Alle Informationen rund um den integrierten Bachelor im Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld.
Das Jurastudium ist kein Bachelorstudium, sondern endet mit der sogenannten 1. Prüfung (dem 1. Staatsexamen). Diese Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Der integrierte Bachelor ist ein Bachelorgrad, der im Staatsexamensstudiengang erworben wird, also in diesen integriert ist, ohne dass zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 9. Oktober 2024 durch eine Änderung des Hochschulgesetzes die Voraussetzungen für eine Verleihung des integrierten Bachelors geschaffen. Die Änderungen treten am 8. Mai 2025 in Kraft. Vorher ist eine Verleihung des Bachelorgrades nicht möglich.
Die nachfolgenden Informationen sind auf dem Stand vom 8. November 2024. Sie sind teilweise vorläufig und können sich noch ändern. Der Fragenkatalog wird laufend aktualisiert.
Der integrierte Bachelor ist kein eigenständiger Bachelorstudiengang, für den man sich einschreiben kann. Er wird vielmehr im Rahmen des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft erworben, indem dort bestimmte Leistungen erbracht und dadurch die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt werden. Wer den Bachelor erlangen will, muss sich also für den Staatsexamensstudiengang einschreiben. Es ist aber nicht erforderlich, dass Studium mit dem 1. Staatsexamen abzuschließen (s. FAQ zu den Verleihungsvoraussetzungen).
Das hängt grundsätzlich vom individuellen Studienverlauf ab. Die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät sieht vor, dass die Zwischenprüfung am Ende des vierten Semesters abgeschlossen wird und die Schwerpunktbereichsprüfung bis zum Ende des siebten Semesters. Bei geordnetem Studienverlauf ist es daher grundsätzlich möglich, die Verleihungsvoraussetzungen in ca. sechs bis acht Semesters zu erlangen.
Die Verleihung setzt voraus, dass
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt nach § 7 Abs. 1 JAG NRW voraus:
An der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld müssen im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung eine bis drei Aufsichtsarbeiten (abhängig vom gewählten Schwerpunkt), eine Hausarbeit und eine mündliche Prüfung erbracht werden. Die Schwerpunktbereichsprüfung kann erst abgelegt werden, wenn die Zwischenprüfung bestanden und weitere Zulassungsleistungen erbracht wurden.
Für die Verleihung ist diejenige Universität, an der die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a Hochschulgesetz NRW anerkannt wurde. Wurde die Schwerpunktbereichsprüfung nicht an der Universität Bielefeld erworben, kann diese den Grad nur verleihen, wenn die an einer anderen nordrhein-westfälischen Universität abgelegte Schwerpunktbereichsprüfung hier anerkannt wurde.
Der Bachelorgrad kann an alle Studierenden verliehen werden kann, bei denen die Voraussetzungen für die Verleihung erstmalig nach einem Zeitpunkt gegeben waren, der nach dem 31. März 2017 liegt. Das heißt: Wer vor dem 31. März 2017 bereits alle Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gem. § 7 Abs. 1 JAG NRW erfüllt und auch die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, kann den Bachelorgrad nicht erhalten. Wer hingegen mindestens eine der beiden Voraussetzungen erst nach dem 31. März 2017 erfüllt, kann den Bachelor erhalten.
Die Verleihung setzt nicht voraus, dass das 1. Staatsexamen bestanden oder versucht wurde. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung oder die Zulassung selbst und eine bestandene Schwerpunktbereichsprüfung vorliegen. Die Verleihung ist daher auch dann noch möglich, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung nicht absolviert wurde oder nicht (erstmalig oder endgültig) bestanden wurde.
Die Verleihung erfolgt durch diejenigen Universität, an der die universitäte Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a HG NRW anerkannt wurde. Wer also die universitäte Schwerpunktbereichsprüfung in Bielefeld bestanden hat, kann auch hier die Verleihung des Bachelorgrades beantragen.
Welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, steht jetzt noch nicht endgültig fest. § 66 Abs. 1a S. 3 HG NRW n.F. bestimmt jedoch, dass ausschließlich die Justziprüfungsämter prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorliegen und dass sie dies bescheinigen. Diese Bescheinigung ist daher mit dem Antrag einzureichen. Anders ist dies nur, wenn bereits eine Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgt ist, dann genügt die Zulassungsbescheinigung des Justizprüfungsamts.