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Be­wer­bung

Häu­fig ge­stell­te Fra­gen

Menschen sitzen auf Stühlen
© Uni­ver­si­tät Bie­le­feld

Häu­fig ge­stell­te Fra­gen

Di­rekt­su­che

Über den But­ton "Alle öff­nen" kön­nen Sie alle Auf­klap­p­el­e­men­te auf die­ser Seite öff­nen und an­schlie­ßend über die Tas­ten­kom­bi­na­ti­on Strg + F unter Win­dows, Linux und Chro­me OS oder ⌘ + F unter Mac OS nach einem kon­kre­ten Stich­wort oder einer Wort­grup­pe su­chen.

All­ge­mei­ne Fra­gen zum Stu­di­um

Ba­che­lor und Mas­ter be­zeich­nen Stu­di­en­ab­schlüs­se, die auf­ein­an­der auf­bau­en. Zu­nächst wird in der Regel ein Ba­che­lor­stu­di­um ab­sol­viert, daran kann sich ein Mas­ter­stu­di­um an­schlie­ßen und daran wie­der­um ein PhD (bzw. die Pro­mo­ti­on). (Die Qua­li­fi­zie­rung im PhD bzw. die Pro­mo­ti­on kann in be­stimm­ten Fäl­len auch ohne Mas­ter in An­griff ge­nom­men wer­den.) Wenn Sie Leh­rer*in wer­den möch­ten, be­nö­ti­gen Sie in jedem Fall den Ab­schluss Mas­ter of Edu­ca­ti­on.

  • Ba­che­lor: Manch­mal auch als Bak­ka­lau­reus be­zeich­net; ers­ter aka­de­mi­scher Grad. Je nach Fach­rich­tung er­hält der Titel einen un­ter­schied­li­chen Zu­satz: „B.A.“ für den „Ba­che­lor of Arts“, „B.Sc.“ für den „Ba­che­lor of Sci­ence“. Ein Ba­che­lor­stu­di­um ist an der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld i.d.R. auf eine Stu­di­en­zeit von drei Jah­ren aus­ge­legt und ist ein be­rufs­qua­li­fi­zie­ren­der Ab­schluss.
  • Mas­ter: Zwei­ter aka­de­mi­scher Grad. Das Mas­ter­stu­di­um, das auf dem Ba­che­lor oder einem äqui­va­len­ten Ab­schluss auf­baut, ist an der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld i.d.R. auf eine Stu­di­en­zeit von zwei Jah­ren aus­ge­legt.

Wei­te­re Be­griffs­er­klä­run­gen für den Start ins Stu­di­um fin­den Sie auch in un­se­rem Glos­sar.

Das heißt zu­nächst nichts an­de­res als ge­stuf­tes Stu­di­um. Sie stu­die­ren zu­nächst sechs Se­mes­ter einen Bachelor-​Studiengang, die erste Stufe. Wenn Sie mei­nen, der Ba­che­lor ge­nügt, kön­nen Sie die Uni­ver­si­tät mit einem Ab­schluss ver­las­sen (Sie kön­nen dann aber nicht Leh­rer*in wer­den, dazu brau­chen Sie beide Stu­fen). Wenn Sie wei­ter stu­die­ren möch­ten, gehen Sie in die zwei­te Stufe, das Mas­ter­stu­di­um (vier Se­mes­ter). Zu die­sem Zeit­punkt müs­sen Sie na­tür­lich auch ent­schei­den, in wel­che Rich­tung Sie das Stu­di­um wei­ter­füh­ren möch­ten. In der Regel ste­hen Ihnen mit einem Ba­che­lor­ab­schluss ver­schie­de­ne Mas­ter­stu­di­en­gän­ge offen.

Üb­ri­gens: Selbst die Ent­schei­dung, die Uni­ver­si­tät mit einem Ba­che­lor­ab­schluss zu ver­las­sen, ist nicht end­gül­tig. Sie kön­nen auch ei­ni­ge Jahre in einem Beruf ar­bei­ten und erst dann ein Mas­ter­stu­di­um auf­neh­men.

So­weit die ver­ein­fach­te Er­klä­rung. Etwas kom­pli­zier­ter wird es, weil Sie sich in vie­len Fäl­len schon im Ba­che­lor­stu­di­um auf ein Be­rufs­feld hin ori­en­tie­ren soll­ten (oder, um Zeit­ver­lus­te zu ver­mei­den, oft ori­en­tie­ren müs­sen). An­ders aus­ge­drückt: Sie soll­ten sich im Ba­che­lor ein in­halt­li­ches und be­rufs­feld­be­zo­ge­nes Pro­fil geben. Und wenn Sie Leh­rer*in wer­den möch­ten, dann müs­sen Sie sich sogar schon vor Ihrer Be­wer­bung für ein be­stimm­te Schul­form ent­schei­den, da Sie un­be­dingt einen Stu­di­en­platz für die ge­wünsch­te Schul­form in Bil­dungs­wis­sen­schaf­ten und in Ihren zu­künf­ti­gen Un­ter­richts­fä­chern be­nö­ti­gen.

Wei­te­re Be­griffs­er­klä­run­gen für den Start ins Stu­di­um fin­den Sie auch in un­se­rem Glos­sar.

Auf den Sei­ten „Kom­bi­na­ti­ons­mög­lich­kei­ten für Ba­che­lor“ (für ein Ba­che­lor­stu­di­um ohne Lehr­amts­op­ti­on) und „Kom­bi­na­ti­ons­mög­lich­kei­ten für Ba­che­lor mit Lehr­amts­op­ti­on“ fin­den Sie die mög­li­chen Kom­bi­na­tio­nen von Fä­chern. Die Uni­ver­si­tät Bie­le­feld ist be­müht, Ihnen mög­lichst viele Kom­bi­na­tio­nen zu er­mög­li­chen. Wenn Sie eine Lehr­amts­op­ti­on an­stre­ben, sind diese Kom­bi­na­ti­ons­mög­lich­kei­ten durch ex­ter­ne Vor­ga­ben al­ler­dings etwas ein­ge­schränkt.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie auf un­se­ren Sei­ten der Stu­di­en­in­for­ma­ti­on.

Kern­fach, Ne­ben­fach und Klei­ne Ne­ben­fä­cher un­ter­schei­den sich zu­nächst durch den Um­fang des Stu­di­ums: Das Kern­fach hat einen Um­fang von 90 Leis­tungs­punk­ten (LP), ein Ne­ben­fach um­fasst 60 LP und jedes Klei­ne Ne­ben­fach 30 LP.

Das Kern­fach hat dar­über hin­aus auch eine be­son­de­re Be­deu­tung für ein wei­ter­füh­ren­des Stu­di­um und für die an­ge­streb­te be­ruf­li­che Tä­tig­keit. Im Kern­fach ent­schei­det sich in der Regel, wel­che wei­ter­füh­ren­den Mas­ter­stu­di­en­gän­ge stu­diert wer­den kön­nen.

Ne­ben­fä­cher um­fas­sen i.d.R. den Basis-​ oder Grund­la­gen­be­reich des je­wei­li­gen Fa­ches und ver­tie­fen ein­zel­ne Fach­in­hal­te, im Ge­gen­satz zum Kern­fach, nicht wei­ter.

Klei­ne Ne­ben­fä­cher bil­den oft nur einen Aus­schnitt des Fa­ches ab und geben daher einen Ein­blick in ein­zel­ne Teil­dis­zi­pli­nen.

Ver­ein­facht aus­ge­drückt: Mo­du­le bün­deln das, was zu­sam­men ge­hört. Mo­du­le sind nach in­halt­li­chen und the­ma­ti­schen Ge­sichts­punk­ten ge­bil­de­te Ein­hei­ten, die sich über ein oder zwei Se­mes­ter er­stre­cken. Diese Ein­hei­ten kön­nen sich aus ver­schie­de­nen Lehr- und Lern­for­men zu­sam­men­set­zen: klas­si­sche For­men wie Vor­le­sun­gen, Übun­gen, Se­mi­na­re, aber auch neue For­men mul­ti­me­dia­len und in­ter­net­ba­sier­ten Ler­nens kön­nen Ele­men­te von Mo­du­len sein.

Wei­te­re Be­griffs­er­klä­run­gen für den Start ins Stu­di­um fin­den Sie auch in un­se­rem Glos­sar.

§ 3 - Leis­tungs­punk­te und deren Ver­ga­be

(1) Leis­tungs­punk­te (LP) sind ein quan­ti­ta­ti­ves Maß für den vor­aus­sicht­lich er­for­der­li­chen Ar­beits­auf­wand (workload) der Stu­die­ren­den, der er­for­der­lich ist, die er­war­te­ten Kom­pe­ten­zen zu er­wer­ben.

(2) Als durch­schnitt­li­cher Ar­beits­auf­wand wer­den für die Ein­hal­tung der Re­gel­stu­di­en­zeit in einem Voll­zeit­stu­di­um 1.800 - 2.250 Ar­beits­stun­den pro Stu­di­en­jahr zu Grun­de ge­legt. Auf ein Stu­di­en­jahr ent­fal­len dabei 60 - 75 LP, auf ein Se­mes­ter 30 - 37,5 LP. Für den Er­werb eines Leis­tungs­punk­tes wird ein durch­schnitt­li­cher Ar­beits­auf­wand von etwa 30 Stun­den zu­grun­de ge­legt. In Bachelor-​ und Mas­ter­stu­di­en­gän­gen wer­den nur bei Vor­lie­gen von be­son­de­ren stu­di­en­or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men mehr als 60 LP pro Stu­di­en­jahr zu­grun­de ge­legt.

(3) Ein Leis­tungs­punkt ent­spricht einem Credit nach dem ECTS (Eu­ropean Credit Trans­fer and Ac­cu­mu­la­ti­on Sys­tem).

(4) Für er­folg­reich ab­ge­schlos­se­ne Mo­du­le sowie für den er­folg­rei­chen Ab­schluss von spe­zi­ell struk­tu­rier­ten Pro­gram­men wer­den Leis­tungs­punk­te ver­ge­ben.

(5) Ein Modul ist er­folg­reich ab­ge­schlos­sen, wenn die Mo­dul­prü­fung oder alle Mo­dul­teil­prü­fun­gen be­stan­den wur­den und/oder vor­ge­se­he­ne Stu­di­en­leis­tun­gen er­bracht wur­den. Der er­folg­rei­che Ab­schluss von spe­zi­ell struk­tu­rier­ten Pro­gram­men rich­tet sich nach den hier­zu gel­ten­den Re­ge­lun­gen.

(6) Stu­die­ren­de haben grund­sätz­lich nur dann An­spruch auf eine Ver­ga­be von Leis­tungs­punk­ten, wenn sie Zu­gang zum Modul oder Mo­dul­ele­ment er­hal­ten haben und/oder zu­ge­las­sen wur­den und die Mo­dul­prü­fung oder alle Mo­dul­teil­prü­fun­gen sowie Stu­di­en­leis­tun­gen ord­nungs­ge­mäß er­bracht wur­den und wenn sie ein­ge­schrie­ben und grund­sätz­lich nicht be­ur­laubt sind oder wenn sie als Zweit­hö­rer*in gemäß § 52 HG zu­ge­las­sen sind.

(7) Sind in einem Stu­di­en­gang ein­zel­ne Mo­du­le oder Mo­dul­ele­men­te in den je­wei­li­gen Re­ge­lun­gen zum Cur­ri­cu­lum mehr­fach vor­ge­se­hen, wer­den diese je­weils nur ein­mal ab­sol­viert. Bei der je­wei­li­gen No­ten­be­rech­nung wird die er­ziel­te Note mehr­fach ver­wen­det. Es sind er­set­zen­de Mo­du­le oder Mo­dul­ele­men­te im er­for­der­li­chen Um­fang zu ab­sol­vie­ren, Stu­die­ren­de wäh­len hier­bei frei An­ge­bo­te aus den für sie maß­geb­li­chen Re­ge­lun­gen zum Cur­ri­cu­lum.

Die Uni­ver­si­tät Bie­le­feld ist seit No­vem­ber 2021 sys­te­mak­kre­di­tiert. Dies be­deu­tet, dass das Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tem Stu­di­um und Lehre der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld ge­eig­net ist, das Er­rei­chen der Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le und die Qua­li­täts­stan­dards der Stu­di­en­gän­ge und Stu­di­en­gangs­va­ri­an­ten zu ge­währ­leis­ten. Die Uni­ver­si­tät Bie­le­feld trägt daher das Qua­li­täts­sie­gel der Stif­tung Ak­kre­di­tie­rungs­rat "Sys­tem ak­kre­di­tiert". Die Sys­te­mak­kre­di­tie­rung ist be­fris­tet auf 8 Jahre und gilt bis zum 30.09.2029.

Mehr In­for­ma­tio­nen

Ent­schei­dun­gen & Fra­gen vor der Be­wer­bung

Bitte wäh­len Sie auf der Über­blicks­sei­te zur Be­wer­bung Ihren ge­wünsch­ten Ab­schluss und fol­gen den wei­te­ren An­wei­sun­gen. Hier fin­den Sie auch hilf­rei­che Links zum Be­wer­bungs­pro­zess.

Die Be­wer­bung an der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld fin­det on­line statt.

Bachelor-​Bewerbung

Eine Be­wer­bung ist immer er­for­der­lich, wenn Sie sich ein­schrei­ben möch­ten.

Bei Stu­di­en­gän­gen mit zu­las­sungs­be­schränk­ten Stu­di­en­gän­gen gibt es er­fah­rungs­ge­mäß mehr In­ter­es­sent*innen als Stu­di­en­plät­ze, so dass über die­sen Weg eine Aus­wahl er­folgt. Die Be­wer­ber*innen, die für einen Stu­di­en­platz aus­ge­wählt wur­den, er­hal­ten einen Zu­las­sungs­be­scheid mit einer Frist, in der sie sich ein­schrei­ben kön­nen. Er­folgt in­ner­halb die­ser Frist keine Ein­schrei­bung, ver­liert der Zu­las­sungs­be­scheid seine Gül­tig­keit und der Stu­di­en­platz wird an an eine/n an­de­re/n Be­wer­ber*in wei­ter ver­ge­ben.

An der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld fin­det eine reine Online-​Bewerbung statt, die Zu­sen­dung von Zeug­nis­sen, Do­ku­men­ten und Nach­wei­sen ist weder nötig noch mög­lich.

Bitte füh­ren Sie ihre Be­wer­bung nach der Zeug­nis­aus­ga­be durch. Erst im Zeit­punkt der Zeug­nis­über­ga­be er­lan­gen Sie of­fi­zi­ell Ihre Hoch­schul­zu­gangs­be­rech­ti­gung (HZB). Es ent­ste­hen Ihnen durch eine spä­te­re Be­wer­bung keine Nach­tei­le, da bei der Ver­ga­be der Stu­di­en­plät­ze das Ein­gangs­da­tum ihrer Be­wer­bung nicht re­le­vant ist. Le­dig­lich die Be­wer­bungs­fris­ten sind re­le­van­te Aus­schluss­fris­ten.

Eine Be­wer­bung ist mög­lich, Sie müs­sen le­dig­lich Ihre Hoch­schul­ver­gan­gen­heit im Rah­men der Be­wer­bung an­ge­ben. Dar­über hin­aus be­steht bei der Ein­schrei­bung die Ein­schrän­kung, dass Sie sich nicht für zwei zu­las­sungs­be­schränk­te Stu­di­en­gän­ge gleich­zei­tig ein­schrei­ben dür­fen.

Die an­ge­bo­te­nen Ab­schlüs­se wer­den in sog. fach­wis­sen­schaft­li­che Ab­schlüs­se und in Ab­schlüs­se für das Lehr­amt un­ter­teilt. Wer den Leh­rer*in­nen­be­ruf als Ziel hat, wählt also einen der Lehr­amts­ab­schlüs­se; wer sich an­der­wei­tig qua­li­fi­zie­ren möch­te, einen der fach­wis­sen­schaft­li­chen Ab­schlüs­se für sein Stu­di­um. Dar­über hin­aus wird au­ßer­dem der Ab­schluss „Staats­prü­fung“ an­ge­bo­ten.

Das Bie­le­fel­der Stu­di­en­mo­dell

Das Stu­di­en­an­ge­bot der Uni Bie­le­feld

Für die rich­ti­ge Be­wer­bung und damit für die Grund­la­ge eines er­folg­rei­chen und ef­fek­ti­ven Stu­di­ums ist die vor­he­ri­ge um­fas­sen­de In­for­ma­ti­on eine un­um­gäng­li­che In­ves­ti­ti­on des/der Be­wer­ber*in. Bitte nut­zen Sie hier­für un­se­re In­for­ma­ti­ons­sei­te zum Stu­di­en­an­ge­bot! Zu­sätz­lich wird spe­zi­ell für die Aus­wahl der Fä­cher und Ab­schlüs­se eine Schritt-​für-Schritt-Anleitung (sog. Bachelor-​Baukasten) an­ge­bo­ten. Bitte be­ach­ten Sie: Diese Hilfe be­zieht sich al­lein auf Bachelor-​Abschlüsse, um­fasst also weder den Ab­schluss „Staats­examen“ noch Master-​Abschlüsse.

Zu­nächst ist der rich­ti­ge Bachelor-​Lehramtsabschluss aus­zu­wäh­len. In jedem die­ser Ab­schlüs­se gibt es einen ob­li­ga­to­ri­schen Be­stand­teil: Bil­dungs­wis­sen­schaf­ten (oder meh­re­re im Grund­schul­be­reich: Bil­dungs­wis­sen­schaf­ten ODER Bil­dungs­wis­sen­schaf­ten/In­te­grier­te Son­der­päd­ago­gik UND sprach­li­che Grund­bil­dung UND ma­the­ma­ti­sche Grund­bil­dung). Da die­ser Be­stand­teil zu­las­sungs­be­schränkt ist (wie auch ei­ni­ge Un­ter­richts­fä­cher), ist für ein Lehr­amts­stu­di­um immer eine er­folg­rei­che Be­wer­bung er­for­der­lich. Es muss sich also min­des­tens auf das Fach Bil­dungs­wis­sen­schaf­ten be­wor­ben wer­den.

Bachelor-​Bewerbungsportal

Meine PDF-​Datei ist zu groß! Wie kann ich sie ver­klei­nern?

  • Große Bil­der bzw. Ein­bet­tung gro­ßer Bild­da­tei­en ver­mei­den
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Wie soll ich die Da­tei­en be­nen­nen?

Im Ide­al­fall wäh­len Sie eine in­for­ma­ti­ve Da­tei­en­be­zeich­nung, die so­wohl ihren voll­stän­di­gen Namen, als auch In­for­ma­tio­nen zum In­halt der PDF ent­hält. Wenn Sie be­reits an der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld ein­ge­schrie­ben sind, ver­wen­den Sie gerne Ihre Ma­tri­kel­num­mer an­stel­le des Na­mens. Zum Bei­spiel: „Mustermensch-​Alex_Abiturzeugnis.pdf“ oder „2118879_Transkript_BA-​Zeugnis.pdf

Ich habe eine fal­sche Datei hoch­ge­la­den! Was nun?

So­lan­ge Sie einen Be­wer­bungs­an­trag mit den Do­ku­men­ten noch nicht ein­ge­reicht haben, kön­nen Sie über die Aus­wahl „An­trag be­ar­bei­ten“ auf der Antrags-​Übersichtsseite zu­rück an die ent­spre­chen­de Stel­le im An­trag sprin­gen und die hoch­ge­la­de­ne Datei über das „X“ lö­schen und eine neue Datei hoch­la­den.

So­bald Sie einen Be­wer­bungs­an­trag mit den ent­spre­chen­den hoch­ge­la­de­nen Da­tei­en ein­ge­reicht haben, kön­nen Sie selbst keine Än­de­rung mehr vor­neh­men. Kon­tak­tie­ren Sie in die­sem Fall das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at mit An­la­ge der ent­spre­chen­den Datei.

Zur In­for­ma­ti­on über den ak­tu­el­len Stand Ihrer Be­wer­bung sowie zum Ab­ru­fen eines Zulassungs-​ bzw. Ab­leh­nungs­be­schei­des ist das Online-​Portal vor­ge­se­hen.

Aus per­so­nel­len und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den wird ge­be­ten, von Ein­zel­an­fra­gen zum Zu­las­sungs­stand ab­zu­se­hen.

Of­fen­bar konn­ten Sie bis­her noch nicht zu­ge­las­sen wer­den.

Bitte haben Sie noch etwas Ge­duld und Ver­ständ­nis. Es wird ge­be­ten, von Ein­zel­an­fra­gen zum Zu­las­sungs­stand ab­zu­se­hen. An evtl. statt­fin­den­den Nach­rück­ver­fah­ren neh­men Sie üb­ri­gens auf Grund Ihrer Be­wer­bung au­to­ma­tisch teil.

Die Be­wer­ber­num­mer wird Ihnen im Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tal auf der rech­ten Seite unter "Per­sön­li­che In­for­ma­tio­nen" an­ge­zeigt, so­bald Sie mit dem Aus­fül­len eines Be­wer­bungs­an­trags be­gin­nen.

Die An­mel­dung er­folgt nicht mit Ihrer Be­wer­ber­num­mer, son­dern mit Ihrer Be­nut­z­er­ken­nung. Dies ist in der Regel die Email­adres­se, die Sie bei der Re­gis­trie­rung an­ge­ge­ben haben. Sie fin­den diese auch in der Willkommens-​Email, wel­che Sie im An­schluss an die Re­gis­trie­rung er­hal­ten haben.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen und Hil­fen zum Zu­gang und Login

Bitte be­ach­ten Sie, dass Sie für die Rich­tig­keit Ihrer an­ge­ge­be­nen Daten selbst ver­ant­wort­lich sind. Ins­be­son­de­re soll­ten Sie dafür Sorge tra­gen, dass dem Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at Än­de­run­gen Ihrer Kon­takt­da­ten (An­schrift, Email) un­ver­züg­lich be­kannt ge­ge­ben wer­den, da Sie sonst Be­schei­de und an­de­re In­for­ma­tio­nen ggf. nicht er­hal­ten.

Ein­ge­schrie­be­ne Stu­die­ren­de kön­nen ihre Adres­se selbst­stän­dig im Ser­vice­be­reich des Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tals än­dern.

Soll­te sich bei der Ein­schrei­bung her­aus­stel­len, dass zu­las­sungs­re­le­van­te An­ga­ben nicht rich­tig sind, ver­liert der Zu­las­sungs­be­scheid seine Gül­tig­keit und es kann keine Ein­schrei­bung er­fol­gen.

Haben Sie Än­de­run­gen, mel­den Sie diese dem Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at unter An­ga­be Ihrer Be­wer­ber­num­mer.

Wenn Sie z. B. für den Ab­schluss eines Kombi-​Bachelors ein zu­las­sungs­be­schränk­tes Kern- sowie ein zu­las­sungs­be­schränk­tes Ne­ben­fach stu­die­ren möch­ten, ist es er­for­der­lich, sich so­wohl für das Kern- als auch für das Ne­ben­fach zu be­wer­ben. Das Zu­las­sungs­ver­fah­ren er­folgt ge­son­dert für jedes ein­zel­ne Fach. Hier­durch kann es aber vor­kom­men, dass Sie die Zu­las­sung zu einem Ihrer Fä­cher be­reits im Haupt­ver­fah­ren und für das an­de­re Fach erst spä­ter über ein Nach­rück­ver­fah­ren er­hal­ten (oder es viel­leicht auch zu kei­ner wei­te­ren Zu­las­sung kommt). Damit Ihr Stu­di­en­platz auf Grund einer be­reits er­teil­ten Zu­las­sung nicht ver­fällt, ist es aber er­for­der­lich, sich in­ner­halb der an­ge­ge­be­nen Fris­ten ein­zu­schrei­ben (als zwei­tes Fach müss­ten Sie dann zu­nächst eines der zu­las­sungs­frei­en Fä­cher aus­wäh­len). Bei der Ent­schei­dung über die Ein­schrei­bung soll­ten Sie früh­zei­tig das Ri­si­ko - eine wei­te­re Zu­las­sung erst spä­ter oder viel­leicht gar nicht zu er­hal­ten - sorg­fäl­tig ab­wä­gen. Nach Ab­lauf der Ein­schreib­fris­ten würde der Stu­di­en­platz wei­ter ver­ge­ben.

Ins­ge­samt dür­fen Sie zwölf Be­wer­bungs­an­trä­ge ein­rei­chen. Wel­che Kom­bi­na­tio­nen mög­lich sind er­fah­ren Sie in den Stu­di­en­in­for­ma­tio­nen.

Eine Be­wer­bung für ein Zweit­stu­di­um liegt dann vor, wenn be­reits ein Stu­di­um in Deutsch­land ab­ge­schlos­sen wurde und nun noch ein zwei­tes Stu­di­um an­ge­strebt wird. Stu­die­ren Sie be­reits an einer Hoch­schu­le, ohne je­doch einen Stu­di­en­ab­schluss (bis zum Ende der Be­wer­bungs­frist) er­reicht zu haben, sind Sie wei­ter­hin ein Erst­stu­di­en­be­wer­ber*in (mit Hoch­schul­ver­gan­gen­heit).

Für Zweit­stu­di­en­be­wer­ber*innen, die sich für zu­las­sungs­be­schränk­te Stu­di­en­gän­ge im 1. Fach­se­mes­ter be­wer­ben möch­ten, sind ge­ne­rell 3% der Stu­di­en­plät­ze re­ser­viert. Die Zu­las­sung er­folgt hier­bei ent­spre­chend einer Rang­lis­te, für die die Ab­schluss­no­te des Erst­stu­di­ums und die je­wei­li­gen Be­weg­grün­de des Stu­di­ums maß­geb­lich sind.

Bei Be­wer­bun­gen/ Ein­schrei­bun­gen auf zu­las­sungs­freie Stu­di­en­gän­ge ent­fällt der Nach­weis über den Ab­schluss des Erst­stu­di­ums und das Mo­ti­va­ti­ons­schrei­ben. Bei zu­las­sungs­frei­en Stu­di­en­gän­gen reicht daher die Online-​Bewerbung über das Por­tal aus, so­fern Sie noch nicht an der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld ein­ge­schrie­ben sind. Be­wer­ber*innen ge­lan­gen dann mit der Be­wer­bung di­rekt zum Ein­schrei­bungs­for­mu­lar. Be­reits ein­ge­schrie­be­ne Stu­die­ren­de kön­nen für zu­las­sungs­freie Stu­di­en­gän­ge einen An­trag auf Um­schrei­bung beim Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at ein­rei­chen. Eine Ein­schrei­bung/ Um­schrei­bung ist hier­bei bis zum 15.11. für das Win­ter­se­mes­ter/ bis zum 15.05. für das Som­mer­se­mes­ter mög­lich.

Master-​Bewerbung

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Im Ide­al­fall wäh­len Sie eine in­for­ma­ti­ve Da­tei­en­be­zeich­nung, die so­wohl ihren voll­stän­di­gen Namen, als auch In­for­ma­tio­nen zum In­halt der PDF ent­hält. Wenn Sie be­reits an der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld ein­ge­schrie­ben sind, ver­wen­den Sie gerne Ihre Ma­tri­kel­num­mer an­stel­le des Na­mens. Zum Bei­spiel: „Mustermensch-​Alex_Abiturzeugnis.pdf“ oder „2118879_Transkript_BA-​Zeugnis.pdf

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So­lan­ge Sie einen Be­wer­bungs­an­trag mit den Do­ku­men­ten noch nicht ein­ge­reicht haben, kön­nen Sie über die Aus­wahl „An­trag be­ar­bei­ten“ auf der Antrags-​Übersichtsseite zu­rück an die ent­spre­chen­de Stel­le im An­trag sprin­gen und die hoch­ge­la­de­ne Datei über das „X“ lö­schen und eine neue Datei hoch­la­den.

So­bald Sie einen Be­wer­bungs­an­trag mit den ent­spre­chen­den hoch­ge­la­de­nen Da­tei­en ein­ge­reicht haben, kön­nen Sie selbst keine Än­de­rung mehr vor­neh­men. Kon­tak­tie­ren Sie in die­sem Fall das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at mit An­la­ge der ent­spre­chen­den Datei.

Alle Be­wer­bungs­fris­ten und Ter­mi­ne fin­den Sie auf die­ser Web­sei­te.

Für einen Stu­di­en­be­ginn be­wer­ben Sie sich on­line über das Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tal.

Soll­ten tech­ni­sche Hin­der­nis­se auf­tre­ten, ver­su­chen Sie es zu einem spä­te­ren Zeit­punkt er­neut bevor Sie sich di­rekt an das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at wen­den. Be­wer­bun­gen, die nach dem Fris­ten­de ein­ge­hen, kön­nen lei­der nicht be­rück­sich­tigt wer­den.

Die Ein­sen­dung von Pa­pier­un­ter­la­gen ist ggf. erst im Rah­men der Ein­schrei­bung/ nach Er­halt der Zugangs-​ bzw. Zu­las­sungs­be­schei­de nötig.

Eine Be­wer­bung ist mög­lich, Sie müs­sen le­dig­lich Ihre Hoch­schul­ver­gan­gen­heit im Rah­men der Be­wer­bung an­ge­ben. Dar­über hin­aus be­steht bei der Ein­schrei­bung die Ein­schrän­kung, dass Sie sich nicht für zwei zu­las­sungs­be­schränk­te Stu­di­en­gän­ge gleich­zei­tig ein­schrei­ben dür­fen.

Zu­las­sungs­freie Mas­ter­stu­di­en­gän­ge sind hin­sicht­lich der Auf­nah­me­ka­pa­zi­tät nicht be­schränkt. So­fern die ent­spre­chen­den Zu­gangs­vor­aus­set­zun­gen des/der Be­wer­ber*in für ein zu­las­sungs­frei­es Stu­di­um vor­lie­gen und der/dem Be­wer­ber*in von der Fa­kul­tät ein fach­li­cher Zu­gang für das Stu­di­um er­teilt wurde, kann sich der/die Be­wer­ber*in di­rekt ein­schrei­ben. Die­ses gilt nicht für Per­so­nen, die ihren Ab­schluss im Aus­land er­wor­ben haben, da für diese Per­so­nen­grup­pe erst noch die aka­de­mi­sche und sprach­li­che Eig­nung vom Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at über­prüft wer­den muss (ge­schieht au­to­ma­tisch im Rah­men der Be­wer­bung). Zu­las­sungs­be­schränk­te Stu­di­en­gän­ge sind hin­ge­gen im Rah­men ihrer Auf­nah­me­ka­pa­zi­tä­ten be­schränkt und un­ter­lie­gen einem Nu­me­rus clau­sus (NC). Nach­dem die Fa­kul­tät und (bei Per­so­nen mit aus­län­di­schen Ab­schlüs­sen zu­sätz­lich das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at) dem/der Be­wer­ber*in den Zu­gang er­teilt hat, wird an­schlie­ßend ein Aus­wahl­ver­fah­ren durch­ge­führt, in wel­chem die Be­wer­ber*innen von Sei­ten des Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­ats eine Zu­las­sung er­hal­ten. Nur mit die­ser Zu­las­sung ist eine Ein­schrei­bung in einen zu­las­sungs­be­schränk­ten Stu­di­en­gang mög­lich!

Nach dem Ende der Be­wer­bungs­pha­se wird zu­nächst Ihre fach­li­che Eig­nung für den an­ge­streb­ten Mas­ter­stu­di­en­gang über­prüft. Die Zu­gangs­prü­fung zur Fest­stel­lung der Eig­nung er­folgt nach Maß­ga­be der ak­tu­el­len fä­cher­spe­zi­fi­schen Be­stim­mun­gen. Soll­ten Sie die fach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für das Stu­di­um er­fül­len, er­hal­ten Sie von Sei­ten der Fa­kul­tät einen Be­scheid über den Zu­gang zum Mas­ter­stu­di­um.

Für die Ein­schrei­bung in einen zu­las­sungs­frei­en Mas­ter­stu­di­en­gang reicht der Zu­gang durch die Fa­kul­tät aus.

Soll­ten Sie sich für einen zu­las­sungs­be­schränk­ten Stu­di­en­gang ein­schrei­ben wol­len, be­nö­ti­gen zu­sätz­lich zum Zu­gangs­be­scheid auch einen Zu­las­sungs­be­scheid. Die­ser wird vom Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at im Rah­men eines Zu­las­sungs­ver­fah­rens er­stellt. Die Rang­fol­ge der zu­ge­las­se­nen Be­wer­ber*innen er­gibt sich aus dem Nc des je­wei­li­gen Stu­di­en­gangs.

So­fern Sie Ihren ers­ten In­ter­na­tio­nal er­wor­ben haben, reicht die fach­li­che Eig­nung zur Ein­schrei­bung noch nicht aus. Viel­mehr muss – von Sei­ten des Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ria­tes – über­prüft wer­den, ob bei Ihnen auch die aka­de­mi­sche und sprach­li­che Eig­nung vor­liegt. Diese Über­prü­fung er­folgt au­to­ma­tisch im Rah­men Ihrer Be­wer­bung und die dar­aus fol­gen­de Ent­schei­dung ist dann Be­stand­teil des o.g. Zu­gangs­be­schei­des von der Fa­kul­tät. Auch in die­sem Fall er­folgt nach dem Zu­gang ein Zu­las­sungs­ver­fah­ren, falls es sich um ein zu­las­sungs­be­schränk­tes Fach han­delt.

Über den ak­tu­el­len Stand Ihrer Be­wer­bung kön­nen Sie sich im Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tal in­for­mie­ren. Hier wer­den nach ent­spre­chen­der Ent­schei­dung die Zugangs-​ und ggf. Zu­las­sungs­be­schei­de zum Down­load be­reit ge­stellt.

Es wird aus per­so­nel­len und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den ge­be­ten, von Ein­zel­fra­gen zum Zu­las­sungs­stand/ War­te­lis­ten­platz ab­zu­se­hen.

Der Zeit­punkt der Be­reit­stel­lung der je­wei­li­gen Be­schei­de va­ri­iert auf Grund der un­ter­schied­li­chen Prü­fungs­ver­fah­ren in­ner­halb der ver­schie­de­nen Fa­kul­tä­ten, wes­halb lei­der kein all­ge­mein­gül­ti­ger Zeit­raum ge­nannt wer­den kann.

Nach dem Er­halt einer Zu­las­sung für einen zu­las­sungs­be­schränk­ten Stu­di­en­gang müs­sen Sie den Stu­di­en­platz in­ner­halb der im Be­scheid ge­nann­ten Frist an­neh­men. In der Regel be­läuft sich die An­nah­me­frist auf 1-2 Wo­chen ab Be­scheid­da­tum. Die An­nah­me des Stu­di­en­plat­zes er­folgt im Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tal. Soll­ten Sie die Frist für die An­nah­me des Stu­di­en­plat­zes ver­strei­chen las­sen, ver­liert die Zu­las­sung ihre Gül­tig­keit und der Platz wird in einem Nach­rück­ver­fah­ren an einen an­de­ren Be­wer­ber ver­ge­ben.

Soll­ten Sie eine Ab­leh­nung von der Fa­kul­tät er­hal­ten haben, lie­gen die Zu­gangs­vor­aus­set­zun­gen für das von Ihnen an­ge­streb­te Stu­di­um nicht vor (das kann in fach­li­cher Art oder (bei Ab­schlüs­sen aus dem Aus­land) auch von aka­de­mi­scher oder sprach­li­cher Natur sein). Eine Auf­nah­me des ge­wünsch­ten Stu­di­ums ist dann grund­sätz­lich nicht mög­lich.

Soll­ten Sie eine Ab­leh­nung vom Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at im Rah­men von zu­las­sungs­be­schränk­ten Stu­di­en­gän­gen er­hal­ten, be­steht nach wie vor die Chan­ce, dass Sie im Rah­men eines Nach­rück­ver­fah­rens einen Stu­di­en­platz er­hal­ten. Sämt­li­che ver­ge­be­ne Stu­di­en­plät­ze, die im Haupt-​ oder in einem Nach­rück­ver­fah­ren nicht an­ge­nom­men wur­den, wer­den in einem wei­te­ren Nach­rück­ver­fah­ren er­neut ver­ge­ben. Soll­ten Sie somit nach dem Haupt­ver­fah­ren eine Ab­leh­nung er­hal­ten haben, neh­men Sie nach­wie­vor an et­wai­gen wei­te­ren Ver­ga­be­run­den teil.

Al­ter­na­tiv haben Sie die Mög­lich­keit, sich für das Los­ver­fah­ren zu be­wer­ben.

Fris­ten für die Be­wer­bung, Ein­schrei­bung & Rück­mel­dung

Bitte be­ach­ten Sie, dass diese FAQs nicht für den Stu­di­en­gang Me­di­zin (Staats­examen) gel­ten.

Bei Ab­itur­ab­schluss (= Hoch­schul­zu­gangs­be­rech­ti­gung) erst nach Be­wer­bungs­en­de, ist lei­der keine Be­wer­bung für die­ses Se­mes­ter mög­lich. Bitte be­wer­ben Sie sich für das fol­gen­de Se­mes­ter. Grund: die An­ga­be der Ab­itur­durch­schnitts­no­te ist maß­geb­lich bei der Ver­ga­be der Stu­di­en­plät­ze.

Für zu­las­sungs­be­schränk­te Stu­di­en­fä­cher sind Be­wer­bun­gen er­for­der­lich und nur im je­wei­li­gen Be­wer­bungs­zeit­raum mög­lich. Da es sich hier­bei um eine ge­setz­li­che Aus­schluss­frist han­delt, ist - un­ab­hän­gig von Ihrem Ver­hin­de­rungs­grund - nach Ende des Be­wer­bungs­zeit­rau­mes lei­der keine Be­wer­bung mehr mög­lich. Es blei­ben aber die Mög­lich­kei­ten, sich für das maß­geb­li­che Se­mes­ter für ein zu­las­sungs­frei­es Stu­di­en­fach ein­zu­schrei­ben sowie sich für das Los­ver­fah­ren zu be­wer­ben, über das evtl. frei ge­blie­be­ne Stu­di­en­plät­ze nach Ende des re­gu­lä­ren Ver­ga­be­ver­fah­rens unter allen In­ter­es­sier­ten - un­ab­hän­gig von der Durch­schnitts­no­te oder War­te­zei­ten - ver­lost wer­den.

Nu­me­rus Clau­sus (NC) und Chan­cen auf eine Zu­las­sung (Orts-​NC)

Häu­fig ge­stell­te Fra­gen

➥ Das kann man nie im Vor­aus sagen! Die NC-​Werte wer­den immer erst im ak­tu­el­len Ver­ga­be­ver­fah­ren selbst be­rech­net, ste­hen also immer erst im Nach­hin­ein fest.

Man soll­te sich daher immer be­wer­ben und sich nicht ab­schre­cken las­sen! Es ist theo­re­tisch immer mög­lich, dass auch in einem zu­las­sungs­be­schränk­ten Stu­di­en­gang alle (zu­gangs­be­rech­tig­ten) Be­wer­ber*innen zu­ge­las­sen wer­den. Die Zu­las­sungs­be­schrän­kung greift näm­lich erst dann, wenn die Zahl der Be­wer­ber*innen die Zahl der ver­füg­ba­ren Stu­di­en­plät­ze über­steigt.

Das Be­wer­bungs­por­tal der Uni Bie­le­feld rech­net an­hand der er­fass­ten Daten au­to­ma­tisch aus, wie viele War­te­se­mes­ter vor­lie­gen.

War­te­se­mes­ter sind die Halb­jah­re nach Ab­schluss des Ab­iturs, in denen ein*e Be­wer­ber*in nicht an einer deut­schen Hoch­schu­le ein­ge­schrie­ben war und damit auf das spä­te­re Stu­di­um "ge­war­tet" hat. Als Halb­jah­re wer­den dabei die Zeit­räu­me vom 1. April bis 30. Sep­tem­ber und vom 1. Ok­to­ber bis 31. März ge­wer­tet.

Per­so­nen, die in Teilzeit-​ und Fern­stu­di­en­gän­gen im­ma­tri­ku­liert sind, er­hal­ten für die ent­spre­chen­den Halb­jah­re keine War­te­zeit mehr. Vor dem Win­ter­se­mes­ter 2014/15 ab­sol­vier­te Stu­di­en­zei­ten in Teilzeit-​ und Fern­stu­di­en­gän­gen sind auf­grund Ver­trau­ens­schut­zes wei­ter­hin war­te­zei­t­un­schäd­lich.

Bei 80% der Zu­las­sun­gen wird die Ab­itur­durch­schnitts­no­te pro War­te­se­mes­ter um einen Wert von je­weils 0,1 ver­bes­sert. Es kön­nen nur ma­xi­mal sie­ben War­te­se­mes­ter an­ge­rech­net wer­den.

➥ Ein Ab­itur­durch­schnitt von 2,9 wird bei 3 War­te­se­mes­tern also um einen Wert von 0,3 ver­bes­sert. Im Zu­las­sungs­ver­fah­ren wird dann mit einem Rang­lis­ten­wert von 2,6 ge­rech­net.

➥ Ein Ab­itur­durch­schnitt von 3,2 wird bei 10 War­te­se­mes­tern also nur um den Ma­xi­mal­wert von 0,7 ver­bes­sert. Im Zu­las­sungs­ver­fah­ren wird dann mit einem Rang­lis­ten­wert von 2,5 ge­rech­net.

Mehr In­for­ma­tio­nen zum Aus­wahl­ver­fah­ren

Wer ein Stu­di­um auf­neh­men will und sich wegen des NC (Zu­las­sungs­be­schrän­kung) im ers­ten Fach­se­mes­ter nicht ein­schrei­ben kann, kann u.U. über eine An­er­ken­nung bis­he­ri­ger Leis­tun­gen und eine Ein­stu­fung in ein hö­he­res Fach­se­mes­ter seine Chan­cen auf einen Stu­di­en­platz und eine Ein­schrei­bung ver­bes­sern.

Zu­gang

Zu­gangs­vor­aus­set­zun­gen be­schrei­ben neben der All­ge­mei­nen Hoch­schul­rei­fe die sprach­li­che bzw. fach­li­che Eig­nung. Also Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten, die man mit­brin­gen muss, um für man­che Stu­di­en­gän­ge ge­eig­net zu sein. Daher auch der Be­griff "Eig­nungs­prü­fun­gen". Die fach­li­che Eig­nung wird vor und wäh­rend der Be­wer­bung und Ein­schrei­bung ge­prüft. Bei Mas­ter­stu­di­en­gän­gen er­folgt diese Prü­fung durch die je­wei­li­ge Fa­kul­tät, bei allen an­de­ren Stu­di­en­gän­gen durch das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at. Auch ggf. not­wen­di­ge Deutsch­kennt­nis­se prüft das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at.

Über das Er­geb­nis der Zu­gangs­prü­fung wirst du bei Mas­ter­be­wer­bun­gen von der je­wei­li­gen Fa­kul­tät im Zu­gangs­be­scheid in­for­miert.

Bei Be­wer­bun­gen auf grund­stän­di­ge Stu­di­en­gän­ge (Ba­che­lor, Staats­examen, 1. Prü­fung) wer­den die Nach­wei­se im Rah­men der Ein­schrei­bung ge­prüft. Nur wenn es hier­zu noch Rück­fra­gen gibt, wer­den die Be­wer­ber*innen kon­tak­tiert. ➥ In­for­ma­tio­nen zu Zu­gangs­vor­aus­set­zun­gen und Eig­nungs­prü­fun­gen

Zu­las­sung

Hast du eine Zu­las­sung er­hal­ten? Das be­deu­tet, dass du einen der be­gehr­ten Stu­di­en­plät­ze er­hal­ten hast und deine Ab­itur­durch­schnitt (ggf. inkl. War­te­se­mes­ter) gut genug war. Über das Er­geb­nis des/ der Zu­las­sungs­ver­fah­ren wirst du im Zu­las­sungs­be­scheid bzw. im Ab­leh­nungs­be­scheid in­for­miert.

In be­son­ders nach­ge­frag­ten Stu­di­en­gän­gen wird die An­zahl der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Stu­di­en­plät­ze be­schränkt. Das dient der Qua­li­täts­si­che­rung des Stu­di­ums, denn hier­durch soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass für die Stu­die­ren­den z.B. aus­rei­chend Lehr­per­so­nal, La­bor­ar­beits­plät­ze und Räum­lich­kei­ten vor­han­den sind.

Die Aus­wahl der Be­wer­ber*innen in zu­las­sungs­be­schränk­ten Bachelor-​Studiengängen bzw. Erste ju­ris­ti­sche Prü­fung (ehe­mals Staats­examen Rechts­wis­sen­schaft) er­folgt nach un­ter­schied­li­chen Kri­te­ri­en in den bei­den Haupt­quo­ten wie folgt (für Staats­prü­fung Me­di­zin siehe Stu­di­en­gangs­in­for­ma­tio­nen):

  • zu 20 Pro­zent al­lein nach der Ab­itur­durch­schnitts­no­te,
  • zu 80 Pro­zent nach der Ab­itur­durch­schnitts­no­te und den War­te­se­mes­tern.

Ganz wich­tig: Die Zu­las­sungs­be­schrän­kung greift erst dann, wenn die Zahl der tat­säch­lich an einem Stu­di­en­platz in­ter­es­sier­ten Be­wer­ber*innen die Zahl der ver­füg­ba­ren Stu­di­en­plät­ze über­steigt. Die Aus­wahl der Be­wer­ber*innen er­folgt dann nach den fest­ge­leg­ten Kri­te­ri­en.

Neben den bei­den hier ge­nann­ten Haupt­quo­ten, gibt es auch noch klei­ne­re Son­der­quo­ten.

Zulassungs-​ & Ab­leh­nungs­be­schei­de

Bitte be­ach­ten Sie, dass diese FAQs nicht für den Stu­di­en­gang Me­di­zin (Staats­examen) gel­ten.

Was be­deu­tet der Be­griff ... auf mei­nem Zu­las­sungs­be­scheid?

In den Zu­las­sungs­be­schei­den der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld wer­den sys­tem­be­dingt Bachelor-​ und Mas­ter(teil)stu­di­en­gän­ge teil­wei­se ab­wei­chend zur je­wei­li­gen Prü­fungs­ord­nung be­zeich­net.

Zudem er­hält die Num­me­rie­rung Hin­wei­se auf die Art des Stu­di­en­gangs.

Be­zeich­nung Zu­las­sungs­be­scheid Be­zeich­nung nach Prü­fungs­ord­nung
Be­zeich­nung Zu­las­sungs­be­scheid
Haupt­fach
Be­zeich­nung nach Prü­fungs­ord­nung

1-​Fach BA oder
Fach­wis­sen­schaft­li­cher Mas­ter oder
Kern­fach/ Schwer­punkt­fach im Kombi-​Studiengang

Be­zeich­nung Zu­las­sungs­be­scheid
Ne­ben­fach
Be­zeich­nung nach Prü­fungs­ord­nung
Ne­ben­fach
Be­zeich­nung Zu­las­sungs­be­scheid
1
Be­zeich­nung nach Prü­fungs­ord­nung
Grund­stän­dig (Ba­che­lor und Staats­examen)
Be­zeich­nung Zu­las­sungs­be­scheid
2
Be­zeich­nung nach Prü­fungs­ord­nung
Mas­ter

Sie wer­den per Email in­for­miert, wenn das Haupt-​/ Nach­rück­ver­fah­ren durch­ge­führt wurde.

Über den ak­tu­el­len Stand Ihrer Be­wer­bung kön­nen Sie sich im Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tal zum Stand der Be­wer­bung in­for­mie­ren. Die Zu­las­sungs­be­schei­de wer­den aus­schließ­lich in den en­spre­chen­den Online-​​Por­ta­len zum Stand der Be­wer­bung zum Down­load be­reit ge­stellt:

Recht­lich ver­bind­lich für eine Zu­las­sung ist je­doch al­lein der Zu­las­sungs­be­scheid, der in dem o.g. Online-​​Por­tal zum Stand der Be­wer­bung ab­ge­ru­fen wer­den kann. Es wird aus per­so­nel­len und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den ge­be­ten, von Ein­zel­fra­gen zum Zu­las­sungs­stand ab­zu­se­hen.

Wenn im Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tal als Sta­tus War­te­lis­te an­ge­ge­ben ist, wurde ent­we­der noch kein Zu­las­sungs­ver­fah­ren durch­ge­führt oder Sie konn­ten bis­her noch keine Zu­las­sung er­hal­ten. Hat Ihre Master-​Bewerbung im Haupt-​ oder Nach­rück­ver­fah­ren Er­folg, än­dert sich auch der Sta­tus im Online-​Portal.

An allen Nach­rück­ver­fah­ren neh­men Sie üb­ri­gens au­to­ma­tisch teil. Bitte haben Sie Ver­ständ­nis, dass Ihnen kein Rang­fol­gen­platz mit­ge­teilt wer­den kann. Au­ßer­dem kann auch zu Ihren Chan­cen im Ein­zel­nen keine be­last­ba­re Aus­sa­ge ge­trof­fen wer­den, bitte sehen Sie daher von ein­zel­nen Nach­fra­gen hier­zu ab.

Der Sta­tus Zu­las­sungs­an­ge­bot ak­tu­ell nicht mög­lich be­deu­tet, dass Ihnen von Sei­ten der Uni Bie­le­feld der­zeit kein/e Zu­las­sungs­an­ge­bot/e er­teilt wer­den konn­te/n. Es han­delt sich hier­bei um einen vor­über­ge­hen­den Sta­tus und nicht um eine end­gül­ti­ge Ab­leh­nung, so­dass sich der Sta­tus Ihrer Be­wer­bung noch zu Ihren Guns­ten än­dern kann. Zur Über­sicht über die ein­zel­nen Be­wer­bungs­sta­tus.

Ver­pas­sen Sie die Ein­schreib­frist, ver­liert Ihr Zu­las­sungs­be­scheid seine Gül­tig­keit und Sie kön­nen sich nicht mehr in das be­tref­fen­den Fach ein­schrei­ben. In die­sem Fall kön­nen Sie sich je­doch noch für das Los­ver­fah­ren be­wer­ben.

Wenn es nach der Ein­schrei­bungs­frist des Haupt­ver­fah­rens noch freie Plät­ze gibt, neh­men alle bis­her ab­ge­lehn­ten Be­wer­ber*innen au­to­ma­tisch an allen wei­te­ren Nach­rück­ver­fah­ren teil.

Er­fah­rungs­ge­mäß kön­nen dann je­doch nicht mehr sehr viele Zu­las­sun­gen er­teilt wer­den. Wenn Sie ab­ge­lehnt wur­den, aber drin­gend noch auf eine Zu­las­sung hof­fen, ist es rat­sam, sich für das Los­ver­fah­ren neu zu be­wer­ben. Hier wer­den Rest­plät­ze ver­ge­ben, die ggf. im re­gu­lä­ren Ver­fah­ren noch nicht be­setzt wer­den konn­ten.

Erst nach er­folg­ter Zu­las­sung für die Stu­di­en­fä­cher ist die Er­brin­gung von Nach­wei­sen er­for­der­lich. Aus­nah­men stel­len Be­wer­bun­gen mit Son­der­an­trä­gen dar.

Nach dem Ab­schluss des Ver­fah­rens (Som­mer­se­mes­ter ca. 01.05., Win­ter­se­mes­ter ca. 01.11.) er­folgt eine Se­mes­ter­um­stel­lung aller Sys­te­me. Da­nach ist die Be­nut­z­er­ken­nung für das Online-​Portal zum Stand der Be­wer­bung aus dem vor­he­ri­gen Be­wer­bungs­se­mes­ter nicht wei­ter gül­tig. D.h. die Be­schei­de kön­nen ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr ab­ge­ru­fen oder von der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld ge­ne­riert wer­den.

Bitte laden Sie daher Ihren ak­tu­el­len Be­scheid her­un­ter, dru­cken die­sen an­schlie­ßend aus und legen den je­wei­li­gen Be­scheid zu Ihren Un­ter­la­gen.

Nein! Sie neh­men au­to­ma­tisch an allen Nach­rück­ver­fah­ren teil, wenn Sie noch keine Zu­las­sung für Ihr Stu­di­en­fach er­hal­ten haben und noch freie Stu­di­en­plät­ze in einem Nach­rück­ver­fah­ren ver­ge­ben wer­den. Für das Los­ver­fah­ren, durch das nach Ende des re­gu­lä­ren Ver­fah­rens ggf. noch freie Rest­plät­ze ver­ge­ben wer­den, müs­sen Sie sich je­doch neu on­line be­wer­ben.

Ein­schrei­bung / Im­ma­tri­ku­la­ti­on

Ba­che­lor:

Eine Be­wer­bung ist immer er­for­der­lich. Bei voll­stän­dig zu­las­sungs­frei­en Be­wer­bungs­an­trä­gen kann je­doch im An­schluss au­to­ma­tisch die Online-​Einschreibung vor­ge­nom­men wer­den.

Mas­ter:

Im Mas­ter ist immer eine Be­wer­bung er­for­der­lich.

Ver­pas­sen Sie die Ein­schreib­frist, die auf dem Zu­las­sungs­be­scheid an­ge­ge­ben ist, ver­liert Ihr Zu­las­sungs­be­scheid seine Gül­tig­keit und Sie kön­nen sich des­halb nicht mehr in dem be­tref­fen­den Fach ein­schrei­ben.

Wenn Sie Ihren Ein­schrei­bungs­an­trag ab­ge­ge­ben haben, je­doch noch keine Se­mes­ter­ge­büh­ren be­zahlt haben und Ihr Stu­di­um nicht auf­neh­men möch­ten, sen­den Sie bitte unter An­ga­be Ihrer per­sön­li­chen Daten eine kurze Nach­richt an das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at und geben Sie an, dass Sie Ihre Ein­schrei­bung zu­rück­zie­hen. Eine te­le­fo­ni­sche Rück­nah­me des Ein­schrei­bungs­an­trags ist nicht mög­lich.

Hier fin­den Sie wei­te­re In­for­ma­tio­nen zum Thema Ex­ma­tri­ku­la­ti­on

Sie kön­nen sich zu­nächst zu­rück mel­den, dann aber bis spä­tes­tens 15.05. per Ta­ges­da­tum im Som­mer­se­mes­ter bzw. bis spä­tes­tens 15.11. im Win­ter­se­mes­ter ex­ma­tri­ku­lie­ren und be­kom­men den So­zi­al­bei­trag an­tei­lig nur zu­rück er­stat­tet; wenn

  • die Uni-​Card, nach­weis­lich nicht für das ent­spre­chen­de Se­mes­ter va­li­diert wurde
  • eine Be­stä­ti­gung Ihrer Fa­kul­tät vor­liegt, dass Sie im je­wei­li­gen Se­mes­ter keine Prü­fungs­leis­tun­gen mehr er­bracht haben oder die Zu­las­sung einer an­de­ren Hoch­schu­le vor­liegt (Zu­las­sungs­be­scheid).

Das Geld für das NRW-​Ti­cket wird ab 01.04. bzw. 01.10. an­tei­lig vom AStA er­stat­tet; bitte wen­den Sie sich daher dies­be­züg­lich an den AStA.

Diese In­for­ma­tio­nen fin­den Sie auch auf dem An­trag auf Ex­ma­tri­ku­la­ti­on, den Sie im For­mu­lar­be­reich des Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ria­tes her­un­ter­la­den kön­nen.

 

Wenn Sie Ihren Ein­schrei­bungs­an­trag ab­ge­ge­ben haben, je­doch noch keine Se­mes­ter­ge­büh­ren be­zahlt haben und Ihr Stu­di­um nicht auf­neh­men möch­ten, sen­den Sie bitte unter An­ga­be Ihrer per­sön­li­chen Daten eine kurze Nach­richt an das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at und geben Sie an, dass Sie Ihre Ein­schrei­bung zu­rück­zie­hen. Eine te­le­fo­ni­sche Rück­nah­me des Ein­schrei­bungs­an­trags ist nicht mög­lich.

 

  • Für Ba­che­lor bzw. Erst­ein­schrei­bun­gen gilt:

    Nein. Alle Ein­schrei­bungs­un­ter­la­gen sind frist­ge­recht und voll­stän­dig hoch­zu­la­den. Im­ma­tri­ku­la­tio­nen mit un­voll­stän­di­gen Dokumenten-​Uploads wer­den nicht be­ar­bei­tet.
     
  • Für Mas­ter­ein­schrei­bun­gen gilt:

    Bitte be­ach­ten Sie die Hin­wei­se zu den ein­zu­rei­chen­den Un­ter­la­gen in Ihrem Zu­las­sungs­be­scheid.

Falls das Ba­che­lor­zeug­nis bei der Ein-/Um­schrei­bung in den Mas­ter noch nicht vor­liegt, ist ein Nach­weis über das Be­stehen des Ba­che­lor vom Prü­fungs­amt (4,0 Be­schei­ni­gung, vor­läu­fi­ger Nach­weis über das Be­stehen, etc.) aus­rei­chend. Das Ba­che­lor­zeug­nis (be­glau­big­te Kopie) muss in die­sem Fall im lau­fen­den Se­mes­ter nach­ge­reicht wer­den.

So­zi­al­bei­trag & Rück­mel­dung

Noch nicht ein­ge­schrie­be­ne Stu­die­ren­de Kon­troll­blatt zur Im­ma­tri­ku­la­ti­on im Bewerbungs-​ & Sta­tuspor­tal
Be­reits ein­ge­schrie­be­ne Stu­die­ren­de via Email an die an­ge­ge­be­ne Adres­se
Ge­win­ner*innen der Los­ver­fah­ren via Post an die an­ge­ge­be­ne Adres­se
Nut­zer*innen der Ein­schreib­hil­fe via Post an die an­ge­ge­be­ne Adres­se

Hier fin­den Sie alle In­for­ma­tio­nen zu den Über­wei­sungs­da­ten.

Soll­ten Sie nach der Über­wei­sung einen Feh­ler im Ver­wen­dungs­zweck ent­deckt haben - z.B. einen Zah­len­dre­her - wen­den Sie sich bitte an Sach­be­ar­bei­tung des Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ria­tes.

Soll­te die Wert­stel­lung nach Ab­lauf der Frist er­fol­gen, ist die Ent­rich­tung der Ver­spä­tungs­ge­bühr von 10,- € für die Rück­mel­dung er­for­der­lich. Bitte ver­wen­den Sie die sel­ben Bank­da­ten wie auch für den Se­mes­ter­bei­trag.

Re­le­vant ist der Tag der Wert­stel­lung, nicht der Tag der Über­wei­sung. Soll­te die Wert­stel­lung nach Ab­lauf der Frist er­fol­gen, ist die Ent­rich­tung der Ver­spä­tungs­ge­bühr für die Rück­mel­dung er­for­der­lich.

Soll­ten Sie sich für das an­ste­hen­de Se­mes­ter zu­rück­mel­den wol­len, sehen aber im Bewerbungs-​ & Sta­tuspor­tal unter Stu­di­en­ser­vice > Mein Sta­tus eine Rück­mel­de­sper­re, so kann unter an­de­rem das fol­gen­de Grün­de haben:

  • Feh­len­de Ge­büh­ren­zah­lung (Sozial-​ bzw. Se­mes­ter­bei­trag)
  • Ihre Kran­ken­kas­se hat mit­ge­teilt, dass Sie dort nicht mehr ver­si­chert sind oder Ihre Bei­trä­ge nicht ent­rich­tet haben.
  • Prü­fungs­recht­li­che Grün­de.
  • Sie haben auf­grund einer Um- oder Ein­schrei­bung feh­len­de Un­ter­la­gen nicht nach­ge­reicht.
  • Sie sind noch in einem Stu­di­en­gang im­ma­tri­ku­liert, der ein­ge­stellt wurde, oder wird und haben keine Mög­lich­keit mehr, die­sen Stu­di­en­gang noch er­folg­reich ab­zu­schlie­ßen.
  • sons­ti­ge Grün­de

Möch­ten Sie sich für das Se­mes­ter zu­rück­mel­den, für das Sie ge­sperrt sind, ist es nötig in­ner­halb der gel­ten­den Fris­ten den Grund für die Rück­mel­de­sper­re zu be­sei­ti­gen. Bei Fra­gen hier­zu kön­nen Sie sich an das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at wen­den.

Im Bewerbungs-​ & Sta­tuspor­tal kön­nen Sie unter Stu­di­en­ser­vice > Zah­lun­gen Ihre ge­tä­tig­ten Zah­lun­gen ein­se­hen.
Haben Sie einen zu ge­rin­gen Be­trag über­wie­sen, kann nach Über­wei­sung des Rest­be­tra­ges die Rück­mel­dung er­fol­gen. Bitte ver­wen­den Sie er­neut die be­kann­ten Bank­da­ten für die Über­wei­sung. Ein Hin­weis wie "Rest­be­trag" oder ähn­li­ches ist nicht er­for­der­lich.

Soll­te die Wert­stel­lung nach Ab­lauf der Frist er­fol­gen, ist die zu­sätz­li­che Ent­rich­tung der Ver­spä­tungs­ge­bühr von 10,- € für die Rück­mel­dung er­for­der­lich.

Bitte Ver­wen­den Sie die be­kann­ten Bank­da­ten für die Über­wei­sung. Ein ge­son­der­ter Ver­merk im Ver­wen­dungs­zweck ist nicht nötig.
 

Zah­lun­gen kön­nen Sie auch wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten in Bar am Bar­kas­sen­schal­ter der Uni­ver­si­tät tä­ti­gen. Die­ser be­fin­det sich di­rekt neben dem In­fo­punkt in der Haupt­hal­le (PDF) der Uni­ver­si­tät.

Öff­nungs­zei­ten & Kon­takt des Bar­kas­sen­schal­ters

Nein. Es wer­den keine Ge­büh­ren in Ab­hän­gig­keit von der Dauer des Stu­di­ums er­ho­ben.

Im Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tal kön­nen Sie über das ≡ Bur­ger­me­nü → "Stu­di­en­ser­vice" → Tab "Zah­lun­gen" über den But­ton "Bei­trä­ge er­stat­ten" eine (an­tei­li­ge) Er­stat­tung des ge­zahl­ten Bei­trags be­an­tra­gen.

  • Bis Se­mes­ter­be­ginn (31.03. / 30.09.) er­stat­tet das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at den vol­len Se­mes­ter­bei­trag bei Ex­ma­tri­ku­la­ti­on zu­rück.
  • Ab Se­mes­ter­be­ginn (01.04. / 01.10.) er­stat­tet der AStA bei Ex­ma­tri­ku­la­ti­on mit Ta­ges­da­tum an­teil­mä­ßig den Be­trag für das Se­mes­ter­ti­cket zu­rück. Der AStA-​Beitrag wird nicht zu­rück­er­stat­tet.
  • Der Stu­die­ren­den­werks­bei­trag wird durch das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at bis zum 15.05. / 15.11 zu­rück­er­stat­tet, wenn eine Ex­ma­tri­ku­la­ti­on vor­liegt und keine Studien-​ und Prü­fungs­leis­tun­gen bis zu den o.g. Daten er­bracht wor­den sind oder der Zu­las­sungs­be­scheid einer an­de­ren Hoch­schu­le vor­ge­legt wird. Bei Ex­ma­tri­ku­la­ti­on nach dem 15.05. / 15.11 ist eine Er­stat­tung des Stu­die­ren­den­werk­bei­trags nicht mehr mög­lich.
  • Stu­die­ren­de, die im lau­fen­den Se­mes­ter an die Uni­ver­si­tät Bie­le­feld wech­seln und be­reits ein Se­mes­ter­deutsch­land­ti­cket haben, müs­sen den vol­len Se­mes­ter­bei­trag an der Uni­ver­si­tät Bie­le­feld be­zah­len und sich be­züg­lich der Rück­erstat­tung an Ihre bis­he­ri­ge Hoch­schu­le wen­den.
  • Be­ur­laub­te Stu­die­ren­de sind von allen Bei­trä­gen be­freit, es sei denn, sie wol­len das Ti­cket und /oder die Leis­tun­gen des Stu­die­ren­den­werks dazu kau­fen.

Große Zweit­hö­rer*innen mel­den sich durch die Vor­la­ge der Se­mes­ter­be­schei­ni­gung ers­ten Hoch­schu­le zu­rück.

Klei­ne Zweit­hö­rer*innen zah­len für die Rück­mel­dung die Ge­bühr für klei­ne Zweit­hö­rer*innen von 100€ und legen zudem die Se­mes­ter­be­schei­ni­gung der ers­ten Hoch­schu­le vor.

 

Mehr In­for­ma­tio­nen zum Thema Zweit­hö­rer­schaft

Diens­te (Wehr­dienst, FSJ, usw.)

Bitte be­ach­ten Sie, dass diese FAQs nicht für den Stu­di­en­gang Me­di­zin (Staats­examen) gel­ten.

Das Merk­mal Dienst dient als nach­ran­gi­ges Kri­te­ri­um bei der Ver­ga­be von Stu­di­en­plät­zen (nach Ab­itur­no­te/War­te­zeit). Als Dienst gilt dabei:
a) das voll­stän­di­ge Ab­leis­ten des (frei­wil­li­gen) Wehr­diens­tes oder einer sol­chen Dienst­pflicht auf Zeit bis zu 3 Jah­ren
b) das voll­stän­di­ge Ab­leis­ten des Zi­vil­diens­tes (oder von Diens­ten im Aus­land gem. § 14b Zi­vil­dienst­ge­setz - ZDG) oder Bun­des­frei­wil­li­gen­diens­tes nach dem Ge­setz über den Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst
c) ein frei­wil­li­ges so­zia­les oder öko­lo­gi­sches Jahr (oder eu­ro­päi­scher Frei­wil­li­gen­dienst) von mind. 6-​monatiger Dauer
d) Ent­wick­lungs­dienst nach dem Entwicklungshelfer-​Gesetz von mind. 2 Jah­ren
e) das voll­stän­di­ge Ab­leis­ten eines Ju­gend­frei­wil­li­gen­diens­tes i. S. d. Ge­set­zes zur För­de­rung von Ju­gend­frei­wil­li­gen­diens­ten v. 15.05.08
f) eine Be­treu­ung eines leib­li­chen Kin­des unter 18 Jah­ren oder einer pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son aus dem Kreis der sons­ti­gen An­ge­hö­ri­gen in Voll­zeit von mind. 9-​monatiger Dauer.


Bitte be­ach­ten Sie, dass eine er­hal­te­ne Zu­las­sung die Gül­tig­keit ver­lie­ren kann, wenn die­ses Merk­mal fälsch­lich an­ge­ge­ben wurde und sich bei der Ein­schrei­bung her­aus­stellt, dass kein Dienst in die­sem Sinne ab­ge­leis­tet wurde.

Sie kön­nen sich nicht nur be­wer­ben, Sie soll­ten dies auch un­be­dingt tun, denn hier­durch kön­nen Sie sich evtl. eine Zu­las­sung nach dem Dienst si­chern. Wenn Sie eine Zu­las­sung er­hal­ten und wegen des Diens­tes nicht an­neh­men kön­nen, brau­chen Sie zu­nächst nichts ver­an­las­sen. Dru­cken Sie bitte Ihre (Zulassungs-​)Be­schei­de aus, da Sie Ko­pien die­ser für spä­te­re Ver­ga­be­ver­fah­ren be­nö­ti­gen.


Zum nächs­ten oder spä­tes­tens zum zwei­ten mög­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren nach Ende des Diens­tes müss­ten Sie sich dann frist­ge­recht neu be­wer­ben und dabei den Son­der­an­trag be­vor­zug­te Zu­las­sung auf­grund eines Diens­tes stel­len. Dem Pa­pier­aus­druck die­ser neuen Be­wer­bung fügen Sie dann den frü­he­ren Zu­las­sungs­be­scheid (eine Kopie ist aus­rei­chend) sowie eine Dienst­be­schei­ni­gung (als Nach­weis über das Ab­leis­ten des Diens­tes) bei und sen­den die Un­ter­la­gen dem Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at in­ner­halb der Be­wer­bungs­frist zu. Bitte be­ach­ten Sie, dass nur bei Vor­lie­gen der voll­stän­di­gen Un­ter­la­gen ein An­spruch auf be­vor­zug­te Zu­las­sung be­steht. Ein An­spruch auf be­vor­zug­te Zu­las­sung be­steht au­ßer­dem nur für das Fach, in dem die frü­he­re Zu­las­sung er­folg­te und nur für die nächs­ten bei­den Ver­ga­be­ver­fah­ren nach dem Diens­ten­de.

Wenn Sie be­reits eine Zu­las­sung für ein Stu­di­en­fach er­hal­ten haben und diese wegen eines Diens­tes nicht an­neh­men konn­ten, kön­nen Sie einen An­spruch auf be­vor­zug­te Zu­las­sung gel­tend ma­chen. Hier­für müss­ten Sie sich frist­ge­recht zum nächs­ten oder spä­tes­tens zum zwei­ten mög­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren nach Ende des Diens­tes be­wer­ben und dabei den Son­der­an­trag be­vor­zug­te Zu­las­sung auf­grund eines Diens­tes stel­len. Dem Pa­pier­aus­druck die­ser Be­wer­bung fügen Sie Ihren vor­he­ri­gen Zu­las­sungs­be­scheid (eine Kopie ist aus­rei­chend) sowie eine Dienst­be­schei­ni­gung (als Nach­weis über das Ab­leis­ten des Diens­tes) bei und sen­den die Un­ter­la­gen dem Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at in­ner­halb der Be­wer­bungs­frist zu. Bitte be­ach­ten Sie, dass nur bei Vor­lie­gen der voll­stän­di­gen Un­ter­la­gen ein An­spruch auf be­vor­zug­te Zu­las­sung be­steht. Ein An­spruch auf be­vor­zug­te Zu­las­sung be­steht au­ßer­dem nur für das Fach, in dem die frü­he­re Zu­las­sung er­folg­te und nur für die nächs­ten bei­den Ver­ga­be­ver­fah­ren nach dem Diens­ten­de.
Wenn Sie Ihren Dienst noch wei­ter­hin ab­leis­ten, kön­nen Sie sich mit dem Son­der­an­trag be­vor­zug­te Zu­las­sung nur be­wer­ben, falls der Dienst spä­tes­tens bis 30.04. (für ein Som­mer­se­mes­ter) bzw. bis 31.10. (für ein Win­ter­se­mes­ter) endet. Auch die­ses vor­aus­sicht­li­che Ende müss­ten Sie durch einen Beleg, den Sie zu­sam­men mit einer Kopie Ihrer Zu­las­sung frist­ge­recht ein­rei­chen, nach­wei­sen.

Son­der­an­trä­ge

Bitte be­ach­ten Sie, dass diese FAQs nicht für den Stu­di­en­gang Me­di­zin (Staats­examen) gel­ten.

For­mell wird der An­trag in­ner­halb des Online-​Bewerbungsantrages Ba­che­lor/Staats­examen ge­stellt. Die zum Nach­weis be­nö­tig­ten Un­ter­la­gen sind zwin­gend hoch­zu­la­den. Der ge­stell­te Son­der­an­trag wird an­schlie­ßend an­hand der hoch­ge­la­de­nen Un­ter­la­gen ge­prüft.

Ein Son­der­an­trag stellt le­dig­lich einen Zu­satz zu Ihrem An­trag auf Zu­las­sung zu einem Stu­di­um dar. Sie er­hal­ten daher kei­nen se­pa­ra­ten Be­scheid be­züg­lich Ihres Son­der­an­trags.

For­mell wird der An­trag im Be­wer­bungs­in­ter­view des Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tals ge­stellt. Bitte be­ant­wor­ten Sie die ent­spre­chen­den Fra­gen hier­zu mit ja. Die zum Nach­weis be­nö­tig­ten Un­ter­la­gen sind zwin­gend hoch­zu­la­den. Der An­trag wird an­hand der Un­ter­la­gen an­schlie­ßend ein­ge­hend ge­prüft. Der Son­der­an­trag stellt le­dig­lich einen Zu­satz zu Ihrer re­gu­lä­ren Be­wer­bung um einen Stu­di­en­platz dar. Daher er­hal­ten Sie kei­nen se­pa­ra­ten Be­scheid be­züg­lich Ihres Son­der­an­trags.

Nein. Der Son­der­an­trag stellt le­dig­lich einen Zu­satz zu Ihrer re­gu­lä­ren Be­wer­bung um einen Stu­di­en­platz dar. Aus die­sem Grun­de er­geht nicht auf Ihren Son­der­an­trag ein for­mel­ler Be­scheid, son­dern auf Ihre ei­gent­lich Be­wer­bung. Sie er­hal­ten also ent­we­der einen Zu­las­sungs­be­scheid, mit dem Sie sich in­ner­halb einer be­stimm­ten Frist zum Stu­di­um ein­schrei­ben kön­nen, oder aber einen Ab­leh­nungs­be­scheid, wenn Ihnen lei­der Ihr Wunsch-​Studienplatz nicht an­ge­bo­ten wer­den konn­te.

Zur In­for­ma­ti­on über den ak­tu­el­len Stand Ihrer Be­wer­bung sowie zum Ab­ru­fen eines Zulassungs-​ bzw. Ab­leh­nungs­be­schei­des ist das Bewerbungs-​ und Sta­tuspor­tal vor­ge­se­hen. Aus per­so­nel­len und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den wird ge­be­ten, von Ein­zel­an­fra­gen zum Zu­las­sungs­stand ab­zu­se­hen.

Los­ver­fah­ren

Sind am Ende des re­gu­lä­ren Zu­las­sungs­vefah­rens noch Stu­di­en­plät­ze frei ge­blie­ben, wer­den diese über ein Los­ver­fah­ren ver­ge­ben. Für das Los­ver­fah­ren müs­sen sich die In­ter­es­sent*innen in­ner­halb der Be­wer­bungs­frist be­wer­ben.

Ja. Die Be­wer­bung für das Los­ver­fah­ren ist un­ab­hän­gig von einer vor­he­ri­gen re­gu­lä­ren Be­wer­bung. Sie kön­nen des­halb sich auch für Fä­cher be­wer­ben, für die Sie sich z. B. zuvor ver­se­hent­lich noch nicht im re­gu­lä­ren Ver­fah­ren be­wor­ben hat­ten.

Wenn Sie sich mit einer aus­län­di­schen Hoch­schul­zu­gangs­be­rech­ti­gung im Los­ver­fah­ren für ein grund­stän­di­ges Stu­di­um be­wer­ben möch­ten (Ba­che­lor oder erste ju­ris­ti­sche Prü­fung), ist die­ses nur mög­lich, wenn Sie sich zuvor im re­gu­lä­ren Ver­fah­ren über uni-​assist be­wor­ben haben.

Es gibt keine Be­gren­zung der Fä­cher­an­zahl bei Be­wer­bun­gen im Los­ver­fah­ren.

Zu­las­sungs­be­schei­de im Los­ver­fah­ren wer­den nur in elek­tro­ni­scher Form über das Be­wer­bungs­por­tal zur Ver­fü­gung ge­stellt. Be­wer­ber*innen soll­ten des­halb das Be­wer­bungs­por­tal re­gel­mä­ßig auf neue In­for­ma­tio­nen über­prü­fen. Wer aus­ge­lost wurde, sieht dies am Sta­tus "Zu­las­sungs­an­ge­bot liegt vor" und kann im Post­ein­gang den Zu­las­sungs­be­scheid als PDF-​Dokument ab­ru­fen. Zu­sätz­lich er­hal­ten diese Be­wer­ber*innen im Re­gel­fall eine E-​Mail, durch wel­che in­for­miert wird, dass ein Be­scheid im Be­wer­bungs­por­tal hin­ter­legt wurde.

So­lan­ge alle Los­ver­fah­ren nicht voll­stän­dig be­en­det wur­den, ist es grund­sätz­lich mög­lich, noch aus­ge­lost zu wer­den. Aus die­sem Grund er­hal­ten die nicht aus­ge­los­ten Be­wer­ber*innen erst nach Ab­schluss der Los­ver­fah­ren eine E-​Mail, in der über das Ende des Los­ver­fah­rens in­for­miert wird. Dies kann un­ge­fähr Mitte bis Ende No­vem­ber (für das Win­ter­se­mes­ter) bzw. Mai (für das Som­mer­se­mes­ter) der Fall sein.
Nut­zen Sie zu Ihrer zeit­na­hen In­for­ma­ti­on das Be­wer­bungs­por­tal. Im Re­gel­fall ist in dem Zeit­raum bis zum Ab­schluss der Los­ver­fah­ren der Sta­tus "Zu­las­sungs­an­ge­bot ak­tu­ell nicht mög­lich".

Ab­leh­nungs­be­schei­de wer­den im Los­ver­fah­ren nicht er­teilt.

Das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at kann hier lei­der nicht di­rekt hel­fen. Bitte nut­zen Sie die Passwort-​Vergessen-Funktion im Be­wer­bungs­por­tal.

Hil­fen zum Login

Wei­ter geht es erst nach dem Ende der Be­wer­bungs­frist. Erst nach die­sem Zeit­punkt steht fest, ob in dem je­wei­li­gen Fach über­haupt noch freie Stu­di­en­plät­ze für das Los­ver­fah­ren vor­han­den sind. Bitte sehen Sie daher in der Zwi­schen­zeit von ent­spre­chen­den Nach­fra­gen ab! Nut­zen Sie zu Ihrer zeit­na­hen In­for­ma­ti­on die Be­wer­bungs­por­ta­le

In Fä­chern, in denen kein frei­er Stu­di­en­platz mehr vor­han­den ist, wird kein Los­ver­fah­ren durch­ge­führt. In Fä­chern, in denen es noch freie Stu­di­en­plät­ze gibt, wer­den per Los Be­wer­ber*innen er­mit­telt, die dann eine ent­spre­chen­de Mit­tei­lung per E-​Mail und im Lo­s­por­tal er­hal­ten.

Hilfe & Sup­port

Zu­stän­dig für Fra­gen rund um den Be­wer­bungs­pro­zess und das Hoch­schul­por­tal ist das Stu­die­ren­den­se­kre­ta­ri­at der Uni Bie­le­feld. Bei Fra­gen zur Stu­di­en­gangs­wahl wen­den Sie sich bitte an die Zen­tra­le Stu­di­en­be­ra­tung.

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