In Absprache mit dem Justitiariat der Universität Bielefeld gilt für die Krankmeldung bei Prüfungen Folgendes:
Die Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich – spätestens eine Woche nach dem Termin der Aufsichtsarbeit – durch eine ärztliche Bescheinigung dem Prüfungsausschuss schriftlich im Original per Post (Eingang im Prüfungsamt) nachzuweisen. (Eingang! Nicht Datum des Poststempels.) Eine Vorabanzeige per Mail wirkt NICHT fristwahrend.
Die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung kann auch in den Fristenbriefkasten der Universität eingeworfen werden. Dieser ist umgezogen und befindet sich nun auf der rechten Seite des Haupteingangs der Universität Bielefeld (https://www.uni-bielefeld.de/uni/anreise-kontakt/lageplaene/index.xml)
Die Prüungsunfähigkeitsbescheinigung ist in einem an das Prüfungsamt der Fakultät für Rechtswissenschaft adressierten Umschlag dort einzuwerfen, da ansonsten eine Zuordnung nicht erfolgen kann.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Universität Bielefeld stattdessen eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule verlangen (§ 63 Abs. 7 HG NW).
Die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (KEINE Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!!!) muss folgende Angaben erhalten:
Nachname, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Matrikel-Nummer, festgestellte Prüfungsunfähigkeit, Dauer der Erkrankung, Ort, Datum, Unterschrift und Stempel des Arztes.
Unzureichende oder verspätet eingereichte Bescheinigungen gehen im Zweifel zu Lasten des oder der Studierenden.
Rückdatierte Atteste werden nicht akzeptiert. Tritt die Erkrankung erst am Prüfungstag auf, ist noch am Prüfungstag ein Arzt aufzusuchen - auch an einem Mittwoch oder Samstag. Sind Arztpraxen geschlossen, sind Sie verpflichtet, einen Vertretungsarzt aufzusuchen bzw. sich an einen ärztlichen Bereitschaftsdienst/Notdienst oder die Ambulanz eines Krankenhauses zu wenden.
Bitte beachten Sie folgende zusätzliche Hinweise des Prüfungsausschusses:
Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, die Bescheinigung möglichst frühzeitig im Prüfungsamt einzureichen. Falls die Bescheinigung unzureichend ist, werden Sie vom Prüfungsamt per E-Mail rechtzeitig darauf hingewiesen, sodass Sie die Möglichkeit zur Nachbesserung haben. Aus organisatorischen Gründen ist die neue Bescheinigung innerhalb der o. g. Wochenfrist beim Prüfungsamt einzureichen. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte umgehend an die Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes.
Durch die Einreichung einer entsprechenden Bescheinigung meldet der Studierende sich für alle in den auf der ärztlichen Bescheinigung angegebenen Zeitraum fallende Prüfungen als prüfungsunfähig.
Bei fristgerecht eingereichter Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit bei Klausuren im Pflichtfachstudium ist der oder die Studierende berechtigt, an der Ersatzklausur teilzunehmen, sofern eine solche angeboten wird, § 26 Abs. 2 StudPrO 2023.
Neu: Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist unbedingt erforderlich!
Wer beim ersten Termin trotz anerkannter Prüfungsunfähigkeit mitschreibt und damit konkludent seine Prüfungsfähigkeit erklärt, „verliert“ damit einen Prüfungsversuch.
Hier finden Sie das Formular zur Krankmeldung.
SPB- Klausur und SPB-Hausarbeit können frühestens im nächsten Semester erneut angefertigt werden. Es ist jeweils eine neue Anmeldung erforderlich!
Der Rücktritt von der SPB-Klausur aus Gründen der Prüfungsunfähigkeit vor Beginn der Prüfung ist schriftlich zu erklären und muss innerhalb von einer Woche nach dem Klausurtermin schriftlich beim Prüfungsamt eingegangen sein, s. „Allgemeine Hinweise“. Eine Vorabanzeige per Mail wirkt NICHT fristwahrend.
Sollten Sie während der Klausur erkranken, melden Sie dies bitte beim Aufsichtspersonal an. Bitte beachten Sie die Hinweise, die zu Beginn der Klausur hierzu verlesen werden.
Der Rücktritt von der SPB-Hausarbeit aus Gründen der Prüfungsunfähigkeit ist nur bis zum Ende der Bearbeitungsfrist möglich und dem Prüfungsausschuss (Geschäftsstelle Prüfungsamt) schriftlich anzuzeigen. Eine ohne genügenden Entschuldigungsgrund nicht oder nicht fristgerecht eingereichte Arbeit gilt als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Entschuldigungsgründe, wie Prüfungsunfähigkeit, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Prüfungsausschuss gegenüber unverzüglich geltend gemacht werden und mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden.
Beim Rücktritt von der mündlichen SPB-Prüfung setzen Sie bitte den/ die Prüfer/in sowie das Prüfungsamt rechtzeitig vorher per E-Mail oder telefonisch davon in Kenntnis, dass Sie zu dem Prüfungstermin nicht erscheinen werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Hinweise zur Krankmeldung bei Prüfungen.
Bzgl. eines Ersatztermins bei der mdl. SPB-Prüfung setzen Sie sich bitte schnellstmöglich mit dem Prüfungsamt in Verbindung.
Hier finden Sie das Formular zur Krankmeldung.
Eine bereits begonnene Bachelorarbeit gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn diese ohne genügende Entschuldigung (wichtiger Grund) nicht oder nicht fristgerecht abgegeben oder abgebrochen wird.
Als wichtiger Grund kommen in Betracht insbesondere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, Inanspruchnahme von Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und von Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit oder in dringenden Fällen die Pflege der oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.
Ein wichtiger Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden (Rücktrittserklärung). Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt, s. “Allgemeine Hinweise“.
Bei einem genehmigten Rücktritt wird ein neuer Termin zur Erbringung der Bachelorarbeit festgesetzt. In diesem Fall gilt der Versuch als nicht unternommen, es erfolgt keine Bewertung.
Wird die Abgabefrist aus wichtigem Grund nicht eingehalten, kann auf Antrag die Abgabefrist insgesamt höchstens auf das Doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit verlängert werden; die Möglichkeit des Rücktritts gemäß Absatz 4 bleibt davon unberührt.
Hier finden Sie das Formular zur Krankmeldung.
Ein Rücktritt vor Beginn der Prüfung ist jederzeit ohne Angabe von Entschuldigungsgründen möglich.
Eine bereits begonnene Modulprüfung oder Modulteilprüfung gilt bei benoteten Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn diese ohne genügende Entschuldigung (wichtiger Grund) nicht oder nicht fristgerecht abgegeben oder abgebrochen wird.
Als wichtiger Grund kommen in Betracht insbesondere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, Inanspruchnahme von Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und von Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit oder in dringenden Fällen die Pflege der oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.
Ein wichtiger Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden (Rücktrittserklärung). Bei einem genehmigten Rücktritt wird ein neuer Termin zur Erbringung der Modulprüfung oder Modulteilprüfung, in der Regel der nächste reguläre Erbringungstermin, festgesetzt. In diesem Fall gilt die Modulprüfung oder Modulteilprüfung als nicht unternommen, es erfolgt keine Bewertung.