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    © Universität Bielefeld

Bachelorprüfungsordnung

für Bachelorstudiengänge im Studienmodell

vom 18. Dezember 2020

Nachfolgend wird der Text der Bachelorprüfungsordnung wiedergegeben. Rechtlich verbindlich ist die Fassung aus dem Verkündungsblatt der Universität Bielefeld, dort befinden sich auch Vorfassungen.

Ergänzende Erläuterungen zu Regelungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge

In der Bachelorprüfungsordnung wird in § 12 zudem auf die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen verwiesen. Hierbei handelt es sich um gemeinsame Regelungen der Universität Bielefeld u.a. für alle Bachelor- und Masterstudiengänge, die auch spezifisch erläutert werden.

 

Inhaltsübersicht:

 

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele und Leitlinien des Bachelorstudiums

§ 3 Bachelorgrad

§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen, Einschreibungshindernis

 

II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

§ 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 6 Modularisierung des Studiums

§ 7 Strukturierung des Bachelorstudiums

§ 8 Typen von Bachelorstudiengängen mit fachwissenschaftlicher (fw.) Ausrichtung

§ 9 Typen von Bachelorstudiengängen mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen (G)

§ 10 Typ von Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe)

§ 11 Typ von Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GymGe)

 

III. Studium und Prüfungen

§ 12 Anwendung der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld

§ 13 Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs

 

IV. Bewertung, Benotung und Notenberechnung

§ 14 Bewertung und Benotung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und Ermittlung der Modulnoten

§ 15 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Bachelorstudiengang mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung (§ 8)

§ 16 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen (§ 9)

§ 17 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Haupt-, Real‑, Sekundar- und Gesamtschulen (§ 10)

§ 18 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (§ 11)

 

V. Studienabschluss

§ 19 Abschluss des Studiums

§ 20 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde

 

VI. Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen

§ 21 Zuständigkeiten

§ 22 Inkrafttreten und Geltungsbereich


I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung gilt für die Bachelorstudiengänge an der Universität Bielefeld mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung und mit dem Berufsziel eines Lehramts in den in Anlagen (Fächerspezifische Bestimmungen) genannten Fächern. Sie regelt grundlegende Strukturen des Bachelorstudiums. Die Fächerspezifischen Bestimmungen konkretisieren diese Ordnung, soweit dies in dieser Ordnung vorgesehen ist, und regeln die Inhalte und Anforderungen der einzelnen Fächer.

(2) Ergänzende Regelungen enthalten die Modulbeschreibungen (§ 2 Abs. 3 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld). Eine Übersicht einzelner für den Studienverlauf maßgeblicher Modulbeschreibungen wird auch als „Modulliste (Studieninhalte)“ bezeichnet.

(3) Lehramtsspezifische Regelungen erfolgen auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 12. Mai 2009 (GV. NW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (SGV. NRW. S. 358) und der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst und Voraussetzung bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV) vom 25. April 2016 (GV. NW. S. 211).

§ 2 Ziele und Leitlinien des Bachelorstudiums

(1) Das Bachelorstudium soll den Studierenden unter Berücksichtigung des interdisziplinären, internationalen und forschungsorientierten Profils der Universität Bielefeld fachliche Kenntnisse, wissenschaftliche Fähigkeiten und Methodenkompetenz sowie berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Ziel des Studiums ist die Fähigkeit, die erworbenen Kompetenzen und das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können.

(2) Das Bachelorstudium qualifiziert in der Regel für verschiedene Berufsziele. Ein besonderes Merkmal ist die weitgehende Integration der Lehreramtsausbildung. Es besteht in der Regel die Möglichkeit, sich in einem Fach zu orientieren, ohne sich zwingend und abschließend auf ein Berufsziel festlegen zu müssen. Auf Grund der Durchlässigkeit der verschiedenen Bachelorstudiengänge (Polyvalenz) insbesondere auf Ebene der Module wird es Studierenden ermöglicht, sich im Laufe des Studiums mit Blick auf das konkrete Berufsziel umzuorientieren.

(3) Leitvorstellung für die Lehre an der Universität Bielefeld ist der wissenschaftlich-akademische Charakter des Studiums, der ein breites Spektrum an Qualifizierungen vermittelt. Die Studierenden sollen befähigt werden, eigene Schwerpunkte zu setzen, eigenständige Fragen und Positionen zu entwickeln, ferner fachliche und fachübergreifende Perspektiven kennen zu lernen, die der Komplexität gegenwärtiger und zukünftiger beruflicher Herausforderungen entsprechen. Die Universität Bielefeld erwartet und fördert das aktive Studieren.

(4) Es bestehen wechselseitige Erwartungen von Lehrenden und Studierenden. Studierende sollen Interesse für ein wissenschaftliches Studium und die von ihnen gewählten Fächer mitbringen, unabhängig davon, ob sie ihr Studium mit Blick auf ein konkretes Berufsziel oder aus Interesse an der Wissenschaft um ihrer selbst willen beginnen. Erwartet wird das Interesse an einem spezifisch universitären Studium, das von den Studierenden selbst aktiv betrieben wird. Die Lehrenden unterstützen Studierende hierbei. Sie unterbreiten fachlich anspruchsvolle Studienangebote und unterstützen studentische Lernprozesse – auch im Bereich des Selbststudiums. Erwartet werden Bereitschaft zur kritischen Reflexion über die eigene Leistung in der Lehre und zur Weiterentwicklung der eigenen Lehrkompetenzen sowie die Bereitschaft zur Betreuung der Studierenden in angemessener Weise und in angemessenem Umfang. Es wird wiederum von Studierenden erwartet, aktiv am Lehrgeschehen teilzunehmen. Eine kontinuierliche Anwesenheit und Engagement vor allem in Form der Vor- und Nachbereitung ist für das Studium selbst und für den Studienerfolg zwingend erforderlich. Interaktiv und diskursiv angelegte Lehrformen erfordern ebenfalls eine kontinuierliche aktive Anwesenheit der Studierenden.

§ 3 Bachelorgrad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad eines „Bachelor of Arts“ (B.A.) oder eines „Bachelor of Science“ (B.Sc.) verliehen. Das Nähere regeln § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 sowie die Fächerspezifischen Bestimmungen.

§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen, Einschreibungshindernis

(1) Zum Bachelorstudium erhält Zugang, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt.

(2) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(3) Internationale Studienbewerber*innen müssen nach Maßgabe der „Ordnung über den Zugang internationaler Studienbewerber*innen zum Studium an der Universität Bielefeld“ in der jeweils gültigen Fassung Deutschkenntnisse nachweisen. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können nach Maßgabe dieser Ordnung abweichende Regelungen vorsehen.

(4) Es wird davon ausgegangen, dass Studierende über Kenntnisse in Englisch auf dem Niveau B2 verfügen, um erforderliche Fachliteratur verstehen und um englischsprachige Wahlpflichtangebote absolvieren zu können. Abweichungen ergeben sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen.

(5) Zulassungsbeschränkungen (Festsetzung von Höchstzahlen von Studienplätzen) bleiben unberührt.

(6) Einschreibehindernisse ergeben sich aus § 50 HG. Die Einschreibung wird versagt, wenn der*die Studienbewerber*in in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat (§ 50 Absatz 1 Nr. 2 HG); dies gilt entsprechend für einen Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe aufweist. Eine erheblich inhaltliche Nähe besteht bei einem Studiengang, wenn das Modul, in welchem die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, in dieser oder einer anerkennbaren Form im Sinne des § 21 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld ebenfalls Bestandteil des Studiengangs ist, für den die Einschreibung begehrt wird. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Regelungen enthalten.

Ein Einschreibehindernis für einen Typ von Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt oder für eine entsprechende Studiengangsvariante besteht ebenfalls, wenn nach den Regelungen der Prüfungs- und Studienordnung für das Master of Education Studium (MPO Ed. - Studienmodell 2011) ein Einschreibehindernis für den entsprechenden Studiengangstyp oder die entsprechende Studiengangsvariante besteht.


II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

§ 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Lehrangebotsplanung ist in der Regel auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Das Studium kann nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zum Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden.

(2) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 180 Leistungspunkte (LP) nach Maßgabe dieser Ordnung sowie den Regelungen der jeweiligen Fächerspezifischen Bestimmungen zu erwerben.

§ 6 Modularisierung des Studiums

Der Umfang eines Moduls in Bachelorstudiengängen beträgt in der Regel 10 LP, im Übrigen gilt § 2 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld.

§ 7 Strukturierung des Bachelorstudiums

(1) Das Bachelorstudium an der Universität Bielefeld gliedert sich entsprechend der Qualifizierung auf verschiedene Berufsziele in verschiedene Typen von Bachelorstudiengängen (§§ 8-11).

(2) Das Bachelorstudium umfasst einen Studiengang (1-Fach Bachelor) oder mehrere Teilstudiengänge (Kombi-Bachelor). Gemeinsam werden Studiengänge und Teilstudiengänge jeweils als Studiengangsvariante bezeichnet. Jede Studiengangsvariante gliedert sich grundsätzlich in eine fachliche Basis und eine Profilphase. Module können polyvalent in den verschiedenen Studiengangsvarianten verwendet werden.

§ 8 Typen von Bachelorstudiengängen mit fachwissenschaftlicher (fw.) Ausrichtung

(1) Das Studium umfasst folgende Studiengangstypen:

a. Studiengangsvariante 1-Fach Bachelor (fw.) inklusive Bachelorarbeit (150 LP) sowie einen Individuellen Ergänzungsbereich (30 LP),

 

b. Kombi-Bachelor mit den Studiengangsvarianten:

aa. ein Kernfach (fw.) inklusive Bachelorarbeit (90 LP),

bb. ein Nebenfach (fw. 60 LP)

sowie einen Individuellen Ergänzungsbereich (30 LP).

 

c.Kombi-Bachelor mit den Studiengangsvarianten:

aa. ein Kernfach (fw.) inklusive Bachelorarbeit (90 LP),

bb. zwei Kleine Nebenfächer (fw. jeweils 30 LP)

sowie einen Individuellen Ergänzungsbereich (30 LP).

 

(2) Welche Studiengansvarianten (Kernfach, Nebenfach, Kleine Nebenfächer) gewählt und miteinander kombiniert werden können, ergibt sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen.

(3) Für den Individuellen Ergänzungsbereich sind Module sowie speziell modularisierte oder strukturierte Angebote zu wählen. Die weitere Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs ergibt sich aus § 13.

§ 9 Typen von Bachelorstudiengängen mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen (G)

(1) Das Studium umfasst folgende Studiengangstypen:

a. Kombi-Bachelor Lehramt Grundschule mit den Studiengangsvarianten:

aa. ein Fach als Schwerpunktfach (G, vertieftes Unterrichtsfach oder vertiefter Lernbereich, 50 LP) zuzüglich Bachelorarbeit (10 LP),

bb. zwei weitere Fächer (G, Unterrichtsfächer oder Lernbereiche jeweils 40 LP) und

cc. Bildungswissenschaften (G, 40 LP).

 

b. Kombi-Bachelor Lehramt Grundschule, Integrierte Sonderpädagogik mit den Studiengangsvarianten:

aa. Bildungswissenschaften – Integrierte Sonderpädagogik als Schwerpunktfach (G, Vertiefung BiWi – ISP, 50 LP) zuzüglich Bachelorarbeit (10 LP),

bb. drei weitere Fächer (G, Unterrichtsfächer oder Lernbereiche jeweils 40 LP).

 

(2) Als Fächer sind in beiden Studiengangstypen (Absatz 1 lit a. und b.) die Sprachliche Grundbildung und die Mathematische Grundbildung (Lernbereiche) zu wählen. Welche weiteren Fächer gewählt und miteinander kombiniert werden können, ergibt sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad eines „Bachelor of Arts“ (B.A.) verliehen.

(4) Im Anschluss an diesen Bachelorstudiengang bietet die Universität Bielefeld einen Masterstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen an, mit dessen Abschluss die Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst erworben werden.

§ 10 Typ von Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe)

(1) Das Studium (Kombi-Bachelor) umfasst folgende Studiengangsvarianten:

a. zwei Fächer (HRSGe, Unterrichtsfächer jeweils 60 LP) sowie

b. Bildungswissenschaften (HRSGe, 60 LP),

wobei in einer Studiengangsvariante die Bachelorarbeit (10 LP) enthalten ist.

 

(2) Welche Fächer gewählt und miteinander kombiniert werden können, ergibt sich aus der Lehramtszugangsverordnung und den Fächerspezifischen Bestimmungen.

(3) Die Verleihung des Bachelorgrades „Bachelor of Arts“ (B.A.) oder „Bachelor of Science“ (B.Sc.) bestimmt sich nach dem Schwerpunkt des Studiums. Werden zwei naturwissenschaftlich-mathematische Unterrichtsfächer gewählt, wird der Bachelorgrad „Bachelor of Science“ (B.Sc.), ansonsten der Bachelorgrad „Bachelor of Arts“ (B.A.) vergeben.

(4) Im Anschluss an diesen Bachelorstudiengang bietet die Universität Bielefeld einen Masterstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe) an, mit dessen Abschluss die Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst erworben werden.

§ 11 Typ von Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GymGe)

(1) Das Studium (Kombi-Bachelor) umfasst folgende Studiengangsvarianten:

a. ein Kernfach (GymGe, 1. Unterrichtsfach, 80 LP) zuzüglich Bachelorarbeit (10 LP);

b. ein Nebenfach (GymGe, 2. Unterrichtsfach, 60 LP) und

c. Bildungswissenschaften (GymGe, 30 LP).

 

(2) Welche Unterrichtsfächer gewählt und miteinander kombiniert werden können, ergibt sich aus der Lehramtszugangsverordnung und den Fächerspezifischen Bestimmungen.

(3) Im Anschluss an diesen Bachelorstudiengang bietet die Universität Bielefeld einen Masterstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an, mit dessen Abschluss die Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst erworben werden.


III. Studium und Prüfungen

§ 12 Anwendung der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld

Es finden die Regelungen der Ordnung „Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen der Universität Bielefeld vom 18.12.2020“ Anwendung. Geregelt werden folgende Bereiche:

Abschnitt II: Modularisierung, Leistungspunktvergabe und Modulabschluss;
Abschnitt III: Zugang und Zulassung zu Modulen;
Abschnitt IV: Prüfungsverfahren;
Abschnitt V. Anerkennung von Leistungen sowie
Abschnitt VI: allgemeine Regelungen zum Studienabschluss.

Die Regelungen zu § 15 Abschlussarbeiten der Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen gelten für die Bachelorarbeit.

§ 13 Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs

(1) Der Individuelle Ergänzungsbereich (§ 8 Abs. 3) dient der individuellen Profilierung und ist dem jeweiligen Kernfach zugeordnet. Für den individuellen Ergänzungsbereich sind aus dem Studienangebot der Universität Bielefeld frei wählbar:

Module, die sich für einen Bachelorstudiengang eignen und
speziell modularisierte oder strukturierte Angebote.

Darüber hinaus können Praktika und anderweitig erworbene Leistungspunkte nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingebracht werden. Studierende haben weiterhin die Möglichkeit, im Umfang von 10 Leistungspunkten einzelne Modulelemente (in der Regel Lehrveranstaltungen) in den Individuellen Ergänzungsbereich einzubringen.

(2) Leistungspunkte, die anderweitig im Rahmen eines Hochschulprogramms erworben wurden und durch eine anerkannte Bildungseinrichtung bescheinigt werden, können ohne weitere Überprüfung durch die Universität Bielefeld in den Individuellen Ergänzungsbereich eingebracht werden.

(3) Soweit in den gewählten Studiengangsvarianten Praktika vorgesehen oder spezielle fachspezifische Praktikumsmodule wählbar sind, können hieran anknüpfend für individuell verlängerte Praktikumsphasen Leistungspunkte vergeben werden. Das Einbringen entsprechender Praktikumsphasen bedarf der vorherigen Zustimmung der nach § 21 zuständigen Stelle der gewählten Studiengangsvariante, die ebenfalls die Entscheidung über die Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte trifft. Grundsätzlich wird je vollständiger Arbeitswoche im Praktikum ein Leistungspunkt (1 LP) vergeben.

(4) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies fachlich begründet ist. Möglich sind eine Bindung an (bestimmte) Module und/oder Modultypen (z.B. „Strukturierte Ergänzung“) oder eine Öffnung für andere als in den Absätzen 1-3 genannten Angebote und Module (z.B. einen Modularisierten individuellen Kompetenz-Erwerb („MiKE“)). Dieses Studienangebot soll ebenfalls der individuellen Profilierung dienen. Aus den Fächerspezifischen Bestimmungen und Modulbeschreibungen ergeben sich die Strukturierung und die Anforderungen des Studienangebots. Die Vergabe von Leistungspunkten erfolgt entsprechend den Regelungen in § 3 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld.


IV. Bewertung, Benotung und Notenberechnung

§ 14 Bewertung und Benotung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und Ermittlung der Modulnoten

(1) Für die Bewertung von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen (§ 10 Abs. 1, § 15 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregegelungen) sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine unbenotete oder benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist nicht bestanden, wenn sie wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Wird eine benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung von mehreren prüfungsberechtigten Personen abgenommen, wird die Note (Zahlenwert) aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gebildet. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß Absatz 1 entsprechen. Die benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie nach der mehrheitlichen Bewertung der prüfungsberechtigten Personen gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden ist und die gemittelte Note mindestens „ausreichend“ (4.0) beträgt. Eine unbenotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie nach der mehrheitlichen Bewertung der prüfungsberechtigten Personen gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden ist.

(4) Wird ein Modul mit einer benoteten Modulprüfung oder Modulteilprüfung abgeschlossen, ist diese Note zugleich die Modulnote. Bei mehreren benoteten Modulteilprüfungen errechnet sich die Modulnote entsprechend den Gewichtungsfaktoren nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen und der Modulbeschreibung. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

§ 15 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Bachelorstudiengang mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung (§ 8)

(1) Die Gesamtnote der Studiengangsvarianten (Kernfach, Nebenfach oder zwei Kleine Nebenfächer) errechnet sich jeweils als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zugehörigen benoteten Module gemäß § 14 Abs. 1, 4 sowie der Bachelorarbeit im Kernfach. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Der Individuelle Ergänzungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 geht dabei nicht in die Notenberechnung ein. Bei einem 1-Fach Bachelor (§ 8 Abs. 1 lit. a) erfolgt ausschließlich eine Gesamtnotenberechnung nach Absatz 3.

(2) Bei einem Kombi-Bachelor errechnet sich die Gesamtnote der Bachelorprüfung als arithmetisches Mittel aus den Gesamtnoten der Studiengangsvarianten nach Absatz 1; dabei wird die Note des Kernfaches mit 120 und die des Nebenfaches mit 60 bzw. der beiden Kleinen Nebenfächer jeweils mit 30 gewichtet. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Der Individuelle Ergänzungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 geht dabei nicht in die Notenberechnung ein. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Bei einem 1-Fach Bachelor errechnet sich die Gesamtnote der Bachelorprüfung als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zugehörigen benoteten Module gemäß § 14 Abs. 1, 4 sowie der Bachelorarbeit. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Der Individuelle Ergänzungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 geht dabei nicht in die Notenberechnung ein. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

§ 16 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen (§ 9)

(1) Die Gesamtnote der Studiengangsvarianten (Schwerpunktfach, zwei weitere Unterrichtsfächer oder Lernbereiche sowie Bildungswissenschaften) errechnet sich jeweils als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zugehörigen benoteten Module gemäß § 14 Abs. 1, 4 sowie der Bachelorarbeit im Schwerpunktfach. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den Gesamtnoten der Studiengangsvarianten nach Absatz 1; dabei wird die Note des Schwerpunktfaches mit 60, die der beiden weiteren Unterrichtsfächer oder Lernbereiche und von Bildungswissenschaften jeweils mit 40 gewichtet. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

§ 17 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an „Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen“ (§ 10)

(1) Die Gesamtnote der Studiengangsvarianten (zwei Unterrichtsfächer sowie Bildungswissenschaften) errechnet sich jeweils als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zugehörigen benoteten Module gemäß § 14 Abs. 1, 4 sowie ggf. der Bachelorarbeit. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den Gesamtnoten der Studiengangsvarianten nach Absatz 1; dabei wird die Note der Unterrichtsfächer und die von Bildungswissenschaften jeweils mit 60 gewichtet. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.

 

§ 18 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Bachelorstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (§ 11)

(1) Die Gesamtnote der jeweiligen Studiengangsvarianten (Kernfach, Nebenfach Bildungswissenschaften) errechnet sich jeweils als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zugehörigen benoteten Module gemäß § 14 Abs. 1, 4 sowie der Bachelorarbeit im Kernfach. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den Gesamtnoten der Studiengangsvarianten nach Absatz 1; dabei wird die Note des Kernfaches mit 90, die des Nebenfaches mit 60 und die von Bildungswissenschaften mit 30 gewichtet. Alle Dezimalstellen außer der ersten werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

3,6 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = nicht ausreichend.


V. Studienabschluss

§ 20 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde

(1) Hat die*der Studierende das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen, erhält sie*er auf Antrag über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:

a. ggf. das Berufsziel des Bachelorstudiengangs (§§ 9-11),

b. die gewählte Studiengangsvariante oder die gewählten Studiengangsvarianten,

c. ggf. das gewählte Profil,

d. ggf. die jeweilige Gesamtnote der gewählten Studiengangsvarianten (§ 15 Abs. 1; § 16 Abs. 1; § 17 Abs. 1; § 18 Abs. 1),

e. die Note und das Thema der Bachelorarbeit (§ 15 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld) und

f. die Gesamtnote der Bachelorprüfung (§ 15 Abs. 2, 3; § 16 Abs. 2; § 17 Abs. 2; § 18 Abs. 2).

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der Antragstellung. Der Antrag kann zeitgleich mit Erbringung der letzten Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Studienleistung gestellt werden.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der*dem Studierenden eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet.

(4) Auf Antrag werden eine englischsprachige Fassung des Zeugnisses und der Urkunde ausgestellt.

(5) Die Fakultät, in der nach Maßgabe dieser Ordnung und der Fächerspezifischen Bestimmungen die Bachelorarbeit geschrieben wurde, vergibt den Bachelorgrad (§ 3) und stellt das Bachelorzeugnis sowie die Bachelorurkunde aus. Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde werden von dem*der Dekan*in dieser Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

(6) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen von Absatz 5 vorsehen.

(7) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird ein Diploma Supplement mit Transcript nach § 22 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld ausgehändigt.

§ 19 Abschluss des Studiums

Das Bachelorstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Anforderungen dieser Ordnung erfüllt sowie alle nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen für den jeweiligen Bachelorstudiengang erforderlichen Module und die Bachelorarbeit erfolgreich abgeschlossen und 180 LP erworben hat. Insgesamt müssen mindestens 30 Leistungspunkte im Rahmen einer Einschreibung an der Universität Bielefeld in der gewählten Studiengangsvariante (1-Fach Bachelor) oder den jeweils gewählten Studiengangsvarianten (Kombi-Bachelor) erbracht worden sein.


VI. Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen

§ 21 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Ordnung sowie zuständig für die Entscheidung über das Vorliegen von Zugangsvoraussetzungen, für die Organisation des Studiums, die Vollständigkeit des Lehrangebots, die Studienberatung und die Leistungskontrolle einschließlich der Abnahme der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen und der Vergabe der Leistungspunkte sowie ihrer Dokumentation und Leistungsbescheinigungen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen ist grundsätzlich der*die Dekan*in der Fakultät, welche die Studiengangsvariante anbietet oder aber mit der organisatorischen Verantwortung betraut ist.

(2) Der*die Dekan*in kann den*die Studiendekan*in oder einen aus Mitgliedern der Fakultät bestehenden Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen angehören, oder ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer*innen mit der Wahrnehmung einzelner oder aller Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. Bei der Auswahl hat sie*er sicherzustellen, dass die beauftragten Personen sowohl über die notwendige Sachkunde als auch über die erforderlichen persönlichen Eigenschaften verfügen. Darüber hinaus trifft der*die Dekan*in eine Überwachungspflicht der beauftragten Personen; Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für die Entscheidung über Einwendungen ein aus Mitgliedern der Fakultät bestehender Ausschuss zuständig, der nach den Regelungen des Hochschulgesetzes von der Fakultätskonferenz gewählt wird. Wird eine Studiengangsvariante von mehreren Fakultäten gemeinsam angeboten, wird vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Fächerspezifischen Bestimmungen ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, der von den jeweiligen Fakultätskonferenzen einvernehmlich nach den Regelungen des Hochschulgesetzes gewählt wird.

(4) Der Ausschuss setzt sich aus zwei oder drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer*innen, einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen, einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen zusammen. Der Ausschuss wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung aus der Mitte der prüfungsberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die*der Vorsitzende oder die stellvertretende Person sowie insgesamt zwei prüfungsberechtigte Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen verfügen jeweils über zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden.

(6) Der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 kann die Erledigung seiner Aufgaben auf die*den Vorsitzende*n übertragen. Dies gilt nicht für belastende Entscheidungen über Einwendungen.

(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen von Absatz 4 und 5 vorsehen.

(8) Der*die Dekan*in sowie der Ausschuss nach Absatz 3 sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

§ 22 Inkrafttreten und Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Sie gilt für alle Studiengangsvarianten des Bachelorstudiums im Studienmodell 2011 der Universität Bielefeld und für alle entsprechend eingeschriebenen Studierenden.
Gleichzeitig tritt die Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium (BPO - Studienmodell 2011) an der Universität Bielefeld vom 01. September 2015 mit Änderungen vom 15. August 2016 und 15. Dezember 2016 außer Kraft.

(2) Verweise in Fächerspezifische Bestimmungen auf die Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium (BPO) bleiben gültig.

Die Regelungen zu den Verweisen auf

§ 14 Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 15 Studienaktivitäten und Studienleistungen

§ 17 Bachelorarbeit

finden sich nunmehr im Abschnitt IV: Prüfungsverfahren der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld.
Der Verweis auf § 16 Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs richtet sich nunmehr auf § 13 Ausgestaltung des Individuellen Ergänzungsbereichs.


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