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  • Masterprüfungsordnung (Ed.)

    Master of Education

    © Universität Bielefeld

Masterprüfungsordnung (Ed.)

für den Master of Education im Studienmodell

vom 18. Dezember 2020

Nachfolgend wird der Text der Masterprüfungsordnung (Master of Education) wiedergegeben. Rechtlich verbindlich ist die Fassung aus dem Verkündungsblatt der Universität Bielefeld, dort befinden sich auch Vorfassungen.

Ergänzende Erläuterungen zu Regelungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge

In der Bachelorprüfungsordnung wird in § 12 zudem auf die Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen verwiesen. Hierbei handelt es sich um gemeinsame Regelungen der Universität Bielefeld u.a. für alle Bachelor- und Masterstudiengänge, die auch spezifisch erläutert werden.

 

Inhaltsübersicht:

 

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele und Leitlinien des Masterstudiums

§ 3 Mastergrad

§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen, Einschreibungshindernis

 

II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

§ 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 6 Modularisierung des Studiums

§ 7 Strukturierung des Masterstudiums

§ 8 Typen von Masterstudiengängen mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen (G)

§ 9 Typ von Masterstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe)

§ 10 Typ von Masterstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GymGe)

§ 11 Masterstudiengang Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung

 

III. Studium und Prüfungen

§ 12 Anwendung der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld

§ 13 Ausgestaltung des Praxissemesters

 

IV. Bewertung, Benotung und Notenberechnung

§ 14 Bewertung und Benotung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und Ermittlung der Modulnoten

§ 15 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Masterstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen (§ 8)

§ 16 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Masterstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (§ 9)

§ 17 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Masterstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (§ 10)

§ 18 Ermittlung der Gesamtnote für den Masterstudiengang „Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung“ (§ 11)

 

V. Studienabschluss

§ 19 Abschluss des Studiums

§ 20 Masterzeugnis und Masterurkunde

 

VI. Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen

§ 21 Zuständigkeiten

§ 22 Inkrafttreten und Geltungsbereich


I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung gilt für die Master of Education Studiengänge an der Universität Bielefeld mit dem Berufsziel eines Lehramts. Sie regelt grundlegende Strukturen des Masterstudiums. Aus den Anlagen (Fächerspezifische Bestimmungen) ergeben sich die wählbaren Fächer sowie die Regelungen zum Praxissemester (Bestimmungen zum Praxissemester). Die Fächerspezifischen Bestimmungen und Bestimmungen zum Praxissemester konkretisieren diese Ordnung, soweit dies in dieser Ordnung vorgesehen ist, und regeln die einzelnen Inhalte und Anforderungen.

(2) Ergänzende Regelungen enthalten die Modulbeschreibungen (§ 2 Abs. 3 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld). Eine Übersicht einzelner für den Studienverlauf maßgeblicher Modulbeschreibungen wird auch als „Modulliste (Studieninhalte)“ bezeichnet.

(3) Lehramtsspezifische Regelungen erfolgen auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 12. Mai 2009 (GV. NW. S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (SGV. NRW. S. 358) und der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst und Voraussetzung bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV) vom 25. April 2016 (GV. NW. S. 211).

§ 2 Ziele und Leitlinien des Masterstudiums

(1) Das Masterstudium soll den Studierenden unter Berücksichtigung des interdisziplinären, internationalen und forschungsorientierten Profils der Universität Bielefeld fachliche Kenntnisse, wissenschaftliche Fähigkeiten und Methodenkompetenz sowie berufsfeldbezogene Qualifikationen vermitteln. Ziel des Studiums ist die Vertiefung und Erweiterung bereits erworbener fachlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die selbständige Aneignung und Anwendung von Kenntnissen sowie die Fähigkeit, wissenschaftlich fundierte Entscheidungen zu fällen und dabei gesellschaftliche, wissenschaftliche und ethische Erkenntnisse zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung des Wissens und aus den Entscheidungen ergeben.

(2) Das Masterstudium bereitet gezielt auf ein Lehramt vor. Mit Abschluss des Studiums werden die Anforderungen an Studienabschlüsse nach § 10 LABG nachgewiesen. Zur Dokumentation des systematischen Aufbaus berufsbezogener Kompetenzen werden die Studierenden parallel zum Masterstudium insbesondere im Rahmen der einzelnen Praxiselemente (§ 12 LABG) bei der Erstellung ihres Bielefelder Portfolio Praxisstudien („Portfolio Praxiselemente“ nach § 13 LZV) unterstützt; es dokumentiert die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess und umfasst die Dokumentation der Praxisphasen des Bachelor- und des Masterstudiums.

(3) Leitvorstellung für die Lehre an der Universität Bielefeld ist der wissenschaftlich-akademische Charakter des Studiums, der ein breites Spektrum an Qualifizierungen vermittelt. Die Studierenden sollen befähigt werden, eigene Schwerpunkte zu setzen, eigenständige Fragen und Positionen zu entwickeln, ferner fachliche und fachübergreifende Perspektiven kennen zu lernen, die der Komplexität gegenwärtiger und zukünftiger beruflicher Herausforderungen entsprechen. Die Universität Bielefeld erwartet und fördert das aktive Studieren.

(4) Es bestehen wechselseitige Erwartungen von Lehrenden und Studierenden. Studierende sollen Interesse für ein wissenschaftliches Studium und die von ihnen gewählten Fächer mitbringen, unabhängig davon, ob sie ihr Studium mit Blick auf ein konkretes Berufsziel oder aus Interesse an der Wissenschaft um ihrer selbst willen beginnen. Erwartet wird das Interesse an einem spezifisch universitären Studium, das von den Studierenden selbst aktiv betrieben wird. Die Lehrenden unterstützen Studierende hierbei. Sie unterbreiten fachlich anspruchsvolle Studienangebote und unterstützen studentische Lernprozesse – auch im Bereich des Selbststudiums. Erwartet werden Bereitschaft zur kritischen Reflexion über die eigene Leistung in der Lehre und zur Weiterentwicklung der eigenen Lehrkompetenzen sowie die Bereitschaft zur Betreuung der Studierenden in angemessener Weise und in angemessenem Umfang. Es wird wiederum von Studierenden erwartet, aktiv am Lehrgeschehen teilzunehmen. Eine kontinuierliche Anwesenheit und Engagement vor allem in Form der Vor- und Nachbereitung ist für das Studium selbst und für den Studienerfolg zwingend erforderlich. Interaktiv und diskursiv angelegte Lehrformen erfordern ebenfalls eine kontinuierliche aktive Anwesenheit der Studierenden.

§ 3 Mastergrad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad eines „Master of Education“ (M.Ed.) verliehen.

§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen, Einschreibungshindernis

(1) Zum Masterstudium erhält Zugang, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Anforderungen an die Qualifizierung des ersten Abschlusses richtet sich nach dem Typ von Masterstudiengang (§§ 8-11) und somit nach dem angestrebten Lehramt.

(2) Ein erster Abschluss für einen Typ von Masterstudiengang mit dem Berufsziel eines Lehramtes an Grundschulen (§ 8), an an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (§ 9) oder an Gymnasien und Gesamtschulen (§ 10),

  1. ist qualifiziert, der auf Grundlage der Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium (BPO - Studienmodell 2011) der Universität Bielefeld mit einer entsprechenden Ausrichtung (Berufsziel des entsprechenden Lehramtes mit entsprechender Fächerwahl) absolviert wurde,
  2. und ist mit Einschränkungen qualifiziert, der auf Grundlage der Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium (BPO - Studienmodell 2011) der Universität Bielefeld mit einer anderen Ausrichtung (Berufsziel eines anderen Lehramtes, andere Fächerwahl oder mit fachwissenschaftlicher Ausrichtung) absolviert wurde, sofern weitergehende Leistungen nachgewiesen werden, mit der die inhaltlichen Abweichungen zu den passenden Abschlüssen im Sinne von Nr. 1 kompensiert werden, oder
  3. mit dem jeweils für das angestrebte Lehramt Leistungen nachgewiesen werden, die denen eines Studiengangs nach Nr. 1 im Wesentlichen entsprechen.

(3) Für den Masterstudiengang „Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung“ (§ 11) werden die Anforderungen an den ersten qualifizierten Abschluss, die weiteren Zugangsvoraussetzungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelt.

(4) Bewerber*innen mit einem an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss können Zugang erhalten, sofern hinsichtlich der mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu denen eines nationalen ersten berufsqualifizierenden Abschlusses besteht, der zum Masterzugang berechtigt. Im Übrigen finden Anwendung

Internationale Studienbewerber*innen müssen nach Maßgabe der „Ordnung über den Zugang internationaler Studienbewerber*innen zum Studium an der Universität Bielefeld“ in der jeweils gültigen Fassung Deutschkenntnisse nachweisen. Die Fächerspezifischen Bestimmungen können nach Maßgabe dieser Ordnung abweichende Regelungen vorsehen.

(5) Es wird davon ausgegangen, dass Studierende über Kenntnisse in Englisch auf dem Niveau B2 verfügen, um erforderliche Fachliteratur verstehen und um englischsprachige Wahlpflichtangebote absolvieren zu können. Abweichungen ergeben sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen.

(6) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(7) Der Zugang kann in den Fällen von Absatz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 unter Auflagen gewährt werden. Als Auflage können auch Angleichungsstudien vorgesehen werden, die einen Studienumfang von 30 Leistungspunkten (LP) nicht überschreiten sollen, schriftlich zu dokumentieren sind und das Ziel haben, dass fehlende Leistungen parallel zum Masterstudium nachgeholt werden können, damit mit dem Masterabschluss die Anforderungen an Studienabschlüsse gemäß § 10 LABG erfüllt werden. Sind Angleichungsstudien in Studiengangsvarianten erforderlich, die an der Universität Bielefeld zulassungsbeschränkt sind (insbesondere Bildungswissenschaften), kann die Auflage vorsehen, dass diese vor Einschreibung in den Masterstudiengang zu erbringen sind.

(8) Bewerber*innen müssen sich fristgerecht im Studierendensekretariat mit folgenden Bewerbungsunterlagen bewerben:

a) Das Abschlusszeugnis eines vorangegangenen Abschlusses und die dazugehörigen Dokumente (Transcript, Transcript of Records, Diploma supplement o.ä.), die Auskunft geben über den individuellen Studienverlauf, die absolvierten Module, die während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen und über das individuelle fachliche Profil des absolvierten Studienganges. Falls die Hochschule oder Berufsakademie, an der*die Bewerber*in den vorangegangenen Abschluss erworben hat, für diesen keine solchen Dokumente ausfertigt, müssen entsprechend aussagekräftige Unterlagen eingereicht werden (z.B. Leistungsnachweise).

b) Liegt noch kein Abschlusszeugnis eines vorangegangenen Abschlusses vor, werden ein vorläufiges Abschlussdokument und/oder ein aktuelles Transcript of Records bzw. entsprechend aussagekräftige Unterlagen im Sinne von a) vorgelegt.

c) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 2 und 3: Zusätzliche Auflistung der absolvierten Studienzeiten und in diesem Zusammenhang bestandenen, nicht bestandenen oder erbrachten Leistungen, die für die Beurteilung der Qualifizierung des ersten Abschlusses relevant sind sowie die ggf. für den Master of Education anerkannt werden sollen.

Das Studierendensekretariat entscheidet über den Zugang von Bewerber*innen mit einem Abschluss nach Absatz 2 Nr. 1 und regelt zudem die weiteren Einzelheiten dieses Verfahrens einschließlich der Festlegung der Bewerbungsfristen.
Bewerber*innen mit einem Abschluss nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 4 nehmen an einem Bewerbungsverfahren teil, in dem durch Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt wird, wer Zugang erhält.
Die Bewerbungsunterlagen werden daraufhin überprüft, ob die beschriebenen Voraussetzungen für den Zugang vorliegen und ob Auflagen erteilt werden (Absatz 6). Zugleich wird ggf. eine Anerkennung von Leistungen veranlasst (§ 21 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld). Bewerber*innen werden über das Ergebnis des Zugangsverfahrens mit einem Bescheid informiert, der auch in elektronischer Form ergehen kann.
Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen von Bewerber*innen mit einem Abschluss nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 4 entscheidet die*der Direktor*in der Bielefeld School of Education (BiSEd), die*der auch weitere Einzelheiten des Verfahrens regelt, die Bewerbungsfristen festlegt, die Beteiligung der Fakultäten sicherstellt sowie alle im Zusammenhang mit dem Zugangsverfahren stehende Entscheidungen trifft.

(9) Zulassungsbeschränkungen (Festsetzung von Höchstzahlen von Studienplätzen) bleiben unberührt. Übersteigt die Zahl der Bewerber*innen, die nach Abs. 1 - 2, 4 - 7 Zugang erhalten, die Zahl der verfügbaren Plätze, erfolgt die Vergabe der Studienplätze durch das Studierendensekretariat bei einer Zulassungsbeschränkung für eine Studiengangsvariante in entsprechender Anwendung der Regelungen zu grundständigen Studiengängen der Ordnung über die Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen an der Universität Bielefeld (Zulassungsordnung) in der jeweils gültigen Fassung.

(10) An die Stelle des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) tritt ein Punktwert. Der Punktwert wird in folgenden Schritten ermittelt:

a) Ausgangspunkt für die Ermittlung des Punktwertes ist die Abschlussnote des vorangegangenen qualifizierten Abschlusses. Liegt noch keine Abschlussnote des qualifizierten Abschlusses vor, so wird an dessen Stelle eine mitgeteilte vorläufige Abschlussnote akzeptiert. Erfolgt keine Mitteilung, wird als vorläufige Abschlussnote das arithmetische Mittel der Einzelnoten verwendet.

 

Kriterien                                                    Punktzahl

(Vorläufige) Abschlussnote 1,0-1,2               10
(Vorläufige) Abschlussnote 1,3-1,5               9
(Vorläufige) Abschlussnote 1,6-1,8               8
(Vorläufige) Abschlussnote 1,9-2,1               7
(Vorläufige) Abschlussnote 2,2-2,4               6
(Vorläufige) Abschlussnote 2,5-2,7               5
(Vorläufige) Abschlussnote 2,8-3,0               4
(Vorläufige) Abschlussnote 3,1-3,3               3
(Vorläufige) Abschlussnote 3,4-3,6               2
(Vorläufige) Abschlussnote 3,7-4,0               1

 

b) die Punktzahl nach Buchstabe a) wird wie folgt gewichtet:

  • für Bewerber*innen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Faktor 1,5
  • für Bewerber*innen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Faktor 1
  • für Bewerber*innen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Faktor 1

Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge der erlangten Punktzahl, wobei jeweils zunächst die Bewerber*innen mit der höchsten Punktzahl zugelassen werden. Bei Ranggleichheit gibt die (vorläufige) Note des qualifizierten Hochschulabschlusses den Ausschlag. Ist auch dann keine eindeutige Reihung vorzunehmen, entscheidet das Los über die endgültige Rangfolge.

(11) Die Wartezeit wird ab dem Erwerb des für das Masterstudium qualifizierenden Hochschulabschlusses gerechnet. Bei Ranggleichheit gibt der Punktwert nach Absatz 9 den Ausschlag. Ist auch dann keine eindeutige Reihung vorzunehmen, entscheidet das Los über die endgültige Rangfolge.

(12) Einschreibehindernisse ergeben sich aus § 50 HG. Die Einschreibung wird versagt, wenn der*die Studienbewerber*in in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat (§ 50 Absatz 1 Nr. 2 HG); dies gilt entsprechend für einen Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe aufweist. Eine erheblich inhaltliche Nähe besteht bei einem Studiengang

a) mit Fächern und Lernbereichen, die für das gleiche Lehramt qualifizieren, sowie dann,

b) wenn das Modul, in welchem die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, in dieser oder einer anerkennbaren Form im Sinne von § 21 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld ebenfalls Bestandteil des Studiengangs ist, für den die Einschreibung begehrt wird.

Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Regelungen enthalten.


II. Dauer, Struktur und Ablauf des Studiums

§ 5 Studienbeginn, Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Das Studium kann zum Winter- und Sommersemester aufgenommen werden.

(2) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Leistungspunkte (LP) nach Maßgabe dieser Ordnung sowie den Regelungen der jeweiligen Fächerspezifischen Bestimmungen und den Bestimmungen zum Praxissemester zu erwerben.

§ 6 Modularisierung des Studiums

Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel mindestens 5 LP, im Übrigen gilt § 2 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld.

§ 7 Strukturierung des Masterstudiums

(1) Das Masterstudium an der Universität Bielefeld gliedert sich entsprechend der Qualifizierung auf verschiedene Berufsziele in verschiedene Typen von Masterstudiengängen (§§ 8-11).

(2) Das Masterstudium umfasst mehrere Teilstudiengänge (Kombi-Master) oder einen Studiengang („Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung“). Gemeinsam werden Studiengänge und Teilstudiengänge jeweils als Studiengangsvariante bezeichnet. Module können polyvalent in den verschiedenen Studiengangsvarianten verwendet werden.

§ 8 Typen von Masterstudiengängen mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen (G)

(1) Das Studium umfasst folgende Studiengangstypen:

a. Kombi-Master Lehramt Grundschule mit den Studiengangsvarianten:

aa. Ein Fach als Schwerpunktfach (G, vertieftes Unterrichtsfach oder vertiefter Lernbereich, 20 LP),

bb. zwei weitere Fächer (G, Unterrichtsfächer oder Lernbereiche, jeweils 15 LP) und

cc. Bildungswissenschaften (G, 24 LP)

jeweils als Fortsetzung des einschlägigen Bachelorstudiums, wobei in einer der vier Studiengangsvarianten die Masterarbeit (15 LP) zu erbringen ist, sowie

dd. Praxissemester (25 LP),

ee. Deutsch als Zweitsprache (6 LP).

 

b. Kombi-Master Lehramt Grundschule, Integrierte Sonderpädagogik mit den Studiengangsvarianten:

aa. Bildungswissenschaften – Integrierte Sonderpädagogik als Schwerpunktfach (G, Vertiefung BiWi – ISP, 29 LP),

bb. drei weitere Fächer (G, Unterrichtsfächer oder Lernbereiche, jeweils 15 LP)

jeweils als Fortsetzung des einschlägigen Bachelorstudiums, wobei in einer der vier Studiengangsvarianten die Masterarbeit (15 LP) zu erbringen ist, sowie

cc.    Praxissemester (25 LP),

dd.    Deutsch als Zweitsprache (6 LP).

 

(2) Als Fächer sind in beiden Studiengangstypen (Absatz 1 lit a. und b.) die Sprachliche Grundbildung und die Mathematische Grundbildung (Lernbereiche) zu wählen. Welche weiteren Fächer gewählt und miteinander kombiniert werden können, ergibt sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen.

(3) Die weitere Ausgestaltung des Praxissemesters ergibt sich aus § 13 sowie den Bestimmungen zum Praxissemester.

§ 9 Typen von Masterstudiengängen mit dem Berufsziel Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe)

(1) Das Studium umfasst folgende Studiengangstypen:

a. Kombi-Master Lehramt Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen mit den Studiengangsvarianten:

aa. zwei Fächer (HRSGe, Unterrichtsfächer jeweils 20 LP),

bb. Bildungswissenschaften (HRSGe, 24 LP)

jeweils als Fortsetzung des einschlägigen Bachelorstudiums, wobei

- in einer der drei Studiengangsvarianten die Masterarbeit (15 LP) zu erbringen ist und

- in der Studiengangsvariante, in der im Bachelorstudium die Bachelorarbeit erbracht wurde,weitere 10 LP zu erbringen sind, sowie

cc.    Praxissemester (25 LP),

dd.    Deutsch als Zweitsprache (6 LP).

 

b.         Kombi-Master Lehramt Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen, Integrierte Sonderpädagogik mit den Studiengangsvarianten:

aa. zwei Fächer (HRSGe, Unterrichtsfächer jeweils 20 LP),

bb. Bildungswissenschaften – Integrierte Sonderpädagogik (HRSGe-ISP, 24 LP)

jeweils als Fortsetzung des einschlägigen Bachelorstudiums, wobei

- in einer der drei Studiengangsvarianten die Masterarbeit (15 LP) zu erbringen ist und

- in der Studiengangsvariante, in der im Bachelorstudium die Bachelorarbeit erbracht wurde, weitere 10 LP zu erbringen sind sowie

cc. Praxissemester (25 LP),

dd. Deutsch als Zweitsprache (6 LP).

 

(2) Welche Fächer gewählt und miteinander kombiniert werden können, ergibt sich aus der Lehramtszugangsverordnung und den Fächerspezifischen Bestimmungen.

(3) Die weitere Ausgestaltung des Praxissemesters ergibt sich aus § 13 sowie den Bestimmungen zum Praxissemester.

§ 10 Typ von Masterstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GymGe)

(1) Das Studium (Kombi-Master) umfasst folgende Studiengangsvarianten:

a. ein Kernfach (GymGe, 1. Unterrichtsfach, 20 LP),

b. ein Nebenfach (GymGe, 2. Unterrichtsfach, 40 LP) und

c. Bildungswissenschaften (GymGe, 14 LP)

jeweils als Fortsetzung des einschlägigen Bachelorstudiums, wobei in einer der drei Studiengangsvarianten die Masterarbeit (15 LP) zu erbringen ist, sowie

d. Praxissemester (25 LP),

e. Deutsch als Zweitsprache (6 LP).

 

(2) Welche Unterrichtsfächer gewählt und miteinander kombiniert werden können, ergibt sich aus der Lehramtszugangsverordnung und den Fächerspezifischen Bestimmungen.

(3) Die weitere Ausgestaltung des Praxissemesters ergibt sich aus § 13 sowie den Bestimmungen zum Praxissemester.

§ 11 Masterstudiengang Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung

Der Masterstudiengang umfasst ein Studium von Modulen im Gesamtumfang von 105 LP sowie der Masterarbeit im Umfang von 15 LP.


III. Studium und Prüfungen

§ 12 Anwendung der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld

Es finden die Regelungen der Ordnung „Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen der Universität Bielefeld vom 18.12.2020“ Anwendung. Geregelt werden folgende Bereiche:

Abschnitt II: Modularisierung, Leistungspunktvergabe und Modulabschluss;
Abschnitt III: Zugang und Zulassung zu Modulen;
Abschnitt IV: Prüfungsverfahren;
Abschnitt V. Anerkennung von Leistungen sowie
Abschnitt VI: allgemeine Regelungen zum Studienabschluss.

Die Regelungen zu § 15 Abschlussarbeiten der Prüfungsrechtliche Rahmenregelungen gelten für die Masterarbeit, die Arbeit wird in einem abschlussrelevanten Fach oder in Bildungswissenschaften angefertigt.

§ 13 Ausgestaltung des Praxissemesters

(1) Das Praxissemester wird entsprechend den Vorgaben in § 12 Abs. 3 LABG, § 8 LZV durchgeführt.

(2) Das Praxissemester wird organisatorisch von der BiSEd verantwortet. Ihr obliegt zudem die Federführung bei der konzeptionellen Entwicklung, und sie schafft den Rahmen, in dem die Fächer die jeweilige Ausgestaltung ihres Anteils am Praxissemester entwickeln und umsetzen. Sie stellt durch die Etablierung von Fachgruppen sicher, dass die fachliche Verantwortung für die Lehre im Rahmen der Vorgaben (LABG, LZV, Rahmenkonzeption NRW, Leitkonzept und Kooperationsvertrag mit den ZfsL) und unter Beachtung des kooperativen Rahmens bei den Fachvertreterinnen und -vertretern verbleibt, die die Fächer für die Arbeit in den Fachgruppen nominiert haben.

(3) Die dem Praxissemester vorgeschalteten Module werden inhaltlich von den Fakultäten unter der Maßgabe verantwortet, dass die Vorbereitung der Studierenden auf das Praxissemester zu gewährleisten ist. Organisatorisch ist von der BiSEd und den Fakultäten soweit irgend möglich sicherzustellen, dass die Studierenden alle unmittelbar und zwingend der Vorbereitung des Praxissemesters dienenden Lehrveranstaltungen im dem Praxissemester vorangehenden Semester besuchen können und eine Kontinuität der Betreuung über die Vorbereitung, Begleitung und Reflexion des Praxissemesters hinweg gegeben ist.

(4) Die weitere Ausgestaltung ergibt sich aus den Bestimmungen zum Praxissemester, die von der BiSEd-Konferenz beschlossen werden.


IV. Bewertung, Benotung und Notenberechnung

§ 14 Bewertung und Benotung der Modulprüfungen und Modulteilprüfungen und Ermittlung der Modulnoten

(1) Für die Bewertung von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen(§ 10 Abs. 1, § 15 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregegelungen der Universität Bielefeld) sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine unbenotete oder benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Eine Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist nicht bestanden, wenn sie wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Wird eine benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung von mehreren prüfungsberechtigten Personen abgenommen, wird die Note (Zahlenwert) aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gebildet. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß Absatz 1 entsprechen. Die benotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie nach der mehrheitlichen Bewertung der prüfungsberechtigten Personen gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden ist und die gemittelte Note mindestens „ausreichend“ (4.0) beträgt. Eine unbenotete Modulprüfung oder Modulteilprüfung ist bestanden, wenn sie nach der mehrheitlichen Bewertung der prüfungsberechtigten Personen gemäß Absatz 2 Satz 1 bestanden ist.

(4) Wird ein Modul mit einer benoteten Modulprüfung oder Modulteilprüfung abgeschlossen, ist diese Note dann zugleich die Modulnote. Bei mehreren benoteten Modulteilprüfungen errechnet sich die Modulnote entsprechend den Gewichtungsfaktoren nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen und der Modulbeschreibung. Dabei werden alle Dezimalstellen außer den ersten beiden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,59 = sehr gut;

von 1,60 bis 2,59 = gut;

von 2,60 bis 3,59 = befriedigend;

von 3,60 bis 4,00 = ausreichend;

über 4,00 = mangelhaft.

§ 15 Ermittlung der Gesamtnote für die Typen von Masterstudiengängen mit dem Berufsziel Lehramt an Grundschulen (§ 8)

(1) Die Gesamtnote der Studiengangsvarianten errechnet sich jeweils als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen und den Bestimmungen zum Praxissemester zugehörigen benoteten Module gemäß § 14 Abs. 1, 4 sowie ggf. der Masterarbeit. Alle Dezimalstellen außer den ersten beiden werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten der Studiengangsvarianten nach Absatz 1, die nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten (§ 8) gewichtet sind. Alle Dezimalstellen außer den ersten beiden werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,59 = sehr gut;

von 1,60 bis 2,59 = gut;

von 2,60 bis 3,59 = befriedigend;

von 3,60 bis 4,00 = ausreichend;

über 4,00 = mangelhaft.

§ 16 Ermittlung der Gesamtnote für die Typen von Masterstudiengängen mit dem Berufsziel Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (§ 9)

(1) Die Gesamtnote der Studiengangsvarianten errechnet sich jeweils als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen und den Bestimmungen zum Praxissemester zugehörigen benoteten Module gemäß § 14 Abs. 1, 4 sowie ggf. der Masterarbeit. Alle Dezimalstellen außer den ersten beiden werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten der Studiengangsvarianten nach Absatz 1, die nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten (§ 9) gewichtet sind. Alle Dezimalstellen außer den ersten beiden werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,59 = sehr gut;

von 1,60 bis 2,59 = gut;

von 2,60 bis 3,59 = befriedigend;

von 3,60 bis 4,00 = ausreichend;

über 4,00 = mangelhaft.

§ 17 Ermittlung der Gesamtnote für den Typ Masterstudiengang mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (§ 10)

(1) Die Gesamtnote der jeweiligen Studiengangsvarianten errechnet sich jeweils als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen und den Bestimmungen zum Praxissemester zugehörigen benoteten Module gemäß § 14 Abs. 1, 4 sowie ggf. der Masterarbeit. Alle Dezimalstellen außer den ersten beiden werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten der Studiengangsvarianten nach Absatz 1, die nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten (§ 10) gewichtet sind. Alle Dezimalstellen außer den ersten beiden werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,59 = sehr gut;

von 1,60 bis 2,59 = gut;

von 2,60 bis 3,59 = befriedigend;

von 3,60 bis 4,00 = ausreichend;

über 4,00 = mangelhaft.

§ 18 Ermittlung der Gesamtnote für den Masterstudiengang "Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung“ (§ 11)

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zugehörigen benoteten Module gemäß § 14 Abs. 1, 4 sowie der Masterarbeit. Alle Dezimalstellen außer den ersten beiden werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,59 = sehr gut;

von 1,60 bis 2,59 = gut;

von 2,60 bis 3,59 = befriedigend;

von 3,60 bis 4,00 = ausreichend;

über 4,00 = mangelhaft.


V. Studienabschluss

§ 19 Abschluss des Studiums

Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer die Anforderungen dieser Ordnung erfüllt sowie alle nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen und den Bestimmungen für das Praxissemester für den jeweiligen Masterstudiengang erforderlichen Module und die Masterarbeit erfolgreich abgeschlossen und 120 LP erworben hat. Insgesamt müssen mindestens 30 Leistungspunkte im Rahmen einer Einschreibung an der Universität Bielefeld in den jeweils gewählten Studiengangsvarianten (Kombi-Master) oder im Masterstudiengang „Erziehungswissenschaft Integrierte Sonderpädagogik mit dem Berufsziel Lehramt für sonderpädagogische Förderung“ erbracht worden sein.

§ 20 Masterzeugnis und Masterurkunde

(1) Hat die*der Studierende das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen, erhält sie*er auf Antrag über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:

a. das Berufsziel des Masterstudiengangs (§§ 8-11),

b. ggf. die gewählten Studiengangsvarianten,

c. ggf. die jeweilige Gesamtnote der gewählten Studiengangsvarianten (§ 15 Abs. 1; § 16 Abs. 1; § 17 Abs. 1),

d. die Note und das Thema der Masterarbeit (§ 15 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld),

e. ggf. Modulnoten von fachpraktischen Prüfungen,

f. die Gesamtnote der Masterprüfung (§ 15 Abs. 2; § 16 Abs. 2; § 17 Abs. 2; § 18).

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung. Der Antrag kann zeitgleich mit Erbringung der letzten Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Studienleistung gestellt werden.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet.

(4) Auf Antrag werden eine englischsprachige Fassung des Zeugnisses und der Urkunde ausgestellt.

(5) Die BiSEd vergibt den Mastergrad (§ 3) und stellt das Masterzeugnis sowie die Masterurkunde für die Studiengänge nach §§ 8-10 aus. Das Masterzeugnis und die Masterurkunde werden von der*dem Direktor*in der BiSEd unterzeichnet und mit einem Siegel versehen. Die Fakultät für Erziehungswissenschaft vergibt den Mastergrad (§ 3) und stellt das Masterzeugnis sowie die Masterurkunde für den Studiengang nach § 11 aus. Das Masterzeugnis und die Masterurkunde werden von der*dem Dekan*in der Fakultät für Erziehungswissenschaft unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

(6) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird ein Diploma Supplement mit Transcript nach § 22 der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld ausgehändigt.


VI. Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen

§ 21 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Ordnung sowie zuständig für die Entscheidung über das Vorliegen von Zugangsvoraussetzungen, für die Organisation des Studiums, die Vollständigkeit des Lehrangebots, die Studienberatung und die Leistungskontrolle einschließlich der Abnahme der Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen und der Vergabe der Leistungspunkte sowie ihrer Dokumentation und Leistungsbescheinigungen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen ist grundsätzlich der*die Dekan*in der Fakultät, welche die Studiengangsvariante anbietet oder aber mit der organisatorischen Verantwortung betraut ist oder es ist die*der Direktor*in der BiSEd zuständig, soweit das Praxissemester oder übergreifende Fragen des Masterstudiums betroffen sind.

(2) Der*die Dekan*in kann den*die Studiendekan*in oder einen aus Mitgliedern der Fakultät bestehenden Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen angehören, oder ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer*innen mit der Wahrnehmung einzelner oder aller Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. Bei der Auswahl hat sie*er sicherzustellen, dass die beauftragten Personen sowohl über die notwendige Sachkunde als auch über die erforderlichen persönlichen Eigenschaften verfügen. Darüber hinaus trifft der*die Dekan*in eine Überwachungspflicht der beauftragten Personen; Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der*die Direktor*in der BiSEd kann die geschäftsführende Leitung der BiSEd, ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer*innen oder einen Ausschuss entsprechend Satz 1 beauftragen, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für die Entscheidung über Einwendungen ein aus Mitgliedern der Fakultät oder der BiSEd bestehender Ausschuss zuständig, der nach den Regelungen des Hochschulgesetzes von der Fakultätskonferenz oder der BiSEd-Konferenz gewählt wird. Wird eine Studiengangsvariante von mehreren Fakultäten gemeinsam angeboten, wird vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Fächerspezifischen Bestimmungen ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, der von den jeweiligen Fakultätskonferenzen einvernehmlich nach den Regelungen des Hochschulgesetzes gewählt wird.

(4) Der Ausschuss setzt sich aus zwei oder drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer*innen, einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen, einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiter*innen zusammen. Der Ausschuss wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung aus der Mitte der prüfungsberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die*der Vorsitzende oder die stellvertretende Person sowie insgesamt zwei prüfungsberechtigte Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen verfügen jeweils über zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden.

(6) Der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 kann die Erledigung seiner Aufgaben auf die*den Vorsitzende*n übertragen. Dies gilt nicht für belastende Entscheidungen über Einwendungen.

(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen oder Bestimmungen zum Praxissemester können abweichende Regelungen von Absatz 4 und 5 vorsehen.

(8) Der*die Dekan*in, der*die Direktor*in der BiSEd sowie der Ausschuss nach Absatz 3 sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

§ 22 Inkrafttreten und Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Sie gilt für alle Studiengangsvarianten des Master of Education Studiums im Studienmodell 2011 der Universität Bielefeld und für alle entsprechend eingeschriebenen Studierenden.

Gleichzeitig tritt die Prüfungs- und Studienordnung für das Master of Education Studium (MPO Ed. - Studienmodell 2011) an der Universität Bielefeld vom 01. September 2015 mit Änderungen vom 15. August 2016 außer Kraft.

(2) Verweise in Fächerspezifische Bestimmungen und Bestimmungen zum Praxissemester auf die Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium (MPO Ed.) bleiben gültig.

Die Regelungen zu den Verweisen auf

§ 14 Modulprüfungen und Modulteilprüfungen

§ 15 Studienaktivitäten und Studienleistungen

§ 17 Masterarbeit

finden sich nunmehr im Abschnitt IV: Prüfungsverfahren der Prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen der Universität Bielefeld.

Der Verweis auf § 16 Ausgestaltung des Praxissemesters richtet sich nunmehr auf § 13 Ausgestaltung des Praxissemesters.


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