, Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung und Pfle­ge­ver­si­che­rung be­zahlt wer­den müs­sen.

    Sta­tus­grup­pen

    Es gibt unter den Hilfs­kräf­ten drei Sta­tus­grup­pen: SHK: Hilfs­kräf­te ohne Hoch­schul­ab­schluss WHF: Hilfs­kräf­te mit Ba­che­lor oder Fach­hoch­schul­ab­schluss WHK: Hilfs­kräf­te mit Mas­ter­ab­schluss

    Steuer-​ID

    Die Steuer-​ID er­hält man be­reits bei der Ge­burt. Soll­te diese nicht be­kannt sein, kann die Steuer-​ID beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern an­for­dert wer­den.

    Sti­pen­di­um

    Jeg­li­che Sti­pen­di­en müs­sen mit­ge­teilt wer­den. Wird dies von der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld teil­wei­se oder ganz fi­nan­ziert, kann sie nicht als Hilfs­kraft ein­ge­stellt wer­den.

    Stun­den­sät­ze

    Sie fin­den die ak­tu­el­len Stun­den­sät­ze in den Dienst­ver­trä­gen unter §3 und in den Hilfskraft-​Richtlinien.

    Stun­den­zet­tel

    Die Stun­den­zet­tel müs­sen im Rah­men des Min­dest­lohn­ge­set­zes ge­führt wer­den und wer­den in den Fa­kul­tä­ten und Ein­rich­tun­gen nach­ge­hal­ten. Sie müs­sen dort für 2 Jahre auf­be­wahrt wer­den.

    TzBfG

    Ge­setz über Teil­zeit­ar­beit und be­fris­te­te Ar­beits­ver­trä­ge
    Den Ge­set­zes­text fin­den Sie hier.
    Das TzBfG kann An­wen­dung fin­den für Hilfs­kraft Be­schäf­ti­gun­gen, die nicht nach dem WissZeitVG be­fris­tet wer­den kön­nen. Siehe auch „WissZeitVG“

    Umzug

    Siehe „Än­de­run­gen“

    Uni-​ID

    Die Uni-​ID ist gleich­zei­tig Ihre Ma­tri­kel­num­mer für stu­den­ti­sche An­ge­le­gen­hei­ten und Ihre Per­so­nal­num­mer an der Uni Bie­le­feld.

    Un­ter­schrif­ten

    Bis auf den Dienst­ver­trag sowie die An­la­gen zum Dienst­ver­trag (bei WHK`s die An­ga­ben zu Auf­ga­ben und Qua­li­fi­zie­rung) und die LBV Bögen kön­nen die For­mu­la­re/Do­ku­men­te di­gi­tal un­ter­schrie­ben wer­den.

    Ur­laub

    Der Ur­laubs­an­spruch für Hilfs­kräf­te rich­tet sich nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BurlG). Der volle An­spruch, bei dem eine 5-​Tage-Woche zu­grun­de ge­legt wird, be­trägt 20 Tage. Die­ser volle Ur­laubs­an­spruch ent­steht grund­sätz­lich mit Be­ginn des Ka­len­der­jah­res, vor­aus­ge­setzt die Be­schäf­ti­gung be­steht be­reits seit 6 Ka­len­der­mo­na­ten.
  • 5 Ar­beits­ta­gen pro Woche 20 Tage Ur­laubs­an­spruch (= 4 Wo­chen)
  • 4 Ar­beits­ta­gen pro Woche 16 Tage Ur­laubs­an­spruch (= 4 Wo­chen)
  • 3 Ar­beits­ta­gen pro Woche 12 Tage Ur­laubs­an­spruch (= 4 Wo­chen)
  • 2 Ar­beits­ta­gen pro Woche 8 Tage Ur­laubs­an­spruch (= 4 Wo­chen)
  • 1 Ar­beits­tag pro Woche 4 Tage Ur­laubs­an­spruch (= 4 Wo­chen)
  • Ur­laub muss in­ner­halb des Ar­beits­be­rei­ches mit den di­rek­ten Vor­ge­setz­ten ab­ge­spro­chen und dort recht­zei­tig be­an­tragt wer­den.

    Ver­trag über gute Be­schäf­ti­gungs­be­din­gun­gen für das Hoch­schul­per­so­nal

    Den Ver­trag fin­den Sie hier.

    Ver­trags­auf­lö­sung

    Siehe „Auf­lö­sung“

    Ver­trags­ver­län­ge­rung

    Spre­chen Sie hier­zu bitte recht­zei­tig Ihre di­rek­ten Vor­ge­setz­ten an.

    Weih­nachts­geld

    Für Hilfs­kräf­te wird kein se­pa­ra­tes Weih­nachts­geld ge­zahlt.

    Weih­nachts­schlie­ßung

    Jedes Jahr kurz vor Weih­nach­ten bis nach dem Jah­res­wech­sel wird die Uni Bie­le­feld ge­schlos­sen. Der Dienst­be­trieb wird ein­ge­stellt. Ein Be­tre­ten der Uni ist nur in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich. Auch in Flex­work/Ho­me­of­fice kann nicht ge­ar­bei­tet wer­den. Hier­für müs­sen Ur­laubs­ta­ge oder vor­han­de­ne Über­stun­den ge­nom­men wer­den.

    Wei­ter­be­schäf­ti­gung

    Bei naht­lo­sem Über­gang in einen wei­te­ren Ver­trag.
    Siehe auch „Neu­ein­stel­lung“ und „Wie­der­ein­stel­lung“ zur Ab­gren­zung.

    Wie­der­ein­stel­lung

    Bei Un­ter­bre­chung zwi­schen zwei Dienst­ver­hält­nis­sen, un­ab­hän­gig von der Dauer der Un­ter­bre­chung.
    So­bald eine Per­son be­reits ein Dienst­ver­hält­nis als Hilfs­kraft an der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld hatte, han­delt es sich um eine Wie­der­ein­stel­lung.
    Siehe auch „Neu­ein­stel­lung“ und „Wei­ter­be­schäf­ti­gung“ zur Ab­gren­zung.

    WissZeitVG

    Ge­setz über be­fris­te­te Ar­beits­ver­trä­ge in der Wis­sen­schaft
    Den Ge­set­zes­text fin­den Sie hier.
    Be­fris­tung nach WissZeitVG: SHKs und WHFs wer­den grund­sätz­lich nach § 6 WissZeitVG be­fris­tet. Die ma­xi­ma­le Be­fris­tungs­dau­er be­trägt hier 6 Jahre (72 Mo­na­te). WHKs wer­den grund­sätz­lich nach § 2 WissZeitVG be­fris­tet. Die ma­xi­ma­le Be­fris­tungs­dau­er vor der Pro­mo­ti­on be­trägt hier 6 Jahre (72 Mo­na­te). Al­ler­dings be­fris­tet die Uni­ver­si­tät Bie­le­feld WHKs, auf Grund­la­ge des „Ver­trags über gute Be­schäf­ti­gungs­be­din­gun­gen für das Hoch­schul­per­so­nal“ nur für eine ma­xi­ma­le Dauer von 3 Jah­ren (36 Mo­na­ten). Siehe auch „TzBfG“

    Wö­chent­li­che Ar­beits­zeit

    Die wö­chent­li­che Ar­beits­zeit muss zwi­schen 4 und 19 Stun­den lie­gen.
    In­wie­weit die Stun­den­an­zahl Ihren so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus und damit ein­her­ge­hend Ab­zü­ge und Kran­ken­kas­sen­bei­trä­ge be­ein­flusst, bitte vor Ver­trags­ab­schluss über­prü­fen. Siehe auch „So­zi­al­ver­si­che­rung“

    Zu­gän­ge

    Wie Sie an Zu­gän­ge zu den Uni IT-​Systemen kom­men, er­fah­ren Sie hier.

    Zu­stän­dig­kei­ten

    Die Zu­stän­dig­kei­ten der ein­zel­nen Sach­be­ar­bei­ter in P/O.2 fin­den Sie hier.
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