zum Hauptinhalt wechseln zum Hauptmenü wechseln zum Fußbereich wechseln Universität Bielefeld Play Search

Rechtliche Grundlagen

© Universität Bielefeld
Zum Hauptinhalt der Sektion wechseln

Kontakt

Alle Mitglieder der Kommission stehen Ihnen als Ansprechpersonen zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie die Gleichstellungskommission über 

gleikolili@uni-bielefeld.de

erreichen.

Kontakt

Alle Mitglieder der Kommission stehen Ihnen als Ansprechpersonen zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie die Gleichstellungskommission über 

gleikolili@uni-bielefeld.de

erreichen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die gleichstellungsrechtliche und gleichstellungspolitische Arbeit ergeben sich insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrag, aus dem Landesgleichstellungsgesetz NRW sowie aus dem Gleichstellungsplan der Fakultät.

Beispiele sexueller Grenzverletzungen können sein:

  • Sexistische Äußerungen durch Gesten und Worte
  • Unerwünschter körperlicher Kontakt, z.B. Tätscheln und Streicheln
  • Persönliche verletzende Bemerkungen, z.B. über das Aussehen oder das Privatleben
  • Anzügliche Witze
  • Zeigen, Zusenden oder Ablegen pornographischer Bilder
  • Zeigen oder Versenden von Links zu pornographischen Internetseiten
  • Exhibitionistische Aktionen
  • Sexuelle Nötigung und tätliche Bedrohung

Die wichtigsten Paragraphen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und einige Beispiel für sexuelle Belästigungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben, sind:

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) (früher: Antidiskriminierungsgesetz)
§ 1 - Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird sexuelle Belästigung durch folgende Merkmale erkennbar:
§ 3 - Abs. 4 - Begriffsbestimmungen

Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Zum Seitenanfang