Die Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit von Rechnungsbelegen wird formal dafür benötigt, Rechnungen freizugeben, also eine Zahlung zu veranlassen oder alternativ eine Zahlung entgegen zu nehmen. Mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit darf nur beauftragt werden, wer dazu befähigt ist, d.h. wer alle Sachverhalte, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu überblicken und zu beurteilen vermag.
Die Wahrnehmung dieser Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit erfolgt zum Teil noch papiergebunden, vorwiegend jedoch elektronisch in Form eines Freigabeworkflows und zum Teil sogar vollautomatisiert. Ist diese Befugnis erteilt, ist auch eine Einrichtung der entsprechenden Rechte im SAP-System bzw. x-flow-System möglich. Somit wird die Rechtevergabe unmittelbar an das Vorliegen der o.g. Befugnis geknüpft (siehe Prozessablauf). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch die Eingruppierung von Bedeutung.
Prozessablauf:
Die Dienstanweisung der Finanzbuchhaltung der Universität Bielefeld vom 12.12.2022 (Nr. 7.3 und 7.4 trifft folgende Regelungen zur Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit:
7.(3)
Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit umfasst die Verantwortung dafür, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind.
Die Befugnis gilt für alle Mitarbeitenden der zentralen Hochschulverwaltung, die mindestens in E 3-TVL beschäftigt sind bzw. der BesGr. A 6 LBesG NRW angehören, als erteilt.
7.(4)
Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit umfasst insbesondere die Verantwortung dafür, dass
Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit sind der Kanzler und andere Bedienstete, denen diese Befugnis für ihren Verantwortungsbereich schriftlich übertragen worden ist, befugt. Die Übertragung der Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit erfolgt durch das Dezernat Personal und Organisation (P/O).
Die Dienstanweisung der Universität Bielefeld für die Verfahrensabläufe von Bestellungen vom 01.04.2014 regelt die Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit ebenfalls:
3.6.
Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit. Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit sind befugt
• der Rektor der Dienststelle (Präsident / Präsidentin)
• der Kanzler der Dienststelle (Vizepräsident/ Vizepräsidentin)
• andere Bedienstete, denen diese Befugnis für ihren Verantwortungsbereich schriftlich übertragen worden ist.
Mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit darf nur beauftragt werden, wer dazu befähigt ist. Befähigt ist, wer alle Sachverhalte, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu überblicken und zu beurteilen vermag.
Lt. Rundverfügung zur Beauftragung von „Soloselbstständigen“ mit Dienstleistungen vom 23.06.2023 wird die Prüfung der Auftragsvergabe im Rahmen eines Beschaffungsprozesses durch die*den (fachliche*n) Genehmiger*in für einen Warenkorb in SAP-SRM vorgenommen. Durch die damit gestiegenen Anforderungen an diese Rolle ist zukünftig mindestens eine Eingruppierung/Besoldung in E9a TV-L/A9 LBesG für die Erteilung der Befugnis der sachlichen Richtigkeit erforderlich.