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Rechtsgrundlagen

Campus der Universität Bielefeld
© Universität Bielefeld

Einführung Rechtsgrundlagen

Universität Bielefeld
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Die Einrichtung und Ausgestaltung von Studiengängen unterliegt zahlreichen Rechtsvorschriften, die der Universität vorgegeben sind.

Der Bereich Studium und Lehre ist rechtlich betrachtet stark geprägt von Grundrechten der jeweiligen Beteiligten.

Sowohl der Gesetzgeber, als auch die Universität muss den jeweiligen Grundrechtsschutz berücksichtigen.

Nachfolgend wird ein Überblick zu den Vorgaben und zu der Umsetzung durch die Universität Bielefeld gegeben.

Grundrechte

Gesetzliche Vorgaben

Universitäre Regelungen

Grundrechte

Drei Grundrechte stehen im Fokus:

Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz:
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. […]

Art. 5 Absatz 3 Grundgesetz:
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit ausgelegt und umfasst auch die Möglichkeit, ein Studium zu wählen und dieses abzuschließen. Jede verpflichtende Maßnahme, um einen Beruf auszuüben stellt rechtlichen gesehen einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar und bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die in einem Gesetz geregelt sein muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG). Alle Einschränkungen auf dem Weg, einen Beruf auszuüben müssen in einem Gesetz geregelt werden, dazu gehört letztlich jede verpflichtende Anforderung im Studium für Studierende. Der Gesetzgeber regelt aber nur das Wesentliche selbst und gibt den Hochschulen vor, wie sie Studiengänge weiter ausgestalten können und müssen. Die Hochschulen sind also nur zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben berechtigt aber auch verpflichtet. Dies erfolgt insbesondere durch eigene Ordnungen und Satzungen. Die Logik ist, dass alle "Hürden" auf dem Weg zum Abschluss eine gesetzliche Grundlage erfordern und einer Konkretisierung in einer Prüfungsordnung.

Hierbei gilt es, die Gleichbehandlung zu beachten, dass alle Studierenden, in einem Studiengang und Modul gleich behandelt werden. Gleichbehandlung heißt aber nicht zu 100% identisch, sondern es gelten die selben Grundsätze, Bewertungsmaßstäbe, Verfahrensregelungen etc.

Bei diesen Ausgestaltungen darf die Freiheit von Forschung und Lehre nicht zu kurz kommen. Das Grundrecht gilt für Lehrende und Studierende gleichermaßen und daher muss der jeweiligen Freiheit Rechnung getragen werden.

Weitere Ausführungen zu prüfungsrechtlichen Grundlagen finden sich unter diesem Link.

Gesetzliche Vorgaben

Bei den gesetzlichen Vorgaben gilt es, zwei Ebenen zu berücksichtigen:

  1. Ausbildungsgesetze, die der Landtag NRW oder der Bundestag beschlossen haben
  2. Ergänzende Rechtsverordnungen, die auf Basis der jeweiligen Gesetze erlassen wurden

Ausbildungsgesetze

Folgende Gesetze gilt es, für die Universität Bielefeld zu berücksichtigen:

Spezifische Ausbildungsgesetze:

Weitere Vorgaben

In Gesetzen oder Rechtsverordnungen wird auf folgende weitere Regelungen verwiesen, die es gilt, zu berücksichtigen:

Universitäre Regelungen

Studienmodell

Das Bielefelder Studienmodell bildet den Rahmen für nahezu das gesamte Studienangebot der Universität Bielefeld (Ausnahme Jurist*innenausbildung und Teile der Weiterbildungsangebote).
Das bedeutet im Kontext der Rechtsgrundlagen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bezogen auf folgende Bereiche einheitlich erfolgt:

Grundstruktur der Studiengänge, Modularisierung, Leistungspunktvergabe, Grundsätze in Prüfungsverfahren, Anerkennung und Anrechnung von Leistungen, Nachteilsausgleich.

Darüber hinaus gibt es gemeinsame organisatorische Grundsätze. Diese Einheitlichkeit dient dazu, attraktive, vielfältige sowie vernetzte Studienmöglichkeiten zu schaffen (s. Link zum Bielefelder Studienmodell).

Die jeweilige Hochschule ist zu gewissen Vereinheitlichungen im Bereich ihrer Studienangbeote angehalten, da sie für alle Studienangbeote über ein Leitbild für die Lehre verfügen soll, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt (§ 58 Abs. 1 S. 3 HG NRW), für die Bachelor- und Masterstudiengänge ist dies verpflichtend vorgegeben (§ 17 Abs. 1 S. 1 StudAkkVO NRW). Das Leitbild für die Lehre der Universität Bielefeld stellt auch den Leitgedanke der Interdisziplinarität heraus, für den die Universität Bielefeld seit ihrer Gründung steht. Interdisziplinäres Arbeiten in Form von Kooperationen, fächerübergreifenden Studienangeboten und Transferaktivitäten gelingt nur mit einer einheitlichen Rahmung, dafür steht das Bielefelder Studienmodell.

Die Regelungen im Studienmodell greifen den Gestaltungsspielraum der gesetzlichen Vorgaben auf und operationalisieren diesen. Es gibt nur drei Bereiche in denen die Universität aus eigenen Erwägungen heraus Setzungen im Studienmodell getroffen hat:

1. Verzicht auf eine Begrenzung der Wiederholbarkeit von Prüfungen
Es werden insbesondere zwei Ziele verfolgt: Die Vereinfachung der Organisation des Prüfungswesens und der Verwaltung der Prüfungen zudem soll ein Anreiz für Studierende geschaffen werden, im Interesse eines zügigen Studiums und eines frühen Abschlusses so bald wie möglich die vorgeschriebenen Prüfungen zu erbringen und sich hiervon nicht durch eine begrenzte Zahl von Prüfungsversuchen abschrecken zu lassen (Link zu Details).

2. Einheitliche Modulgrößen im Bachelorstudium
Die Einheitlichkeit der Modulgrößen ermöglicht den Austausch von Modulen über Studiengänge bzw. Studiengangsvarianten hinweg und eine Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Studiengangstypen. Dadurch wird der vernetzte und interdisziplinäre Anspruch des Studiums ermöglicht.

3. Individueller Ergänzungsbereich
Zur Umsetzung der auf Basis von Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz bestehenden Studierfreiheit der Studierenden finden sich insbesondere in der StudAkkVO Vorgaben dazu, dass Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium bestehen müssen (vgl. § 11 Absatz 1 StudAkkVO NRW). Zudem dient das Studium jenseits der fachlichen Qualifizierung auch der Persönlichkeitsbildung im Sinne der künftigen zivilgesellschaftlichen, politischen und kulturellen Rolle der Absolvent*innen. Diese Vorgaben an ein Studium werden auch durch den Individuellen Ergänzungbereich ermöglicht, der aber auch noch anderen Zielen dient (s. Link).

Regelungsebenen im Studienmodell

Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen

In den Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen werden alle Gemeinsamkeiten geregelt unabhängig von konkreten Studiengängen. Sie gelten für alle Bachelor- und Masterstudiengänge sowie für den Studiengang Medizin und soweit diese im Übrigen für anwendbar erklärt werden.
 

Rahmenordnungen Bachelor- und Masterstudiengänge

Die jeweils spezifischen Regelungen finden sich in den folgenden Prüfungsordnungen:

Fach- und studiengangsspezifischen Regelungen

Diese Regelungen werden ergänzt durch die jeweiligen Modulbeschreibungen.

Weitere Regelungen

Rechtswissenschaft

Der Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Prüfung - "Staatsexamen") wird gesondert in der Studien- und Prüfungsordnung geregelt, er folgt nicht den dargestellten Grundsätzen des Studienmodells, berücksichtigt aber das Leitbild für die Lehre der Universität Bielefeld.
 

Weiterbildungsangebote

Die verschiedenen Weiterbildungsangebote orientieren sich teilweise an den Grundsätzen des Studienmodells. Ein Überblick auch zu den Regelungen findet sich unter diesem Link.
Informationen zu dem weiteren Weiterbildungsangebot Diokoniemanagement finden sich unter diesem Link.

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