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Antworten auf Fragen zur mündlichen Prüfung, Schreibterminen und vielem mehr finden Sie wie immer über die Homepage des Prüfungsamtes
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Liebe Studierende,
zum 1.10.2025 sind Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung in Kraft getreten. Hierüber möchte ich Sie gerne kurz informieren. Sie finden die geänderte Fassung der StudPrO unter https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/fakultaet/pruefungsamt/ordnungen-und-dokumente/. Die Änderungsordnung vom 15.9.2025 ist im Verkündungsblatt der Universität veröffentlicht (https://verkuendungsblatt.uni-bielefeld.de/2/2/1/P000243508.pdf).
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Schwerpunktbereiche 1
und 10.
Im Schwerpunktbereich 1 (Private Rechtsgestaltung und Prozessführung) gibt es eine Änderung bei den Klausuren. Bislang war eine fünfstündige Klausur zu absolvieren. Nunmehr sind es drei Klausuren im Umfang von jeweils 120 Minuten aus unterschiedlichen Veranstaltungen des Schwerpunkts. Anders als bisher sind die weiteren Prüfungsleistungen gem. § 31 StudPrO nunmehr Voraussetzung für die Zulassung zur Hausarbeit. Inhaltlich ist der SPB 1 unverändert geblieben.
Der Schwerpunktbereich 10 heißt jetzt „Verfassung und Verwaltung“ und ist damit inhaltlich erweitert (siehe näher § 44 Abs. 1 StudPrO). Unterschwerpunkte (Bereiche) gibt es nicht mehr. Nach wie vor sind neben der Hausarbeit und der mündlichen Prüfung zwei Klausuren im Umfang von jeweils 150 Minuten aus unterschiedlichen Veranstaltungen des Schwerpunkts zu absolvieren. Nähere Informationen können Sie den Folien unter https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/studium/studienangebot/staatsexamen/SPB-10-Vorstellung.pdf entnehmen.
Für diejenigen, die bereits mit dem Studium eines dieser beiden SPBs begonnen haben, gilt eine Übergangsregelung (§ 57 Abs. 8 StudPrO). Wer vor dem 1.10.2025 durch (nicht wieder zurückgezogene) Anmeldung zu einer Schwerpunktbereichsprüfung oder auf andere Weise zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen wurde, kann die Schwerpunktbereichsprüfung einschließlich der Wiederholungsversuche und des Verbesserungsversuchs bis zum 31.3.2027 nach den bislang geltenden Vorschriften abschließen. Es besteht aber die Möglichkeit, durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss (über das Prüfungsamt) auf die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung zu verzichten. Bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt.
Die bereits durch Beschlüsse der Fakultätskonferenz eingestellten Schwerpunktbereiche 4 (Öffentliches Wirtschaftsrecht in der Europäischen Union) und 5 (Umwelt-, Technik- und Planungsrecht in der Europäischen Union) sind aus der StudPrO gestrichen worden. Für den Schwerpunktbereich 5 gilt die o.g. Übergangsregelung bis zum 31.3.2026.
Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 StudPrO erforderliche Hausarbeit kann jetzt auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 S. 3 JAG NRW erfüllt, ersetzt werden (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 n.F.)
Nach § 47 Abs. 2 S. 1 StudPrO n.F. soll die mündliche Prüfung im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Abgabefrist endet, stattfinden.
Ein Verbesserungsversuch im Schwerpunktbereich muss nunmehr innerhalb von vier Semestern nach der Anmeldung abgeschlossen werden (bislang: zwei Jahre), andernfalls ist er nicht bestanden, § 52 Abs 2 S. 3 StudPrO n.F.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Studienbüro.
Herzliche Grüße
Frank Weiler
Studiendekan und Vorsitzender des Prüfungsausschusses
Allgemein:
Für den einleitenden Vortrag sind mindestens 10 Minuten und höchstens 20 Minuten vorzusehen.
Das Prüfungsgespräch hat eine Dauer von mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten.
Zugelassene Hilfsmittel und weitere Hinweise:
Nach §§ 47 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 Nr. 1 StudPrO 2023 legt der*die Veranstalter*in die zulässigen Hilfsmittel und weitere Einzelheiten fest.
Die Anonymität ist nach Bekanntgabe der Noten aus der Hausarbeit aufgehoben, sodass die Studierenden Kontakt zum Lehrstuhl aufnehmen und die Gegebenheiten selbst erfragen dürfen.
Beschluss der Fakultätskonferenz vom 16.10.2024
Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 StudPrO 2023 wird der SPB 5 mit Wirkung zum 31.3.2025 endgültig eingestellt. Er kann letztmalig im Wintersemester 2024/25 gewählt werden und muss dann bis zum 31.3.2026 abgeschlossen werden; andernfalls ist ein Wechsel in einen anderen Schwerpunktbereich erforderlich. Erbrachte Leistungen werden anerkannt.
Folgende SPB-Klausuren wurden verbucht:
Folgende SPB-Hausarbeiten wurden verbucht: