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Zweitstudium

Menschen sitzen auf Stühlen
© Universität Bielefeld

Zweitstudium

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*Was gilt als "Hochschule"?

Hochschulen sind z. B. Universitäten, frühere Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung.

Zweitstudium oder Erststudium?

Sie gelten als Zweitstudienbewerber*in, wenn

  • Sie bereits ein Bachelor Studium an einer deutschen Hochschule* abgeschlossen haben und nun ein weiteres Bachelorstudium beginnen möchten oder
  • Sie bereits einem zum Master gleichwertigen Abschluss (Master, Diplom, Magister, Staatsexamen) an einer deutschen Hochschule* abgeschlossen haben und nun ein weiteres Masterstudium beginnen möchten.

Das entsprechende Abschlusszeugnis (oder Ihre vorläufige Abschlussbescheinigung mit der endgültigen Gesamtnote) bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorliegt.

Sie gelten NICHT als Zweitstudienbewerber*in, wenn

  • Sie einen Bachelor-Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und sich nun für einen Masterstudiengang bewerben.

  • Sie bis zum Ende der Bewerbungsfrist noch keinen Nachweis über Ihren Studienabschluss des Erststudiums vorliegen haben – auch wenn Sie bereits an einer Hochschule studieren oder studiert haben.

  • Sie Ihre Bachelorarbeit bereits abgegeben haben, jedoch das Zeugnis erst nach der Bewerbungsfrist erhalten.

Bewerbung auf ein Zweitstudium

Die Bewerbung für ein Zweitstudium erfolgt online über das Bewerbungs- und Statusportal. Hier werden auch ggf. erforderliche Nachweise hochgeladen.

Bei zulassungsfreien Studiengängen bzw. vollständig zulassungsfreien Studiengangkombinationen ist in der Bewerbung weder der Nachweis des Hochschulzeugnisses noch des Motivationsschreibens erforderlich.

Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen/-fächern wird im Online-Bewerbungsprozess abgefragt, ob bereits ein Studium an einer dt. Hochschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Wird diese Frage mit „ja“ beantwortet

  • müssen im Rahmen der Bewerbung das Hochschulzeugnis und das sogenannte Motivationsschreiben hochgeladen werden.
  • wird die Bewerbung ausschließlich in der Sonderquote für Bewerbungen auf ein Zweitstudium berücksichtigt

Vergabe in der Sonderquote "Zweitstudium"

Mit Rücksicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienabschluss besitzen, existiert bei zulassungsbeschränkten Studiengängen/-fächern eine Sonderquote von 3% der Studienplätze für Bewerber*innen auf ein Zweitstudium.

Die Auswahl unter den Bewerber*innen erfolgt ausschließlich in dieser Sonderquote und ergibt sich

  1. nach der Abschlussnote des Erststudiums (Bachelor, Staatsexamen, Magister, Diplom) und
  2. nach dem Grad der Bedeutung des Zweitstudiums (Motivationsschreiben) und
  3. nach dem Vorliegen einer Familienphase.

Aus diesen drei Punkten wird eine Messzahl gebildet. Andere Kriterien (beispielsweise die Abiturnote oder Wartesemester) finden keine Anwendung.

Die Messzahlen vergangener Vergabeverfahren, die zu einer Zulassung in der Sonderquote Zweitstudium führten, werden vom Studierendensekretariat weder nachgehalten noch ausgewiesen. 

Nähere Informationen zu diesen einzelnen Fallgruppen für ein Zweitstudium finden Sie in der Anlage 1 der Studienplatzvergabeverordnung NRW.

Kriterien für die Punktevergabe

Hochschulzeugnis

Für die Note des Hochschulzeugnisse werden folgende Punkte vergeben:

  • 4 Punkte für "ausgezeichnet" und "sehr gut"
  • 3 Punkte für „gut“ und „voll befriedigend“
  • 2 Punkte für „befriedigend“ und
  • 1 Punkt für „ausreichend“ oder fehlender Nachweis.

Das Hochschulzeugnis laden Sie im Rahmen der Bewerbung im Online-Bewerbungsportal hoch.

Was sollte im Motivationsschreiben stehen? Das Motivationsschreiben sollte eine kurze Begründung enthalten, die nur die unten genannten beruflichen oder wissenschaftlichen Gründe erwähnt, nicht aber die innere Motivation oder persönliche Interessen.

Das Motivationsschreiben laden Sie im Rahmen der Bewerbung im Online-Bewerbungsportal hoch.

Für den Grad der Bedeutung des Zweitstudiums (Motivationsschreiben) werden folgende Punkte vergeben:

  • 9 Punkte für „zwingende berufliche Gründe“
  • 7 – 11 Punkte für „wissenschaftliche Gründe“
  • 7 Punkte für „besondere berufliche Gründe“ und
  • 4 Punkte für „sonstige berufliche Gründe“
  • 1 Punkt für keine beruflichen oder wissenschaftlichen Gründe oder fehlendes Motivationsschreiben.

Für die Gründe wird ein hoher Maßstab angelegt:

  • Zwingende berufliche Gründe liegen nur vor, wenn der Abschluss zweier Studiengänge für die Ausübung des angestrebten Berufs durch Rechtsnorm vorgeschrieben ist.
  • Für wissenschaftliche Gründe muss Ihr bisheriger Lebenslauf mindestens einen Masterabschluss und Tätigkeiten in der Wissenschaft enthalten.
  • Für die besonderen beruflichen Gründe müssen Sie einen Nachweis erbringen, dass Sie eine Tätigkeit anstreben, die nicht bereits von Personen mit Abschluss einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann.
  • Die Geltendmachung von sonstigen beruflichen Gründen setzt einen Nachweis über Ihre bisherige berufliche Situation voraus, die nach dem Abschluss Ihres Erststudiums, die verbessert werden soll.

Die Zuordnung zu den Fallgruppen erfolgt durch die Gutachter*innen und ist von Ihnen nicht im Motivationsschreiben vorab auszuwählen.

Zusätzlich können 2 Punkte nach einer Familienphase gewährt werden. 

Dies kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B. Kindererziehung/Pflege eines nahen Verwandten) eine frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss eines Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste.

Als Nachweis ist das Hochladen einer Geburtsurkunde erforderlich.

Hilfe & Support

Das Studierendensekretariat der Uni Bielefeld unterstützt dich gerne bei Fragen rund um den Bewerbungs- bzw. Einschreibungsprozess und das Hochschulportal.

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